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Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung wegen Risikoschwangerschaft mit Sportverbot

Ein Fitnessstudio pocht auf den Vertrag, eine Schwangere auf ihr Recht: Mitten in der Risikoschwangerschaft und mit ärztlichem Sportverbot wollte sie raus aus dem Vertrag. Das Gericht fällte nun ein Urteil, das für viele werdende Mütter von Bedeutung sein könnte.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Freiburg (Breisgau)
  • Datum: 06.02.2025
  • Aktenzeichen: 3 S 124/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Betreiberin eines Fitnessstudios, die auf Grundlage eines am 28.02.2020 abgeschlossenen Fitnessstudiovertrags Zahlungen für den Zeitraum 29.05.2021 bis 31.12.2021 verlangt. Ihr Anspruch beruht auf den vertraglich vereinbarten wöchentlichen Entgelten von 20,99 €.
    • Beklagte: Mitglied, das sich gegen die Zahlungsforderung zur Wehr setzt und in der Berufung erfolgreich dafür sorgte, dass die Klage abgewiesen wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um einen Zahlungsanspruch aus einem Fitnessstudiovertrag. Der Vertrag, der am 28.02.2020 abgeschlossen wurde und dessen Mitgliedschaft ab dem 24.04.2020 begann, sieht ein wöchentliches Entgelt vor. Die Klägerin forderte Zahlungen für den Zeitraum vom 29.05.2021 bis 31.12.2021.
    • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, ob der vertraglich festgelegte Zahlungsanspruch für den genannten Zeitraum rechtlich durchsetzbar ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
    • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 650,69 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil zum Fitnessstudiovertrag: Fristlose Kündigung bei Risikoschwangerschaft rechtens – Landgericht Freiburg stärkt Rechte Schwangerer

Schwangere Frau übergibt ein ärztliches Attest zur Kündigung ihrer Fitnessmitgliedschaft an den Studiosmitarbeiter.
Fristlose Kündigung Fitnessstudio bei Risikoschwangerschaft | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Freiburg (Az.: 3 S 124/23) stritten sich eine Betreiberin eines Fitnessstudios (Klägerin) und eine Kundin (Beklagte) über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags. Die Kundin hatte den Vertrag aufgrund einer Risikoschwangerschaft und einem damit verbundenen ärztlichen Sportverbot außerordentlich gekündigt. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung nicht und forderte weiterhin Mitgliedsbeiträge.

Konkret ging es um die Beitragszahlungen für den Zeitraum vom 29. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Die Kundin hatte argumentiert, dass ihre Schwangerschaft und das ärztliche Sportverbot einen wichtigen Grund für eine Außerordentliche Kündigung darstellen würden. Das Fitnessstudio hingegen pochte auf den abgeschlossenen Vertrag und bot lediglich eine Ruhezeit an, die den Vertrag verlängern würde.

Die Argumentation der Beklagten: Risikoschwangerschaft als wichtiger Kündigungsgrund für Fitnessstudiovertrag

Die Beklagte hatte den Fitnessstudiovertrag am 28. Februar 2020 abgeschlossen. Im Mai 2021, während ihrer Schwangerschaft, sprach ihr Arzt aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Sportverbot aus. Daraufhin kündigte die Kundin den Vertrag mit E-Mail vom 01. Mai 2021 fristlos. Sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach eine Risikoschwangerschaft einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen kann.

Die Kundin argumentierte, dass es ihr aufgrund des ärztlichen Sportverbots und der Risikoschwangerschaft unzumutbar sei, den Fitnessstudiovertrag weiterzuführen. Sie sei durch die Umstände gehindert, die Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen, und eine Ruhezeit, die lediglich zur Vertragsverlängerung führe, sei für sie keine adäquate Lösung. Sie sah in der Risikoschwangerschaft einen unvorhersehbaren und schwerwiegenden Umstand, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Das Urteil des Amtsgerichts Freiburg: Zunächst Niederlage für die Schwangere Kundin

In erster Instanz vor dem Amtsgericht Freiburg (Az. 4 C 760/23) hatte die Klage des Fitnessstudios noch Erfolg. Das Amtsgericht gab der Forderung des Studios statt und verurteilte die Kundin zur Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge sowie weiterer Kosten. Das Amtsgericht argumentierte offenbar, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios lediglich eine Ruhezeit bei Schwangerschaft vorsehen und eine außerordentliche Kündigung aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht explizit gestatten.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts bedeutete für die Kundin eine finanzielle Belastung, obwohl sie aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft und des Sportverbots die Leistungen des Fitnessstudios nicht nutzen konnte und durfte. Die Entscheidung des Amtsgerichts schien die besondere Situation von Schwangeren in solchen Fällen nicht ausreichend zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg: Klageabweisung und Stärkung der Rechte Schwangerer

Das Landgericht Freiburg hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage des Fitnessstudios vollumfänglich ab. Das Gericht stellte klar, dass die fristlose Kündigung der Beklagten rechtmäßig war. Damit stärkte das Landgericht die Rechte von Schwangeren, insbesondere bei Risikoschwangerschaften und ärztlichen Sportverboten, im Zusammenhang mit Fitnessstudioverträgen.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung maßgeblich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen. Ein Fitnessstudiovertrag sei als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren, bei dem dem Kunden unabhängig von vertraglichen Regelungen ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht.

Entscheidungsgründe des Landgerichts: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen und die Relevanz der Risikoschwangerschaft

Das Landgericht Freiburg betonte, dass in den §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und § 314 Abs. 1 BGB der allgemeine Rechtsgrundsatz verankert sei, dass Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung haben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass eine Risikoschwangerschaft in Verbindung mit einem ärztlichen Sportverbot zweifelsfrei einen solchen wichtigen Grund darstellt.

Das Gericht argumentierte, dass es der Kundin aufgrund der Risikoschwangerschaft und des Sportverbots nicht zumutbar sei, am Vertrag festzuhalten. Die Unmöglichkeit, die Leistungen des Fitnessstudios gesundheitlich unbedenklich zu nutzen, stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Vertragszwecks dar. Die angebotene Ruhezeit des Fitnessstudios, die lediglich zu einer Verlängerung des Vertrages führt, sei in dieser Situation keine angemessene Alternative zur fristlosen Kündigung.

Zudem wies das Landgericht darauf hin, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios, die lediglich eine Ruhezeit bei Schwangerschaft vorsehen, das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht einschränken können. Es deutete an, dass Klauseln in AGB, die das außerordentliche Kündigungsrecht unangemessen beschränken, unwirksam sein könnten. Diese Andeutung unterstreicht die Bedeutung des gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechts und setzt den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten von Fitnessstudios Grenzen.

Das Gericht würdigte auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung bzw. die Zeugenaussage des behandelnden Arztes, Dr. med. P., als Beweis für die Risikoschwangerschaft und das Sportverbot. Diese Beweisaufnahme bestätigte die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beklagten und trug maßgeblich zur positiven Entscheidung für die Kundin bei.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Gestärkte Rechte für Schwangere in besonderen Lebenslagen

Dieses Urteil des Landgerichts Freiburg hat erhebliche Bedeutung für Schwangere, die einen Fitnessstudiovertrag abgeschlossen haben und aufgrund einer Risikoschwangerschaft oder ähnlicher medizinischer Komplikationen mit einem Sportverbot konfrontiert werden. Das Urteil stellt klar, dass Schwangere in solchen Situationen nicht an ihren Fitnessstudiovertrag gebunden sind, sondern ein Recht zur fristlosen Kündigung haben.

Betroffene Frauen sollten sich auf dieses Urteil berufen können, wenn Fitnessstudios eine fristlose Kündigung unter Berufung auf die AGB ablehnen und lediglich eine Ruhezeit anbieten. Es ist ratsam, im Falle einer Risikoschwangerschaft und eines Sportverbots umgehend das Fitnessstudio schriftlich über die Situation zu informieren, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und die außerordentliche Kündigung des Vertrages zu erklären.

Das Urteil des Landgerichts Freiburg stärkt somit die Position von Verbraucherinnen und stellt sicher, dass besondere Lebensumstände, wie eine Risikoschwangerschaft, im Vertragsrecht angemessen berücksichtigt werden und nicht zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führen. Es verdeutlicht, dass das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung in Dauerschuldverhältnissen nicht durch AGB ausgehebelt werden kann, und bietet Schutz für Schwangere in gesundheitlichen Ausnahmesituationen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Eine Schwangerschaft – insbesondere eine Risikoschwangerschaft – berechtigt zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags, wenn dadurch die weitere Nutzung des Studios nicht mehr zumutbar ist. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht unabhängig von den vertraglichen Regelungen als gesetzliches Recht bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Klausel, die nur eine „Ruhendstellung“ des Vertrags bei Schwangerschaft vorsieht, schränkt dieses Kündigungsrecht nicht ein. Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern, die aus gesundheitlichen Gründen wie einer Schwangerschaft ihre sportlichen Aktivitäten nicht mehr ausüben können und sich vorzeitig von langfristigen Verträgen lösen müssen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrags bei Schwangerschaft erfüllt sein?

Eine Schwangerschaft allein berechtigt nicht automatisch zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Gesundheitliche Einschränkungen

Das subjektive Empfinden der Schwangeren ist maßgeblich für die Beurteilung der Kündigungsberechtigung. Wenn das Training dem eigenen Körpergefühl sowie der physischen und psychischen Gesundheit widerspricht, liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor.

Nachweispflicht

Sie müssen dem Fitnessstudio folgende Dokumente vorlegen:

  • Ein ärztliches Attest, das die Schwangerschaft bestätigt
  • Eine medizinische Einschätzung, die bescheinigt, dass die Nutzung des Fitnessstudios nicht mehr möglich oder nicht empfehlenswert ist

Formale Anforderungen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und folgende Elemente enthalten:

  • Ihre persönlichen Daten und Mitgliedsnummer
  • Eine eindeutige Kündigungserklärung
  • Den Kündigungsgrund (Schwangerschaft)
  • Die beigefügten Nachweise

Besondere Umstände

Ein sofortiges Kündigungsrecht besteht, wenn die Nutzung des Fitnessstudios aufgrund des Schwangerschaftsverlaufs nahezu ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn schwangerschaftsbedingte Beschwerden gehäuft auftreten.

Wenn bei Vertragsabschluss die Möglichkeit einer kürzeren Laufzeit oder einer Aussetzung bestand, kann das Fitnessstudio statt der Kündigung auch eine beitragsfreie Aussetzung des Vertrags anbieten. Die Aussetzungszeit führt dabei nicht zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit.


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Wie unterscheidet sich das Recht auf fristlose Kündigung von einer Vertragspause bei Schwangerschaft?

Fristlose Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrags wegen Schwangerschaft endet das Vertragsverhältnis sofort und endgültig. Eine solche Kündigung ist jedoch nicht automatisch möglich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn:

  • Ein ärztliches Attest die Trainingsunfähigkeit bestätigt
  • Die Nutzung des Fitnessstudios aufgrund des Schwangerschaftsverlaufs nahezu ausgeschlossen ist
  • Schwangerschaftsbedingte Beschwerden die Nutzung der Einrichtungen unmöglich machen

Vertragspause (Ruhezeit)

Eine Vertragspause bedeutet, dass die Mitgliedschaft temporär ausgesetzt wird. Während dieser Zeit müssen Sie keine Beiträge zahlen. Wichtige Aspekte der Vertragspause:

Der Fitnessstudiobetreiber kann statt einer Kündigung eine beitragsfreie Aussetzung des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft verlangen. Eine automatische Verlängerung des Vertrags um die Ruhezeit ist jedoch nach der Rechtsprechung des AG Itzehoe als überraschende Klausel unwirksam.

Rechtliche Unterschiede

Die Vertragspause ist oft der einfachere Weg, da Sie keine besonderen Voraussetzungen erfüllen müssen. Bei der fristlosen Kündigung hingegen müssen Sie nachweisen, dass die Nutzung des Studios objektiv nicht mehr möglich ist.

Das Amtsgericht Mühldorf vertritt dabei eine besonders schwangerenfreundliche Position: Die Geburt eines Kindes sei ein so erheblich eingreifender persönlicher Umstand, dass Sie sich nicht auf eine Vertragspausierung verweisen lassen müssen.


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Welche Rechte haben Fitnessstudios bei einer fristlosen Kündigung wegen Schwangerschaft?

Fitnessstudios haben bei einer fristlosen Kündigung wegen Schwangerschaft mehrere rechtlich abgesicherte Handlungsoptionen. Ein Fitnessstudio ist nicht verpflichtet, eine Kündigung wegen Schwangerschaft automatisch zu akzeptieren.

Prüfung der Kündigungsgründe

Das Fitnessstudio darf eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft verlangen. Zudem kann es prüfen, ob bei Vertragsabschluss die Möglichkeit einer kürzeren Vertragslaufzeit oder einer Aussetzung bestand. Falls die Kundin diese Optionen nicht genutzt hat, kann das Studio die Schwangerschaft als Kündigungsgrund ablehnen.

Alternativangebote

Das Studio kann statt einer Kündigung folgende Alternativen anbieten:

  • Eine beitragsfreie Aussetzung des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft
  • Die Erfüllung des bestehenden Vertrages, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprechen

Rechtliche Durchsetzung

Bei Streitigkeiten kann das Fitnessstudio:

Die Fortsetzung des Vertrages verlangen, wenn die Schwangere nicht detailliert darlegt, warum ihr der Sport körperlich nicht mehr zumutbar ist. Ein einfaches ärztliches Attest reicht dafür nicht aus.

Die Zahlung ausstehender Beiträge einfordern, wenn die Kündigung nicht rechtmäßig war. Das Studio kann in diesem Fall einen Rechtsanwalt einschalten und die geschuldeten Beiträge einklagen.

Besondere Schutzrechte

Das Studio muss jedoch bestimmte Einschränkungen beachten:

Bei nachgewiesenen schwangerschaftsbedingten Beschwerden, die das Training unmöglich machen, muss das Studio eine außerordentliche Kündigung akzeptieren.

Bei einer Risikoschwangerschaft mit ärztlichem Attest steht dem Studio kein Ermessensspielraum zu – in diesem Fall muss die Kündigung akzeptiert werden.

Bei einer Aussetzung des Vertrages darf das Studio die Vertragslaufzeit nicht automatisch verlängern.


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Welche Rolle spielt das ärztliche Attest bei der fristlosen Kündigung?

Das ärztliche Attest dient als Nachweis für die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags. Wenn Sie Ihren Vertrag aufgrund einer Erkrankung oder Schwangerschaft kündigen möchten, sollten Sie ein Attest vorlegen, das folgende Elemente enthält:

Formale Anforderungen

Ein wirksames ärztliches Attest muss den Namen und die Anschrift des Arztes sowie das Ausstellungsdatum enthalten. Das Attest sollte nicht älter als einige Wochen sein, um die Aktualität der gesundheitlichen Einschränkung zu belegen.

Inhaltliche Anforderungen

In dem Attest muss der Arzt bestätigen, dass Sie bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit das Fitnessstudio nicht nutzen können. Eine allgemeine Bescheinigung der Sportunfähigkeit reicht dabei aus – die konkrete Diagnose muss aus Datenschutzgründen nicht angegeben werden.

Rechtliche Bedeutung

Das ärztliche Attest gilt als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO. Dies bedeutet, dass das Fitnessstudio die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen kann. In einem solchen Fall müssen Sie die Erkrankung durch ein Sachverständigengutachten nachweisen.

Besonderheiten bei Vorerkrankungen

Wenn Sie bereits bei Vertragsabschluss an einer Erkrankung litten, berechtigt Sie diese nur dann zur Kündigung, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. In diesem Fall sollte das Attest die Verschlimmerung der Erkrankung dokumentieren.


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Was kann man tun, wenn das Fitnessstudio die fristlose Kündigung nicht akzeptiert?

Wenn das Fitnessstudio Ihre fristlose Kündigung nicht akzeptiert, können Sie mehrere Schritte unternehmen:

Dokumentation sicherstellen

Dokumentieren Sie alle relevanten Unterlagen und Kommunikation mit dem Fitnessstudio. Dazu gehören:

  • Das Kündigungsschreiben mit Eingangsnachweis
  • Ärztliche Atteste oder andere Nachweise
  • Die Korrespondenz mit dem Studio
  • Fotos oder andere Beweise für Kündigungsgründe

Schriftliche Kommunikation fortführen

Senden Sie Ihre Kündigung per Einschreiben mit Rückschein und zusätzlich per Fax und E-Mail, um den Zugang mehrfach nachweisen zu können. Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf.

Vertragliche Rechte prüfen

Prüfen Sie Ihren Vertrag auf spezielle Kündigungsklauseln. Bei einer Schwangerschaft haben Sie nach der Rechtsprechung des BGH das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn Sie Ihr Training aufgrund des Schwangerschaftsverlaufs einstellen müssen. Ein ärztliches Attest ist dabei als Nachweis ausreichend.

Kulanzlösung anstreben

Viele Fitnessstudios zeigen sich kulant und bieten alternative Lösungen an. Sie können:

  • Eine beitragsfreie Aussetzung des Vertrags vorschlagen
  • Eine einvernehmliche Vertragsauflösung anbieten
  • Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf eine andere Person erwägen

Bei Zahlungsaufforderung

Wenn das Studio weiterhin Beiträge einfordert, können Sie:

  • Die Lastschriftermächtigung widerrufen
  • Bereits abgebuchte Beiträge zurückbuchen lassen
  • Dem Studio schriftlich mitteilen, dass Sie die Forderungen als unberechtigt zurückweisen

Wichtig: Eine Schwangerschaft berechtigt nicht automatisch zur fristlosen Kündigung. Sie müssen nachweisen können, dass die Fortführung des Vertrags für Sie unzumutbar ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Dauerschuldverhältnis

Ein rechtliches Verhältnis, bei dem sich die Leistungspflichten über einen längeren Zeitraum erstrecken und regelmäßig wiederholen. Dies ist im § 314 BGB geregelt. Anders als bei einmaligen Leistungen besteht hier eine fortlaufende Verpflichtung zwischen den Parteien.

Beispiel: Ein Fitnessstudiovertrag mit monatlichen Beitragszahlungen und fortlaufendem Nutzungsrecht der Einrichtung.


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Außerordentliche Kündigung

Eine sofortige Beendigung eines Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 314 BGB. Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende unzumutbar ist.

Beispiel: Eine Risikoschwangerschaft, die die weitere Nutzung eines Fitnessstudios aus gesundheitlichen Gründen unmöglich macht.


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Zumutbarkeit

Ein rechtlicher Maßstab, der bestimmt, was einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände noch zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit wird nach objektiven Kriterien und unter Abwägung der Interessen beider Parteien beurteilt.

Beispiel: Bei einer Risikoschwangerschaft ist die weitere Nutzung eines Fitnessstudios nicht zumutbar, wenn gesundheitliche Risiken bestehen.


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Ruhendstellung

Eine vertragliche Vereinbarung zur temporären Aussetzung der gegenseitigen Leistungspflichten, ohne den Vertrag zu beenden. Der Vertrag besteht dabei weiter, wird aber für einen bestimmten Zeitraum nicht aktiv ausgeführt.

Beispiel: Ein Fitnessstudiovertrag wird während einer Schwangerschaft pausiert und später wieder aktiviert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 543 Abs. 1 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung: Eine Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Risikoschwangerschaft stellt einen wichtigen Grund dar, der die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrags berechtigt.
  • § 307 Abs. 1 BGB – Inhaltskontrolle von AGB: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AGB-Klausel, die bei Schwangerschaft nur eine Vertragspause mit automatischer Verlängerung vorsieht, benachteiligt die Beklagte unangemessen.
  • § 138 BGB – Sittenwidrigkeit: Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dies umfasst auch Vertragsklauseln, die grundlegende Rechtspositionen einer Vertragspartei in unzumutbarer Weise einschränken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verweigerung eines Sonderkündigungsrechts bei medizinisch begründeter Sportuntauglichkeit verstößt gegen das Gebot der guten Sitten.
  • § 242 BGB – Treu und Glauben: Schuldverhältnisse sind nach Treu und Glauben zu erfüllen, was eine Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners erfordert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Fitnessstudio muss die gesundheitliche Situation der schwangeren Beklagten berücksichtigen und kann nicht auf einer bloßen Vertragspause bestehen.

Das vorliegende Urteil


LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 3 S 124/23 – Urteil vom 06.02.2025


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