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Fitness-Studio-Vertrag – außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer Alt-Erkrankung

AG Brandenburg, Az.: 31 C 60/18, Urteil vom 17.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 787,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen aufgrund eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.06.2018 in Höhe von insgesamt 649,00 Euro und für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.08.2018 in Höhe von weiteren 138,00 Euro.

Die Prozessparteien schlossen am 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) einen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios für eine Erstlaufzeit von 24 Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 59,00 Euro incl. der geltenden Mehrwertsteuer, welches jeweils zum 04. eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig werden sollte.

Ferner enthält dieser Vertrag vom 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. vor Ablauf der jeweiligen Verlängerungszeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in Textform gekündigt wird.

Im Gesundheit-Fragebogen der klägerischen Firma für den Beklagten (Blatt 117 der Akte) – welcher anlässlich des Vertragsabschlusses ausgefüllt wurde – wurde im Übrigen handschriftlich vermerkt, dass der Beklagte sich in ärztlicher Behandlung beim Augenarzt wegen der Netzhaut seit 2008 befinden würde und vor ca. 20 Jahren eine künstliche Herzklappe erhalten habe.

Mit E-Mail vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) kündigte der Beklagte diesen Vertrag zum 31.07.2017 gegenüber der Klägerin mit der Begründung, dass er auf Empfehlung des Augenarztes bei seinem gesundheitlichen Zustand nicht mehr weiter am Training teilnehmen könne.

Darauf teilte die Klägerin noch am 23.07.2017 dem Beklagten mittels E-Mail (Rückseite Blatt 40 der Akte) mit, dass sie es sehr bedauern würde, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen aufhören müsse, sie jedoch darum bitten würde, dass der Beklagte ihr – der Klägerin – noch ein Attest von dem behandelnden Arzt schickt, damit sie – die Klägerin – die außerordentliche Kündigung bearbeiten könne.

Mit E-Mail vom 02.08.2017 (Blatt 41 der Akte) wies der Beklagte nochmals gegenüber der Klägerin auf seine außerordentliche Kündigung vom 23.07.2017 hin und machte gegenüber der Klägerin auch darauf aufmerksam, dass ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen würde.

Hierauf hin teilte die Klägerin am 03.08.2017 dem Beklagten mittels E-Mail (Rückseite Blatt 41 der Akte) mit, dass sie zur Bearbeitung der außerordentlichen Kündigung nichts desto trotz einen Beleg des Arztes benötigen würde, der einen Abbruch des Trainings nachweist.

Mit E-Mail vom 29.08.2017 (Blatt 42 der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sein Gesundheitszustand der Klägerin bekannt gewesen sei und er zusätzlich des Öfteren darauf hingewiesen habe. Spätestens die untersuchende Ärztin im Haus der Klägerin hätte einen Vermerk in seiner Akte ablegen müssen, um eventuell jetzt anstehende Streitigkeiten auszuschließen.

Daraufhin teilte die Klägerin am 30.08.2017 dem Beklagten mittels E-Mail (Rückseite Blatt 42 der Akte) mit, dass ohne ärztliches Attest einer außerordentlichen Kündigung nicht vorgenommen werden könne. Aus diesem Grunde bat die Klägerin auch den Beklagten in dieser E-Mail darum, dass der Beklagte ein ärztliches Attest einreicht, um die Kündigung umgehend bearbeiten zu können.

Der Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin einen augenärztlichen Befund vom 04.09.2017 (Blatt 43 der Akte), demzufolge er wegen mehrfacher Netzhautablösung beidseitig, Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom z. Zt. aus ärztlicher Sicht keinen Sport ausüben dürfe.

Hierauf teilte die Klägerin am 20.09.2017 dem Beklagten mittels E-Mail (Rückseite Blatt 43 der Akte) mit, dass aufgrund des augenärztlichen Befundes nur eine zeitliche Unterbrechung gerechtfertigt sei, da auf dieser Bescheinigung „zur Zeit“ notiert worden sei. Zugleich bat die Klägerin darum, dass der Beklagte ihr mitteilt, von welchem Zeitraum der behandelnde Arzt sprechen würde, damit von hier – der Klägerin – eine Ruhezeit-Vereinbarung fertig gemacht werden könne.

Mit E-Mail vom 26.09.2017 (Blatt 44 der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin darauf hin mit, dass er keine weiteren Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand im Zusammenhang mit der Kündigung vornehmen werden. Der Klägerin sei er bei Abschluss der Vereinbarung nämlich alle medizinischen Befunde bekannt gewesen.

Mit Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.11.2017 (Blatt 16 bis 18 der Akte) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Kündigung des Beklagten als ordentliche Kündigung zum Vertragsende berücksichtigen würde. Im Übrigen würde es dem Kläger frei stehen, seinen Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und ihr – der Klägerin – konkrete Angaben zu den mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 aufgeworfenen Fragen zu machen oder auch nicht. Ohne weitere Auskünfte könne sie – die Klägerin – eine Überprüfung dahingehend aber nicht vornehmen, ob ihm – dem Beklagten – ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite stehe oder nicht. Zudem forderte die Klägerseite den Beklagten auf, die zwischenzeitlich fällig gewordenen Zahlungen an dir Klägerin zu entrichten.

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Gemäß dem vom Beklagten nunmehr noch eingereichten augenärztlichen Befundes vom 25.01.2019 (Blatt 120 der Akte) darf der Beklagte weiterhin wegen mehrfacher Netzhautablösung bds., Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom „bis auf Weiteres“ aus ärztlicher Sicht keinen Sport ausüben.

Die Klägerin behauptet, dass die Parteien einen monatlichen Betrag in Höhe von 69,00 Euro vereinbart hätten, welcher jeweils am 13. des jeweiligen Vertragsmonats zur Zahlung fällig geworden sei.

Da der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsvertrag seit dem 1. August 2017 nicht mehr nachgekommen sei, würde sie nunmehr die Monatsbeiträge in Höhe von 69,00 Euro für den Zeitraum vom 01. August 2017 bis zum 30.06.2018 (also für 11 Monate), mithin insgesamt 649,00 Euro hier gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass der Beklagte an einer unheilbaren Erkrankung leiden würde und diese Blindheit zur Folge haben könne. Auch würde sie bestreiten, dass die Trainingsmethoden von ihr sich nicht mit dem Krankheitsbild des Beklagten vereinbaren lassen.

Aus diesem Grunde würde sie auch bestreiten, dass dem Beklagten ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung stützen könnte, hier zur Seite steht. Ebenso würde sie bestreiten, dass der Beklagte dauerhaft keinerlei Leistungen der klägerischen Einrichtung mehr in Anspruch nehmen könne.

Letztlich könne dies allerdings auch ihrer Meinung nach dahinstehen, da im vorliegenden Fall dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht ihrer Ansicht nach schon deshalb verwehrt sei, weil er nach seinem eigenem Vortrag bereits vor Vertragsabschluss an genau den gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, die er nunmehr heranziehe, um sich vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen.

Der Beklagte habe somit ihrer Ansicht nach in Kenntnis seiner gesundheitlichen Vorgeschichte, respektive seiner bereits bestehenden Erkrankungen, den streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen. Ein späteres Berufen auf diese Erkrankungen würde dann aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer Alt-Erkrankung
Symbolfoto: arnoaltix/Bigstock

Zudem würde sie im Wege der Klageerweiterung auch die Beiträge für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.082018 in Höhe von jeweils 69,00 Euro/Monat –, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 138,00 Euro – hier noch gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Darüber hinaus seien ihr Auskunftskosten in Höhe von 8,00 Euro entstanden, welche der Beklagte ebenfalls ersetzen müsse. Im Übrigen seien ihr Bankrücklastkosten in Höhe von 2,60 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro entstanden, welche der Beklagte ihr ebenfalls ersetzen müsse.

Die Klägerin beantragt – nachdem sie die Klage in der Hauptsache in Höhe von 138,00 Euro erweitert hat –, den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 649,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 138,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 Euro und 2,60 Euro Bankrücklastkosten und weitere 8,00 Euro Auskunftskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf ärztlichen Rat das Training bei der Klägerin habe abbrechen müssen. Aus diesem Grunde habe er den Vertrag dann auch zum 31.07.2017 gegenüber der Klägerin aufgekündigt.

Im Übrigen seien bereits vor Unterzeichnung der hiesigen Vereinbarung die kompletten Informationen zu seinem Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber offengelegt worden. Insofern sei auch ein Gesundheit-Fragebogen von einer Ärztin ausgefüllt worden. Er würde insoweit unter Herzmuskelschwäche, Beeinträchtigung der LWS, Osteoporose, einer Netzhautablösung auf beiden Augen (auf der rechten Seite als Notoperation), Löcher in der Netzhaut und einer Einblutung in die Glaskörper als Folge der Marcumer-Behandlung leiden.

Zudem würde es sich hier bei ihm auch um eine unheilbare Krankheit handeln, die Blindheit zur Folge haben könne.

Die Trainingsmethoden der Klägerin würden sich mit seinem Krankheitsbild jedoch nicht vereinbaren lassen und hätten ihn deshalb auch zur Kündigung der Mitgliedschaft Veranlassung gegeben. Er sei somit allein der Empfehlung seines behandelnden Augenarztes gefolgt. Die Augeninnendruckwerte seien nach den wenigen Besuchen im Fitness-Studio der Klägerin nämlich bedrohlich angestiegen und aus medizinischen Gründen nicht mehr zu verantworten gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend verwiesen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein weiterer Anspruch auf Zahlung zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).

Der hier streitbefangene Vertrag („Mitgliedschaftsvereinbarung“) vom 04.06.2017 (Blatt 14 bis 15 der Akte) ist als typengemischte Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf den die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII ZR 55/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U 36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31 C 204/15, u.a. in: NJOZ 2016, Seiten 858 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seiten 1134 f. = „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: „juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005, Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374 = NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Grundsätzlich kann der Abschluss eines solchen Vertrags sowohl schriftlich als auch mündlich bzw. sogar durch schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen (Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die Bestimmbarkeit reicht insofern jedoch eine abstrakte Beschreibung aus, die es zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 02.11.2005, Az.: XII ZR 233/03, u.a. in: NJW 2006, Seiten 140 f.; BGH, Urteil vom 31.01.2003, Az.: V ZR 333/01, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1317 f.; BGH, Urteil vom 10.07.2002, Az.: XII ZR 314/00, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1521 f.; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999, Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW 1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM 1969, Seite 164; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31 C 204/15, u.a. in: NJOZ 2016, Seiten 858 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seiten 1134 f. = „juris“).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat vorliegend die Klägerin am 04.06.2017 mit dem hiesigen Beklagten auch einen derartigen Vertrag vereinbart. Durch die Unterschriftsleistung des Beklagten ist somit hier der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin eine Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 31.01.2003, Az.: V ZR 333/01, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1317 f.; BGH, ZMR 1969, Seite 79; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG-Report 2000, Seite 293; LG Mannheim, WuM 1969, Seite 164; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31 C 204/15, u.a. in: NJOZ 2016, Seiten 858 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“).

Die in dem Fitness-Studiovertrag vom 04.06.2017 (Blatt 14 bis 15 der Akte) vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im Übrigen grundsätzlich auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei aber immer auch um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seiten 1134 f. = „juris“).

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt zwar der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.:III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 f.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Kunden aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII ZR 55/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 193 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender – Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, Az.: 1 BvR 906/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2383 f.; BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII ZR 55/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 193 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).

Dieses Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB darf auch nicht durch vertragliche AGB ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seite 3134; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seite 243; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u. a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: NJOZ 2011, Seiten 1134 f. = „juris“ AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: juris; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: „juris“; AG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2005, Az.: 42 C 287/04; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in: „juris“; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Die hiesige Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) zum 31.07.2017 ist auch nicht deswegen unwirksam, weil es ihr an einem „wichtigen Grund“ im Sinne des § 314 BGB fehlen würde. Ein wichtiger Grund, der die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt, liegt nämlich grundsätzlich bereits dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein solcher Grund kann auch in einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse liegen, was im Falle von Fitnessclubverträgen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer so schwerwiegend und dauerhaft erkrankt, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport für die restliche Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, Az.: 1 BvR 906/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2383 f.; BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 3718 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: „juris“; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 06497; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in: „juris“).

Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Umstände als Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1984, Seite 2091; BGH, NJW 1984, Seite 1531; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u. a. in: juris; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u. a. in: juris; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u. a. in: juris; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.).

Ein fristloses Kündigungsrecht nach § 314 BGB besteht somit immer dann, wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, so dass ein Festhalten an einem langfristigen Vertrag unbillig wäre (BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII ZR 55/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 193 ff.; LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a. in: MDR 2007, Seite 260; AG München, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 113 C 27180/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 7367).

Dem steht es im Übrigen gleich, wenn der Kunde zwar bei Abschluss des Fitnessvertrages eine Vorerkrankung hatte, diese jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vollständig ausgeheilt war – und mit einem erneuten Aufflammen der Erkrankung nicht zu rechnen war – oder wenn die langfristige Aufnahme eines Fitnesstrainings auf ausdrückliches ärztliches Anraten erfolgte (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: juris; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003, Az.: 2 C 1744/03, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.).

Nur wenn die Erkrankung des Kunden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fitnessvertrages (auch nach einer evtl. Operation) noch nicht vollständig ausgeheilt gewesen wäre, sondern immer noch einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte, wäre das Risiko, auf Grund dieser Erkrankung den abgeschlossenen Fitnessvertrag nicht in vollem Umfang nutzen zu können, allein dem Beklagten als Kunden anzulasten (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: „juris“; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003, Az.: 2 C 1744/03, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.).

Zwar hat ein Kunde somit bei einer Vorerkrankungen in der Regel das Verwendungsrisiko zu tragen, wenn er in Kenntnis einer die Nutzung beschränkenden Vorerkrankung den Vertrag abschließt. Darf er jedoch bei Abschluss des Vertrags darauf vertrauen, dass seine Vorerkrankung einer Teilnahme am Fitnessprogramm nicht entgegensteht, im Gegenteil sogar durch Fitnessübungen Verbesserungen des Gesundheitszustandes möglich erscheinen, wäre es wiederum unbillig, wenn er bei Widerauftreten oder nicht erwarteten Verschlimmerung einer Vorerkrankung an den Vertrag gebunden bliebe. Insofern ist ein Kunde auch nicht verpflichtet, sich zum Ausschluss seines Verwendungsrisikos bei Bestehen einer Vorerkrankung vor Abschluss eines Fitnessvertrages die Unbedenklichkeit eines Fitnesstrainings ärztlich bescheinigen zu lassen oder sogar den Vertrag nur bei ärztlichem Anraten abzuschließen. Weder die – verhältnismäßig geringe – wirtschaftliche Bedeutung eines Fitnessstudiovertrages für den Kunden noch die – ebenfalls geringfügige – wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Vertrages für den Betreiber des Fitness-Studios machen es nämlich erforderlich, die Einhaltung so weitgehender vorvertraglicher Pflichten zu fordern (AG Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“).

Vielmehr ausreichend zu prüfen, ob es für den Kunden bei einer ex ante Betrachtung unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und seines subjektiven Vorstellungsbildes vorhersehbar war, dass es zu einem Wiederauftreten oder einer Verschlimmerung der Vorerkrankung kommen würde, die ein weitere Teilnahme am Training unmöglich macht. Die Betreiberin eines Fitness-Studios muss nämlich nicht generell davor geschützt werden, dass ihre Kunden vorzeitig wegen Erkrankungen aus dem Vertrag ausscheiden, zumal sie sich bei dem Betrieb eines Fitness-Studios bewusst sein muss, dass sie eine Dienstleistung im Sport- und Gesundheitsbereich anbietet, bei denen der körperlichen Konstitution der Kunden und den damit verbundenen Risiken besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt ganz besonders dann, wenn die Betreiberin gezielt auch Reha-Patienten – so wie hier die Klägerin – anspricht. Die Betreiberin des Fitness-Studios muss daher nur vor unredlichen Kunden geschützt werden, die in Kenntnis eines zu einer Trainingsunfähigkeit führenden Erkrankungsrisikos den Vertrag abschließen und sich dann bei Eintreten genau dieses Risikos versuchen durch eine Kündigung aus wichtigem Grund aus dem Vertrag zu lösen. Für einen Kunden aber, der in gutem Glauben erwarten durfte, dass er den Vertrag erfüllen kann, wäre es unbillig, an den Vertrag gebunden zu bleiben, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das zwar objektiv bestand, welches ihm aber subjektiv bei Vertragsabschluss nicht bewusst sein musste (AG Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“). So liegt der Fall auch hier.

Die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 314 BGB in Form einer gesundheitlich begründeten Verhinderung des Beklagten ist vorliegend insofern als erwiesen anzusehen. Aus den ärztlichen Attesten des Facharztes für Augenheilkunde vom 04.09.2017 (Blatt 43 der Akte) und 25.01.2019 (Blatt 120 der Akte) ergibt sich nämlich, dass der Beklagte wegen „mehrfacher Netzhautablösung beidseitig, Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom bis auf Weiteres aus augenärztlicher Sicht keinen Sport ausüben darf.“.

Diese Erkrankungen des Beklagten stellen aber einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB dar, der dem Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine weitere Fortführung des Vertrages unzumutbar machte (BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII ZR 55/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 193 ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a. in: MDR 2007, Seite 260; AG Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG München, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 113 C 27180/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 7367; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: juris; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003, Az.: 2 C 1744/03, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.).

Die Fortführung des Vertrages, ohne die vertraglichen Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen zu können, bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt vom 03.06.2019 stellte sich für den Beklagten aus diesem Grunde auch als nicht mehr zumutbar dar. Dem Beklagten war aufgrund seiner Erkrankung nämlich die Nutzung wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen der Klägerin nicht mehr möglich, so dass ihm die Fortführung des Vertrages insgesamt unzumutbar geworden ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages lag somit hier gemäß § 314 BGB vor, da dem kündigenden Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des hiesigen Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist grundsätzlich nicht mehr hätte zugemutet werden können, wobei für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes ein Verschulden des anderen Teils nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u. a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 09.06.2010, Az.: 251 C 26718/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 06497,; AG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2005, Az.: 42 C 287/04, u.a. in: „juris“; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in: „juris“; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Dabei ist hier aufgrund des ärztlichen Attesten des Facharztes für Augenheilkunde vom 25.01.2019 („bis auf Weiteres“; Blatt 120 der Akte) zu berücksichtigen, dass die Erkrankung des Beklagten so schwer und dauerhaft ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der Vertragslaufzeit zum 03.06.2019 praktisch unmöglich wird (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 31416 = „juris“; Weth, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 314 BGB, Rn. 15).

Der Beklagte hat seine Erkrankung mit Vorlage den schriftlichen Attesten vom 04.09.2017 und vom 25.01.2019 auch ausreichend dargelegt und bewiesen (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3 S 138/10, u.a. in: SpuRt 2011, Seiten 201 f.). Aus diesen ärztlichen Attesten ergibt sich, dass der Beklagte eine mehrfache Netzhautablösung beidseitig, Silikonölfüllung rechts und ein Sekundärglaukom hat, deren Dauer mindestens aber bis zum 03.06.2019 anhält.

Der Beklagte war im Übrigen noch nicht einmal verpflichtet, der Klägerin dieses ärztliche Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder gar Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verbietet nämlich eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung. Eine nähere Darlegung wäre lediglich dann erforderlich, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte ergäben, dass es sich bei den ausgestellten Attesten um ein sog. Gefälligkeitsattest handeln könnte. So ist es etwa in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein die Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Attest einen hohen Beweiswert hat, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG, Urteil vom 15.07.1992, Az.: 5 AZR 312/91; BAG, Urteil vom 04.10.1978, Az.: 5 AZR 326/77). Der Betreiber eines Fitnessstudios kann somit von seinen Kunden grundsätzlich kein ärztliches Attest verlangen (OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 3 U 94/00, u.a. in: NJOZ 2001, Seiten 618 f.).

Erst Recht gilt dies im Bereich einfacher Dienstverhältnisse der vorliegenden Art, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht besteht (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3 S 138/10, u.a. in: SpuRt 2011, Seiten 201 f.). Anhaltspunkte, die für Gefälligkeitsatteste sprechen könnten, liegen hier zudem nicht vor.

Zwar bestand diese Erkrankung des Beklagten unstreitig bereits bei Abschluss des hier streitigen Vertrages und war zumindest die Netzhautoperation auch dem Beklagten bekannt. Jedoch war diese „Netzhaut (-Operation im Jahre) 2008“ ausweislich dem Gesundheits-Fragebogen der Klägerin (Blatt 117 der Akte) auch der Klägerseite bereits bei Abschluss des hiesigen Vertrages bekannt.

Der Internet-Auftritt der Klägerin verweist insofern aber ausdrücklich auf die Internet-Seite der Kieser Training AG in Zürich/Schweiz. Insofern wirbt die Klägerin jedoch ausdrücklich damit, dass ihre Kunden in der medizinischen Trainingsberatung eventuelle gesundheitliche Einschränkungen mit einer medizinischen Fachperson in ihrem Studio besprechen können und dass – wenn Beschwerden beim Kunden vorliegen – diese Beschwerden dann auch in dem individuellen Trainingsplan des Kunden berücksichtigt werden.

Zwar sollten nach einer „normalen“ Netzhaut-Operation sportliche Aktivitäten grundsätzlich nur für die ersten 6 bis 12 Wochen nach der Operation vermieden werden, so dass nach der hier wohl im Jahre 2008 erfolgten Netzhaut-Operation beim Beklagten dann im Jahre 2017 dieser Zeitraum schon verstrichen war. Welche Sportarten aber nach einer solchen Operation und in welchem Ausmaß dann wieder möglich sind, hängt wohl auch davon ab, ob ein oder beide Augen noch den eigenen Glaskörper besitzen oder ob dieser entfernt wurde (vgl. u.a.: Internet-Auftritt der Selbsthilfegruppe Netzhautablösung: „www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes in Homburg: „www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“). .

Bei dem hiesigen Beklagten liegt aber zudem auch noch ein Sekundärglaukom vor. Dies führt aber zu einer massiven Erhöhung des Augeninnendruckes. Hierdurch kann es dann aber auch sehr schnell zu einem sehr hohen Augeninnendruck kommen, welcher auch mit Schmerzen verbunden sein kann (vgl. u.a.: „https://www.bundesverband-glaukom.de/…/6e19c_ neovaskularisationsglaukom_teil_1“).

Insofern können sich aber schon nach einer „normalen“ Netzhaut-Operation z.B. Sportarten wie Boxen und Jogging, aber auch das Training in einem Fitnessstudio negativ auf die Netzhaut auswirken, und zwar unabhängig davon, welcher Zeitraum seit dieser Operation verstrichen ist (vgl. u.a.: Internet-Auftritt der Selbsthilfegruppe Netzhautablösung: „www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes in Homburg: „www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).

Bei einem Kunden, der zudem auch noch an ein Sekundärglaukom leidet, gilt dies wohl umso mehr (vgl. u.a.: „https://www.bundesverband-glaukom.de/…/6e19c_neovaskularisationsglaukom _teil_1“).

Dass dem Beklagten – als unstreitig medizinischen Laien – dies bei Abschluss des Fitnessvertrages aber in diesem Umfang noch nicht unbedingt bekannt war, wird von der Klägerseite noch nicht einmal in Abrede gestellt. Auch bestreitet die Klägerin nicht substantiiert, dass durch das sportliche Training des Beklagten im Fitness-Studio die Augeninnendruckwerte des Beklagten – wie vom Beklagten vorgetragen – bedrohlich angestiegen waren, so dass erst ab diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen die sportliche Tätigkeit im Fitness-Studio der Klägerin nicht mehr zu verantworten gewesen war.

Dass der Beklagte den Fitnessvertrag bewusst in Kenntnis des Risikos abschloss, dass es zu einer massiven Erhöhung des Augeninnendruckes kommt, ist nach dem Vortrag der Parteien und den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Zwar war dem Beklagten seine Vorerkrankung in Gestalt einer Netzhaut-Operation (ebenso wie der Klägerin) bewusst. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin lag aber für ihn subjektiv kein gesundheitlicher Zustand vor, der ihn hätte Anlass geben müssen, sich zu hinterfragen, ob sein Gesundheitszustand ausreichend ist, einen auf Dauer angelegten Fitnessstudiovertrag abzuschließen. Dies hier umso mehr, als das die Klägerin dies ausweislich ihres „Gesundheits-Fragebogen“ (Blatt 117 der Akte) ebenso wusste und dessen ungeachtet den Vertrag mit dem Beklagten vereinbarte. Eine Kenntnis des Beklagten dergestalt, dass das Fitnesstraining zu einer massiven Erhöhung des Augeninnendruckes führt, was wiederum eine Fortsetzung des Trainings unmöglich macht lag beim Beklagten unstreitig nicht vor (AG Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“).

Gerade weil dem Beklagten dieser medizinische Zusammenhang zwischen dem sportlichen Training im Fitness-Studio und der Erhöhung der Augeninnendruckwerte vor Abschluss des Vertrages unstreitig nicht bekannt war, hatte der Beklagte vorliegend auch nicht die Möglichkeit gehabt, das diesbezügliche Risiko vor Vereinbarung des Vertrages noch zu vermeiden. Insofern lag hier also eine Situation vor, bei der die Beschwerden des Beklagten (d.h. die Erhöhung der Augeninnendruckwerte) erst im Laufe des Fitness-Trainings bei der Klägerin aufgetreten sind (AG Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 8827 = „juris“) und somit gerade nicht schon vor Abschluss des Vertrages vorlagen.

Zwar litt der Beklagte somit unstreitig bereits vor Abschluss des streitigen Vertrages an einer Erkrankung in Form einer Netzhaut-Operation, jedoch erfolgte hier eine Verschlechterung seiner Krankheit in Form der Erhöhung der Augeninnendruckwerte bereits im Laufe der ersten zwei Monate, in denen er das Angebot der Klägerin im Fitness-Studio nutzte, so dass der Beklagte vorliegend dann auch berechtigt war, eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Verschlechterung seiner Erkrankungen zu stützen (AG Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Donaueschingen, Urteil vom 27.06.2011, Az.: 11 C 64/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 25470 = „juris“).

Im Übrigen war der Klägerin aber bei Abschluss des Vertrages zumindest die „Netzhaut (-Operation im Jahre) 2008“ des Beklagten ausweislich des Gesundheits-Fragebogens der Klägerin (Blatt 117 der Akte) unstreitig bekannt. Wenn die Krankheit bei Vertragsschluss gegenüber dem Betreiber des Fitness-Studios aber mitgeteilt wurde und diese Krankheit sich dann verschlimmert, wollten beide Vertragsparteien dieses Risiko tragen (Diekmann/Lube, MDR 2016, Seiten 69 ff.), so dass bei einer Verschlimmerung dem Beklagten auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung dieses Vertrages gegenüber der Klägerin hier zur Seite stand.

Der Internet-Auftritt der Klägerin verweist im Übrigen ausdrücklich auf eine Internet-Seite der Kieser Training … in …/Schweiz. Insofern wirbt die Klägerin aber auch ausdrücklich damit, dass ihre Kunden in der medizinischen Trainingsberatung eventuelle gesundheitliche Einschränkungen mit einer medizinischen Fachperson in ihrem Studio besprechen können und dass – wenn Beschwerden beim Kunden vorliegen – diese Beschwerden dann auch in dem individuellen Trainingsplan des Kunden berücksichtigt werden.

Dass bei dem Trainingsplan des Beklagten aber dessen Netzhaut-Operation tatsächlich in irgend einer Art und Weise durch die Klägerin berücksichtigt wurde, behauptet noch nicht einmal die Klägerin selbst, obwohl sich nach einer Netzhaut-Operation auch das Training in einem Fitnessstudio negativ auf die Netzhaut auswirken kann (vgl. u.a.: Internet-Auftritt der Selbsthilfegruppe Netzhautablösung: „www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes in Homburg: „www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).

Insofern hat die Klägerin hier zudem auch gegen ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Als Kunde der Klägerin war der Beklagte dann auch aus diesem Grunde zur Kündigung des Vertrages berechtigt, da die Klägerin die von ihr im Rahmen des Kieser Trainings beworbene medizinische Trainingsberatung hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten und insoweit die ihr hier obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt hat. Ein Betreiber eines Fitness-Studios ist zwar nicht gehalten, ungefragt alle negativen Eigenschaften zu offenbaren, die ggf. bei einer sportlichen Betätigung in seinem Fitness-Studio entstehen könnten. Der Betreiber des Fitness-Studios ist aber verpflichtet, seinen Vertragspartner über diejenigen Umstände und Rechtsverhältnisse aufzuklären, die für seinen Vertragspartner von besonderer Bedeutung bei Vertragsschluss sind (BGH, Urteil vom 16.02.2000, Az.: XII ZR 279/97, u.a. in: NJW 2000, Seiten 1714 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2002, Az.: 24 U 1/02, u.a. in: WuM 2003, Seite 138).

Die medizinische Trainingsberatung hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten und ein hierauf wiederum basierender individueller Trainingsplan war aber für den Beklagten als Kunde der Klägerin unstreitig von besonderer Bedeutung, so dass bei einer Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung durch die Klägerseite dann auch der Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB berechtigt war.

Die Kündigung des Beklagten mit E-Mail vom 23.07.2017 erfolgte im Übrigen auch innerhalb einer „angemessenen Frist“ im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB, auch wenn der § 314 Abs. 3 BGB eine allgemeine und auch hier anwendbare Regelung enthält, die der beschleunigten Herbeiführung klarer Verhältnisse dienen soll und der die Regelung zugrunde liegt, dass nach einem zu langem Zuwarten dann auch die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses nicht mehr als unzumutbar erscheint (KG Berlin, Urteil vom 07.04.2008, Az.: 8 U 202/07, u.a. in: MM 2008, Seite 297).

Die Kündigungsfrist des § 314 Abs. 3 BGB kann insofern nämlich nicht starr bemessen werden. Sie muss vielmehr für jeden Einzelfall festgestellt werden. So hat die obergerichtliche Rechtsprechung – je nach der Art des Dauerschuldverhältnisses und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls – aber Fristen zwischen 1 bis 4 Monaten noch für angemessen erachtet (BGH, NJW-RR 2007, Seiten 886 f.; BGH, VersR 1999, Seiten 1279 ff.; BGH, NJW 1994, Seiten 722 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 4 S 109/07), da die in § 626 Abs. 2 BGB genannte 2-Wochen-Frist hier nicht herangezogen werden kann (AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06).

Diese Frist des § 314 Abs. 3 BGB beginnt aber erst – wie sich aus dem Wortlaut des § 314 Abs. 3 BGB bereits ergibt – mit der Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds durch den Berechtigten, hier also dem Beklagten (BGH, NJW-RR 2007, Seiten 886 f.; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.). Dies bedeutet dann aber, dass der kündigungsberechtigte Beklagte hier zu Beginn der Frist eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen haben musste. Dies ist aber immer nur dann der Fall, wenn er alles in Erfahrung gebracht hat, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Vertragsverhältnisses anzusehen ist (BGH, NJW 1996, Seiten 1403 f.). Diese Frist beginnt somit erst dann, wenn der wichtige Grund in einem Dauerzustand wie einer Verschlechterung der Krankheit liegt, nicht schon vor der Beendigung dieses Krankheitszustandes (BAG, NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG, NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG, NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.).

Bei einem – wie hier – vorliegenden Dauertatbestand in Form der Erkrankungen des Beklagten ist es für die Einhaltung der Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB somit ausreichend, dass dieser Zustand vor Ausspruch der Kündigung noch angehalten hat (BAG, NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG, NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG, NJW 1997, Seiten 1656 f.). Es würde nämlich schon dem allgemeinen Sprachempfinden widersprechen, auf der einen Seite als personenbedingten Kündigungsgrund die dauernde Unfähigkeit, die von der Klägerin geschuldete Leistung anzunehmen, anzuerkennen, andererseits aber davon auszugehen, es handle sich um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht mehr fortwirkenden, also keinen andauernden Tatbestand (BAG, NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG, NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG, NJW 1997, Seiten 1656 f.). Es liegt vielmehr hier ein Dauer-Störtatbestand vor, bei dem zumindest zusätzliche Umstände fortwirkend eintreten. Der Beginn der Frist ist in diesen Fällen aber nicht eindeutig fixierbar. Dies zeigt, dass in diesen Fällen von einem – zumindest zunächst – fortwirkenden Dauerzustand auszugehen ist. Nähme man das Gegenteil an, würde der Beklagte unnötig zu einer möglichst frühzeitigen Kündigung angehalten.

Selbst wenn – wie hier – die zum Kündigungsgrund zählende sog. negative Prognose aber noch zeitlich näher bestimmbar wäre – hier z. B. an Hand der ärztlichen Atteste vom 04.09.2017 (Blatt 43 der Akte) und vom 25.01.2019 (Blatt 120 der Akte), so hat der Beklagte doch die ihm zustehende Kündigungsfrist mit seinem Schreiben vom 23.07.2017 hier eingehalten. Die Verpflichtung des Beklagten den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB nach Eintritt des Krankheitsfalles bzw. der Verschlechterung der Krankheit zu kündigen, erfordert es nämlich nicht, bereits am Tage des Auftretens der Erkrankung bzw. der Verschlechterung der Erkrankung oder dem Tag einer ärztlichen Mitteilung unverzüglich die Kündigung zu erklären. Die Kündigungsfrist beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn nach der Allgemeinen Lebenserfahrung aus objektiver Sicht nicht mehr verlässlich mit einer Nutzung des Angebots des Fitnessclubs, bzw. der Wiederherstellung der Trainierfähigkeit, gerechnet werden kann (AG Landau, NVersZ 2002, Seiten 464 f.; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG München, VersR 2008, Seiten 965 f.).

Der Fristablauf des § 314 Abs. 3 BGB erfolgte hier somit frühestens erst 1 bis 4 Monate nach dem 04.06.2017 – mithin spätestens zum 04.10.2017 -, so dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) vorliegend noch fristgerecht im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist. Liegt der wichtige Grund nämlich in einer Krankheit, bei der der Zeitpunkt, zu dem sie eine hinreichende Schwere erlangt hat, nicht objektiv feststellbar ist, ist es angemessen, dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartei dann noch eine mindestens angemessene Frist zur Kündigung einzuräumen (BAG, NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG, NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG, NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hanau, Urteil vom 06.06.2003, Az.: 33 C 227/03-13, u.a. in: NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06), so dass der Beklagte hier noch fristgerecht den Vertrag mit dem Fitnessclub der Klägerin aufkündigt hat.

Nur ein längeres Zuwarten könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichtes somit in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es dann ggf. darauf hingedeutet hätte, dass der kündigende Beklagte das Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hätte, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Fitnessclub bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung für ihn unzumutbar wäre (BGH, Urteil vom 14. April 1983, Az.: I ZR 37/81, u.a. in: WM 1983, Seite 820; BGH, Urteil vom 12.03.1992, Az.: I ZR 117/90, u.a. in: WM 1992, Seite 1440; BGH, Urteil vom 15.12.1993, Az.: VIII ZR 157/92, u.a. in: WM 1994, Seite 645; BGH, WM 1999, Seiten 1986 ff. = MDR 1999, Seiten 1206 ff.; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.).

Der Beklagte hat hier somit noch innerhalb der „angemessenen Frist“ gemäß § 314 Abs. 3 BGB die außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gegenüber der Klägerin ausgesprochen, so dass dies für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet, dass die außerordentliche Kündigung noch innerhalb dieser Frist erfolgt ist. Dies hat dann aber auch zur Folge, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 als wirksam anzusehen ist und dass dadurch dann das Vertragsverhältnis mit ihrem Zugang bei der Klägerin am 23.07.2017 auch wirksam sofort beendet wurde.

Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf eine Verlängerungsklausel aus der Vereinbarung über das Aussetzen bzw. „Ruhen“ des Vertrages bei Krankheit des Mitglieds berufen, mit der Folge, dass die Kündigung des Beklagten durch eine Vertragsverlängerung noch nicht zum 23.07.2017 möglich gewesen sei (AG Itzehoe, NJW-RR 2000, Seiten 1507 f.), da der § 314 BGB dem Beklagten hier gerade auch die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist offen lies.

Zudem dürfte eine solche Klausel, wonach sich die Mitgliedschaft um die jeweilige Zeitspanne des Ruhens verlängern soll, wohl rechtswidrig sein, da eine solche Verlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellt, weil nicht auszuschließen ist, dass mit Hilfe einer derartigen Klausel in Fällen einer nur für einen kurzen Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren Dauer unangemessen verlängert wird (LG Dortmund, VuR 1992, Seiten 163 f.).

Selbst wenn die Mitgliedschaft des Beklagten gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei nachgewiesener Krankheit „ruhend“ gestellt werden sollte, verlängerte sich in diesem Fall die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft nicht um diese Zeitspanne, da diese allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot verstößt und dementsprechend gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Diese Bestimmung lässt nämlich auch nicht ausreichend erkennen, was unter „nachgewiesen“ zu verstehen ist, da dieser Begriff zu unbestimmt und dehnbar erscheint (AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: juris).

Wenn durch diese Klausel das Ruhen des Vertrages von der Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attestes abhängig machen würde – aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll – wäre zwar ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Vorlage eines solchen ärztlichen Attestes bei einem durch einen Kunden mit einer Erkrankung begründeten Ruhen des Vertrages ggf. noch grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu verhindern (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u. a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.). Diesem Interesse der Klägerin wird aber bereits durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – wie der von dem Beklagten nunmehr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen – gedient, aus denen sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Beklagten „bis auf Weiteres“ nicht (mehr) möglich ist. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten Ruhestellungen von Verträgen zu schützen, rechtfertigt es nämlich nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einer Bescheinigung Glauben geschenkt werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BAG, NJW 1993, Seiten 809 f.), wie bereits oben näher ausgeführt.

Deshalb waren hier auch nur bis zum Wirksamwerden dieser Kündigung vom 23.07.2017 dem Grunde nach überhaupt noch Beitragsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten entstanden. Der hier von der Klägerseite nunmehr gerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch bezieht sich aber ausdrücklich auf die Zeit seit dem 01.08.2017.

Das Gericht geht hier nämlich davon aus, dass der Beklagte tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen objektiv seit dem 23.07.2017 verhindert war, das von der Klägerin dargebotene Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen. Nach den o.g. Rechtsgrundsätzen besteht in diesem Fall dann aber auch seit dem 01.08.2017 keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten mehr gegenüber der Klägerin (LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a. in: MDR 2007, Seite 260 = BeckRS 2006, Nr. 12298), so dass die hiesige Klage schon dem Grunde nach abzuweisen ist.

Insofern konnte hier auch dahingestellt bleiben, dass der Beklagte gemäß den vertraglichen Vereinbarungen lediglich 59,00 Euro/Monat und nicht 69,00 Euro/Monat zahlen sollte, so dass zumindest auch die Klageerweiterung vom 22.08.2018 der Höhe nach nicht korrekt von der Klägerseite angesetzt wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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