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Fitnessvertrag – fristlose Kündigung wegen Krankheit

Amtsgericht Hamburg

Az: 509 C 117/07

Urteil vom 20.07.2007


In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Abteilung 509 auf die am 13.72007 geschlossene mündliche Verhandlung für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an, die Klägerin EUR 588,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 3,00 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da Rechtsmittel gegen dieses Urteil für beide Parteien unzweifelhaft nicht zulässig sind und vom Gericht auch nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen wurden.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Mitgliedsvertrag vom 14.3.2005 die Zahlung des geltend gemachten restlichen Fitnessclubbeitrags verlangen. Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 26.11.2005 hat das Vertragsverhältnis nicht beendet. Diese Kündigung ist unwirksam, denn es fehlt an einem wichtigen Grund i.S.d. § 314 BGB. Ein wichtiger Grund, der die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt, liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs.1 S. 2 BGB). Ein solcher Grund kann auch in einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse liegen, was im Falle von Fitnessclubverträgen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer so schwerwiegend und dauerhaft erkrankt, dass ihm die Ausübung von Fitnessport für die restliche Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird (st. Rspr; vgl. z.B. AG Rastatt NJW-RR 2002, 1280 und 1281; AG Dortmund, Urt. v. 12.9.1989, Az. 125 C 330/89). Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH solche Umstände als Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen (vgl. BGH NJW 1984, 2091; BGH NJW 1984, 1531). So liegt es namentlich dann, wenn die Kündigung mit einer die Leistungsinanspruchnahme unmöglich machenden Erkrankung, begründet wird, obschon diese Erkrankung bei Vertragsabschluss bekannt war; wer nämlich ein längerfristiges Dauerschuldverhältnis in Kenntnis des Risikos eingeht, dass er die Leistungen möglicherweise nicht längerfristig wird in Anspruch nehmen können, der übernimmt dieses Risiko, mit der Folge, dass es ihm nach Treu und Glauben gerade nicht unzumutbar wird, das Vertragsverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen (vgl. z. B. LG Aachen, NJW-RR 1990, 570; unwirksame Kündigung eines Unterrichtskurses zur Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondent, wenn sich die ausbildungshindernde psychosomatische Erkrankung bereits vor der Anmeldung angekündigt hat).

So liegt es hier. Insoweit kann dahinstehen, ob die Krankheit der Beklagten ihr die Ausübung von Fitnessport tatsächlich unmöglich macht, was allerdings nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2007 sehr nahe liegt; Der Beklagten war jedenfalls bereits bei Abschluss der Fitnessdubmitgliedschaft bekannt, dass sie unter Morbus Crohn leidet, zumal die Krankheit nach ihrem eigenen Vortrag schon vor ca. 10 Jahren diagnostiziert wurde. Ihr war auch bekannt, dass es sich um ein chronisches Leiden handelt. Sie litt zudem bereits vor Vertragsschluss unter den Symptomen, deren Verschlimmerung nach ihrem Vortrag später dazu geführt hat, dass sie keinen Fitnessport mehr ausüben kann, namentlich an den Gelenkschmerzen. Dass die Symptome einer Krankheit zunächst weniger schwerwiegend waren und sich erst nach Vertragsschluss verschlimmert haben, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da eine solche graduelle Verschlechterung der Symptomatik immer im Bereich des Möglichen, zumindest aber nicht so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass damit vernünftigerweise nicht hätte gerechnet werden müssen.

II.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Mahnkosten ergibt sich aus § 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde hinsichtlich des ausstehenden Restbetrags mit Schreiben vom 17.1.2006 gemahnt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige VolIstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO).

Die Entscheidung hält sich, wie oben aufgezeigt, im Rahmen der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung.

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