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Eine Durchschrift des Vertrages habe ich erhalten!

Landgericht Stade

Az.: 4 O 35/97

Verkündet am 29.10.1998


Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 08. Oktober 1998 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 05. März 1998 bleibt auf rechterhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 45.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband, zu dessen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und insoweit gegen unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet werden. Der Beklagte ist Inhaber des Tennis- und Freizeitcenters XY.

Der Beklagte benutzte nach der Eröffnung seines Betriebes im Herbst 1995 zunächst so genannte Mitgliedsverträge Aerobic. Es handelte sich dabei um vorgedruckte Exemplare, auf deren Rückseite so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten waren.

Unter anderem waren folgende Klauseln enthalten:

Auf Seite 1 unter „Bemerkungen“:

„Eine Durchschrift des Vertrages habe ich erhalten.“

Auf der Rückseite:

„- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

– Das Tennis- und. Freizeitcenter XY kann auf Grund anfallender Renovierungsarbeiten oder anderen Gründen nach vorheriger Ankündigung schließen.

– Kommt das Mitglied mit der Zahlung von zwei Beitragsraten in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten der laufenden Mitgliedschaftsdauer fällig.

– Jedes Mitglied unterliegt der Hausordnung und hat den Anweisungen von XY Folge zu leisten.

– Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, sodass Trainings- oder Hausverbot gegeben wird, wird das Mitglied nicht von der Bezahlung des Beitrages entlassen.

– Bei eintretenden Unfällen und deren Folgen sowie Sachschaden haftet XY, sowie das Personal und Trainer nur durch die Unfall- und Haftpflichtversicherung. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

– Für Garderobe und Wertgegenstände übernimmt keine Haftung.

– Die Mitglieder sind zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw. sich gegenüber dem Stand vom Tage der Mitgliedschaft erhöhen.

– Die Teilnahme am Spielbetrieb und die Nutzung des Tennis- und Freizeitcenters sowohl innen als außen erfolgt auf eigene Gefahr.

– Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt.

– Für das Mahnverfahren gilt der Gerichtsstand Langen bei Bremerhaven als vereinbart.“

Es erfolgte daraufhin Ende des Jahres 1995 eine strafbewehrte Unterlassungsaufforderung eines Kieler Sportstudios. Der Kläger unterschrieb das beigefügte strafbewehrte Unterlassungsversprechen. Der Beklagte änderte daraufhin seine Vertragsbedingungen. Unter dem 20. August 1996 forderte die Klägerin den Beklagten ebenfalls zur Abgabe eines vertragsstrafbewehrten Unterlassungsversprechens auf. Darauf reagierte der Beklagte nicht.

Auch nach Abgabe der ersten strafbewehrten Unterlassungserklärung wendete der Beklagte seine alten AGB zumindest in einem Fall gegenüber einer Frau weiter an.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die vorgenannten Klauseln verstoßen gegen das AGB-Gesetz.

Unter dem 05. März 1998 erließ die Kammer gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, durch das der Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, die zuvor genannten Klauseln zu verwenden. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Nach zulässigem Einspruch des Beklagten beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil der Kammer vom 05. März 1998 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 05. März 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Klage die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen fehlten. Er beruft sich auf die mit Beginn des Jahres 1996 verwendeten neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht ist gemäß § 14 AGB örtlich und sachlich zuständig, weil der Betrieb des Beklagten im Bezirk des Landgerichts Stade liegt. Der Kläger war auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugt. Die Voraussetzungen eines Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs gemäß § 13 AGB sind seitens des Klägers dargelegt worden. Danach kann derjenige, der in Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 9, 11 AGBG unwirksam sind, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind seitens des Klägers dargelegt worden. Insbesondere. ist eine Verwendung der Klausel dargelegt. Zwar hat der Beklagte ausgeführt, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben und danach neue Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Gleichwohl ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass der Beklagte die beanstandeten AGB auch danach, also im Jahre 1996, noch verwendet hat. Die Frage eines Verschuldens, ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Die beanstandeten Klauseln verstoßen auch gegen das AGBG.

a)

Die Klausel „Eine Durchschrift des Vertrages habe ich erhalten“ verstößt gegen § 11 Ziff. 15 b AGBG, wonach die Verwendung einer Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er dem anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, verboten ist. Durch die verwendete Klausel wird die Beweislast dafür, dass die Kunden des Beklagten die Vertragsausfertigung samt AGB erhalten haben, umgekehrt. Dies stellt insofern eine unangemessene Benachteiligung dar.

b)

So weit der Beklagte die Klausel „Nebenarbeiten sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind“ verwendet hat, lag ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG vor. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, denn sie ist geeignet, diesen davon abzuhalten, sich auf etwa getroffene mündliche Individualvereinbarungen zu berufen, obwohl diese gemäß § 4 AGBG grundsätzlich Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

c)

Auch indem der Beklagte die Klausel „Das Tennis- und Freizeitcenter XY kann auf Grund anfallender Renovierungsarbeiten oder anderen Gründen nach vorheriger Ankündigung schließen“ verwendet hat, lag eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG vor. Nach der Klausel hat nämlich der Beklagte jederzeit die Möglichkeit, das Studio nach kurzer Vorankündigung zu schließen. Eine Schließung des Studios kurz nach Abschluss des Vertrages für einen die Vertragslaufzeit überschreitenden Zeitraum ist möglich. Der Vertragsabschluss in Kenntnis einer bevorstehenden längeren Schließung des Studios wäre allerdings treuwidrig. Die Klausel erweckt zudem den Eindruck, dass der Kunde auch bei Schließung des Betriebes zur Zahlung weiterer Mitgliederbeiträge verpflichtet ist. Entsprechend § 323 BGB wird aber der Kunde selbst in dem Fall, in dem die Schließung des Studios von keiner Partei zu vertreten ist, von seiner Leistungspflicht frei. Auch insoweit ist von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.

d)

So weit der Beklagte die Klausel „Jedes Mitglied unterliegt der Hausordnung und den Anweisungen von XY, Folge zu leisten“ verwendet hat, lag ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen, denn sie setzt die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGB außer Kraft. Dem Kunden werden insoweit durch die Klausel die Pflichten aus der Hausordnung auferlegt, ohne dass der Verwender dazu verpflichtet ist, ihm diese hinreichend zur Kenntnis zu geben.

e)

Die Klausel „Bei Vorliegen eines schwer wiegenden Grundes, sodass Trainings- oder Hausverbot gegeben wird, wird das Mitglied nicht von der Bezahlung des Beitrages entlassen“ verstößt gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG i.V.m. § 628 BGB. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, denn sie weicht vom wesentlichen Grundsatzgedanken der gesetzlichen Regelung des § 628 BGB ab. Nach dieser Vorschrift kann im Fall einer Kündigung – die Erteilung des Hausverbotes kommt einer Kündigung gemäß § 628 BGB gleich – der Verpflichtete nur noch einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ein Anspruch auf weitere Zahlungen bis zum vorgesehenen Vertragsende ist nicht vorgesehen.

f)

So weit der Beklagte die Klausel „Bei eintretenden Unfällen und deren Folgen sowie Sachschaden haftet XY, sowie das Personal und Trainer nur durch die Unfall- und Haftpflichtversicherung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“ verwendet hat, lag ein Verstoß gegen § 11 Nr. 7 AGBG vor. Nach dieser Vorschrift ist nämlich die Verwendung einer Klausel unzulässig, durch die die Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Erfüllungsgehilfen beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Die beanstandete Formulierung schließt auch die Haftung bei grobem Verschulden bzw. Vorsatz aus.

g)

Die Verwendung der Klausel „Für Garderobe und Wertgegenstände übernimmt XY keine Haftung“, verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG, da die Klausel die Haftung nach dem Verständnis des rechtsunerfahrenen Kunden auch für den Fall ausschließt, in dem der Beklagte oder seine Gehilfen den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

h)

So weit der Beklagte die Klausel „Die Mitglieder sind zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw., sich gegenüber dem Stand vom Tag der Mitgliedschaft erhöhen“ verwendet hat, lag ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG i.V.m. § 305 BGB vor. Grundsätzlich werden Rechte und Pflichten, einschließlich Leistung und Gegenleistung, nach § 305 BGB durch vertragliche Vereinbarung festgelegt. Das einseitige Bestimmungsrecht ist eine Abweichung davon und stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

i)

Auch die Verwendung der Klausel „Die Teilnahme am Spielbetrieb und die Nutzung des Tennis- und Freizeitcenters sowohl innen als auch außen erfolgt auf eigene Gefahr“ verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Zwar enthält die Klausel nicht den Hinweis, dass für etwaige Unfälle der Beklagte keine Haftung übernimmt. Aber auch ohne einen solchen Hinweis legt die Klausel die Auslegung nahe, dass damit jede eigene Haftung des Beklagten ausgeschlossen werden soll.

Dieser Ausschluss ergibt sich im Übrigen aus der Kehrseite der in der Klausel getroffenen Regelung, wonach die Nutzung des Centers auf eigene Gefahr erfolgt. Um aber dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede Möglichkeit zu nehmen, sich außerprozessual gegenüber einem rechtsunkundigen Vertragspartner auf eine nach dem Wortlaut mögliche andere Klauseldeutung zu berufen, ist für die Inhaltskontrolle im Verfahren nach § 13 AGBG von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Daher ist die Klausel als gegen § 11 Nr. 7 AGBG verstoßend zu qualifizieren.

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j)

In der Verwendung der Klausel „Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt“ liegt ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor. Es ist dem Kunden insoweit unzumutbar, den erhöhten notwendigen Flüssigkeitsbedarf im Rahmen sportlicher Betätigung nur durch vom Verwender veräußerte Getränke stillen zu können. Diese sind in der Regel im Verhältnis zu den anderweitig erworbenen Getränken erheblich teurer.

k)

Schließlich verstößt die Klausel „Für das Mahnverfahren gilt der Gerichtsstand Langen bei Bremerhaven als vereinbart“ gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.1 AGBG. Nach den zwingenden Vorschriften des § 38 ZPO sind Gerichtsstandsvereinbarungen mit Nichtkaufleuten grundsätzlich verboten. Ein Verstoß gegen diese Rechtsnorm führt zugleich zu einer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 9 AGBG.

Der Beklagte war mithin zur Unterlassung dieser Klauseln zu verurteilen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten ergibt sich aus § 18 AGBG.

Die Kostenentscheidung wurde § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit § 709 ZPO entnommen.


Landgericht Stade

Az.: 4 0 35/97

Verkündet am 05. März 1998


Im Namen des Volkes!

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade durch für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit Verträgen über Fitness-Training, Aerobic-Training, StepTraining, Gymnastik und Sauna in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

a)

Eine Durchschrift des Vertrages habe ich erhalten.

b)

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

c)

Das Tennis- und Freizeitcenter kann aufgrund anfallender Renovierungs- arbeiten oder anderen Gründen nach vorheriger Ankündigung schließen.

d)

Kommt das Mitglied mit der Zahlung von. zwei Beitragsraten in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten der laufenden Mitgliedschaftsdauer fällig.

e)

Jedes Mitglied unterliegt der Hausordnung und hat den Anweisungen von XY Folge zuleisten.

f)

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, so daß. Trainings- oder Hausverbot gegeben wird, wird das Mitglied nicht von der Bezahlung des Beitrages entlassen.

g)

Bei eintretenden Unfällen und deren Folgen sowie Sachschaden haftet, sowie das Personal und Trainer nur durch die Unfall- und Haftpflichtversicherung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

h)

Für Garderobe und Wertgegenstände übernimmt das Studio keine Haftung.

i)

Die Mitglieder sind zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw., sich gegenüber dem Stand vom Tage der Mitgliedschaft erhöhen.

j)

Die Teilnahme am Spielbetrieb und die Nutzung des Tennis- und Freizeitcenters sowohl innen als außen erfolgt auf eigene Gefahr.

k)

Das Mitbringen von eigenen Getränken ist im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt.

l)

Für das Mahnverfahren gilt der Gerichtsstand Langen bei Bremerhaven als vereinbart.

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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