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Der Sportschule bleibt es vorbehalten, im Bedarfsfall den Unterricht in anderen Räumen im Stadtgebiet abzuhalten

OLG Frankfurt am Main

Az.: 1 U 207/98

Verkündet am 20.01.2000

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/2 0 102/97


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

1. Der Beklagte wird zusätzlich verurteilt, bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 500.000,– DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, in Bezug auf Ausbildungsverträge in Selbstverteidigungs- und Wettkampfsportarten folgende und diesen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:

„Der Sportschule bleibt es vorbehalten, im Bedarfsfall den Unterricht in anderen Räumen im Stadtgebiet abzuhalten. In diesen Fällen ist eine Kündigung ausgeschlossen.“

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten haben der Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte sind mit jeweils 4.000,– DM beschwert.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen. die Abweisung der Klage zu Klausel Nr. 10 der AGB der Beklagten richtet. Der Kläger kann nach § 13 AGBG von der Beklagten die Unterlassung verlangen, diese Klausel zu verwenden, weil sie in dem angegriffenen Umfang der Inhaltskontrolle nicht Stand hält.

Nach Nr. 10 Satz l der AGBG bleibt es der Sportschule vorbehalten, im Bedarfsfall den Unterricht in anderen Räumen im Stadtgebiet abzuhalten. Diese Regelung ist nach § 10 Nr. 4 AGBGunwirksam. Die Verlegung des Unterrichts in andere Räume im Stadtgebiet beinhaltet eine Änderung des Erfüllungsortes und damit eine Leistungsänderung im Sinne von § 10 Nr. 4 AGBG. Nach dieser Bestimmung ist die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Eine Inhaltsänderung der versprochenen Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Änderung von Leistungsmodalitäten wie Ort und Zeit (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 445; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., AGBG § 10 Rdn.22). Die nach der beanstandeten Klausel mögliche Veränderung des Leistungsortes ist für den Kunden nicht zumutbar. Der Änderungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten ist nicht abhängig davon, dass der Beklagten das Erbringen ihrer Leistung an dem bisherigen Erfüllungsort unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Vielmehr will sich die Beklagte eine Änderung der Unterrichtsräume „im Bedarfsfall“ vorbehalten. Danach unterliegt die Entscheidung, wo der Sportunterricht angeboten wird, der freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten. Die Interessen des Kunden können hierdurch erheblich beeinträchtigt werden, weil die Größe, des Stadtgebietes dazu führen kann, dass der Kunde einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Geld aufbringen muss, um die Unterrichtsräume zu erreichen. Diesem Nachteil für den Kunden stehen keine gewichtigen schützenswerten Interessen der Beklagten gegenüber. Der Verlegung von Unterrichtsräumen geht typischerweise eine Planungsphase voraus, die nicht nur geringe Zeit in Anspruch nimmt. Der Beklagten ist es zuzumuten, während dieser Zeit durch Individualvereinbarungen bei dem Abschluss von Neu-Verträgen das Risiko von umzugsbedingten Kündigungen, die die Auflösung von Trainingsgruppen und eine entsprechende Umsatzeinbuße zur Folge haben können, maßgeblich zu vermindern. Die Klausel ist danach geeignet, den Kunden entgegen § 10 Nr. 4 AGBG einer unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbaren Änderung des Leistungsortes zu unterwerfen.

Ebenfalls unwirksam ist Nr. 10 Satz 2 der AGBG, wonach bei einer Verlegung des Unterrichts in andere Räume im Stadtgebiet eine Kündigung ausgeschlossen ist. Diese Klausel schließt jedenfalls in ihrer dem Kunden ungünstigsten Auslegung das nach allgemeiner Meinung nicht abdingbare Recht zur außerordentlichen Kündigung der Sportausbildung nach § 626 BGB aus und hält schon deshalb der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht Stand. Wegen der Größe des Stadtgebietes von Frankfurt am Main kann eine Verlegung des Sportunterrichts in andere Räume für den Kunden einen derartigen. Mehraufwand an Zeit und Geld erfordern, um die Unterrichtsräume zu erreichen, dass ihm das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Im Verfahren nach § 13 AGBG ist auch ein Verstoß gegen nicht dispositives Recht zu beachten (BGH NJW 1995, 1552, 1554 m.w.N.).

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die Verwendung der unwirksamen Klausel zu unterlassen, entfällt nicht schon wegen der Erklärung der Beklagten, dass diese Klausel inzwischen ersatzlos gestrichen sei. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG vorauszusetzende Wiederholungsgefahr entfällt hierdurch nicht, weil die Beklagte selbst nicht behauptet, dass die mit dieser Klausel abgeschlossenen Verträge sämtlich ausgelaufen seien.

Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis des Klägers beruht auf § 18 AGBG.

Unbegründet ist die Berufung des Klägers hingegen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Verwendung der Klausel Nr. 1 AGB richtet. Nach dieser Klausel umfasst die erste Stufe der, Ausbildung einen 18-monatigen Grundkurs (dieser beginnt mit einem 3-monatigen Basisteil). Jeder der Parteien hat das Recht, innerhalb zwei Monaten nach Kursbeginn schriftlich zu kündigen. Diese Klausel hat das Landgericht zu Recht als wirksam angesehen.

Die Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung des insgesamt 18 Monate dauernden Grundkurses auf einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten nach Kursbeginn ist keine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 9 AGBG. Die Klausel weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ab. Der Vertrag, deren Bestandteil die Klausel ist, wird entscheidend von dienstvertraglichen Elementen mitgeprägt. Die Klage beschränkt sich auf die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel allein im Zusammenhang mit Ausbildungsverträgen in Selbstverteidigungs- und Wettkampfsportarten. Bei derartigen Verträgen beschränkt sich die von der Beklagten zu erbringende Leistung nicht darauf, bestimmte Geräte zur Benutzung durch den Kunden – wie etwa bei einem Vertrag mit einem Fitness-Studio bereitzuhalten. Die Beklagte schuldet vielmehr Ausbildung und Training in bestimmten Selbstverteidigungs- und Wettkampfsportarten. Damit enthält der Vertrag zumindest auch ins Gewicht fallende dienstvertragliche Elemente. Eine Abweichung von dem somit heranzuziehenden Dienstvertragsrecht liegt deshalb nicht vor, weil die §§ 620 ff. BGB die Möglichkeit nicht einschränken, eine bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Die in § 621 BGB genannten Fristen sind reine Kündigungsfristen, die nur dann Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses nicht bestimmt ist (BGH NJW 1997, 739).

Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch die Klausel Nr.1 benachteiligt den Kunden auch nicht deshalb unangemessen im Sinne des § 9 Abs.1 AGBG, weil sie seine Dispositionsfreiheit einschränkt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die Klausel nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich des Klauselverbots nach § 11 Nr. 12 a AGBG fällt, mit dem dort genannten Einzelverbot jedoch nicht kollidiert. Nach § 11 Nr. 22 a AGBG ist bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Hier beträgt die Bindung ohne eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung 16 Monate. Sie erfüllt deshalb die Voraussetzungen des Klauselverbots nach § 11 Nr. 12a AGBG nicht.

In einem derartigen Fall kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach der Generalklausel des § 9 Abs.1 AGBG nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben (BGH a.a.O S. 740). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich. Sie liegen jedenfalls nicht in der Einschränkung der Dispositionsfreiheit, die für den Kunden mit einem langfristigen Vertrag verbunden ist (BGH a.a.O.). Die Einschränkung des Kunden ist auch deshalb nicht besonders gravierend, weil er nicht verpflichtet ist, das Angebot der Sportschule zu nutzen. Er hat lediglich den vereinbarten Beitrag von monatlich 60,– DM zu bezahlen. Die finanzielle Belastung von maximal 960,– DM (16 x 60,– DM) hält sich in hinnehmbaren Grenzen.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass ein berechtigtes Interesse der Kunden der Beklagten besteht, die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses bis zum Abschluss des 3-monatigen Basisteils auszudehnen. Da die Beklagte die Ausbildung in dem 18-monatigen Grundkurs mit einem 3-monatigen Basisteil beginnt, gibt sie zu erkennen, dass sie selbst 3 Monate für erforderlich hält, damit ein Kunde die von ihr angebotenen Selbstverteidigungs- und Wettkampfsportarten kennenlernen und sich entscheiden kann, ob überhaupt und gegebenenfalls auf welches der Angebote er sich in dem 15-monatigen Grundkurs einlassen will, der sich an den Basisteil anschließt. Wegen der von der Beklagten selbst vorgegebenen Strukturierung der Ausbildung in Basisteil und Grundkurs erscheint es in gewisser Weise widersprüchlich, dass bereits nach zwei Monaten und nicht erst bei Abschluss des Basisteils die Kündigung erklärt werden muss, wenn der Kunde nicht die (weitere) Ausbildung im Grundkurs absolvieren will. Eine Möglichkeit des Kunden zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses bis zum Abschluss des 3-monatigen Basisteils würde die Interessen der Beklagten und der Teilnehmer an einer sinnvollen Zusammenstellung der Ausbildungsgruppen für die Zeit des Grundkurses nach Abschluss des Basisteils nicht beeinträchtigen. Gleichwohl führt die nicht interessengerechte Kündigungsregelung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Die mit ihr verbundene Benachteiligung des Kunden hat kein ausreichendes Gewicht, um als eine. den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung bezeichnet zu werden.

Die Kostenentscheidung entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im ersten und im zweiten Rechtszug (§§ 92, 97 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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