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Zur Höhe der Entgeltfortzahlung bei flexibler Arbeitszeit!

Bundesarbeitsgericht (= BAG)

 Az. 5 AZR 470/00

Urteil vom 13.02.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Erkrankt ein Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit und kann er deshalb bei betrieblichen Zusatzschichten nicht mitarbeiten, so müssen ihm diese nicht geleisteten Arbeitsstunden trotzdem auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.


Sachverhalt:

Der Kläger war in der Zeit vom 14.04. bis zum 08.07.1998 krank. Er konnte deshalb nicht an den angesetzten Zusatzschichten (25.04., 09.05., 06.06., 20.06., 04.07.1998, zu je 7 Stunden) arbeiten. Der Arbeitsgeber zahlte dem Arbeitnehmer während der ersten 6 Wochen das reguläre Gehalt weiter, ohne die Zusatzschichten zu berücksichtigen. Zur Begründung verwies der Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung, die eine Gutschrift nur für geleistete Arbeit vorsah.

Entscheidungsgründe:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger teilweise Recht. Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht nur Anspruch auf sein festes Gehalt, sondern entsprechend dem „Lohnausfallprinzip“ einen Anspruch auf eine Anrechnung der Stunden für die Zusatzschichten auf sein „Zeitguthabenkonto“. Die Betriebsvereinbarung der Beklagten stand nicht im Einklang mit dem hier zugrunde gelegten Manteltarifvertrag, der als höherrangigeres Recht der Betriebsvereinbarung vorging.

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