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Finanzierungsleasing – Vertragsrücktritt

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 6 U 1424/07

Urteil vom 19.06.2008

Vorinstanz: LG Mainz, Az.: 5 O 310/06


Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 für R e c h t erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.10.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.301,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Renault Grand Scénic mit der Fahrgestellnummer …68.
(2) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus gegenüber Herrn Rechtsanwalt J… T…, … freizustellen.
(3) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.827,54 € in der Hauptsache erledigt ist.
(4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 86 H 4/06 AG Mainz tragen der Kläger zu 68 %, der Beklagte zu 32 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, Inhaber eines Autohauses und Renault-Vertragshändler, u. a. auf Erstattung von Zahlungen für die Anschaffung eines Fahrzeuges in Anspruch.

Am 06.04.2004 unterzeichnete der Kläger eine „Verbindliche Bestellung“ für einen näher beschriebenen neuwertigen Pkw. Die Bestellung weist nähere Daten eines Leasingvertrages (u. a. monatliche Leasingrate 67,87 € incl. MWSt., Vertragsdauer 12 Monate, Sonderzahlung 21.529,30 €, sowie eine Gesamtlaufleistung während der Leasingzeit von 30.000 km) sowie den handschriftlichen Zusatz „RW 2581 + MWSt“ aus (Bl. 9 GA).

Gleichfalls am 06.04.2004 unterzeichnete der Kläger einen – in der Folge angenommenen – Antrag für einen Leasingvertrag mit der Renault Leasing R.. B… GmbH & Co OHG (im folgenden: Renault Leasing) (Bl. 55 GA), in dem gleichfalls monatliche Leasingraten à 67,87 € incl. MWSt. bei einer Vertragsdauer von 12 Monaten, eine Sonderzahlung von 21.529,30 € sowie eine Gesamtlaufleistung während der Leasingzeit von 30.000 km eingetragen waren. In den Feldern „Berechnung je Mehrkilometer“ bzw. „Vergütung je Minderkilometer“ ist jeweils „0,00 €“ eingetragen. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Renault Leasing sind Gewährleistungsansprüche gegen dieselbe ausgeschlossen, an deren Stelle kaufrechtliche Ansprüche der Renault Leasing an den Kläger abgetreten (Abschn. X. A. 1.) und ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen (Abschn. XIII. .5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AGB (Bl. 56 ff. GA) Bezug genommen.

Die Sonderzahlung wurde auf Rechnung des Beklagten vom 07.05.2004 vom Kläger an den Beklagten gezahlt. Erstmals zugelassen wurde das Fahrzeug am 06.05.2004. Am 07.05.2004 stellte der Beklagte der für die Renault Leasing tätigen … Bank für das Fahrzeug 25.036,20 € in Rechnung (Bl. 40 GA).

Der Kläger beanstandete in der Folge mehrfach, bei dem Fahrzeug träten Mängel an der Elektronik auf, und stellte es deshalb wiederholt dem Beklagten vor. Unter Hinweis auf das Ende der Leasingzeit forderte die Renault Leasing den Kläger am 21.04.2005 auf, das Fahrzeug am 06.05.2005 an den Beklagten zurückzugeben (Bl. 64 GA). Der Beklagte stellte dem Kläger 2.581,03 € nebst Verwaltungskostenpauschale und Mehrwertsteuer – insgesamt 3.074,- € – in Rechnung (Bl. 38 GA); der Kläger zahlte den Betrag und nutzte das Fahrzeug weiterhin. Auch in der Folge rügte er wiederholt angebliche Mängel der Elektronik, zu deren Feststellung er am 27.04.2006 ein selbständiges Beweisverfahren einleitete (86 H 4/06 AG Mainz).

Nach Aufforderung vom 16.10.2006, bis 03.11.2006 die Mängel des Fahrzeuges zu beseitigen (Bl. 14 GA), erklärte der Kläger am 03.11.2006 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag (Bl. 15 GA).

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, er habe das Fahrzeug als Neufahrzeug vom Beklagten gekauft und könne nach Rücktritt vom Vertrag alle hierauf geleisteten Zahlungen unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile vom Beklagten erstattet verlangen. Das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen; erstmals 3 Monate nach Übergabe und in der Folge immer wieder habe die Elektronik grundlos Fehlermeldungen angezeigt, die ein gravierendes Pannenrisiko bedeuteten und für den Kläger teils mit dem Liegenbleiben des Fahrzeuges, zudem mit über 20 Werkstattaufenthalten, verbunden gewesen seien. Zu den Fehlermeldungen sei es insbesondere bei Vorbeifahrt an Mobilfunksendemasten gekommen. Die gezogenen Nutzungen seien mit max. 0,4 % des Kaufpreises je gefahrenen 1.000 km anzurechnen.

Der Kläger hat in erster Instanz zunächst Zahlung von 19.200,- € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges begehrt. Der Betrag setzt sich zusammen aus den für die Anschaffung des Fahrzeuges geleisteten Zahlungen (Leasing-Sonderzahlung, Leasingraten sowie den 2005 gezahlten 3.074,74 €) und Kosten für Schadensfeststellung und Reparaturen (3.679,32 €) abzüglich bis zur Verfahrenseinleitung gezogener Gebrauchsvorteile. Zudem hat der Kläger Feststellung des Annahmeverzuges und Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 361,55 € begehrt. In Höhe von 1.741,75 € hat der Kläger die Klage zurückgenommen, in Höhe weiterer 3.827,54 € mit Blick auf während des Rechtsstreits gezogene weitere Nutzungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, etwa anzunehmende Mängel jedenfalls unerheblich. Ansprüche gegen den Beklagten stünden dem Kläger im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu. Auf die Abtretung von Gewährleistungsrechten der Renault Leasing durch den Leasingvertrag könne sich der Kläger nach Ende der Leasingzeit nicht berufen, schon gar nicht mit der Folge eines Anspruchs auf Zahlung an den Kläger selbst. Zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis erst 2005 in Gestalt eines Gebrauchtwagenkaufvertrages zustande gekommen; hieraus könne der Kläger Gewährleistungsrechte nicht herleiten, weil er bei Vertragsschluss die behaupteten Mängel gekannt habe. Jedenfalls seien Nutzungsvorteile mit 0,64 % des Kaufpreises je gefahrenen 1.000 km anzurechnen.

Mit Urteil vom 17.10.2007 hat das Landgericht Mainz den Beklagten verurteilt, an den Kläger 8.732,56 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 21.11.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen und den Kläger durch Zahlung von 316,55 € von Anwaltskosten freizustellen. In Höhe von 3.827,54 € hat das Landgericht den Rechtsstreit für erledigt erklärt, im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne Rückzahlung des für das Fahrzeug geleisteten Kaufpreises aus abgetretenem Recht der Renault Leasing verlangen. Die Abtretung sei wirksam und führe dazu, dass der Kläger nach Ende der Leasingzeit Rückzahlung des Kaufpreises an sich verlangen könne. Das Fahrzeug habe bereits bei Übergabe einen Mangel aufgewiesen, der auch erheblich sei und zu dessen Beseitigung der Kläger den Beklagten vergeblich unter Fristsetzung aufgefordert habe. Lediglich für den Kaufvertrag vom 26.04.2005 sei der Rücktritt wegen Kenntnis des Klägers vom Mangel ausgeschlossen. Der bereits zuvor gezahlte Kaufpreis sei dem Kläger zurückzuerstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km. Hieraus errechne sich eine Forderung von 8.732,56 €. In Höhe weiterer 3.827,54 € habe sich der Rechtsstreit durch Erhöhung der Laufleistung des Fahrzeuges im Verlaufe des Rechtsstreits erledigt. Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten könne der Kläger nur anteilig verlangen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, den er erweitert und vertieft. Er macht insbesondere geltend, es liege ein einheitlicher Vertrag vor, der von Anfang an die Vereinbarung einer Schlusszahlung umfasst habe, so dass es nicht darauf ankomme, ob er zum Zeitpunkt dieser Schlusszahlung den Mangel gekannt habe. Die Gebrauchsvorteile seien nur mit 0,4 % des Kaufpreises je 1.000 km Laufleistung anzusetzen. Zudem habe das Landgericht den Feststellungsantrag übergangen. – Die aktuelle Laufleistung des Fahrzeuges hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.05.2008 mit 183.971 km mitgeteilt.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 17.10.2006
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückübereignung des Renault Grand Scénic mit der Fahrgestellnummer …68 einen Betrag von 13.630,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug ist,
3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus gegenüber Herrn Rechtsanwalt J… T…, … freizustellen,
4. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Mit seiner eigenen Berufung beantragt der Beklagte,
das Urteil des Landgerichts vom 10.10.2007 insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Auch der Beklagte erweitert und vertieft seine erstinstanzliche Argumentation, wonach der Kläger nach Ende des Leasingvertrages nicht Zahlung aus abgetretenem Recht, jedenfalls nicht Zahlung an sich, verlangen könne; aus dem (Gebrauchtfahrzeug-)Kaufvertrag könne der Kläger wegen Kenntnis von den Mängeln bei Vertragsschluss keine Rechte herleiten. Die Gebrauchsvorteile seien mit 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 km Laufleistung anzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die zur Akte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten des Verfahrens 86 H 4/06 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten haben jeweils nur zum Teil Erfolg.

Auf Berufung des Beklagten war der Betrag der Verurteilung herabzusetzen. Der Kläger ist zwar berechtigt, nach Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, einem Neuwagen-Kaufvertrag, Erstattung des Kaufpreises sowie Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Unter Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung, bemessen nach der mittlerweile erreichten Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, verbleibt jedoch nur noch ein zu erstattender Betrag von 2.301,40 € (nachfolgend 1.-3.), der antragsgemäß ab 21.11.2006 zu verzinsen ist (5.).

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Auf Berufung des Klägers war eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen (nachfolgend 6.).

Hinsichtlich der festgestellten Erledigung bleibt es hingegen bei dem angefochtenen Urteil (4.). Auch der Annahmeverzug des Beklagten war nicht festzustellen (7.).

1.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles als Neuwagen-Kaufvertrag zu bewerten.

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind zu keinem Zeitpunkt abschließend schriftlich niedergelegt worden. Die insoweit vorliegenden Schriftstücke und Urkunden lassen nur mittelbar Rückschlüsse auf den Vertragswillen der Parteien zu und sind insofern auslegungsbedürftig. Das gilt zum einen für die „Bestellung“ vom 06.04.2004, die als „verbindliche Bestellung eines Leasingfahrzeuges“ überschrieben ist und auch im weiteren Text deutlich auf den abzuschließenden Leasingvertrag hinweist (Bl. 9 GA), zum anderen für die „Fahrzeugrechnung… gemäß den Lieferbedingungen für Gebrauchtfahrzeuge“ des Beklagten an den Kläger vom 26.04.2005 (Bl. 38 GA), die auf einen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug hinweist, ohne diesen selbst zu enthalten oder wiederzugeben. Unter Hinweis auf diese Urkunden meint der Beklagte, er habe dem Kläger nicht bereits im Mai 2004 ein Neufahrzeug, sondern erst im Frühjahr 2005 dasselbe Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug veräußert. Für das in Rede stehende Jahr habe der Kläger mit der Renault Leasing einen Leasingvertrag geschlossen (Bl. 55 GA). Dazu habe er – der Beklagte – das Fahrzeug im Jahr 2004 an die Renault Leasing verkauft, was die Rechnung vom 07.05.2004 (Bl. 40 GA) belege. Nach Ende der Leasingzeit habe er das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis von der Renault Leasing zurückerworben und sodann, wie dargestellt, an den Kläger veräußert.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass für das vorstehende Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vordergründig der Wortlaut der zitierten Schriftstücke streitet. Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Überzeugung, dass die vom Beklagten angenommene Kombination von Neuwagenkauf durch die Renault Leasing, Leasingvertrag, Rückkauf durch die Beklagte und Gebrauchtwagenkauf durch den Kläger nicht dem wahren Willen der Parteien entspricht. Dieser war vielmehr auf den Erwerb eines Neufahrzeuges durch den Kläger bereits im Jahr 2004 gerichtet, mögen die Parteien die rechtliche Qualität der begründeten Vertragsbeziehungen auch fehlerhaft anders bezeichnet haben.

Insbesondere ist bereits in das Bestellformular vom 06.04.2004 unter „besondere Vereinbarungen“ handschriftlich der Vermerk „RW 2581 + MWSt“ aufgenommen, unstreitig zu lesen als „Restwert 2.581,- € zzgl. Mehrwertsteuer“. Dieser Vermerk ist nur daraus zu erklären, dass bereits am 06.04.2004 festgehalten werden sollte, zu welchen Bedingungen der Kläger nach Ende der 12monatigen Leasingzeit das Fahrzeug in sein Eigentum übernehmen würde. Eine Übernahme von der Renault Leasing kann damit nicht gemeint gewesen sein. Denn nach deren AGB ist ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf, wie auch ein Anspruch des Leasingnehmers auf Verlängerung des Leasingvertrages, ausgeschlossen (Abschn. XIII. 5., Bl. 58 GA). Dass das auch faktisch so gehandhabt wurde, belegt das Schreiben der Renault Leasing vom 21.04.2005, mit dem sie den Kläger unter Hinweis auf das Ende der Leasingzeit aufgefordert hatte, das Fahrzeug an den Beklagten zurückzugeben (Bl. 64 GA). – Gemeint war mit dem Vermerk „RW 2581 + MWSt“ vielmehr eine Übernahme (des Eigentums am Fahrzeug) durch den Kläger vom Beklagten, der dem Kläger konsequenterweise am 07.05.2004 genau denjenigen Betrag (zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale) in Rechnung gestellt hatte, der bereits in der Bestellung als „Restwert“ festgeschrieben worden war.

Der Betrag von 2.581,- € bezeichnet dabei keinen echten Restwert, sondern den von faktischen Wertverhältnissen losgelösten Restbetrag eines bereits am 06.04.2004 für den Neuwagen vereinbarten Kaufpreisanspruches. Auch bei großzügigstem Ansatz des nutzungs- und altersbedingten Wertverlustes wäre nicht nachzuvollziehen, warum die Parteien von vornherein hätten davon ausgehen sollen, dass das Fahrzeug nach einem Jahr nur noch einen Restwert von 2.581,- € (allenfalls 10 % seines Neuwertes) haben würde; Gründe für eine solche Annahme hat auch der Beklagte nicht dargetan. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, warum der Beklagte, ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler, sich sehenden Auges im Mai 2004 auf die Verpflichtung eingelassen haben sollte, im April/Mai 2005 ein nur ein Jahr altes Fahrzeug zu voraussichtlich einem Bruchteil seines Wertes zu verkaufen. Nur im Falle einer am echten (und sei es auch ein Jahr im voraus prognostizierten) Fahrzeugrestwert orientierten Preisbemessung könnte aber angenommen werden, dass die Parteien sich bereits ein Jahr im voraus verbindlich auf einen Gebrauchtwagenkauf, zu vollziehen im Mai 2005, geeinigt hätten.

Unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Beträge ist auch nicht anzunehmen, dass der Wille des Klägers auf den Abschluss von Leasingvertrag und nachfolgendem Gebrauchtwagenkauf gerichtet war. Kern des Leasingvertrages ist die entgeltliche Überlassung eines Gebrauchsgegenstandes auf Zeit. Nach dem Wortlaut der vorliegenden Urkunden sollte der Kläger an die Renault Leasing eine Leasingsonderzahlung von 21.529,30 € sowie 12 monatliche Leasingraten à 67,87 €, insgesamt also 22.343,74 €, erbringen. Als Entgelt für die einjährige Nutzungsüberlassung eines Fahrzeuges, das in der Fahrzeugbeschreibung mit einem Grundpreis 25.850,- € incl. MWSt., einschließlich Sonderausstattung, Zubehör und Überführung mit einem Preis von 31.130,- € incl. MWSt. ausgewiesen ist, wäre das weit überhöht, was auch für einen auf dem Kraftfahrzeugmarkt Unerfahrenen ohne weiteres ersichtlich ist. Noch deutlicher wird das Missverhältnis unter Berücksichtigung des Betrages von nur 25.026,20 €, den der Beklagte der Renault Bank als Neupreis in Rechnung gestellt hatte. Die Höhe der im ersten Nutzungsjahr übernommenen Zahlungen war für den Kläger nur zu rechtfertigen, wenn er sich sicher darauf verlassen konnte, nach Ablauf dieses Jahres durch eine moderate, der Höhe nach von Anfang an feststehende Schlusszahlung Eigentümer des Fahrzeuges zu werden.

Auch aus Sicht der Renault Leasing entsprechen die vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich des „Leasing“-Vertrages selbst, nicht der leasingtypischen Situation und Interessenlage. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Renault Leasing im Leasingvertrag zwar die Laufleistung von 30.000 km aufgegriffen hat, die bereits in der Bestellung vom 06.04.2004 genannt war. Der Leasingvertrag knüpft indes weder an die Unterschreitung noch an die Überschreitung der kalkulierten Laufleistung wirtschaftliche Konsequenzen im Verhältnis zum Kläger. Für beide Fälle ist eine Ausgleichspflicht zwar in den AGB der Renault Leasing formularmäßig vorgesehen, läuft diese aber vorliegend leer, weil jeweils als Kilometersatz „0,00″ eingetragen wurde (Bl. 55 GA). Das lässt erkennen, dass die Renault Leasing am Zustand des Fahrzeuges bei Ende der Vertragslaufzeit kein Interesse hatte, weil sie von seiner nachfolgenden Verwertung nicht wirtschaftlich betroffen war, sondern bereits einen „Abnehmer“ zu feststehenden Konditionen hatte. Der Kläger war das aus Sicht der Renault Leasing nicht: Der Leasingvertrag schloss in Abschn. XIII. 5. nicht nur ein Übernahmerecht des Klägers, sondern auch ein Andienungsrecht der Renault Leasing aus. Die Vertragsgestaltung lässt deshalb nur den Schluss zu, dass von Anfang an feststand, dass nach Ende der „Leasingzeit“ das Eigentum zu von Anfang an feststehenden Konditionen wieder an die Beklagte zurückübertragen werden oder zurückfallen würde.

Der Beklagte trägt zwar vor, er habe den Wagen (erst) nach Ende der Leasingzeit zum Händlereinkaufspreis von der Renault Leasing zurückgekauft. Bezeichnenderweise hat er aber weder die Höhe dieses Händlereinkaufspreises mitgeteilt noch gar einen entsprechenden Vertragsschluss oder eine Kaufpreiszahlung belegt, obwohl dies anhand der Geschäftsunterlagen des Beklagten möglich sein müsste, wenn ein entsprechender (Rück-)Kaufvertrag tatsächlich abgeschlossen und vollzogen worden wäre.

Auch die weitere Gestaltung des „Leasingvertrages“ deutet darauf hin, dass die Renault Leasing nicht, auch nicht für die Dauer der Leasingzeit, wirtschaftliche Eigentümerin des Fahrzeuges werden sollte, auf deren Rechnung es nachfolgend verwertet werden sollte, sondern sich wirtschaftlich auf die Rolle einer Kreditgeberin zur Abwicklung des bereits 2004 geschlossenen Neuwagenkaufvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten beschränkt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Regelung in Abschnitt X. 1. der AGB der Renault Leasing, wo es heißt: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“ Die Klausel entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 476 BGB. Diese gilt indes nur für den Verbrauchsgüterkauf, nicht aber für den Vertrag, mit dem die gewerblich handelnde Renault Leasing von einem Fahrzeughändler ein Fahrzeug ankauft. Die Renault Leasing kann aber in ihren „Leasing-Bedingungen“ keine weitergehenden Gewährleistungsrechte an den „Leasingnehmer“ abtreten, als ihr selbst gegenüber dem Lieferanten zustehen. Deshalb deutet die in Rede stehende AGB-Klausel darauf hin, dass auch die Renault Leasing in Konstellationen der vorliegenden Art vom Abschluss eines Kaufvertrages unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ausgeht.

Die Rechtsfigur des Finanzierungsleasings wird mit diesem Verständnis des Vertragswillens der Parteien weder negiert noch umgangen. Der Senat verkennt nicht, dass es – worauf der Beklagte hingewiesen hat – der üblichen Ausgestaltung beim Finanzierungsleasing entspricht, wenn Leasinggeber und Lieferant auch in der Abwicklung des Leasingvertrages eng zusammenarbeiten und das Fahrzeug letztlich durch den Lieferanten verwertet wird. Dieser üblichen Ausgestaltung mag es entsprechen, wenn die AGB der Renault Leasing beispielsweise in Abschnitt XIII. 1. die Rückgabe des Fahrzeuges an den Lieferanten (oder einen anderen durch die Leasinggeberin Betrauten; sic!) vorsehen oder nach Abschnitt XIII. 3. die Abrechnung für Mehr- oder Minderkilometer mit der Lieferfirma (oder einem anderen vom Leasinggeber Beauftragten; dito) vorzunehmen ist. Vorliegend ist aber atypischerweise der Beklagte als Lieferant nicht nur organisatorisch in die Abwicklung des Leasingvertrages eingeschaltet worden. Vielmehr waren die Vertragsbeziehungen aller Beteiligten von Anfang an darauf angelegt, dass der Kläger gegen Zahlung eines fest bestimmten Betrages dauerhaft Eigentümer des Fahrzeuges werden sollte, der Beklagte ihm für die Freiheit von Mängeln bei Vertragsbeginn unter Gewährung der Beweiserleichterungen des § 476 BGB verantwortlich sein sollte und der Kläger das wirtschaftliche Risiko einer nachträglichen Verschlechterung des Fahrzeuges nach erstmaliger Übernahme zur Nutzung tragen sollte. Das aber ist nichts anderes als die gesetzliche Konzeption eines Neuwagen-Kaufvertrages, lediglich mit der Maßgabe dass in die Abwicklung der Kaufpreiszahlung ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet wurde.

Einem solchen Verständnis entsprechen im Übrigen auch die vorgelegten Rechnungen und mitgeteilten Zahlungsflüsse. Die „Anzahlung“ von 21.529,30 € ist, wenngleich als Leasingsonderzahlung bezeichnet, dem Kläger durch den Beklagten in Rechnung gestellt worden (Bl. 63 GA); unstreitig hat der Kläger den Betrag dann auch tatsächlich an den Beklagten gezahlt. Entsprechendes gilt für die Schlusszahlung von 3.074,- € (Rechnung Bl. 65 GA). Im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Renault Leasing existiert zwar für den Zeitpunkt des „Leasingbeginns“ eine Rechnung – insoweit als Rechnung an eine kreditierende Bank nicht unüblich -, sind aber Zahlungen weder behauptet noch belegt. Für das Ende des Leasingvertrages fehlt es über die Behauptung eines Ankaufes zum Händlereinkaufswert hinaus überhaupt an substantiiertem Sachvortrag.

Nach alledem haben sich die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bereits im Mai 2004 endgültig und verbindlich über den Kauf des Fahrzeuges, damals eines Neufahrzeuges, durch den Kläger und den hierfür zu zahlenden Kaufpreis geeinigt, wobei der Beklagte dem Kläger den eine Anzahlung von 21.529,30 € übersteigenden Teil des Kaufpreises für 12 Monate gestundet und insoweit das Fahrzeug für die Dauer dieses Jahres an die Renault Leasing als Kreditgeberin sicherungsübereignet hatte.

2.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 03.11.2006 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Recht hierzu stand ihm nach §§ 434 Abs. 1 Nr. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zu, weil das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, der Mangel zur Zeit der Rücktrittserklärung fortbestand und der Kläger dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass das streitige Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war und die Mängel bis zur Rücktrittserklärung fortbestanden. Unter überzeugender Würdigung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens und der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, der sich der Senat anschließt, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug schon kurze Zeit nach Übergabe und in der Folge immer wieder Fehlermeldungen anzeigte, obwohl die angezeigten Störungen nicht vorlagen, und dass es sich hierbei nicht um einen unerheblichen Mangel i. S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handelt, weil sich der Kläger infolge der Fehlermeldungen nicht mehr auf das korrekte Funktionieren der Fahrzeugelektronik verlassen konnte und das Fahrzeug wegen der Fehlermeldungen mehrfach liegenblieb.

Substanzielle Einwände gegen diese Feststellungen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) und/oder die rechtliche Bewertung des Mangels als eines erheblichen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht erhoben. Allein der Vortrag, der Kläger habe eine „vorgebliche“ Mängelhaftigkeit des Fahrzeuges geltend gemacht (Berufungsbegründung, S. 7, Bl. 230 GA), enthält keinen, jedenfalls keinen ausreichenden, Berufungsangriff gegen die Feststellung des Mangels oder seine Bewertung als erheblich. Irrig ist lediglich die Anmerkung des Landgerichts, das Fahrzeug sei „zu diesem Zeitpunkt schon gebraucht“ gewesen. Tatsächlich war das Fahrzeug – dies ist stets unstreitig gewesen und belegt durch den Tag der Erstzulassung und die Art und Weise, wie die Fahrzeugbeschreibung (Bl. 54 GA) formuliert ist – im April 2004 neu. Die Bewertung des Fahrzeuges als mangelhaft stellt das aber nicht in Frage.

Soweit eine angemessene Nacherfüllungsfrist (§ 323 Abs. 1 BGB) nicht ohnehin bereits wegen Fehlschlagens der Nachbesserung entbehrlich war (§ 440 BGB), hat der Kläger dem Beklagten die Frist jedenfalls am 16.10.2006 zum 03.11.2006 gesetzt. Auch insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht angegriffen.

Nach erfolglosem Fristablauf war der Kläger berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Rücktritt war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei Vertragsschluss den Mangel gekannt hätte (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Den Kaufvertrag, von dem der Kläger zurückgetreten ist, haben die Parteien bereits am 06.04.2004 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger unstreitig noch keine Kenntnis vom Mangel. Nicht zu folgen ist dem angefochtenen Urteil, soweit dieses die Schlusszahlung von 3.074,- € von der Erstattungspflicht ausnimmt. Auf die Kennntnis des Käufers vom Mangel bei Kaufpreiszahlung kommt es für § 442 Abs. 1 S. 1 BGB nicht an.

3.
Infolge des Rücktritts vom Vertrag steht dem Kläger unter Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsvorteile zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 2.301,40 € zu; in dieser Höhe war der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

a. Als Kaufpreis zugrunde zu legen ist der Betrag von 25.036,20 €, den der Beklagte am 07.05.2004 der für die Renault Leasing tätigen Renault-Bank – nach eigenem Vortrag als Kaufpreis für das Fahrzeug – in Rechnung gestellt hatte (Bl. 40 GA). 24.603,30 € davon hat der Kläger durch Überweisungen unmittelbar an den Beklagten getragen (21.529,30 € als Anzahlung am 07.05.2004, weitere 3.074,- € als Restzahlung auf die Rechnung des Beklagten vom 26.04.1005, Bl. 65 GA). Die zum Kaufpreis verbleibende Differenz von 432,90 € muss aus den „Leasingraten“ (12x 67,87 € = 814,44 €) gezahlt worden sein, die vom Kläger an die Renault Leasing geflossen worden sind. Zu welchem Zeitpunkt und nach welchen Modalitäten die wechselseitigen Zahlungen dabei zwischen dem Beklagten und der Renault Leasing gezahlt und/oder verrechnet wurden, bedarf keiner abschließenden Klärung. Es ist jedenfalls seitens der Beklagten nicht behauptet und besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Betrag von 25.037,20 €, den er selbst für das neuwertige Fahrzeug in Rechnung gestellt hatte, nicht auch im Ergebnis an ihn geflossen wäre. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich, dass von den Beträgen, die der Kläger insgesamt gezahlt hat, mehr als 25.037,20 € an den Beklagten gelangt wären. Die „Bestellung“ vom 06.04.2004 (Bl. 9 GA) weist einen Gesamtkaufpreis nicht aus. Soweit in der „Fahrzeugbeschreibung“ vom 27.04.2005 ein „Gesamtpreis (brutto) von 31.130,- €“ ausgewiesen ist, behauptet der Kläger selbst nicht mehr, einen Betrag in dieser Höhe an die Beklagte gezahlt zu haben. Die Auflistung ist im Übrigen auch deshalb wenig aussagekräftig, weil sie auf den 27.04.2005 datiert wurden, einen Zeitpunkt, zu dem eine entsprechende Kaufpreisvereinbarung – für das nunmehr bereits rund 1 Jahr alte Fahrzeug – unstreitig nicht getroffen wurde. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Fahrzeugbeschreibung ihrer Bezeichnung entsprechend allein den Zweck einer technischen Beschreibung hatte, ggf. ergänzt um Listenpreise, aber keine Preisvereinbarung enthält oder wiedergibt.

b. Neben dem Kaufpreis sind dem Kläger auch die vergeblichen Aufwendungen in Höhe von 3.679,32 € zu ersetzen, die er infolge Kaufes des Fahrzeuges getätigt hat, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Dass die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, ist durch die entsprechenden Rechnungen belegt (Bl. 136-142 GA). Der Aufwendungsersatzanspruch steht dem Käufer einer mangelhaften Sache auch dann zu, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381).

c. Auf seine Erstattungsforderung von 28.715,52 € (Kaufpreis 25.036,20 € zzgl. Aufwendungsersatz von 3.679,32 €) hat sich der Kläger, wovon er selbst ausgeht, den Wert gezogener Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen, § 346 Abs. BGB.

Die Höhe der Nutzungsvergütung bemisst sich nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeuges. Zu vergüten ist derjenige Teil des Fahrzeugwertes, der dem Anteil der Nutzungsdauer durch den Käufer an der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer entspricht (lineare Teilwertabschreibung).

Die tatsächliche derzeitige Laufleistung des Fahrzeuges hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.05.2008 mit 183.971 km mitgeteilt.

Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges ist mit 200.000 km zu veranschlagen. In der Rechtsprechung hat sich zwar in der Vergangenheit ein Satz von 0,67 % des Kaufpreises je gefahrenen 1.000 km verfestigt. Die dem zugrunde liegende Annahme einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 150.000 km entspricht jedoch je nach Fahrzeugtyp nicht mehr ohne weiteres der wirklichen Lebensdauer eines Fahrzeuges. Insbesondere bei Pkw der mittleren und gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen wird deshalb zunehmend eine Gesamtfahrleistung von 200.000-300.000 km angesetzt (Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn. 466). Für den hier in Rede stehenden Renault Grand Scénic Luxe Privilège 1.9dCi (Fahrzeugbeschreibung Bl. 53 GA) schätzt der Senat, in Übereinstimmung mit dem Ansatz des angefochtenen Urteils, die zu erwartende Gesamtlaufleistung auf 200.000 km.

Bei einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km hat sich der Kläger eine Nutzungsvergütung von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrenen 1.000 km anrechnen zu lassen, wobei als Kaufpreis neben dem Anschaffungspreis auch die zwischenzeitlich aufgewandten Reparaturkosten und anderen Verwendungen anzusetzen sind; denn auch der wirtschaftliche Wert dieser Verwendungen ist dem Kläger durch die Nutzung des Fahrzeuges anteilig zugute gekommen (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381). Berechnungsbasis ist damit ein Betrag von (25.036,20 € + 3.679,32 € =) 28.715,52 €. Für die mittlerweile gefahrenen 183.971 km entspricht das einer anzurechnenden Nutzungsvergütung von 26.414,11 €. Stand dem Kläger vorbehaltlich der anzurechnenden Nutzungsvergütung ein Erstattungsanspruch von 28.715,52 € zu, so verbleibt hiervon nach Abzug der Nutzungsvergütung eine Restforderung am Tag der letzten mündlichen Verhandlung von 2.301,40 €.

Der weitergehende Zahlungsantrag des Klägers war abzuweisen.

4.
Zu Recht hat das Landgericht in Höhe weiterer 3.827,54 € die Erledigung der Hauptsache festgestellt; soweit sich die Berufung des Beklagten hiergegen richtet, hat sie keinen Erfolg. Bei Klagezustellung hätten dem Kläger über den zugesprochenen Betrag hinaus mindestens weitere 3.827,54 € zugestanden. In der Klageschrift vom 28.12.2006 hat der Kläger die seinerzeitige Laufleistung des Fahrzeuges mit „knapp 100.000 km“ angegeben. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine – von ihm naturgemäß nicht näher zu beziffernde – deutlich höhere Laufleistung behauptet, unter Hinweis darauf, dass der Kilometerstand bereits am 06.07.2006 mit 98.734 km abgelesen worden war. Unstreitig ist hingegen der Kilometerstand von 132.886 km am Tag der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (30.05.2007), belegt darüber hinaus der Kilometerstand von 183.971 km am 19.05.2008. Allein die mithin während des zweitinstanzlichen Verfahrens absolvierte Laufleistung von rund 51.085 km drückt sich bereits in einer anzusetzenden Nutzungsentschädigung von über 7.200,- € aus, so dass die Erledigung der Hauptsache während des Gesamtverfahrens mit 3.827,54 €, entsprechend der klägerseits begehrten Feststellung, keinesfalls zu hoch angesetzt ist.

5.
Soweit dem Kläger noch Zahlungsansprüche zustehen, sind sie aufgrund der verzugsbegründenden Zahlungsaufforderung des Klägers vom 03.11.2006 antragsgemäß seit dem 21.11.2006 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

6.
Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug ist. Auch insoweit ist auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte aber nicht, jedenfalls nicht mehr, in Annahmeverzug.

Soweit der Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien den Kaufpreis zurückzugewähren und Aufwendungen des Klägers zu erstatten hat, ist er gemäß §§ 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da der Kläger das Fahrzeug bislang nicht zurückgegeben hat, kann der Beklagte insoweit nur dadurch in Schuldnerverzug geraten sein, dass der Kläger ihm das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381; vgl. auch § 298 BGB). Der Kläger bietet die Rückgabe indes nur unter Modalitäten an, die zu erfüllen der Beklagte nicht verpflichtet ist. Der Kläger hat das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Erfüllung der klageweise geltend gemachten Forderung (8.732,56 €) angeboten, die die tatsächlichen Ansprüche des Klägers (2.301,40 €) deutlich übersteigt. Auch in der Vergangenheit hat der Kläger das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, da er seine Berechnung zwar zunächst an die jeweilige tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges angepasst, aber die anzurechnende Nutzungsentschädigung aufgrund einer zu hohen prognostizierten Gesamtlaufleistung berechnet hatte.

7.
Freizustellen ist der Kläger hingegen von den ihm vorprozessual entstandenen, auf die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits nicht anzurechnenden Anwaltskosten. Der Anspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruches „neben der Leistung“ aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches und des Aufwendungsersatzanspruches aus § 284 BGB schließen einander nicht aus, da das Alternativitätsverhältnis nach § 284 BGB nur für den „Schadensersatz statt der Leistung“ gilt (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381). Die Kosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da der Kläger sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ansehen durfte. Hierfür kommt es auf die damalige Höhe der Ansprüche, nicht auf die jetzige an.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.163,70 € festgesetzt. Er errechnet sich aus dem Wert des noch im Streit stehenden Zahlungsantrages und dem Kosteninteresse hinsichtlich des in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die Revision zuzulassen. Bislang ist, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Anschaffung eines Neufahrzeuges durch einen Verbraucher als Neuwagenkauf, verbunden mit einem Darlehensvertrag, gewertet werden kann, wenn sich Käufer und Lieferant bereits bei „Bestellung“ des Fahrzeuges auf ein für die endgültige Übernahme des Fahrzeuges zu leistendes Entgelt einigen, der Käufer aber gleichzeitig ein als Leasingvertrag bezeichnetes Vertragswerk mit einem gewerblichen Leasinggeber abschließt.

 

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