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Firmendirektversicherung – Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers

BGH

Az: VII ZB 87/09

Beschluss vom 11.11.2010


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 2009 aufgehoben.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 11. Juli 2007 – 1 M 942/07 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der zukünftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. , gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wird.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Gegensandswert: 14.196,26 €

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – am 11. Juli 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem sinngemäß der Anspruch des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, für die nach Auskunft der Versicherung vom 12. März 2009 allein der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat. Der Schuldner ist am 20. Juni 2005 mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sein Anspruch auf Auszahlung eines voraussichtlichen Kapitals von 14.196,26 € wird am 1. November 2011 fällig.

Der Schuldner hat gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt und beantragt, diesen insoweit abzuändern, dass die Pfändung weder die Ansprüche in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals noch, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitwerts umfasst. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus einer Firmendirektversicherung in dieser Höhe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar seien. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit in dem Beschluss Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfasst sind, die aus Beitragszahlungen des Arbeitgebers resultieren oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, der nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechnete Wert. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1.

Das Beschwerdegericht führt aus, auf Grund des klaren und eindeutigen Wortlauts von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG seien die dort genannten Ansprüche weder abtretbar noch beleihbar. Das habe gemäß § 851 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass die zugrunde liegende Forderung nicht der Pfändung unterworfen sei.

2.

Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der zukünftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet ist. Dieser Anspruch des Schuldners ist als künftige Forderung pfändbar.

a)

Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung der vor Eintritt des Versorgungsfalls und nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. Durch diese Verfügungsbeschränkungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl., § 2 Rn. 260 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft (Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Rn. 267; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 892a).

b)

Die Verfügungsbeschränkung erfasst nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Das hat der Senat bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 – VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 entschieden (vgl. auch Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Rn. 279; Stöber, aaO, Rn. 892a, 920; Merten, BetrAV 2004, 721, 725, 726). Er hat in dieser Entscheidung lediglich offen gelassen, ob bereits der zukünftige Anspruch gepfändet werden kann. Diese Frage ist zu bejahen.

aa)

Künftige Forderungen können grundsätzlich gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, Urteil vom 24. November 1988 – IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290 und Beschluss vom 21. November 2002 – IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 829 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein zukünftiger Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einem bestimmten Versicherungsvertrag gepfändet wird.

bb)

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, die auch von anderen Gerichten geteilt wird (LG Konstanz, Rpfleger 2008, 87; OLG Köln, OLGR 2003, 54 = InVO 2003, 198), ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nichts anderes.

(a)

Zwar spricht § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unterschiedslos von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“ und differenziert nicht zwischen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen. Dieser Wortlaut steht aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung nicht entgegen, dass zukünftige Forderungen von dem Pfändungsverbot nicht umfasst sein sollen. Diese erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Forderungen hat die Norm nicht im Blick. § 2 BetrAVG enthält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Dieser Gesetzeszweck hindert nicht, einen Gläubiger des Arbeitnehmers im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen. Hierdurch wird einerseits die Anwartschaft als solche nicht beeinträchtigt. Andererseits wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch schuldrechtliche Forderungen zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören und der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 – IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 199 und Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 43/06, Rpfleger 2007, 404 = JurBüro 2007, 380). Dieses wäre in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn man dem Schuldner durch ein Pfändungsverbot hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen die Möglichkeit eröffnen würde, am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls durch frühzeitige Verfügungen über seine Versorgungsansprüche die erst dann zulässige Pfändung durch den Gläubiger ins Leere laufen zu lassen.

(b)

Ein anderes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG würde der Behandlung gleich gelagerter Fälle widersprechen (vgl. auch Merten, aaO, S. 725). So sind zukünftige Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld auf der Grundlage einer betrieblichen Direktzusage pfändbar (BGH, Urteil vom 24. November 1988 – IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286). Weiterhin sind die zukünftigen Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar (Beschluss vom 21. November 2002 – IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies anders gesehen hat und eine davon abweichende Regelung treffen wollte. Allerdings meint das OLG Köln (OLGR 2003, 54 = InVO 2003, 198), eine unterschiedliche Regelung sei deshalb gewollt, weil der Arbeitnehmer der betriebliche Altersvorsorge häufig den Charakter einer „Sonderzuwendung“ beimessen dürfte und deshalb weit stärker dazu verleitet werde, den gegenwärtigen Lebensstandard zu Lasten der späteren Altersversorgung zu verbessern. Für diese Überlegungen findet sich im Gesetz und dem zugrunde liegenden Verfahren keine Grundlage. Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich neben der gesetzlichen Rentenversicherung um eine eigenständige Säule im Alterssicherungssystem. Der ihr ursprünglich innewohnende Fürsorgegedanke ist in den Hintergrund getreten (vgl. Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz, 11. Aufl., Einführung Rn. 2, 5). Sie sichert in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung den zukünftigen Unterhalt des Arbeitnehmers. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Verfügung über zukünftige Ansprüche aus den vom OLG Köln genannten Gründen untersagen wollte, die schon in ihrer Grundlage nicht abgesichert und zweifelhaft sind.

c)

Danach durfte die Gläubigerin den künftigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungsleistung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Da es sich nicht um eine Rente, sondern um eine Kapitalleistung handelt, steht dem Schuldner Vollstreckungsschutz nur nach § 850i ZPO zu (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211).

3.

Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden und hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen aufrechterhalten. Soweit Nebenrechte unter Nr. 2 bis 5 des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses zur Durchsetzung der nicht pfändbaren Anwartschaft gepfändet worden sind, ist der Beschluss im Hinblick auf diese Senatsentscheidung gegenstandslos.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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