Amtsgericht München
Az.: 113 C 2852/00
Verkündet am 06.07.2000
Das Amtsgericht München erlässt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.06.2000 folgendes
Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 780,00 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 05.02.2000 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der beklagten eine Pauschalreise für zwei Personen vom 22.08. bis 29.08.1999 nach Ibiza. Die Abflugszeit war am 22.08.1999 um 12.35 Uhr.
Der Kläger behauptet, er habe sich am 22.08.1999 bereits um 10.55 Uhr am Check-In-Schalter der Fluglinie Condor eingefunden und sich hinter einer riesigen Menschenschlange angestellt. Nach einer Stunde habe er sich zum Informationsschalter begeben, wo ihm mitgeteilt wurde, dass sich der Abflug bis 13.45 Uhr verzögerte.
Als er um 12.30 Uhr am Check-In-Schalter angekommen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Flugzeug bereits abgefertigt sei.
Der Kläger kaufte sodann einen Flug für zwei Personen für 380,00 DM nach Mallorca, und von dort für 200,00 DM einen Flug nach Ibiza.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 780,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger bereits um ca. 10.35 Uhr am Check-In-Schalter eingefunden habe. Die Beklagte bestreitet die falsche Auskunftserteilung am Informationsschalter.
Außerdem sei dem Kläger auf „stand-by-Basis“ angeboten worden, kostenfrei nach Mallorca zu fliegen. Das Angebot habe der Kläger jedoch nicht angenommen.
Der Kläger hätte sich rechtzeitig um die Abfertigung bemühen müssen.
Das Gericht vernahm die Zeuginnen A,B und C.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs.1 BGB auf Ersetzung der Flugkosten in Höhe von 780,00 DM zu.
Die Zeugen A, B und C bekundeten, dass der Kläger sich um 10.55 Uhr am Check-In-Schalter eingefunden habe.
Die Zeugin A konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Kläger zu ihr sagte, er sei 45 oder 1 Stunde 45 Minuten am Schalter gestanden.
Das Gericht geht folglich davon aus, dass sich der Kläger bereits um 10.35 Uhr, also eine 1 Stunde und 40 Minuten vor dem Abflug am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft Condor eingefunden hatte. Er konnte folglich darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können. Er wurde überdies durch eine falsche Information am Informationsschalter in Sicherheit gewiegt, wonach sich der Abflug bis 13.45 Uhr verzögerte. Der Kläger hatte folglich keinen Anlass, sich vorzudrängen.
Die Fluggesellschaft Condor hätte durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass Fluggäste für den Abflug um 12.35 Uhr rechtzeitig abgefertigt wurden. Sie hätte die noch nicht abgefertigten Fluggäste aufrufen und bevorzugt abfertigen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Beklagte bediente sich der Fluggesellschaft Condor als Erfüllungsgehilfin und haftet hierfür gem. § 278 BGB.
II.
Kosten: § 91 ZPO.
III.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.