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Flatrate-Mobilfunkvertrag – vorzeitige Kündigung und Schadensersatz


AG Bremen

Az: 25 C 0215/13

Urteil vom 22.11.2013


Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom … wird in Höhe von 2.000,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 137,11 EUR seit 22.10.2011, auf weitere 164,37 EUR seit 19.11.2011, auf weitere 157,49 EUR seit 19.12.2011, auf weitere 141,03 EUR seit 27.01.2012, auf 141,03 EUR seit 19.02.2012, auf 141,85 EUR seit 25.03.2012 und auf 1.107,59 EUR seit 21.04.2012 aufrecht erhalten.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 4/10 und die Beklagte 6/10.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das Mobilfunknetz D2. Aufgrund eines am 29.06.2011 geschlossenen Vertrages stellte sie der Beklagte eine Sim-Karte im Vodafone SuperFlat 60/1-Tarif mit diversen Tarifoptionen für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten zur Verfügung; mit Vertrag vom 22.07.2011 wurde eine weitere SIM-Karte im Vodafone SuperFlat Internet Allnet-Tarif mit zahlreichen Tarifoptionen ebenfalls für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart; die Beklagte erhielt die Telefonnummern … und … . Der Basispreis betrug 142,7310 EUR netto (169,85 EUR brutto). Vereinbart war eine jährlich automatische Vertragsverlängerung im Falle nicht rechtzeitiger Kündigung und monatliche Abrechnung. Den Verträgen lagen die jeweils gültigen Preislisten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde.

Die Rechnung vom 10.10.2011 blieb teilweise, die folgenden Rechnungen gänzlich unbezahlt. Nach mehreren Mahnungen drohte die Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2011 die Vertragsbeendigung an und deaktivierte in der Folge per 16.03.2012 den Anschluss.

Die Klägerin erwirkte beim Amtsgericht Hagen den Vollstreckungsbescheid vom … über insgesamt 3.136,85 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Kosten von 302,10 EUR, welcher der Beklagten am 24.04.2013 zugestellt wurde. Am 29.04.2013 legte die Beklagte Einspruch ein.

Die Klägerin macht die vereinbarten Nutzungsentgelte und Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung geltend und trägt vor, nach einer „letzten Mahnung„ vom 12.12.2011, in der auch die Kündigung angekündigt worden sei, habe sie mit der Deaktivierung des Anschlusses das Vertragsverhältnis gekündigt. Für die restliche Vertragslaufzeit verlange sie Schadensersatz in Höhe der entgangenen Nettobasisentgelte unter Abzug ersparter Aufwendungen und einer Abzinsung von 3%, insgesamt 2.194,8176 EUR. An ersparten Aufwendungen seien nur die Aufwendungen für die monatlichen Rechnungen von je 1 EUR zu berücksichtigen, weil die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen der Bereitstellung von Netzkapazitäten unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ohnehin zu erbringen seien. Nach mehreren eigenen Mahnungen habe der spätere Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20.12.2012 zur Zahlung aufgefordert; die hierdurch angefallenen Kosten von 302,10 EUR habe die Beklagte als Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht Hagen aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin habe, ohne dies zuvor anzukündigen, bereits am 10.10.2011 das Handy gesperrt. Die letzte Mahnung sei ihr nicht zugegangen. Es sei nicht ersichtlich, dass und welcher Schaden der Klägerin entstanden sei. Außerdem hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht das Vertragsverhältnis kündigen müssen, als keine Zahlungen mehr eingingen.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat er jedoch nur teilweise Erfolg, denn die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Für die Dauer der am 29.06.2011 und 22.07.2011 mit fester Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossenen Verträge kann die Klägerin für die Bereitstellung des Mobilfunknetzes die vereinbarte Vergütung bestehend aus der Basisvergütung und den nutzungsabhängigen Entgelten (solange nicht gesperrt) gemäß ihren Rechnungen vom 10.10.2011, 08.11.2011, 08.12.2011, 06.01.2012, 08.02.2012 und 14.03.2012 zum Gesamtbetrag von 892,88 EUR beanspruchen; insoweit hat die Beklagte auch keine Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch vorgebracht.

II.

Der Klägerin steht nach vorzeitiger Beendigung der Verträge ferner Schadensersatz für den Entgang der vereinbarten Leistung bis zum vereinbarten Vertragsende zu, jedoch nicht in der von ihr beanspruchten Höhe.

Nachdem die Beklagte die vereinbarten Leistungen nicht mehr erbracht hat, durfte die Klägerin das Vertragsverhältnis nach vorheriger Fristsetzung oder Abmahnung vorzeitig kündigen, § 314 BGB. Mit Schreiben vom 12.12.2011 hat die Klägerin die ausstehenden Forderungen angemahnt und die Kündigung der Vertragsbeziehung angekündigt. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, diese Schreiben nicht bekommen zu haben. Gründe hierfür sind allerdings nicht erkennbar, denn die Beklagte hat offenbar weder ihre Wohnanschrift geändert, noch lässt das von der Klägerin vorgelegte Schreiben irgendwelche Mängel in der Adressierung erkennen, die auf einen mangelnden Zugang hindeuten würden. Die Kündigung ist mit der permanenten Deaktivierung des Anschlusses zum 16.03.2012 zumindest stillschweigend auch erfolgt. Soweit die Beklagte einwendet, der Anschluss sei bereits am 10.10.2011 wegen Zahlungsverzuges gesperrt worden, mag es sich hierbei um die in Ziffer 3.5 der AGB vorgesehene vorübergehende Sperrung gehandelt haben.

Für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Beklagte nicht mehr zu erbringenden vereinbarten Leistungen kann die Klägerin Schadensersatz beanspruchen, §§ 314 Abs. 4, 281, 280 BGB. Der Schaden besteht in dem vereinbarten Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit. Allerdings muss sich die Klägerin diejenigen Aufwendungen anrechnen lassen, die sie infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung erspart. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann für den zumindest in Teilbereichen eine Pauschalvergütung vorsehenden Tarif, wie ihn die Parteien hier vereinbart haben, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die für die Versendungen der monatlichen Abrechnung anfallenden Kosten durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erspart werden. Der Flatrate- oder Pauschalvergütungstarif schließt nämlich außer dem auf die Vorhaltung des Netzes entfallenden Anteil ein pauschaliertes Nutzungsentgelt an, welches an die Stelle der in anderen Tarifen üblichen Verbindungsentgelte tritt. Dieses pauschale Nutzungsentgelt fällt für den Kunden auch dann an, wenn keine – oder geringere – Verbindungsleistungen in Anspruch genommen werden. Andererseits muss die Klägerin auch Verbindungsleistungen über das übliche Maß hinaus erbringen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages erspart die Klägerin mithin für die Dauer der restlichen Vertragslaufzeit die pauschal bereits zur Verfügung gestellten Verbindungsleistungen. Das die nach tatsächlicher Inanspruchnahme abzurechnenden Verbindungsentgelte im Gegensatz zu der die generelle Vorhaltung und Bereitstellung des Netzes abgeltenden Grundgebühr einen wirtschaftlichen Wert darstellt, ergibt sich schon aus der Tarifstruktur der Klägerin, die auch aus Grundgebühr und nutzungsabhängigen Verbindungsentgelten bestehende Tarife vorsieht. Den auf die Verbindungsentgelte entfallenden Teil des vertraglich vereinbarten Entgeltes erspart die Klägerin bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, denn sie muss diese vereinbarten Vertragsleistungen ihrerseits nicht mehr erbringen (ebenso: AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011, 822 C 182/10 und AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, 24 C 107/12).

Da die Klägerin zur Höhe des in dem Pauschaltarif enthaltenen Verbindungsentgelts keine Angaben gemacht hat, ist der ersatzfähige Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei schließt sich das Gericht mangels anderweitiger Schätzgrundlagen dem in den genannten Entscheidungen zugrunde gelegten Anteil von 50 % an.

Es ergibt sich demnach folgende Abrechnung des ersatzfähigen Schadens:

vereinbartes Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit von 16 Monaten (laut Klägerangabe: monatlich 142,7310 EUR): 2.283,696 EUR; abzüglich ersparter Aufwand von 50% für 16 Monate:1.141,848 EUR; Abzinsung 3%: ergibt 1.107,59 EUR.

III.

Der Zinsanspruch der Klägerin besteht aufgrund §§ 286, 288 BGB, denn die Beklagte befand sich mit der Bezahlung der jeweiligen Rechnung aufgrund der in Ziffer 3.4 der AGB vereinbarten Fälligkeit auch ohne Mahnung zehn Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung im Zahlungsverzug.

Hingegen kann die Klägerin die Erstattung der als Verzugsschadensersatz geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen. Die Klägerin kann zwar Ersatz ihres Verzugsschadens beanspruchen. Dazu gehören auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, jedoch mit der Einschränkung, dass diese nur insoweit erstattungsfähig sind, als die Rechtsverfolgungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und erfolgversprechend waren. Darüber hinaus kann ein Gläubiger jedoch für eigenen Aufwand keine Entschädigung beanspruchen. Dies bedeutet für den kaufmännischen Gläubiger, zu dessen ureigensten Aufgaben das Forderungsmanagement einschließlich der Anmahnung offener Forderungen gehört, dass er, wenn er sich in rechtlich einfach gelagerten Fällen, insbesondere in den Massengeschäften des Alltags, entschließt, die eigene Mahn- bzw. Inkassotätigkeit einzustellen und durch einen Dritten, insbesondere einen Inkassodienstleister, Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, vornehmen zu lassen, er die Kosten hierfür selbst zu tragen hat. Diese Grundsätze greifen auch hier ein. Es erschließt sich nicht, warum für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sein soll, dass die Beklagte ihre Rechnungen nicht mehr zahlte. Vielmehr war es gerade der Zahlungsverzug der Beklagten, der zur vorzeitigen Vertragsbeendigung geführt hatte. Dann war es der Klägerin aber auch möglich, die Schlussabrechnung gegenüber der Beklagten selbst anzumahnen, um sodann in das gerichtliche Mahnverfahren überzugehen. Weitere, insbesondere kostenträchtige Anwaltsmahnungen waren weder erforderlich, noch aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Beklagten erfolgversprechend.

IV.

Soweit der Klaganspruch der Klägerin gerechtfertigt ist, war der Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, im Übrigen war er aufzuheben und die Klage abzuweisen (§§ 700 Abs. 1, 343 ZPO).

Die Kosten des Rechtsstreites waren gemäß §§ 91, 92 Abs. 1 den Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

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