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Flucht in Widerklage um Präklusion zu umgehen – nicht schutzwürdig

Ein Darmstädter Fensterbauer hat einen Rechtsstreit um ausstehende Zahlungen für umfangreiche Fensterarbeiten an zwei Bauprojekten in Eschborn gewonnen. Der Fenster-Fachbetrieb erhält nun den vollen Werklohn von rund 46.500 Euro – drei Jahre nach Abschluss der Arbeiten. Zusätzlich muss die Eschborner GmbH Zinsen und Inkassokosten übernehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fall betrifft einen Streit über Werklohn und Zahlungsansprüche zwischen einem Unternehmen in Darmstadt und einer GmbH in Eschborn, wobei es um Fensterarbeiten geht.
  • Die Klägerin, ein Fensterbauunternehmen, hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn verklagt, der trotz erbrachter Leistungen nicht vollständig beglichen worden ist.
  • Die Beklagte bestreitet Teile der Beauftragungen, beruft sich auf angebliche Überzahlungen und behauptete Mängel an den erbrachten Leistungen.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrages samt Zinsschäden, da die Beklagte die Beauftragung der Leistungen unzureichend bestritten habe.
  • Besondere Herausforderungen lagen in der mündlichen Vereinbarung der Leistungen und den damit verbundenen Beweisproblemen.
  • Die Beklagte konnte ihren Gegenvortrag, dass andere Kostenvereinbarungen getroffen wurden, nicht substantiieren.
  • Das Gericht sah die behaupteten Mängel der Beklagten als nicht hinreichend dargelegt an, da diese nicht konkret auf die vertraglichen Vereinbarungen eingingen.
  • Aufgrund verspäteten Vortrags wurden Teile des Gegenvortrags der Beklagten nicht berücksichtigt (Präklusion).
  • Das Urteil zeigt die Bedeutung klarer vertraglicher Absprachen und Dokumentationen, insbesondere bei mündlich geschlossenen Verträgen, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und frühzeitigen Beweisführung bei behaupteten Vertragsabweichungen und Mängeln.

Widerklage im deutschen Zivilrecht: Herausforderung und Chancen für Beklagte

Im deutschen Zivilrecht spielt die Widerklage eine entscheidende Rolle für die Rechte des Beklagten. Sie ermöglicht es, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht nur zu klagen, sondern auch eigene Ansprüche geltend zu machen, die sich gegen den Kläger richten. Durch dieses Verfahren kann der Beklagte im besten Fall eine Klageabwehr initiieren und damit seine rechtlichen Positionen stärken.

Das Thema der Präklusion, also dem Ausschluss von Ansprüchen, die nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, ist eng mit der Widerklage verknüpft. Oft versuchen Beklagte, durch die Flucht in die Widerklage diesen Ausschluss zu umgehen. Doch die Frage der Schutzwürdigkeit solcher Verfahren hat juristische Konsequenzen, die für die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits entscheidend sein können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Problematik anschaulich beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Werklohn für Fensterarbeiten in Millionenhöhe

Widerklage im Werklohnstreit um Zahlungsansprüche
Das Landgericht Frankfurt entschied zugunsten des Fensterbauunternehmens, das ausstehenden Werklohn von 46.500 Euro wegen mangelhafter Einwände der Beklagten zugesprochen bekam. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem umfangreichen Rechtsstreit zwischen einem Fenster-Fachbetrieb aus Darmstadt und einer Eschborner GmbH über ausstehende Zahlungen für Fensterarbeiten entschieden. Die Klägerin erhält den eingeklagten Werklohn in Höhe von rund 46.500 Euro nebst Zinsen und Inkassokosten.

Umfangreiche Fenster- und Montagearbeiten an zwei Objekten

Der Darmstädter Fensterbau-Spezialist führte zwischen 2018 und 2020 verschiedene Arbeiten an zwei Bauobjekten durch. Dies umfasste die Lieferung und Montage neuer Fenster sowie Reparatur- und Einstellarbeiten an bereits vorhandenen Fenstern. Für ein Objekt mit zwei Häusern wurden unter anderem ein 4-teiliges Fensterelement und eine Faltanlage geliefert und montiert. An einem weiteren Objekt erfolgten zusätzliche Fensterarbeiten.

Stundenweise Abrechnung der Reparaturarbeiten

Neben den reinen Montagearbeiten beauftragte die Beklagte die Klägerin mit umfangreichen Reparatur- und Servicearbeiten an den eingebauten Fenstern und Türen. Diese Arbeiten erstreckten sich über einen Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2020 und umfassten insgesamt 375 Arbeitsstunden zu einem vereinbarten Stundensatz von 35 Euro.

Gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Richter stellten fest, dass die Werkleistungen durch konkludente Abnahme nach einem Monat der Fertigstellung angenommen wurden. Die von der Beklagten erst drei Jahre später gerügten Mängel an einer Dachgeschosswohnung konnten nicht nachgewiesen werden. Auch ein Einbehalt von Sicherheitsleistungen oder eine behauptete Überzahlung wurden vom Gericht nicht anerkannt.

Vollständige Vergütung wird fällig

Die Beklagte muss nun den ausstehenden Werklohn in Höhe von 46.471,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen zahlen. Zusätzlich wurden ihr Mahnkosten von 20 Euro sowie Inkassokosten in Höhe von 1.151,10 Euro auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits muss ebenfalls die beklagte GmbH tragen. Lediglich ein von der Klägerin anerkannter Teilbetrag von 1.000 Euro wird gegengerechnet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass bei Werkverträgen eine konkludente (stillschweigende) Abnahme bereits nach einem Monat Nutzung ohne Mängelrüge erfolgen kann. Mängel müssen unverzüglich gerügt werden – eine Rüge erst nach drei Jahren ist zu spät. Zudem müssen behauptete Mängel genau dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zugeordnet werden können. Das Gericht macht deutlich, dass Auftraggeber bei Mängelrügen präzise darlegen müssen, welche konkreten Leistungen beauftragt wurden und wie diese mangelhaft sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Auftraggeber mit der Arbeit eines Handwerkers unzufrieden sind, müssen Sie schnell handeln. Warten Sie nicht monatelang ab – prüfen Sie die Arbeiten zeitnah und melden Sie Mängel sofort schriftlich. Dokumentieren Sie genau, welche Leistungen Sie beauftragt haben und welche Mängel vorliegen. Vage Beschwerden wie „funktioniert nicht richtig“ reichen nicht aus. Bewahren Sie Verträge, Rechnungen und den Schriftverkehr sorgfältig auf. Ohne diese Unterlagen können Sie später kaum noch nachweisen, was vereinbart war. Bezahlen Sie Rechnungen nicht vollständig, wenn Sie Mängel vermuten – Sie müssen dem Handwerker aber die Chance geben, nachzubessern. Holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat, wenn größere Summen im Spiel sind.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Widerklage im Werklohnprozess erfüllt sein?

Die Widerklage im Werklohnprozess muss als eigenständige Klage sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Prozessvoraussetzungen erfüllen.

Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Eine Widerklage erfordert zunächst die grundlegenden Voraussetzungen jeder Klage. Dazu gehören die Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis. Die Widerklage kann schriftlich oder bis zum Ende der mündlichen Verhandlung auch mündlich erhoben werden.

Besondere Prozessvoraussetzungen

Für die Widerklage im Werklohnprozess müssen zusätzlich folgende spezifische Voraussetzungen vorliegen:

Rechtshängigkeit der Hauptklage: Die Hauptklage muss zum Zeitpunkt der Widerklageerhebung noch rechtshängig sein. Die Widerklage entwickelt sich danach eigenständig weiter, auch wenn die Hauptklage später wegfällt.

Kein identischer Streitgegenstand: Die Widerklage darf nicht bloß die Verneinung des Klageanspruchs sein. Ein Beispiel wäre die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Werkvertrags bei einer Klage auf Werklohnzahlung.

Rechtlicher Zusammenhang: Die Widerklage muss mit der Hauptklage oder den Verteidigungsmitteln in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Bei Werklohnprozessen ist dies regelmäßig gegeben, wenn die Widerklage sich auf Mängel des Werks oder Schadensersatzansprüche aus dem Werkvertrag bezieht.

Prozessuale Besonderheiten

Die Widerklage genießt einige prozessuale Vorteile:

Keine Präklusion: Da die Widerklage eine eigenständige Klage darstellt, unterliegt sie nicht den Präklusionsvorschriften des § 296 ZPO.

Streitwertberechnung: Die Streitwerte von Klage und Widerklage werden nicht addiert. Dies ist besonders relevant für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts.

Gerichtsstand: Die Widerklage kann am Gericht der Hauptklage erhoben werden, wenn ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Dies ermöglicht eine einheitliche Verhandlung beider Ansprüche.


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Was bedeutet Präklusion im Zusammenhang mit Mängeleinwänden bei Werkverträgen?

Die Präklusion bezeichnet den Verlust von Gewährleistungsrechten, wenn Sie als Auftraggeber bei der Abnahme eines Werkes vorhandene Mängel nicht ausdrücklich vorbehalten. Wenn Sie also ein mangelhaftes Werk abnehmen und dabei die Mängel kennen, aber nicht dokumentieren, können Sie später keine Nachbesserungs- oder andere Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.

Voraussetzungen der Präklusion

Die Präklusion tritt nur ein, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie haben das Werk förmlich abgenommen
  • Sie kannten die Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme
  • Sie haben die Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten

Schutz vor Präklusion

Bei umfangreichen Werkleistungen, wie beispielsweise Bauarbeiten, sollten Sie ein Abnahmeprotokoll erstellen. Darin müssen alle erkennbaren Mängel detailliert aufgeführt werden. Der Werkunternehmer muss diese protokollierten Mängel dann noch beseitigen.

Grenzen der Präklusion

Die Präklusion greift nicht bei:

  • Versteckten Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren
  • Arglistig verschwiegenen Mängeln durch den Werkunternehmer
  • Unwesentlichen Mängeln, die eine Abnahmeverweigerung nicht rechtfertigen

Bei wesentlichen Mängeln können Sie die Abnahme grundsätzlich verweigern. In diesem Fall tritt keine Präklusion ein, da ohne Abnahme auch keine Gewährleistungsrechte verloren gehen können.


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Welche Folgen hat eine verspätete Mängelrüge für den Auftraggeber?

Eine verspätete Mängelrüge führt zu einer gesetzlichen Genehmigungsfiktion, wodurch die Ware trotz vorhandener Mängel als vertragsgerecht gilt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Auftraggeber.

Verlust der Gewährleistungsrechte

Der Auftraggeber verliert bei verspäteter Mängelrüge sämtliche Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB. Dies bedeutet konkret:

  • Kein Recht auf Nacherfüllung
  • Keine Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises
  • Kein Anspruch auf Schadensersatz

Differenzierung nach Mangelarten

Bei offenen Mängeln muss die Rüge praktisch am selben Tag der Lieferung erfolgen. Bei Mängeln, die erst durch Untersuchung erkennbar sind, beträgt die Rügefrist ein bis zwei Tage nach Abschluss der Untersuchung. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügefrist erst mit der Entdeckung, muss dann aber innerhalb von ein bis zwei Tagen erfolgen.

Ausnahmen von der Präklusion

Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall bleiben die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestehen, auch wenn keine rechtzeitige Rüge erfolgt ist. Allerdings muss der Auftraggeber die Arglist des Verkäufers beweisen.

Besonderheiten im Baurecht

Im Baurecht führt eine verspätete Mängelrüge nicht automatisch zum Verlust aller Ansprüche. Die Verjährungsfrist für Baumängel beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist auf zehn Jahre ab Entstehung des Mangels, wobei ab Entdeckung noch drei Jahre Zeit für die Geltendmachung bleiben.


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Ab wann gilt ein Werk als stillschweigend abgenommen?

Eine stillschweigende (konkludente) Abnahme liegt vor, wenn Sie durch Ihr Verhalten eindeutig zu erkennen geben, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen.

Voraussetzungen für eine stillschweigende Abnahme

Das Werk muss abnahmereif sein, also im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt. Sie müssen die Nutzung ohne Beanstandung aufgenommen haben und ein angemessener Prüfungszeitraum muss verstrichen sein.

Typische Fälle der stillschweigenden Abnahme

Eine stillschweigende Abnahme kann in folgenden Situationen vorliegen:

  • Wenn Sie die Schlussrechnung vollständig bezahlen und das Werk gleichzeitig nutzen
  • Bei Bezug und längerer Nutzung eines Bauwerks ohne wesentliche Mängelrügen
  • Wenn Sie nach der Fertigstellung einen angemessenen Prüfungszeitraum verstreichen lassen, ohne Mängel zu rügen

Wichtige Einschränkungen

Die stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen, wenn:

  • Eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart wurde
  • Sie vor der Nutzungsaufnahme die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert haben
  • Sie während der Nutzung wesentliche Mängel gerügt haben

Beachten Sie: Unbekannte Mängel stehen einer stillschweigenden Abnahme grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist, ob Sie als Auftraggeber das Werk zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme als im Wesentlichen vertragsgerecht ansehen.


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Welche Möglichkeiten der Beweissicherung hat der Auftraggeber bei Werkleistungen?

Als Auftraggeber haben Sie bei Werkleistungen verschiedene Möglichkeiten zur Beweissicherung, die Ihnen helfen, den Zustand und die Qualität der Arbeiten zu dokumentieren.

Private Beweissicherung

Die private Beweissicherung erfolgt durch eine lückenlose Baudokumentation während der gesamten Bauphase. Wenn Sie Mängel oder Schäden vermuten, können Sie einen neutralen Sachverständigen beauftragen, der ein Privatgutachten erstellt. Diese Form der Beweissicherung zielt auf eine außergerichtliche Einigung ab.

Gerichtliche Beweissicherung

Das selbstständige Beweisverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zustand des Werks, mögliche Mängel und deren Ursachen sowie die Beseitigungskosten feststellen zu lassen. Dies ist besonders wichtig, wenn Beweismittel durch weiterführende Bauarbeiten verloren gehen könnten.

Zustandsfeststellung

Nach § 650g BGB können Sie eine Zustandsfeststellung durchführen lassen, wenn Sie die Abnahme des Werks verweigern. Diese dokumentiert den aktuellen Bauzustand und schafft eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten bei später auftretenden Schäden.

Dokumentationspflichten

Die Beweissicherung vor Baubeginn ist nach §3 VOB/B verpflichtend. Sie sollten dabei den Ist-Zustand des Bauvorhabens und angrenzender Gebäude erfassen. Die Dokumentation muss sowohl schriftlich als auch fotografisch erfolgen und folgende Aspekte umfassen:

  • Verformungen an Bauteilen
  • Risse und deren genauen Verlauf
  • Funktionalität von Fenstern, Türen und technischen Anlagen
  • Vorhandene Feuchtigkeitsschäden

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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Widerklage

Die Widerklage ist ein rechtliches Mittel im deutschen Zivilprozessrecht, mit dem ein Beklagter im selben Verfahren auch eigene Ansprüche gegen den Kläger geltend machen kann. Anstatt nur auf die Klage zu reagieren, kann der Beklagte seine Forderungen einbringen, die von dem Kläger entschieden werden müssen. So kann der Beklagte beispielsweise seine Zahlungspflichten mit eigenen Forderungen aufrechnen. Ein einfaches Beispiel: Wenn ein Handwerker wegen unbezahlter Rechnungen verklagt wird, kann er eine Widerklage einreichen, weil er der Meinung ist, die Kunden hätten Schäden verursacht, die zu Reparaturkosten führten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), § 33.


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Präklusion

Präklusion bedeutet im rechtlichen Kontext den Ausschluss von Ansprüchen oder Beweismitteln, die nicht rechtzeitig innerhalb eines Verfahrens vorgebracht wurden. Im Zivilprozess ist es wichtig, alle Ansprüche und Beweismittel frühzeitig darzulegen, um negative rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wird eine Präklusion wirksam, kann der betroffene Anspruch nicht mehr im Verfahren berücksichtigt werden. Ein praktisches Beispiel: Ein Beklagter bringt zu spät vor, dass er eine Zahlung bereits getätigt hat; das Gericht schließt diesen Einwand aus und urteilt ohne Berücksichtigung der Zahlung. Relevant ist hier die Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 296.


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Konkludente Abnahme

Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn ein Werk stillschweigend als abgenommen gilt, obwohl keine ausdrückliche Erklärung erfolgt. Dies geschieht, wenn der Besteller das Werk in Benutzung nimmt oder keine Mängel innerhalb einer bestimmten Frist rügt. Beispielsweise könnte das Schweigen eines Bauherrn nach einer Fensterinstallation über einen längeren Zeitraum als Akzeptanz der Arbeit gelten. Die konkludente Abnahme ist in § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.


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Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er mit seiner Zahlung in Verzug gerät. Sobald eine Zahlung verspätet nach dem Fälligkeitstermin eintrifft, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen, um den finanziellen Nachteil des Verzuges auszugleichen. Zum Beispiel, wenn der Werklohn für geleistete Arbeiten nicht wie vertraglich vereinbart gezahlt wird, kann der Schuldner zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet werden. Die Höhe und Berechnung von Verzugszinsen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 288, geregelt.


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Mahnkosten

Mahnkosten sind Gebühren, die für die Erinnerung an eine fällige Zahlung erhoben werden. Wenn ein Schuldner eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Gläubiger ihm eine Mahnung schicken und dafür eine Gebühr verlangen. Diese soll die Kosten für Arbeitszeit und Material decken. Nehmen wir an, ein Unternehmen schickt einem Kunden eine Mahnung wegen einer unbezahlten Rechnung und verlangt dafür 20 Euro – das sind die Mahnkosten. Die Erhebung und Höhe dieser Kosten kann im Einzelfall variieren und wird rechtlich durch die Grundsätze der Schadensminderungspflicht beeinflusst.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • BGB § 631 (Werkvertrag): Dieser Paragraph regelt die Grundlagen des Werkvertrags, der zwischen den Parteien geschlossen wurde. Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein Werk herzustellen, und den Besteller, dafür die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im vorliegenden Fall geht es konkret um die Lieferung und Montage von Fenstern, was die Anwendung dieses Paragraphen zur Feststellung der werkvertraglichen Ansprüche der Klägerin untermauert.
  • BGB § 637 (Wegfall der Vergütung): Dieser Paragraph beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Besteller die Vergütung für ein Werk mindern oder verweigern kann. Die Beklagte erhebt Zahlungsansprüche aufgrund behaupteter Mängel, weshalb hier der Zusammenhang zu den Mängelrügen und den möglicherweise geschuldeten Zahlungen relevant ist.
  • BGB § 286 (Verzug des Schuldners): Nach diesem Paragraphen gerät der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Mahnkosten verurteilt, was eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kosten darstellt, die entstanden sind, weil die Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist.
  • BGB § 288 (Verzugszinsen): Dieser Paragraph regelt die Verzugszinsen, die bei Verzug des Schuldners anfallen. Die Klägerin hat Zinsen auf die ausstehenden Beträge gefordert, sodass dieser Paragraph entscheidend für die rechtliche Grundlage der Zinsforderung ist, welche die Klägerin vor dem Gericht geltend macht.
  • BGB § 299 (Aufrechnung): Dieser Paragraph regelt die Aufrechnung und die Möglichkeit, gegen Forderungen des Gläubigers eigene Ansprüche des Schuldners geltend zu machen. Die Beklagte hat eine Widerklage erhoben und ihre Ansprüche aus Überzahlungen geltend gemacht, was den Paragraphen relevant macht, um die rechtlichen Ansprüche beider Parteien im Streit zu bewerten.

Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-31 O 6/23 – Urteil vom 08.01.2024


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