In dem Rechtsstreit hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2023 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.471,08 Euro nebst 9-% Zinspunkte über dem Basiszinssatz aus 7.312,26 Euro seit dem 26.10.2019, aus 16.158,80 Euro seit 23.12.2020, aus 13.500,00 Euro seit dem 15.02.2020 sowie aus 9.500,02 Euro seit dem 17.08.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,00 Euro Mahnkosten und 1.151,10 Euro Inkassokosten zu zahlen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.000,00 Euro zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte (und Widerklägerin) zu tragen.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte (und Widerklägerin) vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ausstehenden Werklohn und widerklagend um Zahlungsansprüche aus Überzahlung und behaupteten Mängeln.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Darmstadt, welches unter anderem auf Fensterarbeiten spezialisiert ist. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Eschborn war eine Kundin der Klägerin; es ging im Wesentlichen um Fensterarbeiten. Die Beklagte beauftragte die Klägerin zunächst für ein Bauprojekt in der D. Straße (…) in (…), bestehend aus zwei Häusern (Haus 1 und Haus 2) mit Arbeiten. Gegenstand dieses Auftrags, der im Wesentlichen mündlich geschlossen wurde, war die Lieferung und Montage noch fehlender Fenster sowie die Reparatur und Einstellung der bereits vorhandenen Fenster / Fensterarbeiten. Insbesondere wurden die folgenden Leistungen beauftragt:
(…)
Die Beauftragung der Faltanlage bezüglich der Wohnung mit der Nummer 11 durch die Beklagte war streitig. Im Nachgang hierzu leistete die Beklagte mit Datum vom 01.05.2019 die vereinbarte Anzahlung über 16.000,00 Euro brutto an die Klägerin. Die Lieferung und Montage erfolgten am 12.07.2019. Mit Datum vom 15.07.2019 stellte die Klägerin der Beklagten unter der Nummer 19092 das 4-teilige Fensterelement sowie die Faltanlage unter Verrechnung der geleisteten 16.000,00 Euro in Rechnung und verlangte einen Betrag in Höhe von 9.500,02 Euro an sich (auf Anlage K 1 wird Bezug genommen).
Die Beklagte beauftragte die Klägerin sodann mit der Lieferung und Montage der folgenden Gegenstände für ein Objekt in der (…) in (…):
(…) Im Nachgang hierzu leistete die Beklagte mit Datum vom 19.06.2019 sodann die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 11.000,00 Euro brutto an die Klägerin. Die Lieferung und Montage erfolgten am 22.07.2019. Mit Datum vom 24.09.2019 stellte die Klägerin der Beklagten unter der Nummer 19118 die bestellten und gelieferten Gegenstände sowie Arbeiten unter Verrechnung der mit Datum vom 19.06.2019 geleisteten 11.000,00 Euro in Rechnung und verlangte einen Betrag in Höhe von 7.312,26 Euro an sich (auf Anlage K 2 wird Bezug genommen).
Die Beklagte beauftragte die Klägerin sodann mit der Lieferung und Montage der folgenden Gegenstände für die beiden Häuser in der (…) in (…):
(…)
Im Nachgang hierzu leistete die Beklagte mit Datum vom 04.07.2019 die vereinbarte Anzahlung über 15.000,00 Euro brutto an die Klägerin. Die Lieferung und Montage erfolgten in der Zeit von Juli 2019 bis Januar 2020. Mit Datum vom 07.01.2020 stellte die Klägerin der Beklagten unter der Nummer 20004 die gelieferten und montierten Gegenstände unter Verrechnung der 15.000,00 Euro in Rechnung und verlangte einen Betrag in Höhe von 13.500,00 Euro an sich (auf Anlage K 3 wird Bezug genommen).
Der Geschäftsführer der Klägerin legte mit Schreiben vom 25.06.2019 nach einer Bestandsaufnahme dar, welche Mängel aus seiner Sicht an den Fenstern / Schließblechen / Rahmen / Flügeln vorliegen würden. Wortwörtlich wurde ausgeführt: „Für die Behebung der Fehler, je nach Möglichkeit, können wir Ihnen leider keine Feste Kostenzusage machen. Unserer Einschätzung nach brauchen wir hierfür ca. 80 – 100 Std. Unserer Stundensatz berechnen wir mit Euro 40,00 / Netto + dem gesetzlichen Mwst. Zusätzliches Material wird zusätzlich berechnet.“. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Reparaturarbeiten und der Durchführung von Serviceleistungen bezüglich der eingebauten Fenstern und Türen in den Häusern 1 und in dem Objekt der (…) in (…), die Klägerin sollte in allen 22 Wohnungen Fenster und Beschläge einstellen / anpassen sowie weitere Arbeiten (wie das Anpassen der Rollladenlaufleisten) durchführen. Als Stundensatz wurde ein Preis von 35,00 Euro die Stunde vereinbart. Die Arbeiten wurden ausgeführt, der Leistungszeitraum war von Oktober 2018 bis September 2020 (Anlage K 4); es fielen 375 Stunden an Arbeitszeit an, die technische Erforderlichkeit wurde nicht bestritten.
Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Lieferung und dem Einbau von fünf Fensterfeststellern an Treppenhausfenstern zu einem Preis von 85,00 Euro netto. Außerdem wurden die Lieferung und der Einbau der folgenden Gegenstände beauftragt: zwei Fliegengitter, Gaze, Drehtür im Rahmen, Abdichtung zum Fenster mit Bürsten in der Wohnung mit der Nummer 14 (zu je 190,00 Euro, auf Blatt 21 d. A. wird Bezug genommen).
Die Lieferung und Montage der zuvor genannten Gegenstände erfolgten sodann. Mit Datum vom 20.11.2020 stellte die Klägerin sodann der Beklagten unter der Nummer 20156 die Reparaturarbeiten (375 Stunden für alle Wohnungen in den beiden Häusern) sowie die sodann gelieferten und montierten Gegenstände in Höhe von 16.158,80 Euro in Rechnung (auf Anlage K 4 wird Bezug genommen). Die Klägerin berechnete die Verzugskosten stets damit, dass zwei Tage nach Rechnungserstellung Verzug eingetreten sei; den Zugang der Rechnungen zwei Tage nach Rechnungsstellung stritt die Beklagte nicht ab. Die Klägerin forderte mehrfach zur Zahlung auf, wie etwa am 25.07.2019. Die Klägerin schaltete im Februar 2022 die Inkassostelle der UUU ein. Die Klägerin nutzt regelmäßig die Dienstleistungen der UUU ohne dass es dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt; im Zeitpunkt der Einschaltung der UUU im Februar 2022 war nicht absehbar, dass es zum Rechtsstreit kommt; es fielen Inkassokosten in Höhe von 1.151,10 Euro an. Die Klägerin begehrt ferner 20,00 Euro an Mahnkosten. Das Inkassounternehmen führte im Auftrag der Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren durch; das Inkassounternehmen ist registriert. Ein Rechtsanwalt (…) rügte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2022 und vom 14.02.2023 behauptete Mangelhaftigkeiten in der Wohnung 22 (für den genauen Inhalt wird die Schreiben vom 31.01.2022 und 14.02.2023, Anlagen 4, Bezug genommen).
Die Klägerin behauptet, dass die erbrachten Leistungen allesamt abgenommen worden seien. Die Klägerin behauptet, dass eine Beauftragung auf der Grundlage des Angebots Nummer 674-19 erfolgt sei – dies habe sich auf die folgenden Leistungen bezogen:
(…)
Auch die weiteren Leistungen seien nach angefragten Angeboten beauftragt worden.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.471,08 Euro nebst 9-% Zinspunkte über dem Basiszinssatz aus 7.312,26 Euro seit dem 26.10.2019, aus 16.158,80 Euro seit 23.12.2020, aus 13.500,00 Euro seit dem 15.02.2020 sowie aus 9.500,02 Euro seit dem 17.08.2019 zu zahlen. Mit Klageerwiderung und Teilwiderklage vom 15.12.2023 hat die Beklagte (neben der Klageabweisung) zunächst teilwiderklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.000,00 Euro zu zahlen. Die Klägerin hat am 15.12.2023 in der Sitzung hinsichtlich des Teilwiderklageantrags (1.000,00 Euro) ein Anerkenntnis erklärt. Die Beklagte hat sodann in Erweiterung der Teilwiderklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, einen Teilbetrag in Höhe von 15.000,00 Euro an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin beantragte zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.471,08 Euro nebst 9-% Zinspunkte über dem Basiszinssatz aus 7.312,26 Euro seit dem 26.10.2019, aus 16.158,80 Euro seit 23.12.2020, aus 13.500,00 Euro seit dem 15.02.2020 sowie aus 9.500,02 Euro seit dem 17.08.2019 zu zahlen,
2. sowie die Beklagte zu verurteilen, 20,00 Euro Mahnkosten und 1.151,10 Euro Inkassokosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragte zuletzt, die Klage abzuweisen und widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro zu zahlen.
Hinsichtlich der Widerklage beantragte die Beklagte zuletzt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass weder das Angebot Nummer 674-19 noch die anderen Angebote maßgeblich geworden seien, dies habe sich aus den schriftlichen Angeboten (Anlagen 1 und 2) ergeben. Es seien das BGB und die VOB/B vereinbart worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe in der E-Mail vom 25.06.2019 individuelle Preise genannt. Die Rechnung vom 20.11.2020 (Anlage K 4) sei nicht erstattungsfähig gewesen, die dort festgehaltenen Stunden hätten über den vertraglich festgelegten Stunden von 80 bis 100 Stunden gelegen. Eine Abnahme sei nicht erfolgt; auch eine gemeinsame Begehung sei nicht erfolgt. Ein geforderter Sicherheitseinbehalt von 5% sei durch die Klägerin nicht erbracht worden, dieser umfasse ausgehend von 70.811,90 Euro insgesamt 6.020,70 Euro. Die Beklagte habe insgesamt 70.811,90 Euro an die Klägerin ausgezahlt, dies habe sich aus der Anlage 3 ergeben (Zahlungsaufstellung; auf diese wird Bezug genommen). Ferner seien die Leistungen der Klägerin an der Wohnung 22 / 21 mangelhaft gewesen, diese habe sich aus den Schreiben vom 31.01.2022 und 14.02.2023 ergeben; insbesondere seien in der Wohnung mit der Nummer 21 / 22 (Dachgeschosswohnung) folgende Mängel vorhanden: Rollläden zum Balkon seien defekt (lassen sich nicht öffnen); im Wohnzimmer sei die Hebe-Schiebetür defekt, sie sei sehr schwergängig und lasse sich kaum öffnen; diese Schiebetür sei dem Balkon zugewandt; ferner fehle am Balkon oberhalb des Rollladenkastens ein Blech; letztlich lasse sich die Tür zur Loggia nicht schließen und diese klemme (im Rahmen) – im Sommer lasse sich die Tür bei Sonnenschein ab mittags nicht mehr öffnen. Die Beklagte könne daher die Kosten der Mängelbeseitigung zuzüglich eines Druckzuschlags einbehalten, die erforderliche Mangelbeseitigung umfasse mindestens 20.000,00 Euro bzw. 11.155,63 Euro – die Beklagte dürfte nach § 641 III BGB den doppelten Betrag zurückbehalten. Die Forderung über 12.500,00 Euro für die Faltanlage-Tür in Wohnungsnummer 11 sei ein Sonderwunsch des Kunden gewesen und die Klägerin habe die Kosten dort direkt eingezogen. Die Beklagte sei überzahlt gewesen. Die Mängel seien so gravierend, dass deren Beseitigung mindestens 20.000,00 Euro kosten würde.
Die Klägerin hat in der Sitzung vom 15.12.2023 erklärt, dass der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 15.12.2023 nicht einlassungsfähig gewesen wäre. Die Klägerin hat gerügt, dass der Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 15.12.2023 verspätet gewesen sei. Diesbezüglich hat die Beklagte vorgetragen, dass man bis zuletzt in Verhandlungsgesprächen gewesen sei. Der Termin wurde mehrfach verlegt; zuletzt äußerte die Klägerin, dass sie in jedem Falle eine Durchführung der Verhandlung begehrt und keine gütliche Einigung wünscht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet; die Widerklage ist zulässig, aber – soweit über das Anerkenntnis hinausgehend – unbegründet.
A.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Eschborn, was örtlich im Gerichtsbezirk des Landgerichts Frankfurt am Main liegt; das Landgericht Frankfurt am Main ist daher nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist evident gegeben.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist auch für die erhobene Widerklage örtlich zuständig, § 33 I ZPO. Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der Widerklage sind ersichtlich gegeben. Die von § 33 I ZPO verlangte Konnexität als Bestandteil der Voraussetzung des Gerichtsstandes (so wohl OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 5021 und OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2012, 392, 394) ist gegeben. Die von § 33 I BGB verlangte Konnexität zwischen Klage und Widerklage setzt einen rechtlichen Zusammenhang voraus (vgl. § 145 II BGB). Dies ist in jedem Falle gegeben, da die Beklagte eine Überzahlung und auch Mängelrechte behauptet – beide jeweils bezogen auf die Ansprüche der Klägerin aus der Klage; die Ansprüche stehen erkennbar in einem rechtlichen Zusammenhang (insoweit ist die Konnexität bei einem Anspruch aus dem Vertrag auf Vergütung und widerklagend Ansprüche auf „Gewährleistung“ wegen behaupteter Mängel gegeben, so auch MüKo-ZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, § 33 ZPO, Rn. 20).
Im Übrigen wäre keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gegeben, da § 29 ZPO als Erfüllungsort den Ort des Bauvorhabens bestimmt (BGH NJW 1986, 935; NJW 2001, 1936; OLG Naumburg BauR 2011, 1060) – Mühlheim im Main liegt indes im Bezirk des Landgerichts Darmstadt; auch der Sitz der Klägerin ist in Darmstadt, sodass nach § 17 ZPO an sich das Landgericht Darmstadt örtlich zuständig gewesen wäre.
An der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich der Widerklage bestehen keine Zweifel.
Soweit die Beklagte zunächst 1.000,00 Euro begehrte sowie sodann weitere 15.000,00 Euro und jeweils von einer Teilwiderklage spricht, bestehen an der Zulässigkeit dieser Teilwiderklage jeweils keine Bedenken. Eine Teilklage ist in jedem Falle dann zulässig, wenn dies offen und ausdrücklich dargetan wird (Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 322 ZPO, Rn. 61 sowie Anders, § 253, Rn. 34). Insoweit formuliert die Beklagte hinsichtlich der offenen Teilwiderklage konkret, welcher Betrag begehrt wird und auf welche Mängel sich dieser Betrag bezieht (hier auf die behaupteten Mängel: Rollläden zum Balkon seien defekt, diese würden sich nicht öffnen lassen; im Wohnzimmer sei die Hebe-Schiebetür defekt, sie sei sehr schwergängig und lasse sich kaum öffnen; diese Schiebetür sei dem Balkon zugewandt; ferner fehle am Balkon oben des Rollladenkastens ein Blech; letztlich lasse sich die Tür zur Loggia nicht schließen und diese klemme [im Rahmen] – ab mittags im Sommer lasse sich die Tür nicht mehr schließen). Dann ist aber eine ausreichende Bestimmtheit gegeben. Denn es ist erkennbar, welcher Teil des Anspruchs sich auf welchen behaupteten Mangel konkret bezieht (anders wäre dies nur, wenn nicht erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll – wenn etwa der Beklagte die Widerklage als Teilklage erhebt, sich aber auf alle behaupteten Mängel stützt).
Wenn man die Konnexität (der Widerklage) nicht als Voraussetzung von § 33 I ZPO werten wollen würde, sondern als originäre Voraussetzung der Zulässigkeit der Widerklage (in diese Richtung wohl BGH BeckRS 1953, 31203783; ferner wohl auch Hofmann, NJW 1964, 1026), wäre auch diese Voraussetzung gegeben, da die Konnexität vorliegt.
Soweit die Beklagte sodann weitere 15.000,00 Euro begehrte (aufbauend auf den zuvor verlangten 1.000,00 Euro) war dies als Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zu werten. Denn die Beklagte hat sich hinsichtlich der 1.000,00 Euro auf eine Überzahlung berufen – wegen behaupteten Mängeln – und diesen Anspruch sodann auf weitere 15.000,00 Euro aufgestockt. Die Erweiterung in der mündlichen Verhandlung ist zulässig (Musielak-Voit-ZPO/Foerste, 20. Aufl. 2023, § 264, Rn. 4). Die Geltendmachung ist – wie bei der Widerklage – nicht an die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses gekoppelt, §§ 6, 12 I, II GKG, da andernfalls im vorliegenden Fall keine Entscheidung ergehen könnte. Dies widerspricht aber der eigentlich angedachten Prozessökonomie (so auch Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, § 12 GKG, Rn. 10 – beschränkend auf „geringfügige Erweiterungen“). Daher ist § 12 I GKG auch nur als Soll-Vorschrift formuliert. Im Übrigen hat die Klägerin auch zu dem erweiterten Antrag verhandelt – sie hat also zum Ausdruck gebracht, dass hierzu der Rechtsstreit betrieben werden soll (so auch Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, § 12 GKG, Rn. 10).
B.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; die Widerklage ist – soweit nicht durch die Klägerin anerkannt – unbegründet.
I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 631 I, 632 II BGB hinsichtlich der gelieferten Gegenstände und deren Montage in Höhe von 46.471,08 Euro zu.
1. Das Gericht geht davon aus, dass die Beauftragungen so erfolgten, wie die Klägerin darlegte.
a) Bezüglich der in der Anlage K 1 abgerechneten Leistungen (die auf dem Angebot-Nummer 674-19) basieren sollen, hat die Klägerin dargetan, welche Preise gelten sollten. Die Beklagte hat dies unzureichend bestritten, sodass die Vereinbarung zivilprozessual als vereinbart gilt. Es könnte aber auch dahinstehen, ob die genannten Preise tatsächlich vereinbart waren. Hierbei handelte es sich um die folgenden Arbeiten:
(…)
Die Beklagte trägt zwar vor, dass sie die Beauftragung dieser Leistungen selbst nicht in Abrede stellt, aber sie bestreitet die Maßgeblichkeit des Angebots. Sie verweist insoweit auf die vorgelegten Anlagen 1 und 2 – diese verhalten sich zu den von der Klägerin vorgetragenen Arbeiten aber gar nicht. Die Beklagte selbst behauptet auch gar keine anderen Preise, sondern trägt schlicht vor, es wären andere Angebote maßgeblich geworden, ohne vorzutragen, welche Angebote wann mit welchem Preis maßgeblich geworden sein sollen. Sie stützt sich auf die Anlagen 1 und 2, die sich zu den Arbeiten, die die Klägerin auf der Grundlage des Angebots in der Rechnung (K 1) abrechnet, aber gar nicht verhalten. Die Anlagen verhelfen der Beklagten nicht weiter. Die Anlagen und 1 und 2 perpetuieren sich in einem Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin aus Mai 2019 zu „Fehlerbehebungsarbeiten“ – das sind ersichtlich die Arbeiten, die sodann mit der Anlage K 4 abrechnet werden (dies behauptet die Beklagte sodann ja auch selbst – insofern ist nicht nachvollziehbar, wie sich dieses Schreiben zu den sonstigen Angeboten verhalten können soll). Im Übrigen verhilft der Beklagten auch die E-Mail vom 25.06.2019 nicht weiter – aus der E-Mail ergeben sich gar keine Preise; die entsprechenden „Lichtbilder“ sind nicht erkennbar / beigefügt, es ist gar nicht erkennbar, auf welche Leistungen / welches Angebot sich diese E-Mail überhaupt beziehen soll. Letzteres trägt die Beklagte auch nicht vor, sie legt unkommentiert eine E-Mail vor, ohne einen konkreten Kontext herzustellen.
Wenn die Beklagte aber vorträgt, es wären andere Preise maßgeblich geworden, behauptet sie doch inzidenter, dass sie positive Kenntnis von den anderen Angeboten und Preisen hat, dann aber könnte sie aufgrund der Kenntnis dazu vortragen und müsste dies auch, § 138 I, II ZPO. Das tut sie aber nicht, insoweit reicht dann der gehaltene Vortrag – die Preise stimmen nicht, nicht aus, wenn die Klägerin konkret darlegt, für welche Leistung welcher Preis vereinbart worden ist. Die Klägerin trägt inzidenter vor, die Preise aus der Rechnung entsprechen den Preisen aus dem Angebot – dann aber liegt doch substantiierter Vortrag dazu vor, welche Preise genau gelten sollten. Dann muss die Beklagte auch konkret zu den einzelnen Preisen vortragen. Das hat sie nicht getan, da der Verweis auf die Anlagen schlicht unpassend ist, verhalten sich die beiden Anlagen zu den aufgeführten Leistungen aus der Rechnung nicht (und auch nicht aus der Darstellung der Klägerin). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sodann den genannten Preisen auch widersprochen hätte (dies trägt sie auch nicht vor). Die Klägerin wird – dies ist für die Beklagte erkennbar – nach Abgabe des Angebotes tätig und die Beklagte rügt die Preise nicht, es wird eine Anzahlung getätigt, dann kann die Klägerin auch davon ausgehen, dass das jeweilige Angebot angenommen wird.
Selbst man dies anders bewerten wollen würde, würde zum Vorteil der Klägerin § 632 BGB streiten. Die Beklagte selbst streitet im Wesentlichen nicht ab, dass die Leistungen beauftragt und ausgeführt wurden – sie behauptet lediglich, dass andere Angebote (wohl andere Preise) maßgeblich geworden seien, ohne diese Preise zu benennen (dies wäre ihr doch aber aufgrund der positiven Kenntnisse möglich und zumutbar gewesen). Anhaltspunkte für einen Dissens liegen aber nicht vor (dazu BeckOK-BGB/Voit, 11.2022, § 632 BGB, Rn. 11), da die Beklagte doch unstreitig nach jeder Beauftragung (unbestritten) „Anzahlungen“ leistete. Die Parteien hatten sich wohl auf eine Preisvorstellung geeignet. Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen. Nach § 632 I BGB gilt eine Taxe als maßgeblich, eine Taxe für die streitgegenständlichen Fenster-/Reparaturarbeiten existiert nicht, sodass die Vergütung nach § 632 II BGB, also die übliche Vergütung geschuldet ist. Die Klägerin trägt mit ihrem Angebot inzidenter vor, dass die abgerechneten Leistungen auch ortsüblich sind. Dass die Leistungen, die die Klägerin anbot und abrechnet, aber hinsichtlich des Preises nicht der Ortsüblichkeit entsprochen haben, trägt die Beklagte schon nicht vor. Dass die Klägerin ersichtlich nur gegen Entgelt tätig werden sollte, erkannte die Beklagte selbst, tätigte sie mehrfach „Anzahlungen“ – im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin um ein Werkunternehmen, diese werden erfahrungsgemäß nur gegen Entgelt tätig (Gegenteiliges behauptet die Beklagte auch nicht).
Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Parteien – wenn auch mündlich – einen Vertrag über die erbrachten Leistungen geschlossen haben und die abrechneten Preise entweder die vereinbarten Preise sind oder aber zumindest Preise sind, die ortsüblich sind.
b) Bezüglich der sonstigen beauftragen Leistungen, die sich nicht aus der Anlage K 4 ergeben (hierzu unter sogleich unter c) gelten die zuvor getätigten Ausführungen entsprechend.
c) Bezüglich der mit der Anlage K 4 abgerechneten Leistungen ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin ausführt, dass man hier im Leistungszeitraum vom Oktober 2018 bis September 2020 tätig geworden ist. Das bestreitet die Beklagte nicht; sie bestreitet auch nicht, dass 375 Stunden an Arbeit ausgeführt wurden und notwendig waren. Sie trägt insoweit lediglich vor, dass die dargelegten Arbeiten länger dauerten als mit dem Schreiben vom 25.06.2019 dargetan (80 bis 100 Stunden). Hinsichtlich der angesetzten Preise bestreitet die Beklagte die Rechnung nicht. Nimmt man das Schreiben aus Mai 2019 heran, ist aber zu konstatieren, dass die Klägerin – unstreitig – bereits ab Oktober 2018 tätig geworden ist. Insoweit ist auch schon fraglich, ob sich die aufgeführten Stunden nicht auf Stunden beziehen, die nur noch nach der Besichtigung anfallen (also ab Mai 2019 weitere 80 bis 100 Stunden). Bei genauerer Betrachtung ist ferner zu konstatieren, dass es sich im Übrigen bei dem Schreiben vom 25.06.2019 auch nur um einen Kostenanschlag im Sinne von § 649 BGB handelt. Die Klägerin führt wortwörtlich aus, dass sie keine feste Kostengrenze machen kann; sie gibt auch nur eine ungefähre Stundenanzahl an, dann aber ist doch erkennbar, dass sie keinen abschließenden Angebotswillen hier hat. Regelmäßig liegt ein Kostenanschlag vor, wenn eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachterlichen Äußerung des Unternehmers vorliegt, die die voraussichtlich anfallenden Leistungen aufgegliedert und die hierfür voraussichtlich zu entrichtende Vergütung angegeben sind (MüKo-BGB/Busche, 9. Aufl. 2023, § 649 BGB, Rn. 3). Just diese Vorgaben erfüllt das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin (Besichtigung des Bauvorhabens, Darlegung der Arbeiten, ungefähre Darlegung, wie viele Stunden anfallen werden [mit dem Preis]; aber ausdrücklich Darlegung, dass keine festen Preise gemacht werden können) – es ist doch für die Beklagte als Unternehmen erkennbar, dass die Klägerin kein festes Angebot für die Stundenarbeiten machen möchte, sondern diese nach Anfall vergütet wissen will (wie im Baubereich regelmäßig der Fall). Dann aber gilt auch, dass ein Übersteigen der für die Herstellung des Werkes entstehenden Kosten gegenüber dem Betrag des Kostenanschlages grundsätzlich dazu führt, dass sich die Zahlungsverpflichtung des Bestellers auf den der tatsächlich erbrachten Leistung erstreckt (MüKo-BGB/Busche, 9. Aufl. 2023, § 649 BGB, Rn. 3). Die Erbringung der Stunden bestreitet die Beklagte nicht; auch die technische Notwendigkeit der Erbringung dieser Stunden bestreitet die Beklagte nicht. Dann aber gilt, dass die Beklagte diese Stunden auch zu vergüten hat. Grundsätzlich macht sich der Werkunternehmer schadensersatzpflichtig, wenn er nicht darauf hinweist, dass die Kosten aus dem Kostenanschlag überschritten werden bzw. der Vertrag kann gekündigt werden. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Klägerin nicht hierauf hinwies; es ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte gekündigt hätte oder kündigte. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte nach ausgesprochener Kündigung einen Drittunternehmer die Arbeiten sodann fertigstellen hätte lassen – all das sind aber Umstände die für eine Relevanz vorzutragen gewesen wären.
d) Soweit die Beklagte im Wesentlichen vorträgt, dass die Verträge mündlich geschlossen worden seien und insoweit die VOB/B hätten gelten sollen sowie das BGB, geht das Gericht jeweils von BGB-Verträgen aus. Grundsätzlich müssen die VOB/B als AGB zwischen Unternehmen nicht schriftlich vereinbart werden (Kniffka-Kompendium/Jurgeleit, 5. Auf. 2020, Teil 2, C, Rn. 185), es ist aber notwendig, dass jeweils ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der VOB/B erfolgte – für jeden Vertrag (Kniffka-Kompendium/Jurgeleit, 5. Auf. 2020, Teil 2, C, Rn. 185); dies kann wohl auch mündlich erfolgen, muss aber dann auch mündlich einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der VOB/B beinhalten. Das behauptet die Beklagte aber schon gar nicht. Die Beklagte trägt undifferenziert vor, dass das BGB und die VOB/B gelten sollten, nicht aber, für welchen Vertrag was genau gelten sollte und wann genau auf die VOB/B hingewiesen wurde. Die Klägerin selbst trägt konkludent vor, dass die Verträge als BGB-Verträge geschlossen worden sind. Denn trägt sie just nicht vor, dass die VOB/B maßgeblich geworden sein sollen. Dann aber trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, dass die VOB/B wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden sind. Dies ist ihr nicht gelungen. Selbst wenn man auch den pauschalen Vortrag der Beklagten ausreichen lassen wollen würde, würden VOB/B-Verträge nicht vorliegen. Denn die Beklagte trägt vor, dass neben den VOB/B auch das BGB gelten soll. Sie trägt nicht vor, dass eine gestufte Anwendung maßgeblich werden soll (vgl. etwa wie in § 1 II VOB/B), sondern durch die Konjunktion „und“ ohne Nummerierung oder Systematisierung eine Anwendung nebeneinander. Es ist aber nicht ersichtlich, ob die Beklagte eine komplette Anwendung der VOB/B meint. Dann ist fraglich, in welchem Verhältnis das BGB und VOB/B im konkreten Vertrag zueinanderstehen sollen (Vorrang der VOB/B oder des BGB) oder ob gar nur einzelne Klausel (welche Paragraphen die Beklagte aus den VOB/B dann meinen könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen), sodass auch dieser Umstand dafürspricht, dass insgesamt BGB-Verträge vorliegen.
e)
Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Forderung über 12.500,00 Euro (Faltanlage-Tür in Wohnungsnummer 11) ein Sonderwunsch eines Kunden gewesen und daher dieser Anspruchsgegner sei, kann die Beklagte hiermit nicht gehört werden. Sie ist als Anspruchsgegnerin – auch für diese Forderung – zu behandeln gewesen. Insoweit trägt die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich vor, welche Gegenstände sie bezüglich des Angebotes zur ersten Rechnung (K 1) für welchen Preis erwerben und sodann montieren sollte. Hierzu zählte auch die Faltanlage für 12.500,00 Euro. Sodann zahlte die Beklagte – unbestritten – eine Anzahlung von 16.000,00 Euro hierauf. Die Anzahlung erfolgte vor den Montageleistungen, mithin also auch für diese Faltanlage. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Anzahlung – auch für diesen Gegenstand – leistete, wenn der Gegenstand einem Sonderwunsch eines Kunden entsprach, der diesen Sonderwunsch selbst zahlen soll. Im Übrigen ist es auch widersprüchlich, dass die Klägerin die Rechnung (K 1) hierzu an sich nicht bestreitet, hier wird das (angepasste) Produkt für die Wohnung mit der Nummer 11 aber aufgeführt und abgerechnet – in der Rechnung wird die Beklagte indes als Anspruchsgegnerin angegeben. Beweis für die Behauptung hat die Beklagte nicht angeboten, sodass sie für diesen Umstand beweisfällig geblieben ist – aufgrund der Widersprüche hätte die Beklagte schon dezidierter vortragen müssen, warum sie denn gleichwohl die Anzahlung leistete und die Rechnung an sich als „richtig“ befindet, wenn sie gar nicht Anspruchsgegnerin sein soll (zumindest nicht vollumfänglich – nur ähnlich bei der Wohnung mit der Nummer 14 aber mit einem deutlich niedrigeren Preis, Bl. 21 d. A.). Im Übrigen trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin die Kosten dort „eingezogen hat“, mithin trägt sie hier wohl auch vor, dass die Forderung bereits erfüllt sein soll – Unterlagen hierzu legt sie aber nicht vor; auch weitergehender Vortrag hierzu fehlt völlig. Dass die Klägerin nicht davon ausgeht, dass der Drittkunde direkt der Auftraggeber war, ergibt sich bereits aus der Rechnung – im Regelfall ist es auch so, dass der Generalunternehmer (hier wohl die Beklagte) auch die Sonderwünsche an den Nachunternehmer weitergibt und entsprechend einen Aufschlag beim Kunden verlangt. Wieso demgegenüber aber das Material zu Wohnung mit der Nummer 10 – die ebenso exponiert ist im Vergleich zu den sonstigen Leistungen aus den anderen Rechnungen – kein Sonderwunsch sein soll, obgleich auch hier die Wohnung mit der Nummer 10 gesondert hervorgehoben wird (wie die Nummer 11) ist nicht einmal in Ansatz nachvollziehbar (so werden die anderen Wohnungsnummer so nicht mehr expliziert von der Klägerin bei den anderen Angeboten mit solch umfangreichen Arbeiten aufgeführt). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Kniffka-Kompendium/Kniffka, 5. Auf. 2020, Teil 4, B, Rn. 27). Aus den genannten Gründen geht das Gericht daher davon aus, dass die Beklagte diesbezüglich die richtige Anspruchsgegnerin ist.
2. Die Ansprüche sind insgesamt auch fällig.
a) Bei dem Einbau von Fenstern und entsprechenden Reparatur-/Montageleistungen liegt ein Bauvertrag nach § 650a BGB vor. Folglich muss für die jeweilige Fälligkeit des Anspruchs eine prüffähige Rechnung nach § 650g Nr. 2 BGB vorliegen. Insoweit hat die Klägerin vier Rechnungen – für die behaupteten Arbeiten – gelegt, die sie als Schlussrechnung verstanden wissen will. Die Beklagte hat weder den Zugang der Rechnungen bestritten noch – im Wesentlichen – die Richtigkeit der Angaben aus den Rechnungen. Ein Vergleich der von der Klägerin dargelegten Preise in der Klageschrift und die Preise in den Rechnungen zeigt auf, dass die Preise in den Angeboten und die abrechneten Preise nicht vollständig übereinstimmen – dies ist aber damit erklärbar, dass die Klägerin in der Klageschrift die reinen Materialpreise angab, während die Klägerin sodann auch die Montageleistungen mit in den Rechnungen abrechnete. Denn in der Anlage K 4 (die einzelnen Stundenarbeiten) wird eine Montage der gelieferten Leistungen nicht gesondert abgerechnet. Die Richtigkeit der Preise in den Rechnungen an sich hat die Beklagte auch nicht bestritten, sodass eine weitergehende Prüfung durch das Gericht auch nicht angezeigt ist. Auch im Übrigen legen die Rechnungen dar, welche Leistung / welcher Gegenstand mit welchem Preis abgerechnet wird – unter Beachtung der von der Klägerin behaupteten Anzahlungen. Auch die jeweilige Wohnungsnummer ist angegeben.
b) Die Leistungen der Klägerin sind auch abgenommen worden. Die Beklagte trägt nicht vor, dass man zwingend eine förmliche Abnahme durchführen sollte – die VOB/B sind nicht Bestandteil des Vertrags, auch eine singuläre Vereinbarung von § 12 VOB/B wird schon nicht behauptet. Die Beklagte behauptet nicht einmal, dass sie einen Abnahmetermin machen wollte.
Vorliegend war es indes so, dass die letzten Leistungen der Klägerin im September 2020 erfolgten und abgeschlossen wurden. Die erste Rüge gegenüber der Klägerin, dass Leistungen mangelhaft sein sollen, erfolgte mit Schriftsatz vom 15.12.2023. Frühere Rügen der Mangelhaftigkeit der Leistungen trägt die Beklagte nicht vor. Mithin erfolgte also die erste Rüge der Leistungen ca. 3 Jahre nach der Leistungsbeendigung und Vollendung der Arbeiten. Die Beklagte trägt selbst vor, dass bereits im Jahr 2021 Mängel ihr gegenüber von den in den Wohnungen lebenden Menschen gerügt wurden (diese hat sie indes anscheinend nicht weitergereicht). Insoweit ist von einer konkludenten Abnahme der Werkleistungen auszugehen. Eine konkludente Abnahme kommt deshalb nach dem BGH in Betracht, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Bestellers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt sind und der Unternehmer das Verhalten des Bestellers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (Messerschmidt/Voit-Baurecht/Messerschmidt, 4. Aufl. 2022, § 640 BGB, Rn. 128). Wenn aber Menschen bereits seit längerer Zeit in den Wohnungen leben und die Werkleistungen – anstandsfrei – nutzen, ist bei den gegenwärtigen Arbeiten ca. ein Monat nach Fertigstellung und ein Monat nach aktiver Nutzung eine Abnahme gegeben, wenn keine Rügen vorliegen / erfolgen. Dass die Klägerin ihre Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht einstufte, ist daran erkennbar, dass sie selbst ihre Schlussrechnungen stellte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Werk der Klägerin im Zeitpunkt der Fertigstellung einen wesentlichen Mangel aufgewiesen hätte – dass die von der Beklagten nunmehr gerügten Umstände bereits bei Abnahme vorgelegen haben, behauptet die Beklagte selbst schon gar nicht.
Umstände, die gegen eine konkludente Abnahme sprechen, trägt die Beklagte aber nicht vor, z. B. dass man die Mangelhaftigkeiten nicht ohne Weiteres bei aktiver Nutzung überhaupt feststellen könnte (nota bene: Die Beklagte behauptet zugleich, dass sie alle Ansprüche der Klägerin bereits bezahlte hätte [dazu nachfolgend unter B. 3. b)], dann aber liegt doch auch aus der Sicht der Beklagten ein abnahmefähiges Werk vor – so auch BeckOK-BGB/Voit, 11.2022, § 640 BGB, Rn. 7 unter Hinweis auf BGH NJW 1970, 421 f.).
Im Übrigen trägt die Beklagten auch nur Mängel zur Wohnung mit der Nummer 21 (oder 22) vor – dies betrifft doch aber nicht die Abnahme und Fälligkeit der übrigen Werkleistungen.
Insgesamt ist daher von einer konkludenten Abnahme nach ca. einem Monat der Fertigstellung / des Bezugs auszugehen, da man in diesem Zeitraum aktiv prüfen kann, ob die Fenster / Rollläden / Türen funktionieren / wirksam abgedichtet sind. Sie hat im Übrigen auch die Durchführung der Arbeiten nicht bestritten und das Datum der Fertigstellung – alle diese Daten sind unbestritten.
Insgesamt stehen der Klägerin daher die geltend gemachten Ansprüche in der Hauptsache grundsätzlich zu – 7.312,26 Euro (Anlage K 2), 16.158,80 Euro (Anlage K 4), 9.500,02 Euro (Anlage K 1) und 13.500,00 Euro (Anlage K 3).
3. Etwaige Gegenrechte, die die Beklagte geltend macht, bestehen nicht; auch die Einwendungen, die die Beklagte darlegt, bestehen nicht.
a) Der Beklagten steht kein geforderter Sicherheitseinbehalt von 5% zu. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich dieser Sicherheitseinbehalt ergeben soll. Der Sicherheitseinbehalt nach der VOB/B verlangt nach § 17 I VOB/B, dass ein solcher Sicherheitseinbehalt ausdrücklich oder konkludent vereinbart sein muss (Beck’scher VOB-Kommentar/Rudolph/Koos, Teil B, § 17 VOB/B, Abs. 1, Rn. 4ff.). Anhaltspunkte hierfür liegen aber nicht vor, da die VOB/B nicht wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden sind. Dass die Pa´ßrteien etwa mündlich einen Sicherheitseinbehalt vereinbart haben (vgl. Beck’scher VOB-Kommentar/Rudolph/Koos, Teil B, § 17 VOB/B, Abs. 1, Rn. 36), trägt die Beklagte schon gar nicht vor. Dass nachträglich ein Sicherheitseinbehalt vereinbart werden kann, dürfte unbestreitbar sein, aber auch das trägt die Beklagte gar nicht vor. Soweit die Beklagte sodann einen Sicherheitseinbehalt aus dem BGB verlangt wissen will, ist dem Gericht keine Rechtsgrundlage hierfür bekannt; die Regelungen der §§ 232 ff. BGB verlangen, dass eine Sicherheit verlangt werden kann. § 641 III BGB, den die Beklagte auch geltend macht (dazu unter B. 3. c), ist nicht mit einem Sicherheitseinbehalt zu verwechseln und auch nicht gleichzusetzen (BeckOGK-BGB/Kögl, 10.2023, § 641 BGB, Rn. 145). § 650m II BGB sieht zwar einen Sicherheitseinbehalt vor, dies gilt aber nur für einen Verbraucherbauvertrag – dieser ist aber nicht gegeben, die Beklagte agierte vorliegend als Unternehmen (sie ist hier als GmbH tätig geworden), § 14 BGB. Mithin besteht kein Recht, einen Sicherheitseinbehalt zu verlangen und der Einwand verfängt nicht.
b) Sodann trägt die Beklagte vor, dass sie bereits über 70.000,00 Euro (insgesamt 70.811,90 Euro) an die Klägerin ausgekehrt habe und alle Ansprüche hiermit erfüllt seien. Sie beruft sich also auf den Einwand der Erfüllung, § 362 BGB. Für den Einwand der Erfüllung ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (BeckOK-BGB/Dennhardt, 11.2023, § 363 BGB, Rn. 1 ff.). Dabei trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das das Ob und das Wie der zur Erfüllung erbrachten Haupt- oder Nebenleistung (vgl. BGH NJW 2000, 1108 = MDR 2000, 341 (342) zur Sicherungsgrundschuld; OLG Düsseldorf NJOZ 2009, 1193 (1195); LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2023, 14237 Rn. 38).
Die Beklagte konnte aber den Einwand der Erfüllung mit den vorgelegten Unterlagen nicht darlegen und auch nicht beweisen.
Die Beklagte verweist hierfür kommentarlos auf eine „Zahlungsaufstellung“ (Anlage 3). Diese Zahlungsaufstellung verhilft der Beklagten aber nicht weiter. Es ist gar nicht erkennbar, ob diese dort behaupteten – aufgeführten – Zahlungen sich auf die streitgegenständlichen Arbeiten beziehen. Die Beklagte hat unbestritten eine Anzahlung über 16.000,00 Euro geleistet (bezüglich der Rechnung K 1). Diese Zahlung findet sich in der Auflistung nicht wieder. Insoweit ist nicht einmal ersichtlich, ob es sich nicht lediglich um eine Forderungsauflistung handelt, die z. B. nur darstellt, welche Beträge zu zahlen sind (aber keine „bereits gezahlt Liste“). Die einzelnen Spalten der Tabelle haben keinen Titel. Es ist mit dieser Auflistung von Zahlen und Daten mangels weitergehenden Vortrag der Beklagten hierzu kein Sachzusammenhang zu den streitgegenständlichen Arbeiten / Rechnungen herstellbar. Weshalb „Zahlungen“ laut der Auflistung von vor den hier streitgegenständlichen Rechnungen datieren, die sich nicht in den Anzahlungen perpetuieren, ist nicht verständlich, es wird auch nicht nachvollziehbar erklärt. Mit der Liste kann die Beklagte ihr Gegenrecht daher nicht substantiierter vortragen bzw. falsifizieren. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich anhand einer unkommentierten Tabelle aus einer Anlage eigenständig ein Zahlenwerk zu überlegen, damit die Rechnung der Beklagten rechnerisch aufgeht – das ist die Aufgabe der Partei, das Gericht überprüft die dargelegte Rechnung / das Zahlenwerk sodann.
Soweit die Beklagte sodann vorträgt, dass im Falle des Bestreitens die Überweisungsbelege vorgelegt werden, war doch bereits anhand der Klageschrift – und auch den nachfolgenden Schriftsätzen der Klägerin – ersichtlich, dass sie keine Erfüllung annimmt. Es war erkennbar streitig, dass alle Rechnungen bereits gezahlt wurden. Überweisungsbelege, die die Beklagte nicht beifügte, sind als Urkunden sodann entweder in der Sitzung vorzulegen oder zumindest beizufügen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.06.2018 – 22 O 338/16). Wenn es um die Echtheit der Urkunde (hier den Überweisungsbelegen) gegangen wäre, hätte die Beklagte die Belege in der Sitzung zur Inaugenscheinnahme vorlegen müssen (vgl. MüKo-ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 284 ZPO, Rn. 53). All diese Möglichkeiten hat die Beklagte aber in Sitzung vom 15.12.2023 nicht wahrgenommen.
Soweit die Beklagte letztlich Beweis durch Vernehmung eines Zeugen anbot, verkennt sie hierbei, dass sie den Geschäftsführer der Beklagten als Zeugen anbot. Der Geschäftsführer einer GmbH ist indes Partei und nicht Zeuge; eine Vernehmung als Zeuge ist daher nicht möglich. Insoweit käme dann eine Parteivernehmung des Geschäftsführers von Amts wegen in Betracht, wenn ein Anbeweis und eine Beweisnotsituation vorliegen würden. Dies ist indes aber nicht der Fall gewesen, die Beklagte hätte schlicht die Überweisungsbelege einreichen / vorlegen müssen, das ist ersichtlich keine Beweisnotsituation. Aus den genannten Gründen ist auch ein Anbeweis nicht gegeben. Zumal die Beklagte selbst eine Rechnung vorlegte (vom 22.11.2019), ohne dass ersichtlich ist, dass die Klägerin diesen Auftrag einführte. Insoweit erweckt sich der Eindruck, dass die Parteien unter Umständen noch weitere Verträge miteinander abgeschlossen haben – dann aber ist der Erfüllungseinwand noch weniger plausibel. Dieser Eindruck ergibt sich auch inzidenter aus der Anlage K 5. Im Übrigen war der Geschäftsführer der Beklagten in der Sitzung zugegen und hat von der Möglichkeit, zu den Überweisungen Ausführungen zu tätigen, keinen Gebrauch gemacht.
Insgesamt ist der Erfüllungseinwand daher nicht gegeben.
c) Soweit die Beklagte nunmehr erstmalig Mängel rügt und insoweit von dem Druckzuschlag Gebrauch macht – § 641 III BGB – und zugleich aber widerklagend auch deswegen einen Betrag ausgezahlt haben will (obgleich § 641 III BGB zu einer Verurteilung Zug-um-Zug führen würde), kann diese Widersprüchlichkeit ohne weitergehende Erörterung bleiben, da ein Anspruch der Beklagten wegen behaupteter Mängel nicht besteht.
Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass die Beklagte, wegen der erfolgten (konkludenten) Abnahme darlegen und beweisen muss, dass Mängel vorliegen. Hierfür muss die Beklagte das vertragliche Leistungs-Soll und das tatsächliche Leistungs-Ist darlegen. Das ist ihr aber nicht gelungen. Die Beklagte führte in der mündlichen Verhandlung einige behauptete Mangelhaftigkeiten an. So seien in der Wohnung mit der Nummer 21 (Dachgeschosswohnung) folgende Mängel vorhanden: Rollläden zum Balkon seien defekt (lassen sich nicht öffnen); im Wohnzimmer sei die Hebe-Schiebetür defekt, sie sei sehr schwergängig und lasse sich kaum öffnen; diese Schiebetür sei dem Balkon zugewandt; ferner fehle am Balkon oben des Rollladenkastens ein Blech; letztlich lasse sich die Tür zur Loggia nicht schließen und diese klemme (im Rahmen) – im Sommer lasse sich die Tür bei Sonnenschein ab mittags nicht mehr öffnen. Aber: Es ist gar nicht dargetan, dass die Klägerin diese Leistungen bei der Wohnung mit der Nummer 21 im Dachgeschoss auch erbringen sollte.
Insoweit ist der Vortrag der Beklagten an dieser Stelle widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte nach Hinweis des Gerichts ausdrücklich vorgetragen, dass es sich um Mängel handelt, die in der Dachgeschosswohnung mit der Nummer 21 vorliegen würden. Im vorherigen Schriftsatz spricht die Beklagte noch von der Wohnung mit der Nummer 22. Soweit die Beklagte die Rollläden als mangelhaft vorträgt, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Rollläden an dieser Wohnung (Balkon) installieren sollte. Die Klägerin hat ausgeführt, dass sie Rollladenpanzer montierte, dass hiervon aber auch der streitgegenständliche Rollladen erfasst sein soll, trägt die Beklagte mangels Darlegung des Leistungs-Solls nicht vor. Soweit die Beklagte sodann auf die Hebe-Schiebe-Tür abstellt, ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese auch installieren sollte. Die Beklagte stellt auf die Anlage K 2 ab, die an dieser Stelle auch wieder die Wohnungen Nummer 21 und 22 enthalten, was also die Beklagte genau meint, bleibt fraglich. Aus der Rechnung ergibt sich, dass die Klägerin an den Positionen 1-4 bezüglich der Wohnungen 21 / 22 Fenster installierte / lieferte, aber keine Schiebetür. Eine Tür findet sich zwar in der Position 3, wie die Beklagte vorträgt, das betrifft aber Wohnungen, die die Beklagte nicht rügt. Insoweit schafft es die Beklagte daher nicht, bezüglich der Hebe-Schiebe-Tür ein Leistungs-Soll darzulegen, was und ob die Klägerin überhaupt tatsächlich aufgrund eines Vertrags machen sollte. Bei welcher Wohnung genau ein Blech, wobei die Beklagte nicht vorträgt, was sie damit meint, fehlen soll, ist nicht nachvollziehbar. In welchem Verhältnis die Klägerin zu diesem Blech steht und warum sie dies schulden sollte, ist ebenfalls nicht dargetan. Letztlich stützt sich die Beklagte auf eine Tür zur Loggia, wobei auch nicht klar wird, ob es sich um die Wohnung mit der Nummer 21 oder 22 handelt (die Anlage 5, die die Beklagte vorlegt, enthält beide Wohnungen). Aber: Es ist gar nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin diese Rechnung auch stellte und hierfür ein Angebot abgegeben hat. Unstreitig handelt es sich hierbei nicht um eine Rechnung, die die Klägerin einführte und geltend machte (auch in der Anlage K 5 nicht). Die Beklagte legt schlicht eine Rechnung der Klägerin vor – in welchem Kontext auch immer -, ohne darzulegen, dass hierzu ein Vertrag existiert. Insoweit ist es denkbar, dass die Rechnung auch zurückgenommen worden sein könnte oder das Leistungs-Soll geändert wurde (Umstände, die bei Werkleistungen regelmäßig geschehen); sodass eine reine Vorlage einer Rechnung ohne Vortrag hierzu, kein Leistungs-Soll darlegen kann. Die Beklagte trägt nicht einmal vor, dass die Klägerin diese Leistungen ausführte – dann aber scheitert es auch insoweit daran, dass das Leistungs-Soll auch für diesen behaupteten Mangel nicht nachvollziehbar dargetan ist, da ein Vertrag hierzu schon gar nicht behauptet wird.
Soweit man – was wohl das eigentliche Begehren der Beklagten sein dürfte – bei der Beklagten eigentlich ein Vorschussbegehren erkennt, besteht der Anspruch (unabhängig von der Frage der Mangelhaftigkeit) nicht, da die Beklagte ersichtlich der Klägerin nicht die Möglichkeit der Nachbesserung unter Fristsetzung anbot, § 637 I, III BGB. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein Fall vorliegt, der eine Fristsetzung entbehrlich machen würde, zumal die Klägerin in der Verhandlung am 15.12.2023 erstmalig von den behaupteten Mängeln erfahren hat. Im Übrigen stellt das rein prozessuale einfache Bestreiten – wie im vorliegenden Fall – des Vorliegens eines Mangels keine ernsthafte und endgültige Weigerung zur Nachbesserung dar, weil der Werkunternehmer dann lediglich verfahrensrechtlich sein Recht auf Bestreiten geltend macht (OLG München BeckRS 2012, 11561). Insoweit würde der Anspruch dann auch wegen der fehlenden Fristsetzung entfallen. Dass die Widerklage ersichtlich in diesem Umfang nicht auf der (sogleich dargestellten) „Überzahlung“ beruhen kann, ergibt sich daraus, dass die Beklagte selbst ja gar nicht in Abrede stellt, dass die Klägerin im Wesentlichen alles lieferte, dann kommt eine Überzahlung eigentlich auch nur bei „Minderung“ in Betracht – aber auch dafür fehlt es an der Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit. Entweder die Klägerin verlangt Vorschuss für die Mangelbeseitigung, dann fehlt es an der Fristsetzung (und deren Entbehrlichkeit) oder die Beklagte begehrt Minderung – auch dann fehlt die Fristsetzung (bzw. deren Entbehrlichkeit).
d) Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Klägerin überzahlt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist anerkannt, dass bei dem Einwand der Überzahlung zwischen der Überzahlung bezüglich Abschlagszahlungen (oder Vorauszahlungen) und der Überzahlung nach Schlussrechnungsstellung zu differenzieren ist (Motzke/Bauer/Seewald/Schade/Schmid, Prozesse in Bausachen, 3. Aufl. 2018, § 5, D., Rn. 9, 10 ff., 24 ff.). Aber keine der beiden Möglichkeiten verhelfen der Beklagten zu einem Einwand, der durchdringt.
aa) Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des Bestellers, wenn es aufgrund von Abschlags- oder Vorauszahlungen des Auftraggebers zur Überzahlung des Auftragnehmers gekommen ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Bauvertrag nach VOB/B oder BGB (Motzke/Bauer/Seewald/Schade/Schmid, Prozesse in Bausachen, 3. Aufl. 2018, § 5, D., Rn. 13 m.w.N.), da die Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben und erst mit Fertigstellung / Abnahme endgültig Teil des festen Vergütungsanspruchs werden. Aus diesem vorläufigen Charakter der Voraus-/Abschlagszahlungen ergibt sich eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers zur Abrechnung der ihm nach einer Kündigung des Vertrages bzw. der Abnahme des fertiggestellten Gesamtwerkes zustehenden endgültigen Vergütung unter Berücksichtigung der geleisteten Voraus- bzw. Abschlagszahlungen und zur Auszahlung des sich ergebenden Überschusses, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedarf – dies gilt auch dann, wenn es sich vorliegend um Zahlungen im Sinne von § 632a BGB handelt (es ist aber nicht vorgetragen, dass die Klägerin Abschlagszahlungen im Sinne von § 632a I 1 BGB forderte); insoweit ist wohl eher von Vorauszahlungen auszugehen. Folge hiervon ist, dass der Auftraggeber schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen hat, indem er etwa darlegt, dass und welche von der Schlussrechnung erfassten Leistungsteile nicht beauftragt und/oder nicht vom Auftragnehmer ausgeführt wurden. Hat der Auftragnehmer eine Schlussrechnung vorgelegt, so kann der Auftraggeber anhand dieser Rechnung darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste.
Insoweit ist der Beklagten das aber nicht gelungen. Sie kann schon Mängel nicht darlegen, im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Vorauszahlungen den Wert der erbrachten Leistungen übersteigen würden. Die Beklagte verkennt die Rechtslage, wenn sie denkt, dass eine Mangelbeseitigung stets dazu führen würde, dass der Unternehmer seine Leistung nicht mehr bezahlt bekommt und insoweit überzahlt wäre. Eine Überzahlung liegt nur vor, wenn man weniger Leistungen erhalten hat als bezahlt. Dass aber die Leistungen der Klägerin weniger wert sein sollen als die getätigten Anzahlungen, legt die Beklagte schon nicht nachvollziehbar dar. Sie benennt hierzu überhaupt keine Werte / Berechnungen.
bb) Auch wenn man auf einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch abstellt, ist ein solcher nicht gegeben. Ein solcher kann sich nach der Gesamtabrechnung der Werkleistung ergeben. Denn mit dieser Abwicklung ist das Stadium der Vorläufigkeit der Werklohnberechnung und der geleisteten (Abschlags-)Zahlungen beendet. Dann kommt ein Anspruch nur in Betracht, wenn und soweit die nachträgliche Prüfung der Schlussabrechnung ergibt, dass die hierauf vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen insgesamt den Vergütungsanspruch übersteigen, der dem Auftragnehmer nach den werkvertraglichen Vereinbarungen berechtigterweise zusteht. Insoweit trifft den Auftraggeber als Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, seine Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, wobei er sich darauf beschränken kann, die vom Schuldner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (BGH NJW-RR 1991, 574; BGH NJW 1991, 1812). Er hat somit im Zweifel die inhaltliche Unrichtigkeit der vom Auftragnehmer vorgelegten Abrechnung (bspw. fehlerhaftes Aufmaß, Abrechnung nicht erbrachter oder nicht beauftragter (Nachtrags-)Leistungen etc.) im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Das gilt auch für die Rückforderung von Stundenlohnzahlungen, wenn nach Bezahlung der Schlussrechnung seitens des Auftraggebers die Behauptung aufgestellt wird, die berechneten und bezahlten Stunden seien nicht geleistet worden.
Dies ist der Beklagten aber nicht einmal im Ansatz gelungen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet, deswegen stehe der Beklagten der Druckzuschlag zu. Im Übrigen habe sie schon mehr bezahlt als geschuldet – in welchem Kontext der Fall ist, ist aber nicht nachvollziehbar gewesen (hierzu hatte das Gericht bereits Ausführungen getroffen). Die Beklagte beschäftigt sich gar nicht mit den Rechnungen der Klägerin und geht auf diese gar nicht ein. Wie die Beklagte dann zu einer Überzahlung kommen kann, ist nicht nachvollziehbar.
4. Der Verzug ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I, III BGB, da es sich bei Werklohnforderungen um Entgeltleistungen handelt (BeckOK-BGB/Lorenz, 11.2023, § 286 BGB, Rn. 40). Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie die Rechnungen zwei Tage nach Versand der jeweiligen Rechnung erhalten hat. Insoweit war sie entsprechend im Verzug, der Verzugszins folgt der Höhe nach aus § 288 I, II BGB, da Verbraucher nicht beteiligt sind. Da die Beklagte die Leistungen der Klägerin auch jeweils einen Monat nach Fertigstellung konkludent abgenommen hat, ist der Verzug deswegen nicht gehindert gewesen.
Aus den gleichen Gründen sind die Mahnkosten von 20,00 Euro (§ 288 V BGB) und die Inkassokosten von 1.151,10 Euro als Verzugsschäden erstattungsfähig. Den Vortrag der Klägerin zur Einschaltung des Inkassounternehmens hat die Beklagte nicht bestritten. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass die Einschaltung des Inkassounternehmens eine kostengünstige schnelle Erledigung der Sache befördert. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass im Regelfall über das Inkassounternehmen eine nicht bestrittene Forderung – und dies waren die Klageforderungen bis zur Klageerhebung – bezahlt wird. Die Klägerin konnte aus einer ex-ante-Sicht daher nicht damit rechnen, dass das Inkassounternehmen erfolglos sein wird (hierzu BeckOK-BGB/Lorenz, 11.2023, § 286 BGB, Rn. 77). Insoweit liegen die Inkassokosten auch unterhalb der Kosten eines Rechtsanwalts, der außergerichtlich tätig werden würde. Wäre ein solcher tätig geworden, hätten diese Kosten bei der Klageforderung zu 1 in jedem Falle bei einer 1,3er-Gebühr bei über 1.500,00 Euro gelegen. Dann aber sind die Inkassokosten bei Verzug auch erstattungsfähig (BGH NJW 2023, 1368). Eine Anrechnung der Kostenpauschale auf die Inkassokosten – wie sonst üblich (vgl. BeckOK-BGB/Lorenz, 11.2023, § 288 BGB, Rn. 12) erfolgte hier nicht, da die Klägerin für jeden einzelnen Verzug immer wieder die Pauschale verlangen kann. Vorliegend liegen mehrere Verzugszeitpunkte vor, sodass die Pauschale von 20,00 Euro über den ersten Verzug abgedeckt ist, die Einschaltung des Inkassounternehmens aber zeitlich betrachtet erst nach Ablauf des letzten Verzugs erfolgte.
C.
Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf 1.000,00 Euro. Insoweit hat die Klägerin und Widerbeklagte den Antrag (sofort) anerkannt, § 307 ZPO. Der erste Widerklageantrag über 1.000,00 Euro wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2023 erstmalig erhoben und ca. 3 Zeitstunden vor Verhandlung eingereicht. Die Klägerin und Widerbeklagte hat in der Sitzung bezüglich der 1.000,00 Euro ein Anerkenntnis ausgesprochen – dies ist als sofortiges Anerkenntnis zu werten gewesen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Entscheidungsgründe zum Anerkenntnis § 313b I 1 ZPO. Es ist zu beachten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anerkenntnisses das Gericht verpflichtet ist, entsprechend dem Anerkenntnis der Klägerin (und Widerbeklagten) ohne rechtliche und tatsächliche Prüfung ein Anerkenntnisurteil zu erlassen (BGH NJW 1993, 1717 (1718); OLG Karlsruhe WRP 1979, 223 (224); OLG Hamm VersR 1990, 1025). Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der mit dem zwingenden Recht unvereinbar ist oder der nicht der Parteidisposition unterliegt (Musielak-Voit-ZPO/Musielak, 20. Aufl. 2023, Rn. 15). Es ist vom Gericht zu prüfen, ob Gründe bestehen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses ergibt. Solche Gründe oder Umstände, die gegen den Erlass eines Anerkenntnisurteils (hier in Form eines Teilanerkenntnisses, weil die Klägerin nur hinsichtlich der 1.000,00 Euro ein Anerkenntnis abgab) anzuführen wären, sind nicht ersichtlich.
D.
Der Beklagten stehen keine weiteren Ansprüche im Rahmen der weiteren Widerklage (über weitere 15.000,00 Euro) zu, die sich nicht aus dem Anerkenntnis ergeben. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen zur Klage unter B. Soweit man die Auffassung vertreten könnte, dass das Anerkenntnis zu einer Klageabweisung hätte führen müssen, weil die Beklagte die 1.000,00 Euro auf eine „Überzahlung“ stützte und denklogisch eine Überzahlung der Klägerin ausschließt, dass die Klägerin weitere Zahlungen an sich verlangen kann, wenn sie bereits „überzahlt“ ist, folgt das Gericht dieser Überlegung nicht. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Anerkenntnis nicht, dass ein Anspruch materiell-rechtlich auch vorliegt. Das prozessuale Anerkenntnis berührt das materiell-rechtliche Schuldverhältnis überhaupt nicht, anders als eventuell ein materiell-rechtliches Anerkenntnis (Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 307 ZPO, Rn. 19 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein materiell-rechtliches Anerkenntnis sind nicht gegeben und ausweislich des Festhaltens der Klägerin an ihrem Klageantrag auch fernliegend. Andernfalls hätte die Klägerin die Klage zurückgenommen, dies hat sie aber nicht getan. Dann ist davon auszugehen, dass die Klägerin gerade materiell-rechtlich nicht davon ausgeht, dass ihr Anspruch weggefallen ist. Eine Widersinnigkeit ist vorliegend aber von Rechts wegen, § 242 BGB, ausgeschlossen. Es ist ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Anerkenntnis versuchte, eine Präklusion – § 296 I ZPO – herbeizuführen. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Widerklage und Vortrag hierzu nicht präkludiert sein kann, wenn aber die Klägerin diesen Anspruch anerkannt, fällt die „Widerklage“ prozessual weg und es liegt nur noch der Vortrag zur Klageerwiderung vor. Dieser wäre vorliegend ersichtlich präkludiert (§§ 296 I, 275 I, III ZPO), die Beklagte hat schlichtweg am Tag des Termins vorgetragen, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund vorzutragen. Ausweislich der Schriftsätze der Klägerin war diese seit November 2023 nicht mehr an Vergleichsgesprächen interessiert. Die übrigen Präklusionsvoraussetzungen wären erfüllt gewesen (wirksame Fristsetzung), zu später Vortrag und Verzögerung bei Beachtung der Klageerwiderung, weil dann der Klageanspruch streitig geworden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher mit der Frage beschäftigt wurde, ob ein prozessuales Anerkenntnis gegenüber der (verspäteten) Widerklage möglich ist, um die Präklusion der Klageerwiderung zu bewirken. Das Gericht geht davon aus, dass dies möglich ist. Eine Partei, die bewusst in die Widerklage geht, um die Präklusion (§ 296 I ZPO) zu umgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Widerklage regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich ist, auch wenn sie lediglich der Umgehung der Präklusion dient. Dann kann aber vice versa auch das Anerkenntnis zur weiteren Umgehung der Widerklage, um die Präklusion zu bewirken, auch nicht ohne weitere Umstände rechtsmissbräuchlich sein. In Ansehung der Klageerwiderung und Widerklageschrift konnte und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte (ohne weitergehenden Sachvortrag) nach dem Anerkenntnis auch keine Widerklageerweiterung vornehmen wird, fehlte es zu diesem Zeitpunkt ersichtlich an Sachvortrag hierzu. Obgleich die Widerklage als Teilwiderklage offen erhoben wurde, ergab sich hieraus nicht, dass die Beklagte ohne neuen Sachvortrag keine Erweiterung vornehmen würde. Die Erweiterung der Widerklage wurde erst nach dem Anerkenntnis ausgesprochen, damit die Beklagte den Einwand der Präklusion ersichtlich weiter umgehen kann – dies wird daran erkennbar, dass die Beklagte (wie zuvor ausgeführt) nicht weiter darlegt, welchen Grund die weiteren 15.000,00 Euro haben sollen. Die Klägerin ist indes an das Anerkenntnis gebunden gewesen. Wenn aber ein Anerkenntnis ersichtlich dem Sinn und Zweck dient, eine Präklusion aufrechtzuerhalten und damit letztlich der Prozessökonomie dient, ist in Ansehung von § 242 BGB von keiner Bindungswirkung des Anerkenntnisses bezüglich des eigenen Anspruchs – der denklogisch ausgeschlossen wäre – auszugehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die andere Partei, wie im vorliegenden Fall, mit ihrem Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht schutzwürdig ist.
E.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO, da die Beklagte nur über 1.000,00 Euro obsiegt und im Übrigen vollständig unterliegt. § 92 II Nr. 1 ZPO ist – seinem Sinn und Zweck entsprechend – auch bei der Widerklage und einem sofortigen Anerkenntnis anwendbar und beschränkt sich nicht auf eine singuläre Zuvielforderung der Klägerin. Die Beklagte obsiegt hier mit einem Wert von unter 5%, sodass die Nummer 1 zur Anwendung gelangt (höhere Kosten löste die Widerklage nicht aus). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) und § 708 Nr. 1 (Beklagte). Insoweit ist eine gesonderte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung wegen des Anerkenntnisses nicht angezeigt.
F.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 46.471,08 Euro festgesetzt und folgt dem Leistungsbegehren der Klägerin. Vorliegend war hinsichtlich der Widerklage § 45 GKG zu beachten. Nach § 45 I 3 GKG ist der höhere Wert von Klage und Widerklage maßgeblich, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. § 45 I 3 GKG liegt vor, wenn Werklohnklage auf Gewährleistungsrechte aus behaupteten Mängel in der Widerklage trifft, da es sich ersichtlich um denselben Gegenstand aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts und der Maßgeblichkeit der gleichen Leistungen eines Anspruchs handelt (so wohl auch OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672), sodass die Klage aufgrund des höheren Wertes maßgeblich ist. Dies gilt nicht nur für die Mangelbeseitigung, sondern auch für einen Vorschussanspruch oder eine Minderung, da sich hierdurch der Mangel nur weiter perpetuiert. Für einen Anspruch auf Rückzahlung wegen behaupteter Überzahlung kann keine andere Wertung vorgenommen werden, dieser Anspruch „setzt“ noch näher an den originären Werklohnanspruch an, da die Beklagte hiermit den Wert der Werklohnforderung (anders als bei der Mangelbeseitigung) in Abrede stellt – es ist dann wie bei dem originären Werklohnanspruch nur auf die Werthaltigkeit der behaupteten Werkleistungen abzustellen, sodass ebenfalls derselbe Gegenstand gegeben ist (vgl. zum Arbeitsrecht so auch LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2005, 275).