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Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios rechtfertigt keine Kündigung!

AMTSGERICHT München

Az.: 211 C 33983/00

Urteil vom 30.01.2001


Das Amtsgericht München erlässt in dem Rechtsstreit am 30.01.2001 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 30.12.2000 eingegangenen Schriftsätze folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 768,60 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.08.2000 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich auch als begründet.

Der Beklagte hat mit der Klagepartei einen Nutzungsvertrag über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Daher ist er zur Zahlung des entsprechenden Entgeltes verpflichtet, auch wenn er die Einrichtung nicht benutzt. Ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung, das durch die Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen ist, liegt nicht vor. Die Absicht des Beklagten, das Studio dreimal wöchentlich zu benutzen, ist möglicherweise ein Motiv für den Abschluß des Nutzungsvertrages, nicht jedoch eine Vertragsbedingung. Die Tatsache, daß der Beklagte nur noch in der Lage ist, das Fitneßstudio der Klagepartei eingeschränkt zu benutzen, rechtfertigt jedoch keine Kündigung. Nachdem der Beklagte an den Tagen, an denen er in München ist, das Fitneßstudio auch benutzen kann, kommt es auf die Gültigkeit der entsprechenden AGB Bestimmungen im vorliegenden Falle nicht an. Nachdem eine außerordentliche Kündigung des Beklagten nicht ausgeschlossen ist, entgegnet auch Ziffer 4 der AGB der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken. Auch auf die Wirksamkeit von Ziffer S der AGB kommt es nicht an, da der Beklagte die Nutzung des Fitneßstudios bei den relativ langen Öffnungszeiten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterläßt.

Die Klage war daher im vollen Umfange hinsichtlich der Hauptsache begründet.

Der Anspruch auf Ersatz der Rücklastschriftkosten ergibt sich aus den §§ 284, 286 BGB.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 288 BGB, der Zinszeitpunkt ergibt sich aus der Zustellung des Mahnbescheides.

Soweit die Klagepartei höhere Zinsen verlangt als den Zinssatz von 4 %, ist dieser Zinssatz bestritten und nicht nachgewiesen worden. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; hierbei war es angemessen, dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klagepartei nur geringfügig im Zinsbereich erfolgte.

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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