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Ungültige Sportstudio-AGB

a) Krankheit … entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Der Benutzer hat in solchen Fällen lediglich einen Anspruch auf Ruhen des Vertrages für höchstens 1 Jahr. Voraussetzung ist die Vorlage eines geeigneten und überprüfbaren Nachweises, bei Krankheit Vorlage eines fachärztlichen Attestes.

b) Für jedes Mahnschreiben werden Mahnkosten in Höhe von DM 6,00 berechnet.

c) Für Verletzungen, die sich der Benutzer bei Benutzung der Einrichtungen des Sportstudios zuzieht, haftet der Inhaber nur, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

d) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Landgericht Karlsruhe

Az.: 10 O 289/90

Verkündet am 25.03.1991

Urteil ist rechtskräftig!


Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen wegen Verstoßes gegen das AGBG hat die X. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.90 für R e c h t erkannt:

1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung des von ihr betriebenen Sportstudios zu verwenden oder sich auf diese Bestimmungen zu berufen, es sei denn, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgeschäfts gehört oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen verwendet werden:

a) Krankheit … entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Der Benutzer hat in solchen Fällen lediglich einen Anspruch auf Ruhen des Vertrages für höchstens 1 Jahr. Voraussetzung ist die Vorlage eines geeigneten und überprüfbaren Nachweises, bei Krankheit Vorlage eines fachärztlichen Attestes.

b) Für jedes Mahnschreiben werden Mahnkosten in Höhe von DM 6,00 berechnet.

c) Für Verletzungen, die sich der Benutzer bei Benutzung der Einrichtungen des Sportstudios zuzieht, haftet der Inhaber nur, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

d) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.981,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten durch eine schriftliche und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verband gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB Gesetz, verlangt von der Beklagten, die Verwendung von bestimmten Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

Die Beklagte betreibt in K ein Sportstudio und verwendet beim Abschluß der Verträge über die Benutzung vorgedruckte Vertragsformulare in denen unter anderem folgende Bestimmungen enthalten sind:

a) Krankheit … entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Der Benutzer hat in solchen Fällen lediglich einen Anspruch auf Ruhen des Vertrages für höchstens 1 Jahr. Voraussetzung ist die Vorlage eines geeigneten und überprüfbaren Nachweises, bei Krankheit Vorlage eines fachärztlichen Attestes.

b) Für jedes Mahnschreiben werden Mahnkosten in Höhe von DM 6,00 berechnet.

c) Für Verletzungen, die sich der Benutzer bei Benutzung der Einrichtungen des Sportstudios zuzieht, haftet der Inhaber nur, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

d) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Klägerin ist der Auffassung, die genannten Bestimmungen seien wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Sie beantragt:

1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Mitgliedschaft in der Sportschule/SportStudio zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

a) Krankheit entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Der Benutzer hat in solchen Fällen lediglich einen Anspruch auf Ruhen des Vertrages für höchstens 1 Jahr.

b) Für jedes Mahnschreiben werden Mahnkosten in Höhe von DM 6,00 berechnet.

c) Voraussetzung ist die Vorlage eines geeigneten und überprüfbaren Nachweises, bei Krankheit Vorlage eines fachärztlichen Attestes.

d) Für Verletzungen, die sich der Benutzer bei Benutzung der Einrichtungen des Sport-Studios zuzieht, haftet der Inhaber nur, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

e) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Der Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Klauseln. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln verlangen:

I.

1.) Die Klausel a) ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Soweit Krankheit nicht von der Zahlungsverpflichtung befreien, sondern nur das Recht auf ein Ruhen des Vertrages für höchstens 1 Jahr zur Folge haben soll, liegt darin ein Ausschluß der Kündigung aus wichtigem Grund. Das in § 626 BGB eingeräumte Kündigungsrecht wird damit dem Kunden vorenthalten. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Der Vertrag, den die Beklagte mit ihren Kunden abschließt ist als gemischter Vertrag, der aus miet- und dienstvertraglichen Elementen besteht, anzusehen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB Gesetz, 5. Aufl., Anhang §§ 9 – 11, Rdn. 670). Das dienstvertragliche Element des Vertragsverhältnisses, das die Klägerin mit ihren Kunden begründet ist darin zu sehen, daß wie sich aus dem 1. Absatz der Allgemeinen Vertragsbedingungen über den Leistungsumfang ergibt für Damen zusätzlich Gymnastikkurse angeboten werden. Die Abhaltung eines Gymnastikkurses ist eindeutig eine Dienstleistung gemäß § 611 BGB. Die Dienstleistung hat hier nicht lediglich untergeordnete Bedeutung, sondern ist die Hauptsache.

Eine geltungserhaltende Auslegung der Klausel dahingehend, daß die Nichtigkeitsfolge nur in den Fällen eintritt, in denen der Kunde überwiegend Gymnastikkurse in Anspruch nimmt, kommt nicht in Frage, § 67 GBG (vgl. Ulmer, Brandner, Hensen, a.a.O., Rdnr. 21 f).

Die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB, der somit auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet, kann aber nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB Gesetz, a.a.O. Anhang zu §§ 9 – 11 Rdn. 672).

Soweit die Beklagte im Falle von Krankheit die Vorlage eines fachärztlichen Attestes verlangt, liegt hierin ebenfalls ein Verstoß gegen § 9 AGBG. Diese Bestimmung benachteiligt den Kunden deswegen unangemessen, weil für ihn nicht deutlich wird, auf welchem Fachgebiet der attestierende Arzt Facharzt sein muß. Insbesondere ergeben sich für den Kunden bei fachübergreifenden Krankheitsbildern, wenn z.B. erst die Summierung verschiedener Krankheitsbilder die Verhinderung an der Sportausübung ergibt, unüberwindliche Schwierigkeiten. Der Beklagten würde es nämlich in diesem Falle offen stehen, die ihr vorgelegten Atteste als nicht ausreichend anzusehen.

2.) Die Klausel b) ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 a und 5 b AGBG unwirksam. Die Bestimmung stellt eine Schadenspauschalierung dar. Mahnkosten in Höhe von 6,00 DM übersteigen aber den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 11 Nr. 5 Rdn. 29: Mahnkosten). Von der Rechtsprechung sind bisher maximal 5,00 DM als Schadenspauschalierung anerkannt worden (OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603, 607: nur 2,50 DM).

Außerdem wird durch die Formulierung der Klausel dem Kunden der Nachweis abgeschnitten, ein Schaden sei der Beklagten überhaupt nicht entstanden oder jedenfalls wesentlich niedriger als die Pauschale.

3.) Die Klausel c) ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Die Beklagte will durch die angegriffene Klausel auch leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung von „Kardinalpflichten“ aus schließen. Dies ist unzulässig (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. Rdn. 102 ff zu § 9). Der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit soll nach dem Wortlaut der angegriffenen Klausel er sichtlich für jeden denkbaren Fall gelten.

4.) Die Klausel d) ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Klauseln der angegriffenen Art verstoßen gegen das Vorrangprinzip des § 4 AGBG und laufen auf eine unwirksame Freizeichnung von einer wirksam erteilten individuellen Zusage hinaus (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. Anhang §§ 9 – 11, Rdn. 634).

II.

Auf Antrag der Klägerin war der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO bereits im Urteil ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft anzudrohen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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