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Flugannullierung: Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen verstecktem Fabrikationsfehler eines Flugzeuges

LG Baden-Baden, Az.: 1 S 47/12

Urteil vom 28.06.2013

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 26.10.2012 – 3 C 37/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten gegen das oben bezeichnete Urteil ist zwar zulässig aber nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine für die Beklagte günstigere Entscheidung rechtfertigen.

I.

Flugannullierung: Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen verstecktem Fabrikationsfehler eines Flugzeuges
Symbolfoto: encrier/Bigstock

Wegen den der Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO, soweit sich nicht nachfolgend Abweichendes ergibt, auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bühl Bezug genommen (AS. 361-369). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht angenommen, dass der durch die Beklagte angeführte Defekt an der Maschine des Typs … mit der Kennziffer … der letztlich zur Annullierung des durch die Klägerin und ihren Ehemann gebuchten Fluges führte, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 darstellt, sodass die Klägerin und ihr Ehemann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 250 € gemäß Art. 7 Abs. 1a der Verordnung EG Nr. 261/2004 gegen die Beklagte hatten. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die um die nachfolgenden Erwägungen zu ergänzen waren:

1. Gemäß Art 5 Abs. 3 EG Nr. 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können gemäß Erwägungsgrund 14 der Verordnung insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks angenommen werden.

2. Hinsichtlich der Frage, ob technische Probleme solche außergewöhnliche Umstände darstellen können, hat es eine gewisse Klärung durch die … Entscheidung des EuGH gegeben (EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 – C- 549/07 = NJW 2009, 347 ff.). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände” im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 fällt, es sei denn, das Problem gehe auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen seien. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reiche nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen” ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gem. Art 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004 aus.

Ausweislich der Ausführungen in dem oben zitierten Urteil des EuGH läßt sich andererseits aber nicht ausschließen, dass technische Probleme zu solchen außergewöhnlichen Umständen zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. So verhielte es sich z.B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen gelten.

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Fabrikationsfehler einen außergewöhnlichen Umstand in dem oben genannten Sinne darstellt, hat das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des EuGH somit zu prüfen, ob die technischen Probleme, auf die sich das betroffene Luftfahrtunternehmen beruft, auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

3. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen vom 12.11.2009 (Xa ZR 76/07 = NJW 2010, 1070-1072) und vom 18.01.2011 (AZ: X ZR 71/10 = NJW 2011, 2056-2059) dieser Rechtsprechung angeschlossen und klarstellend ausgeführt, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat, da solche Defekte Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH Urteil vom 12.11.2009 (Xa ZR 76/07 = NJW 2010, 1070-1072). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein versteckter Fabrikationsfehler einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, wurde in diesen beiden Entscheidungen nicht beantwortet, da es hierauf in den konkreten Einzelfällen nicht ankam.

4. In seinem Urteil vom 21.08.2012 (AZ.: X ZR 138/11 = NJW 2013, 374-377) konkretisierte der Bundesgerichtshof nunmehr die Voraussetzungen, unter denen ein versteckter Fabrikationsfehler einen außergewöhnlichen Umstand in dem oben genannten Sinne darstellen kann. Dies kann – in Übereinstimmung mit der bisher zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung – nur dann in Betracht kommen, wenn ein technischer Defekt ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt. In seinem Urteil vom 21.08.2012 führt der Bundesgerichtshof hierzu aus:

„Dies kann sich zum einen daraus ergeben, dass nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftverkehrsunternehmens, beispielsweise weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft. Solche Fälle sind nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit; in diesen Fällen kommt der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen vielmehr ganz oder teilweise zum Erliegen. Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich zum anderen aber auch aus der Natur eines – gegebenenfalls nur ein einzelnes Flugzeug betreffenden – Vorkommnisses ergeben, das wie ein Sabotageakt oder ein terroristischer Anschlag außerhalb dessen liegt, womit im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens gerechnet werden muss.“

Folglich differenziert der Bundesgerichtshof zwischen Beeinträchtigungen der gesamten Flotte eines Luftfahrtunternehmens bzw. eines wesentlichen Teils derselbigen und Beeinträchtigungen, die nur eine einzelne Maschine betreffen. Ein Fabrikationsfehler – möge er auch nicht erkennbar sein – stellt danach immer dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn er nur ein einzelnes Flugzeug und nicht zumindest einen wesentlichen Teil der Flotte betrifft.

Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Der Ausfall einer einzelnen Maschine – auch wenn er auf einem versteckten Fabrikationsfehler beruht – stellt stets ein beherrschbares Vorkommnis dar, welches sich innerhalb der normalen Betriebstätigkeit eines Luftfahrtunternehmens bewegt. Die Beherrschbarkeit resultiert bereits daraus, dass das Luftfahrtunternehmen den Ausfall ohne weiteres durch das Vorhalten von Ersatzmaschinen in ausreichender Anzahl oder aber durch Umbuchung der betroffenen Passagiere auf Maschinen anderer Luftfahrtunternehmen auffangen kann. Erst wenn ein wesentlicher Teil der Flotte eines Luftfahrtunternehmens von dem versteckten Fabrikationsfehler betroffen wäre, ist dies mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht auch nicht im Widerspruch zu der oben zitierten …- Entscheidung des EuGH. Der EuGH hatte zum einen keine Voraussetzungen dazu aufgestellt, wann ein versteckter Fabrikationsfehler einen außergewöhnlichen Umstand im oben genannten Sinne darstellt, sondern die Prüfung, ob ein technisches Problem in diesem Sinne auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter überantwortet. Diese Voraussetzungen wurden nun in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.08.2012 zulässigerweise konkretisiert.

Die oben dargestellte Einschränkung steht zum anderen aber auch im Einklang mit den Vorgaben des EuGH und einer europarechtskonformen Auslegung der Verordnung EG Nr. 261/2004:

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert – vorliegend der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes -, stets auch entsprechend der mit der Regelung verfolgten Ziele zu bestimmen. Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie eng auszulegen (EuGH NJW 2009, 347ff. Rn. 17; NJW 2005, 3055). Zudem können die Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsrechtsakts seinen Inhalt präzisieren. Die Ziele, die mit Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgt werden, ergeben sich aus dem ersten und dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung, wonach die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs u.a. darauf abzielen sollten, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH NJW 2009, 347ff. Rn. 18). Ausweislich Erwägungsgrund 12 sollen ausdrücklich das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, verringert werden. Andernfalls sollen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Damit das von dem Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt, ist es nur folgerichtig und mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang stehend, einen versteckten Fabrikationsfehler nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände zu subsumieren, solange sich dieser auf nur ein Flugzeug einer zahlreiche Maschinen umfassenden Flotte eines Luftfahrtunternehmens erstreckt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Situation, die dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen kann, und nicht außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. In einem solchen Fall liegt zudem auch bei wertender Betrachtung keine den beispielhaft in Erwägungsgrund 14 genannten Konstellationen wie politische Instabilität, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Streiks oder Sabotageakte vergleichbare Situation vor. Denn indem der Gesetzgeber für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt, lässt er zudem nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. In Bezug auf den versteckten Fabrikationsfehler sind diese Anforderung nur dann erfüllt, wenn es sich um einen die gesamte Flotte des Unternehmens oder einen nicht völlig unwesentlichen Teil der Flotte erfassenden Konstruktions- oder Fabrikationsfehler handelt. Fabrikationsfehler, die an einer einzelnen, neu ausgelieferten Maschine auftreten, sind weder unerwartbar noch außergewöhnlich, sondern stellen angesichts des enorm hohen Maßes an technischer Komplexität von Flugzeugen ein Vorkommnis dar, mit welchem im Rahmen des Betriebs eines Luftfahrunternehmens jederzeit gerechnet werden muss.

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Vorliegend erstreckte sich der behauptete Fabrikationsfehler lediglich auf eine Maschine der Beklagten, welche eine Flotte von mehr als … Flugzeugen betreibt. Bei dieser Sachlage kann aufgrund der obigen Erwägungen ein nicht beherrschbares und außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegendes Vorkommnis und somit ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 nicht angenommen werden.

Die Berufung der Beklagten war daher unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.08.2012 (AZ.: X ZR 138/11 = NJW 2013, 374-377) die Voraussetzungen konkretisiert hat, unter denen ein versteckter Fabrikationsfehler einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 darstellen kann, ist die Revision nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, §§ 543 Abs. 2 ZPO.

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