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Flugannullierung: Anspruch auf Ausgleich – Schätzung  Betreuungsleistungen

AG Frankfurt  – Az.: 30 C 3746/18 – Urteil vom 21.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite jeweils einen Betrag in Höhe von 403,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von der außergerichtliche entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) wegen Annullierung des gebuchten Fluges und nicht erbrachter Betreuungsleistungen in Höhe von jeweils addiert 403,45 € in Anspruch.

Die Kläger verfügten jeweils über eine bestätigte Buchung für den Flug … von London Stansted (STN) nach Frankfurt am Main (FRA) am 28.07.2018 mit planmäßiger Abflugzeit um 19.15 Uhr (Ortszeit) und planmäßiger Ankunft um 21.50 Uhr (Ortszeit).

Die Beklagte annullierte den Flug kurzfristig und beruft sich auf widrige Wetterverhältnisse in Gestalt von starker Gewittertätigkeit in der Region London Stansted. Die Beklagte bot weder eine Alternativbeförderung an noch kümmerte sich um Unterkunftsmöglichkeiten.

Die Kläger buchten eine Alternativbeförderung mit der Bahn und kehrten in ihre vormals gebuchte Unterkunft, die noch vakant war, für die Übernachtung zurück.

Die Kläger begehren neben der jeweiligen Ausgleichsleistung in Höhe von entfernungsbedingt 250,00 € ihren jeweiligen Anteil von 1/3 an den verauslagten Kosten für die Bahnfahrt nach Frankfurt am Main von insgesamt 765,90 € und die verauslagten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 128,28 € (jeweils 298,06 € = 42,76 € + 255,30 €) abzüglich am 04.10.2018 über die Prozessbevollmächtigten gezahlten 433,83 €, sodass je Kläger ein Betrag von 403,45 € gefordert wird.

Die Beklagte wurde mit Schreiben der Kläger vom 04.08.2018 erfolglos aufgefordert bis zum 24.08.2018 Zahlung zu leisten.

Die Kläger tragen vor, ihnen seien Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 128,28 € für die über Airbnb gebuchte Wohnung entstanden, wobei auf jeden Kläger einen Anteil von 42,76 € entfalle.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von der außergerichtliche entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizuhalten.

Flugannullierung
(Symbolfoto: Von 1000 Words/Shutterstock.com)

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt zunächst vor, aufgrund der widrigen Wetterverhältnisse sei der Flugverkehr durch Airway-Slots bzw. ATC- Slots geregelt worden, weil die Wetterverhältnisse eine Kapazitätsverringerung des Flugverkehrs erforderlich gemacht hätten. Die Beklagte habe mit einem extrem verspäteten Slot rechnen müssen. Bei Erteilung eines verspäteten Slots wäre der Flug nach Frankfurt am Main aufgrund des dortigen Nachtflugverbots nicht mehr darstellbar und eine Ausweichlandung hervorsehbar gewesen. Da das Fluggerät für von Frankfurt ausgehende Flüge am nächsten Tag zur Verfügung hätte stehen müssen, sei der Flug annulliert worden, auch um eine größeren Zahl von Passagieren Unannehmlichkeiten zu ersparen.

In der mündlichen Verhandlung korrigierte die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, dass die schon nicht mehr den Vorflug des streitgegenständlichen Fluges ausgeführt habe, weil bereits eine Landung in Stansted sich zu erwartend verzögert hätte, die sich dann wie bereits geschildert, fortgesetzt hätte.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 250,00 e pro Kläger gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a), Satz 2 FluggastrechteVO, denn der Flug wurde außerhalb der zeitlichen Grenzen des Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO annulliert.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, da ihre Entscheidung den Flug nicht auszuführen, letztlich eine betriebliche Entscheidung darstellte, wobei dahinstehen kann, ob sie bereits den Vorflug von Frankfurt am Main nach London Stansted stornierte, wie zuletzt vorgetragen, oder den streitgegenständlichen Flug, wie innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgetragen. Dem Vortrag der Beklagten sind folgende maßgebliche Umstände zu entnehmen: Die widrigen Wetterverhältnisse führten nicht dazu, dass eine Durchführung des Fluges – sei es der Vorflug oder der streitgegenständliche Flug – hierdurch gänzlich unmöglich wurden. Ferner trägt die Beklagte vor, dass der Flugverkehr zwar gesondert geregelt wurde, Lande- oder Starterlaubnisse aber nicht verweigert wurden, sondern lediglich in der Flugplanung verspätet erteilt wurden. Dass diese Verspätung letztlich eine große Verspätung für sich nach sich gezogen hätte, wurde indessen nicht vorgetragen. Die Entscheidung, den streitgegenständlichen Flug zu annullieren, wurde getroffen, weil die geringfügige Verspätung dazu geführt hätte, dass der streitgegenständliche Flug bei Durchführung von dem Frankfurter Nachtflugverbot betroffen gewesen und damit eine Ausweichlandung notwendig gewesen wäre (dann faktische Annullierung aufgrund Routenänderung). Letztlich war der drohende Eintritt des Nachtflugverbotes damit der Grund für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges. Das Nachtflugverbot stellt indessen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar. Das Nachtflugverbot in Frankfurt am Main ist Teil der Betriebstätigkeit und stellt auch keine den einzelnen Flug betreffende behördliche Maßnahme im Sinne der Erwägungen Ziff. 14 und 15 der FluggastrechteVO dar. Denn das Nachtflugverbot ist bereits Teil der Flughafenbetriebsgenehmigung. Für die Zeit des Nachtflugverbots besteht – von den Ausnahmen abgesehen – keine Betriebserlaubnis. Es liegt somit innerhalb des betrieblichen Risikos der Beklagten, wenn diese planmäßig Flüge zu Zeitpunkten anbietet, an denen geringfügige Verspätungen bereits dazu führen, dass Flüge aufgrund des Nachtflugverbotes am Zielort nicht mehr vertragsgemäß ausgeführt werden können. Ursache einer Annullierung ist dann nicht der Grund für die geringfügige Verzögerung, sondern das Nachtflugverbot. Hinzu kommt vorliegend, dass die tatsächliche Zeitspanne der (wetterbedingten) Verzögerung vorliegend nicht einmal feststellbar ist, weil der Airway-Slot/ATC-Slot schon nicht abgewartet wurde. Die mangelnde Feststellbarkeit geht insoweit zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

Die Beklagte hat den Klägern jeweils ihre anteiligen Kosten für die Unterkunft in Höhe von 42,76 € zu erstatten, denn die Beklagte hat insoweit ihre Betreuungspflichten gemäß Art. 9 Abs. 1 lit b) FluggastrechteVO verletzt. Ob sich der Anspruch unmittelbar aus der FluggastrechteVO ergibt oder erst in Verbindung mit §§ 280, 249 BGB kann dabei dahinstehen, da es sich insoweit um einen dogmatische Rechtsfrage handelt, jedenfalls aber auch in der Rechtsprechung Einigkeit besteht, dass der die Kosten verauslagende Flugpassagier insoweit Anspruch auf eine Kostenerstattung hat (vgl. Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Auflage 2016, Art. 9, Rz. 28 ff.) Eine Unterkunft für die Nacht war vorliegend ersichtlich – insoweit zwischen den Parteien auch unstreitig – erforderlich. Soweit es sich nicht um eine Hotelunterkunft handelte, ergibt sich aus dem 2. Spiegelstrich, dass die Unterbringung auch in der von dem Fluggast zuvor gebuchten Unterkunft im Wege der Verlängerung des Aufenthaltes möglich ist. Soweit die Kläger keinen Beleg vorgelegt haben, sieht das Gericht den geltend gemachten Betrag im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der Prozesswahrheit mehr als angemessen, günstig und plausibel für insgesamt 3 Personen an. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 16.01.2019 darlegten, dass dieser Betrag von der Kreditkarte des Klägers zu 1) abgebucht und somit für die zwei weiteren mitreisenden Kläger jeweils anteilig verauslagt wurde, geht das Gericht aufgrund des Klageantrages von dem konkludent Vortrag aus, dass die Kläger zu 2) und 3) ihren Anteil bereits an den Kläger zu 1) erstattet haben.

Die Kläger haben jeweils Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die gebuchte Alternativbeförderung mit der Bahn gemäß Art. 8 Abs. 1 lit b.) FluggastrechteVO in Höhe von 255,30 €. Ob der Erstattungsanspruch unmittelbar aus der FluggastrechteVO resultiert oder in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 249 BGB kann insoweit dahinstehen, vgl. oben. Die Beklagte hat insoweit den Klägern unstreitig keine Alternativbeförderung angeboten. Unter den Begriff der Alternativbeförderung fällt auch eine Beförderung durch ein anderes Transportmittel. Im Wege einer fluggastfreundlichen Auslegung sind unter eine Alternativbeförderung auch andere Transportmittel zu verstehen (vgl. Streitstand, Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Auflage 2016, Art. 8, Rz. 28 ff). Soweit der Kläger zu 1) die Kosten zunächst verauslagt hat, beinhaltet der Klageantrag den konkludenten Vortrag, dass die übrigen Kläger dem Kläger zu 1) insoweit anteilig bereits die Kosten erstattet haben, vgl. oben.

Zu berücksichtigen war, dass die Beklagten auf die addierten Ansprüche der Kläger einen Betrag von 433,83 € erstattet hat, so dass jedem der Kläger ein Gesamtanspruch in Höhe von 403,45 € (= 250,00 €+42,76 € + 255,30 € – 433,83 €/3) zusteht.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Beklagte befand sich nach Ablauf der gewährten Zahlungsfrist seit dem 25.08.2019 in Verzug.

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 249, 257 ff. BGB, denn die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten erfolgte verzugsbedingt. Da die Kläger lediglich einen Freistellungsanspruch und nicht eine Geldschuld geltend machen, entfällt ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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