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Fitnessstudiovertrag – Kündigung wegen Servicepauschale

LG Münster

Az: 6 T 48/10

Beschluss vom 22.02.2011


Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben soweit dem Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klageforderung wegen eines 147,75 € übersteigenden Betrages versagt wurde.

Das Amtsgericht wird angewiesen, insoweit über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 23.07.2008 eine Vereinbarung zur Nutzung eines von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios in S. Vereinbarter Nutzungsbeginn war der 03.09.2008. Es wurde eine Laufzeit von 6 Monaten vereinbart. Die Laufzeit sollte sich um 12 Monate verlängern, wenn nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Laufzeit der Vertrag gekündigt wurde. In den Vertragsbedingungen heißt es weiter, dass der Nutzer zur Zahlung des kompletten noch ausstehenden Betrages verpflichtet ist, sobald er mit mehr als vier Beitragserhebungen in Verzug geraten ist. In dem Vertragsformular heißt es an hervorgehobener Stelle (in der Mitte des DIN-A-4 großen Formulars):

„Wöchentlicher Gesamtbetrag der gebuchten Leistungen 9,85 €.“

Ferner heißt es nachfolgend im Fließtext des Vertragsformulars:

„Jeweils zum Ersten eines jeden Quartals wird ein Entgelt von 9,00 € Servicepauschale abgebucht. 1 x jährlich erhält der Nutzer eine neue Berechtigungskarte sowie einen Gesundheitsscheck. Hierfür werden jeweils zum 1. Januar 19,00 € jeweils berechnet.

Für das Startpaket wird einmalig 69,00 € bei Vereinbarungsunterzeichnung fällig und wird mit der Abbuchung eingezogen.

Jeweils zum 1. eines Quartals erhöht sich der Grundtarif, sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung. Zusatzleistungen können vom Club unter Verzicht des entsprechenden Entgeltes aus dem Programm entnommen werden.

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die anderen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall sollten die gesetzlichen Vorschriften gelten.

Das Nutzungsentgelt umfasst die Mitbenutzung der oben genannten Trainingsanlage auf Mietbasis, sowie die Mitbenutzung der Erholungs- und Clubräume und die Teilnahme an den gebuchten sportlichen und/oder geselligen Aktivitäten des Clubs.

Der Nutzer erteilt dem Club einen Abbuchungsauftrag, von dem nachfolgend benannten Konto das fällige Nutzungsentgelt wöchentlich im Voraus mittels Lastschrift abzubuchen.“

Ab Dezember 2008 kam es mangels hinreichender Kontodeckung zunächst zu Rücklastschriften. Weitere Mitgliedsbeiträge zahlte der Beklagte nicht. Unter dem 20.02.2009 erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertrages zum 01.07.2009, da er vorgeblich in eine andere Stadt umziehen wollte. Ein Umzug erfolgte tatsächlich nicht. Im März 2009 reichte der Beklagte bei dem von der Klägerin mittlerweile beauftragten Inkassounternehmen eine ärztliche Bescheinigung vom 24.03.2009 mit Hinweis darauf ein, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Einrichtungen des Fitnessstudios nicht mehr nutzen könne. Ferner heißt es in der ärztlichen Bescheinigung, dass bei einer weiteren Nutzung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten drohe (Blatt 25 der GA). Das zu diesem Zeitpunkt mit dem Forderungseinzug befasste Inkassounternehmen D wies den Beklagten darauf hin, dass aufgrund des eingereichten Attestes eine Auszeit für die Zeit vom 24.03. bis 23.04.2009 vorgemerkt worden sei. Mit Schreiben vom 27.04.2009 erklärte der Beklagte nochmals die Kündigung des Vertragsverhältnisses unter Hinweis auf das vorgelegte ärztliche Attest.

Mit der Klageforderung macht die Klägerin die rückständigen Mitgliedsbeiträge bis zum 05.03.2009 in Höhe von 170,17 € sowie die vertraglich vereinbarten Vorfälligkeitszahlungen auf die Mitgliedsbeiträge in Höhe von 633,07 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung dieser Forderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2011, Blatt 66 bis 71 der GA, Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt in der Hauptsache,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 803,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 13,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 25,00 € sowie Inkassokosten in Höhe von 71,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ihm insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Er behauptet, er habe nach Aufnahme des Trainings jedes Mal festgestellt, dass sich körperliche Schmerzen einstellten, vornehmlich im rechten Handgelenk sowie im Bereich der Wirbelsäule. Es sei sodann bei der ärztlichen Untersuchung festgestellt worden, dass eine bereits angeborene degenerative Veränderung der Wirbelsäule sowie ein Kapselabriss des rechten Handgelenkes in Verbindung mit einer chronischen Sehnenscheidenentzündung bestehe. Ärztlicherseits sei ihm der Rat gegeben worden, sich nicht weiter im Fitnessstudio zu betätigen. Wesentliche Teile der dort angebotenen Trainingsmöglichkeiten seien für ihn nicht mehr geeignet. Er könne die Einrichtung im Fitnessstudio aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen. Zwar seien die gesundheitlichen Einschränkungen möglicherweise bereits vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin angelegt gewesen. Er habe aber keine Kenntnis gehabt, dass er mit der Betätigung im Fitnessstudio seine Gesundheit nicht fördert, sondern im Gegenteil die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiter verschlechtern werde. Die im Attest der behandelnden Ärztin vom 24.03.2010 benannte Behandlung im Jahr 2000 sei ihm nicht mehr präsent gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er gerade 13 Jahre alt gewesen. Er habe bei Abschluss des Vertrages keinerlei Erinnerung mehr gehabt, dass (früher) etwaige gesundheitliche Defizite bestanden und einer evtl. Vertragsdurchführung heute entgegenstehen könnten.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.06.2010 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe nicht erfolgen können, da die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Denn die Kündigung sei mangels Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundes nicht berechtigt. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten bereits frühzeitig vorgelegen und seien dem Beklagten vor Vertragsabschluss bekannt gewesen, so dass gesundheitliche Probleme nicht zur Kündigung berechtigen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Vortrag weiter verfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt im erkannten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1. Soweit sich der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen wehrt, hat die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gemäß § 314 BGB steht demjenigen, der auf Grund gesundheitlicher Defizite wesentliche Teile des vertraglich vereinbarten Nutzungsprogrammes eines Fitnessstudios nicht mehr wahrnehmen kann, ein Kündigungsrecht zu. In der Regel gehen bei einem Fitnessstudiovertrag mit einem Gesunden die Vertragsparteien davon aus, dass dem Kunden sämtliche Trainingsmöglichkeiten offen stehen. Treten gesundheitliche Defizite zutage, die es dem Kunden verbieten, die angebotenen Trainingsformen oder jedenfalls wesentliche Anteile davon wahrzunehmen, so verliert der Fitnessstudiovertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung. Wenn lediglich noch untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten – wie beispielsweise die Nutzung der Sauna oder das Getränkeangebot – genutzt werden können, so steht dies einem Kündigungsrecht nicht entgegen. Insoweit hat der Beklagte gesundheitliche Probleme substantiiert vorgetragen (Schmerzen im rechten Handgelenk sowie im Bereich der Wirbelsäule; degenerative Veränderung der Wirbelsäule sowie Kapselabriss des rechten Handgelenks in Verbindung mit einer chronischen Sehnenscheidenentzündung). Diesen Befund hat er unter Beweis des Zeugnisses der behandelnden Ärztin Frau Dr. T sowie durch Sachverständigengutachten gestellt. Dass diese Beeinträchtigungen schon vorher bestanden, hat er in Abrede gestellt und ebenfalls unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Insoweit war das Amtsgericht gehalten, die angebotenen Beweise zu erheben. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung konnten insoweit nicht verneint werden.

Einen entsprechenden Kündigungswillen hat der Beklagte schon mit Überreichung des ärztlichen Attestes vom 24.03.2009 zum Ausdruck gebracht. Er hat deutlich zu erkennen gegeben, dass er auf Grund gesundheitlicher Defizite an dem Angebot im Fitnessstudio nicht mehr teilnehmen kann. Außerdem hat er durch das Kündigungsschreiben vom 27.04.2009 (nochmals) ausdrücklich die Kündigung wegen gesundheitlicher Probleme erklärt.

2. Der Höhe nach ist die Klägerin allenfalls berechtigt, den wöchentlichen Gesamtbetrag von 9,85 € gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Soweit die Klägerin darüberhinausgehend unter Berufung auf Regelungen in den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Beträge geltend machen will, ist dieser Anspruch nicht berechtigt.

Die Vereinbarung eines Entgelts in Höhe von 9,00 € pro Quartal (Servicepauschale), sowie die gemäß quartalsweise Erhöhung des Grundtarifs um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung, verstößt gegen die §§ 305c, 307 Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam. Die Vertragsgestaltung ist von der Klägerin so gestaltet worden, dass eine exakte Ermittlung des geschuldeten Wochentarifs nur schwer möglich ist. Das DIN-A-4 große Vertragsformular enthält in der Mitte eine Auflistung von verschiedenen Leistungen von denen vorliegend lediglich der Punkt „Erfrischungsgetränke“ mit 0,89 € pro Woche mit einem gesonderten Betrag ausgewiesen ist. Als wöchentlicher Gesamtbetrag der gebuchten Leistungen wird ein Betrag von 9,85 € drucktechnisch hervorgehoben. Direkt anschließend im Fließtext, verstecken sich jedoch weitere (überraschende) Klauseln. Zu diesem wöchentlichen Gesamtbetrag soll quartalsweise noch eine Servicepauschale von 9,00 € hinzukommen, sowie 1 x jährlich eine Nutzungsgebühr von 19,00 € für die Berechtigungskarte sowie ein Gesundheitsscheck. Ferner versteckt sich eine laufende Tariferhöhung von 0,29 € pro wöchentliche Abbuchung und pro neu beginnendem Quartal. Wird in einem Vertrag ein wöchentlicher Gesamtbetrag ausgeworfen – wie hier der Betrag von 9,85 € – ist es für den Vertragspartner kaum noch zu überblicken, wenn im nachfolgenden Text sich weitere, zusätzliche Gebühren und Tariferhöhungen verstecken. Hierbei handelt es sich um überraschende und ungewöhnliche Klauseln, die letztlich auch dem Transparenzgebot aus § 307 BGB zuwiderlaufen. Der unbefangene Leser und Kunde muss nicht damit rechnen, dass neben dem hervorgehobenen wöchentlichen Preis von 9,85 € weitere, versteckte Kosten in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Dies gilt jedenfalls soweit es sich um Kosten handelt, die nur die Grundleistungen betreffen, nicht aber spezielle Zusatzleistungen. Bei der vorliegenden Gestaltung des Formulars war es eine Kenntnisnahme durch den Kunden nicht ohne Weiteres möglich (vgl. hierzu Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. § 305c RN 40).

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Preisvereinbarungen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht unterliegen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, a.a.O., § 307 RN 303). Vorliegend nimmt die Kammer aber auch keine Kontrolle des Äquivalenzverhältnisses, also der Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses, vor. Vielmehr geht es hier um eine Ausnahme von der Kontrollfreiheit der Preisvereinbarungen, nämlich dann, wenn es um die Einhaltung des Transparenzgebotes aus § 307 Abs. 1 BGB oder die Einhaltung der nicht zur Inhaltskontrolle gehörenden Vorschriften der §§ 305 bis 306a BGB geht (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, a.a.O., § 307 RN 305).

Der Beklagte schuldet der Klägerin daher maximal einen Betrag für 15 Wochen, das heißt bis zum 23.03.2009, dem Tag vor der Einreichung des ärztlichen Attestes. Für 15 Wochen macht dies einen Betrag von 147,75 € aus (15 x 9,85 €). In Höhe dieses Betrages hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Da das Amtsgericht bislang nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten entschieden hatte, war der angefochtene Beschluss lediglich teilweise aufzuheben und dem Amtsgericht erneut zur Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO.

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Die Kammer hat von der Möglichkeit nach § 568 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

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