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Fitnessstudio Vertrag kündigen wegen Corona

Fitnessstudio geschlossen oder Zugang nur mit 2G? Kommen Ungeimpfte vorzeitig aus dem Vertrag?

Durch die Corona-Pandemie wurden zeitweise Lockdown-Maßnahmen seitens der Bundesregierung erforderlich, welche auch Fitnessstudios betrafen. Die Anbieter der Fitnessstudios ihrerseits haben jedoch in der Regel Verträge mit den Kunden, sodass sie zu einer gewissen Gegenleistung für den Erhalt von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet sind. In der Pandemie-Zeit ist dies nicht selten schwierig und führt auch sehr häufig zu Diskussionen, die letztlich nicht selten gerichtlich gelöst werden müssen.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Hamburg bereits entschieden, dass während einer Schließungsphase die Anbieter von Fitnessstudios auch keinerlei Anspruch auf die Mitgliedsbeiträge ihrer Kunden haben. Diese Entscheidung geht auf eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale als Bundesverband zurück, welche gegen den Anbieter SuperFit Sportstudios bei dem zuständigen Gericht eingereicht wurde.

Haben Sie Fragen zur Problematik mit dem Fitnessstudiovertrag? Gerne beraten wir Sie zu vertragrechtlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

Was war geschehen?

Fitnessstudiovertrag kündigen wegen Corona
Fitnessstudio kündigen wegen 2G-Regel? Fristgerechte Kündigungen sind immer möglich. Außerordentliche Kündigungen sind für Ungeimpfte im Einzelfall aufgrund der 2G-Regel zwar theoretisch möglich, aber nicht die Regel. Hier müssen Kündigungswillige höchstwahrscheinlich den Gerichtsweg mit unbekanntem Ausgang gehen (Symbolfoto: StrDr stock/Shutterstock.com)

Der Anbieter SuperFit Sportstsudios musste seine Fitnessstudios coronabedingt schließen und hat dennoch von seinen Kunden weiterhin die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verlangt. In sehr vielen Fällen wurden auch Mahnungen verschickt oder Inkassoverfahren eingeleitet.

Ist eine Kündigung wegen Corona überhaupt möglich?

Dem reinen Grundsatz nach ist eine Kündigung des Vertrages mit dem Anbieter des Fitnessstudios stets möglich. Es muss bei einer Kündigung jedoch zunächst die Unterscheidung vorgenommen werden zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche oder auch fristgerechte Kündigung eines Vertrages ist grundsätzlich zu jeder Zeit möglich, allerdings müssen hierbei auch die Kündigungsfristen des Vertrages Beachtung finden. In der gängigen Praxis beläuft sich diese Kündigungsfrist auf einen Zeitraum von drei Monaten.

Was sollte zwingend bei einer fristgerechten ordentlichen Kündigung beachtet werden?

Zunächst erst einmal ist es enorm wichtig, dass die Kündigung auch tatsächlich fristgerecht bei dem Vertragspartner eingeht. Die Nachweispflicht im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung des Vertrages liegt stets bei derjenigen Partei, welche den Vertrag kündigen muss. Aus diesem Grund sollte das Kündigungsschreiben auch auf dem postalischen Weg mittels Einschreiben / Rückschein versendet werden. Eine Kündigung per Telefax in Verbindung mit einem sogenannten qualifizierten Sendebericht ist ebenfalls rechtlich zulässig. Diese Dokumente sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden, falls es im Nachhinein zu einer Streitigkeit kommen sollte. Im nächsten Schritt sollte dann auch mit dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung rechtlich gilt, jegliche Zahlungen an den Vertragspartner einstellen. Bankeinzugsermächtigungen sollten widerrufen werden. Sollte eine Vertragspartei die Zahlung mittels Lastschrift bezahlen, so sollte im Zuge des Kündigungsschreibens auch direkt die Einzugsermächtigung widerrufen werden.

Sollte ein Anbieter eines Fitnessstudios trotz einer widerrufenen Einzugsermächtigung weiterhin die Beiträge abbuchen, so können diese Beiträge mithilfe der Bank zurückgeholt werden.

Keine Beitragspflicht während des Zeitraums einer Schließung

Mit Urteil vom 11.06.2021 hat das Amtsgericht Hamburg bestätigt, dass Mitglieder eines Fitnessstudios während des Zeitraums einer Schließung keinerlei Beitragspflicht unterliegen (Aktenzeichen 9 C 95/21). Dies betrifft auch diejenigen Schließungszeiten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt sind. Für Beiträge, die trotzdem während dieser Phase von den Mitgliedern gezahlt wurden, kann unter Umständen auch das sogenannte Gutscheingesetz zur Anwendung kommen. Für den Anbieter des Fitnessstudios bedeutet dies, dass die erhaltenen Beiträge nicht umgehend wieder an die Mitglieder zurückgezahlt werden müssen. Alternativ zu der Rückzahlung kann der Anbieter des Fitnessstudios auch Wertgutscheine an die Mitglieder herausgeben.

Problemfall einseitige Verlängerung des Vertrages während der Schließungszeit

Es ist in der gängigen Praxis keine Seltenheit, dass Fitnessstudios die Verträge mit ihren Mitgliedern aufgrund der Vertragsbedingungen auf einseitiger Basis um den Zeitraum der Schließungszeit verlängern. Die einseitige Vertragsverlängerung bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen ist jedoch eine Praxis, die im Jahr 2022 per Gesetz nicht mehr zulässig ist. Im Zusammenhang mit der Corona-Problematik wird die einseitige Verlängerung des Vertrages um den Zeitraum der Schließzeit jedoch ohnehin problematisch, da die Verbraucherzentralen die Ansicht vertreten, dass eine derartige Vertragsverlängerung lediglich auf einvernehmlicher Basis der Vertragsparteien möglich ist.

Die Ansicht der Verbraucherzentralen wird nicht abschließend gerichtlich uneingeschränkt geteilt. Es gibt auch Gerichtsurteile, in denen die einseitige Vertragsverlängerung von Anbietern auch ohne die explizite Zustimmung der Kunden als rechtlich konform angesehen wurde. Gerne wird in diesem Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Vertragsanpassung argumentiert, welche sich aus der außergewöhnlichen Gesamtsituation heraus ergibt.

Die Verbraucherzentralen argumentieren jedoch damit, dass eine pauschale Anwendung der Vertragsanpassung nicht möglich ist. Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 09.07.2021 (Aktenzeichen 2 S 35/21) an. Damit hat das Landgericht Osnabrück auch das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 18.12.2020 (Aktenzeichen 3 C 337/20) bestätigt, welches eine einseitige Vertragsverlängerung abgelehnt hatte.

Corona bedingt kein außerordentliches Kündigungsrecht

Im Zusammenhang mit der fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung eines Vertrages zwischen einem Fitnessstudio und einem Kunden muss gesagt werden, dass die coronageschuldete Schließzeit des Fitnessstudios für den Kunden keinerlei Berechtigung zu einer fristlosen Kündigung mit sich bringt. Dies hat das Landgericht Freiburg mit seinem Urteil (Aktenzeichen 9 S 41/20) so festgestellt.

Die Schließung eines Fitnessstudios aufgrund von Corona ist sowohl für den Kunden als auch für den Anbieter der Fitnessstudios eine überaus außergewöhnliche und sehr stark belastende Zeit. Während der Kunde das liebegewonnene und etwaig sogar benötigte Angebot des Fitnessstudios nicht wahrnehmen kann, hat der Anbieter während der Zeit der Schließung mit den wirtschaftlichen Belastungen zu kämpfen. Jedes Fitnessstudio, welches nicht geöffnet werden darf, stellt für den Anbieter eine sehr starke Belastung dar. Aus diesem Grund sollten Kunden – bei allem verständlichen Ärger über die Schließung – auch stets die Seite des Anbieters betrachten und den Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternehmen. Insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter bereits seit längerer Zeit besteht, ist die einvernehmliche Lösung auf jeden Fall stets der bessere Weg.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Fitnessstudiovertrag?

Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, so bleibt mitunter nur noch der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt. Es gibt durchaus Anbieter von Fitnessstudios, die nicht primär auf die Kundenzufriedenheit ausgelegt sind und lediglich den wirtschaftlichen Aspekt des Fitnessstudios im Fokus haben. Mit derartigen Anbietern gestaltet sich aus der Sicht des Kunden die Kommunikation nicht immer einfach, sodass guter Rat teuer erscheint. Trotz des Fehlens eines Rechts auf eine fristlose Kündigung hat ein Kunde aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anbieter heraus Rechte, die von dem Vertragspartner akzeptiert werden müssen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bzw. Ansprüche gegenüber dem Anbieter eines Fitnessstudios helfen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns den Sachverhalt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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