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Fitnessstudiovertrag – Rechtsnatur

Amtsgericht Brandenburg – Az: 31 C 204/15 – Urteil vom 18.04.2016

Zusammenfassung:

Welche Rechtsnatur hat ein so genannter Fitnessstudiovertrag? Handelt es sich bei einem Fitnessstudiovertrag um einen Mietvertrag, einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder einen anderen Vertragstypus? Welche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auf den Fitnessstudiovertrag anzuwenden? Lesen Sie dazu das anliegende Urteil des Amtsgerichts Brandenburg.


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 33% zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf 130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.


Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.


Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und 13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.

Die zulässige Klage ist jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).

Die hier streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom 04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a. in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in: „juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005, Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374 = NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Grundsätzlich kann aber der Abschluss eines solchen Vertrags schriftlich oder mündlich bzw. sogar durch schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen (Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die Bestimmbarkeit reicht insofern aber eine abstrakte Beschreibung aus, die es zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, MDR 2006, Seite 561; BGH, DWW 2004, Seite 264; BGH, NJW 2003, Seite 1317; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; BGH, NZM 2002, Seite 822; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999, Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW 1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM 1969, Seite 164).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat vorliegend der Kläger zwar am 13.05.2014 mit der hiesigen Beklagten einen derartigen Vertrag nach Überzeugung des Gerichts vereinbart, jedoch hat der Kläger dann am 04.06.2014 nicht mit der Beklagten, sondern vielmehr mit deren minderjährigen Sohn einen solchen Vertrag vereinbart, da in diesem Vertrag vom 04.06.2014 – unstreitig – der minderjährige Sohn der Beklagten als Vertragspartner angeführt ist, dieser den Vertrag auch eigenhändig unterzeichnet hat und die Beklagte nur als gesetzliche „Vertreterin“ ihres Sohnes (§ 1629 BGB) mit unterzeichnete.

Durch diese Unterschriftsleistungen ist somit dann aber zunächst von der Klägerseite hier nur der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem minderjährigen Sohn der Beklagten – lediglich vertreten durch die Beklagte – und dem Kläger eine Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande gekommen ist (BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; LG Mannheim, WuM 1969, Seite 164).

Der Kläger musste hier auch von einer Stellvertretung ausgehen, da die Beklagte unstreitig nur als (gesetzlicher) „Vertreter“ den Vertrag mit unterzeichnet hat, so dass sich dies bereits aus der Urkunde selbst hier ergibt (Reichsgericht, RGZ Band 96, Seiten 286 ff.; LG Mannheim, WuM 1987, Seite 414; AG Osnabrück, NJW-RR 1997, Seite 774).

Ist die Vertretung einer Vertragspartei zudem durch die den Vertrag unterzeichnende Person hinreichend bestimmbar gemacht worden, wäre ein zusätzlicher Vertretungszusatz im Übrigen noch nicht einmal erforderlich gewesen. Dies ist nämlich insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – nur eine natürliche Person als Vertragspartner des Klägers im Vertrag auftritt und neben dieser Person noch deren gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit unterschreibt. Dann kann die Unterschrift des „Vertreters“ nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die im Kopf des Vertrages angegebene Vertragspartei lediglich vertreten will. Das Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen sogar ohne ausdrücklichen Vertretungszusatz hinreichend deutlich (BGH, NJW 2008, Seiten 2178 ff.; BGH, NJW 2007, Seiten 3346 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 2225 f.).

In dieser Vertragsurkunde vom 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) kommt somit eindeutig der Wille zum Ausdruck, dass der Kläger nur mit dem minderjährigen Sohn der Beklagten – und somit gerade nicht mit der hiesigen Beklagten selbst – gegen Zahlung einer Vergütung diesen Fitness-Vertrag vereinbart hat, so dass die Klage gegen die hiesige Beklagte insoweit in Höhe von 75,00 Euro bereits wegen der fehlenden Passivlegitimation unzulässig und somit auch abzuweisen ist.

Nur am Rande weißt das Gericht noch darauf hin, dass dieser Vertrag 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) lediglich von der Mutter des Minderjährigen unterzeichnet wurde. Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten jedoch grundsätzlich beide Eltern ihr Kind gemeinschaftlich. Damit hätte dieser Vertrag grundsätzlich wohl auch nur mit der Zustimmung des Vaters des Minderjährigen wirksam zustande kommen können, weil in der Regel beide Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Zustimmung hierzu hätten geben müssen. Dass die Beklagte nämlich nur allein die elterliche Sorge über ihren Sohn ausübte wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Der Kläger müsste insofern aber sogar Beweis anbieten (AG Nürtingen, Urteil vom 30.12.2002, Az.: 12 C 2070/02, u.a. in: BeckRS 2003, Nr.: 03415).

Der hier streitbefangenen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine dritte Person sondern vielmehr im eigenen Namen unterzeichnet worden, so dass dem Kläger hier grundsätzlich auch gegenüber der Beklagten die sich daraus wiederum ergebenden Rechte zur Seite stehen.

Die in dem Fitness-Studiovertrag vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im Übrigen – entgegen der Behauptung der Beklagten – grundsätzlich auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei auch immer um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).

In derartigen Fitness- und Sportstudio-Verträgen ist im Übrigen eine allgemeine Vertragsklausel – so wie hier -, dass bei zwei nicht gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs die gesamte Forderung bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig wird, auch als wirksam anzusehen (§ 543 Abs. 2 BGB; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U 36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f. = MDR 2004, Seiten 265 f.; OLG Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“).

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Die Beklagte hat hier auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Da die Beklagte die monatlich fällig gewordenen Beiträge insofern also unstreitig wissentlich und willentlich nicht an den Kläger gezahlt hat, geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in Zahlungsverzug.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten 3134 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“), so dass hier auch dem Kläger – aufgrund des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten mit mehr als zwei Monatsbeiträgen – dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, welches er dann auch unstreitig mit Kündigungsschreiben vom 09.06.2015 – Anlage B 1 (Blatt 25 der Akte) – wahrgenommen hat.

Da die Höhe des Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte, die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, § 314 BGB, Rn. 11).

Da die Beklagte unstreitig in dem hier streitigen Zeitraum von dem Kläger jedoch kein Wasser mehr erhielt, ersparte der Kläger hier schon die „Wasser- und Dispenserflatrate“ in Höhe von 5,00 Euro/Monat. Aus diesem Grunde macht der Kläger hier diese Kostenposition wohl auch erst gar nicht gegenüber der Beklagten geltend.

Das Gericht schätzt den ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens ausgehend von dem monatlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung für den Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á 35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) auf somit insgesamt 393,75 Euro.

Die Schätzung des Schadens nach § 278 ZPO ist – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – im vorliegenden Fall auch zulässig (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert (BGH, NJW 1994, Seite 663; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Trotz des insofern „lückenhaften“ bzw. nicht hierzu – sondern lediglich zu der Rabattgewährung bei Abschluss des Vertrages – erfolgten Vortrags der Klägerseite durfte die Klage nicht deswegen hier abgewiesen werden. Vielmehr ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525 f.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).

Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, NJW 1964, Seite 589; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil überhaupt nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung gar nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet.

Ausgangspunkt für die damit vorzunehmende Schadensschätzung des Gerichts sind die um die ersparten Eigenaufwendungen gekürzten Kosten des Klägers. Jene können je nach der Art der vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: „juris“; OLG Nürnberg, VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG Köln, NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985, Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a. in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, ZMR 2011, Seite 638; AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14, u.a. in: „juris“; AG Hamburg, WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg, ZMR 2011, Seite 300) mit 3% bis 10%, aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz gebracht werden.

Bei Fitness- und Sportverträgen ist grundsätzlich aber wohl von 10% ersparter Aufwendungen incl. Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris“), wobei jedoch wohl auch von einer „Obergrenze“ in Höhe von 200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen werden sollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.).

Ausgangspunkt der Schadensschätzung des Gerichts ist vorliegend der unstreitige monatlich vereinbarte (und somit bereits von Anfang an vermeintlich „reduzierte“) Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro. Davon in Abzug zu bringen sind ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen dem Kläger mit dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vergütet werden und welche Leistungen hiervon der Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von dem Kläger geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom 15.05.2014 sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.

Für die Zeit, in der die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen hat, erspart der Kläger diese Aufwendungen dadurch, dass die Beklagte die Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot nicht mehr nutzt. Dadurch spart der Kläger einen vorzeitigen Neuerwerb der Geräte sowie ggf. Strom- und Wasserkosten (für Dusche etc. p.p.). Der Wert dieser Ersparnis kann ggf. auch abstrakt berechnet oder geschätzt werden, wenn keine konkreten Angaben gemacht werden können (OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 f. = ZMR 1985, Seiten 382 f.; Emmerich, in: Staudinger 2014, § 537 BGB, Rn. 13). Da die Beklagte auch das Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).

Das Gericht erachtet somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris; FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.) einen Abzug von 10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á 35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 393,75 Euro zugestanden hat.

Der insoweit hier somit bestehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 393,75 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.12.2015 erklärte Aufrechnung in Höhe von 224,10 Euro (49,80 € + 74,70 € + 99,60 €) teilweise erloschen.

Unstreitig hat die Beklagte nämlich dem Kläger im Zeitraum vom 02.08.2012 bis zum 30.10.2014 mehrfach in ihrem Friseursalon die Haare geschnitten, so dass das erkennende Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozessparteien insofern auch jeweils einen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Gegenstand dieses Werkvertrages war ein bestimmter, durch die Dienstleistung hervorzubringender Erfolg, eben das Werk (§§ 631 ff. BGB; BGH, WM 1972, Seite 947; BGH, NJW 1972, Seite 901; Reichsgericht, RGZ, Band 72, Seite 179; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10, u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 216 C 270/11, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 133 C 28852/08, u.a. in: BeckRS 2010, 26345; Sprau, in: Palandt BGB-Kommentar, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 136; Büdenbender, JuS 2001, Seite 625), d.h. hier der fachkundige Schnitt der Haare des Klägers durch die Beklagte.

Darlegungs- und Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür (BGH, NJW 1997, Seite 3017; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001, Seite 510) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt hat, da nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich des Schuldrechts gelten – auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt nämlich – wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des § 145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die Vertragsannahme (auch Akzept) ist hierbei die einseitige Willenserklärung, durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente Annahme liegt etwa im Bewirken der geforderten Leistung und in der Entgegennahme der angebotenen Leistung. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere aber auch die Verkehrssitte und die Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.

Zwar gibt es keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises) dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf, BauR 2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).

Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).

Zum Abschluss eines Werkvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).

Bei Werkverträgen kommt ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst, so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war (BGH, NJW 1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin, BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten 629 ff.; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach, Urteil vom 11.07.2006, Az.: 2 S 176/05). Darauf, ob Werkleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf die Auftragserteilung selbst (OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).

Wenn aber das Zustandekommen eines Werkvertrags – so wie hier – unstreitig oder erwiesen ist und die Parteien ggf. keine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, wird der Werklohn des Friseurs dann auch gemäß § 632 BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Leistung nach den Umständen – so wie hier bei den „Trockenschnitten“ – nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Entscheidend ist dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines derartigen Werkvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien mit den entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite 1319; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).

Den dafür erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber – entgegen der Behauptung der Klägerseite – hinsichtlich der hier streitbefangenen „Trockenschnitte“ durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht in Abrede stellt, dass er mehrere male zum „Trockenschnitt“ bei der Beklagten in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist (BGH, NJW 1999, Seiten 3554 f.; BGH, NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.) und somit vorliegend bereits insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.

Darüber hinaus ergibt sich hier der Abschluss eines derartigen Werkvertrages bezüglich der streitbefangenen „Trockenschnitte“ vorliegend auch aus den Umständen des Einzelfalls und dem unstreitigen Sachverhalt, da der Kläger extra zur Erbringung dieser Leistung in das Friseur-Geschäft der Beklagten ging und dann diese Leistung der Beklagten unstreitig entgegengenommen hat (BGH, BauR 1997, Seite 1060; BGH, IBR 2000, Seite 331; BGH, BauR 1999, Seiten 1319 f.; OLG Stuttgart, BauR 2005, Seite 1202).

Zudem hat der Kläger hier auch nicht substantiiert genug bestritten, dass die unstreitig in den „Bestellbüchern“ der Beklagten angeführten Daten seiner jeweiligen „Trockenschnitte“ (02.08., 24.08., 20.09., 12.10., 02.11. und 22.11.2012, 15.03., 10.04., 16.05., 06.06., 10.07., 16.08., 09.09., 25.10 und 11.12.2013 sowie 30.01., 23.02., 21.03., 11.04., 08.05., 13.05., 05.06., 01.07., 24.07., 13.08., 24.09. und 30.10.2014) nicht korrekt sind. Dass die Beklagte dem Kläger – entsprechend der Vereinbarung der Parteien – unstreitig die Haare schnitt ist nämlich dem Grunde nach hier unstreitig geblieben, da der Kläger jetzt nur noch mit „Nichtwissen“ bestritten hat, dass er im Jahre 2012 insgesamt 6 mal, im Jahre 2013 insgesamt 9 mal und im Jahre 2014 insgesamt 12 mal zum Haareschneiden bei der Beklagten war. Dieses Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist jedoch hier unzulässig, da der Kläger jeweils unstreitig persönlich bei jedem einzelnen Haarschnitt anwesend war. Zumindest hätte er substantiiert darlegen müssen, dass er an den jeweiligen Tagen gerade nicht zum Haareschneiden bei der Beklagten in deren Geschäft war. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.

Den die Beklagtenseite obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch den Kläger und den Beweis, dass dieser konkrete Auftrag dann zudem auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durch die Beklagte jeweils erfüllt wurde, hat die Beklagtenseite dementsprechend hier unter Berücksichtigung der feststellbaren Umstände somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts führen können, so dass der Beklagten vorliegend auch für die von ihr erbrachte Leistung die Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Kläger zusteht (§§ 631 und 632 BGB).

Im Übrigen hatte der Kläger auch unstreitig keinen Anspruch auf kostenlose Frisur-Leistungen, da diese „Trockenhaarschnitte“ keine von der Beklagten geschuldeten Nachbesserungen waren. Insoweit hätte die Beklagte hier sogar wohl auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Kläger gehabt. Die jeweiligen Haarschnitte waren nämlich unstreitig im Interesse des Klägers. Da diese Haarschnitte insoweit unstreitig für den Kläger „nützlich“ waren, besteht mangels weiterer Anhaltspunkte dann aber auch ein mutmaßlicher Wille des Klägers dahin, dass die Beklagte als Fachfrau diese Leistung für ihn erbracht hat. Die Beklagte hätte deshalb hier wohl auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für derartige „Trockenschnitte“, da sie diese Haarschnitte unstreitig in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt hat (OLG Dresden, Urteil vom 09.04.200, Az.: 11 U 2791/01).

Ebenso unstreitig betrug die übliche Vergütung für einen derartigen Trockenhaarschnitt in dem Ort der Prozessparteien in diesem Zeitraum zudem 8,30 Euro brutto je Haarschnitt, so dass auch die Höhe der Vergütung hier durch das Gericht bestimmbar ist (§ 632 BGB).

Der Beklagten steht daher gegenüber dem Kläger hier auch der insoweit im Rahmen der Aufrechnung geltend gemachte Werklohn in Höhe von 224,10 Euro (27 Trockenschnitte x 8,30 Euro/Trockenschnitt) in voller Höhe zu.

Der sich aus dem Vertrag über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ergebende Anspruch auf Zahlung in Höhe von 393,75 Euro ist somit hier durch die wirksam erklärte Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 224,10 Euro teilweise erloschen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zur Seite steht. Die Beklagte hat hier nämlich wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Auch steht der Aufrechnung auch ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Materiell greift eine Aufrechnung nämlich bereits dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB).

Die Beklagte hat hier im Verfahren aber substantiiert genug dargelegt, dass sie ihrerseits Gegenansprüche gegen den Kläger aufgrund der 27 „Trocken(haar)schnitte“ hat und diese Forderungen ihr gegen den Kläger auch immer noch zusteht, zumal selbst der Kläger eingestanden hat, dass die Beklagte ihn über diese Jahre hinweg mehrmals die Haare geschnitten hatte. Die diesbezüglich entstandenen Werklohn-Forderungen der Beklagten bestanden also dem Grunde nach auch nach dem Klägervortrag.

Unschädlich ist insofern auch, dass der Kläger vorbringt, es sei nicht vereinbart gewesen, gegenseitigen Forderungen auch gegeneinander aufzurechnen. Er legt jedenfalls nicht dar, dass die Parteien ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart hätten und allein dieses würde die Vornahme einer Aufrechnung verhindern.

Zudem bestand hier auch eine Aufrechnungslage, denn es lagen gegenseitige Geldforderungen vor. Die Gegenforderungen waren auch jeweils fällig, die Hauptforderung erfüllbar. Eine wirksame Aufrechnungserklärung liegt ebenfalls vor. Dementsprechend ist der Anspruch des Klägers in Höhe von 393,75 Euro nunmehr auch teilweise in Höhe von 224,10 Euro erloschen.

Dem Kläger steht daher gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch in Höhe von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zu, im Übrigen ist jedoch die Klage aus o.g. Gründen abzuweisen.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Zudem ist noch der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen gewesen.


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