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Firmenstempel – Verwendung begründet Anscheinsvollmacht

AG Bremen

Az: 23 C 443/10

Urteil vom 31.03.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Firma, die Anzeigen für Sportplakate in Schaukästen schaltet. Am 15.10.2010 erschien der Zeuge…………., die von der Firma ……GmbH betrieben wird. Eingetragener Geschäftsführer war seinerzeit der Zeuge …… Die Beklagte arbeitete in der Gaststätte als Servicekraft. Sie unterzeichnete unter Verwendung des Gaststättenstempels im Beisein des Zeugen … einen Anzeigenvertrag mit einer Laufzeit von 3 Jahren und einem Jahresbeitrag von 195 € netto mit ihrem Künstlernamen …; auf den Inhalt des Vertrags vom 15.10.2007 (Bl. 6 d.A.) wird verwiesen.

Da die Rechnung der Klägerin über 696,15 € nicht beglichen wurde, verklagte diese erfolglos die Firma … GmbH; das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 10.02.2009 ab, weil es eine entsprechende Bevollmächtigung der Beklagten als nicht gegeben ansah und das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneinte (Verfahren: AG Bremen, Az.: 5 C 277/08); Berufung wurde nicht eingelegt.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte als Geschäftsführerin aufgetreten sei; die Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, Geschäftsführerin der Gaststätte zu sein. Als vollmachtlose Vertreterin hafte sie nach § 179 BGB auch für die Prozesskosten in Höhe von 582,63 €. Die Sportplakate seien fehlerfrei erstellt und ausgehangen worden.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte im schriftlichen Verfahren kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 696,15 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 582,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass sie dem Zeugen … mitgeteilt habe, dass sie weder die Geschäftsführerin noch entsprechend bevollmächtigt sei und sich der Zeuge an den Zeugen … halten müsse. Sie sei gebeten worden, den „Probeauftrag“ mit dem Gaststättenstempel zu unterzeichnen, die Einzelheiten würden dann mit Herrn … geklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen… Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.03.2011 (Bl. 55 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch nach den §§ 632, 641 BGB i.V.m. §§ 280, 179 BGB scheidet aus, da die Beklagte aufgrund einer Anscheinsvollmacht rechtswirksam die … GmbH vertraglich verpflichtete und also unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung nicht ohne Vertretungsmacht handelte; im Einzelnen:

Eine Haftung des Vertreters nach § 179 BGB scheidet aus, wenn der Vertretene aufgrund einer Anscheinsvollmacht in Anspruch genommen werden kann (BGH NJW 1983, 1308).

Eine Anscheinsvollmacht der Beklagten ist aufgrund des unter Verwendung des Gaststättenstempels gezeichneten Vertrags vom 15.10.2007 zu bejahen. Die Beklagte hatte Zugriff auf den Stempel der Gaststätte … und unterzeichnete den Vertrag ohne erläuternde Zusätze; sie setzte damit unverkennbar den Rechtsschein, für die Gaststätte bzw. deren Geschäftsführung zu handeln und auch handeln zu dürfen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009, 3 U 75/08 -Juris: Anscheinsvollmacht bei Verwendung eines Firmenstempels). Schließlich heißt es unmittelbar über der Unterschrift der Beklagten im Vertragstext: „Vertragspartner erkennen mit nachstehender Unterschrift an, zur Unterschrift bevollmächtigt zu sein“. Der Vortrag der Beklagten, dass der Vertrag ein unverbindlicher „Probevertrag“ gewesen sein soll, findet in dem Vertragsdokument keinen Niederschlag. Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass ausweislich des – für die Klägerin theoretisch jederzeit einsehbaren – Handelsregisters die Beklagte nicht Geschäftsführerin war. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde (OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 345). Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn das Unternehmen eine juristische Person ist. Eine Haftung nach § 179 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände Anlass zu Zweifeln an der Legitimation der handelnden Person besteht (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2006, 11 U 53/05-Juris). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Vertragsabschlusses war die Geschäftsführung durch Herrn … für die Klägerin aber nicht evident ersichtlich (s.u.); eine – die Anwendung der Rechtsscheinshaftung ausschließende – Obliegenheit der Klägerin zur vorherigen Einsichtnahme des Handelsregisters ist zumindest bei einem Haustürgeschäft wie dem vorliegenden nicht ersichtlich; eine Prüfungspflicht trifft den Vertragsgegner ohne Verdachtsmomente nämlich grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 1994, 2082).

Zwar kommt eine (parallele) Haftung des Vertreters auch dann in Betracht, wenn sich der bei Vertragsschluss Auftretende als Geschäftsführer geriert (vgl. LG Kleve, DWW 2010, 267; Palandt, 69. A., § 164, Rn. 3 m.w.N.), insbesondere, wenn er den gutgläubigen Vertragspartner über seine eigene Stellung und die fehlende Vertretungsmacht vorsätzlich täuscht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin aber beweisfällig geblieben, dass die Beklagte explizit als Geschäftsführerin der Gaststätte … aufgetreten ist:

Der Zeuge E… sagte aus, dass er einige Tage vor dem Vertragsabschluss bereits in der Gaststätte gewesen sei; ein junger Mann habe ihm damals gesagt, dass er nicht weiter helfen könne, „die Chefin“ in den nächsten Tagen aber wieder da sei. Am 15. habe sich der Zeuge von der Beklagten, die zunächst telefoniert habe und dann gesagt habe: „das ist in Ordnung, das machen wir“, den Gaststättenstempel aushändigen lassen und den Blankovertrag zunächst selbst gestempelt und ausgefüllt; anschließend habe die Beklagte unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der handschriftliche Text „…, Geschäftsführerin …“ bereits auf dem Vertragsdokument befunden. Die Beklagte habe vorher auf Nachfrage „ausdrücklich“ bestätigt, dass sie die Geschäftsführerin der Gaststätte sei.

Der Zeuge … sagte aus, dass er sich bereits vor dem Vertragsschluss als Gast in der Wirtschaft befunden habe; der Zeuge … sei hereingekommen und habe mit der Beklagten gesprochen. Die Beklagte habe dann gesagt: „So etwas kann ich nicht entscheiden, ich muss warten bis der Chef kommt“. Einige Tage später sei der Zeuge E… wieder in die Gaststätte gekommen und habe gesagt, dass er mit Herrn … verabredet sei; der Zeuge … habe auf Herrn … gewartet. Schließlich habe die Beklagte telefoniert. Herr E… habe dann gefordert, dass die Beklagte den Vertrag unterzeichne, worauf diese entgegnet habe, dass sie „dazu nicht befugt“ sei. Die Beklagte habe erneut, wohl mit Herrn …, telefoniert und anschließend gezittert. Der Zeuge … habe noch gesagt, dass dies „kein bindender Vertrag“ sei; dann habe die Beklagte „auf Druck von Herrn …“ unterzeichnet.

Der Zeuge … sagte aus, dass der Gaststättenstempel in einer unverschlossenen Schublade verwahrt worden sei; er habe unter anderem dazu gedient, dass Quittungsbelege gestempelt werden können; für solche Fälle sei die Beklagte zur Nutzung des Stempels befugt gewesen. Die Mitarbeiter der Gaststätte seien nicht ermächtigt gewesen, Werbeverträge abzuschließen. „Über dieses Ding“ habe der Zeuge mit der Beklagten telefonisch niemals gesprochen.

Die Zeugenaussagen sind mithin widersprüchlich. Das Gericht erachtet die Aussage des Zeugen E… im Ergebnis für nicht uneingeschränkt glaubhaft. Der Zeuge handelte als Vertreter der Klägerin und hat ein eigenes Interesse, seine Vertretertätigkeit als ordnungsgemäß und seriös darzustellen. Im Termin war der Zeuge sehr redselig und erweckte den Eindruck, einen Kunden durch jovialen Redefluss beeinflussen und überrumpeln zu können. Dass die Beklagte dem Zeugen E… ausdrücklich versichert habe, die Geschäftsführerin zu sein, konnte durch den Zeugen K… gerade nicht bestätigt werden. Vielmehr meinte dieser, dass der Zeuge E… die Beklagte unter Druck gesetzt habe. Hierzu passt auch, dass der Zeuge E… aussagte, dass er den Vertrag ausgefüllt und eigenhändig den Stempel gesetzt habe. Für die Beklagte gab es in der konkreten Situation überhaupt keinen Anlass, sich selbst als Geschäftsführerin auszugeben; der Zeuge … hatte als Provisionsvertreter dagegen ein persönliches Interesse, den Vertrag zeitnah zum Abschluss bringen. Auch die Aussagen der Zeugen … und … erscheinen nur bedingt glaubhaft. Der Stammgast … vermochte sich an erstaunlich viele Details des Vorgangs zu erinnern, meinte sogar, die Worte des Herrn … am Telefon mitgehört zu haben, die er teilweise wörtlich zu zitieren vermochte. Herr …, der aus nahe liegendem Motiv einen Grund hätte, die Genehmigung des Geschäfts abzustreiten, meinte, dass er das behauptete Telefonat mit der Beklagten nicht geführt habe.

Die Erstattung der Prozesskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin das Verfahren in 5 C 277/08 in eigener Verantwortung führte.

Mangels Hauptforderung besteht keine Nebenforderung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

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