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Flugannullierung – Berechnung der zu erstattenden Flugscheinkosten

AG Köln – Az.: 120 C 75/20 – Urteil vom 19.01.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 24,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 169,62 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung von jeweils 24,77 € gegen die Beklagte aus Artt. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung).

Danach schuldet das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung eines von ihr durchzuführenden Fluges dem Fluggast nach seiner Wahl Erstattung der Flugscheinkosten. Die Beklagte ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Vorschrift. Sie hat die gebuchten Flüge annulliert. Die Kläger haben ihr Wahlrecht nach Art. 8 Nr. 1a) Fluggastrechteverordnung ausgeübt. Die Beklagte schuldet die Zahlung von 1.410,47 € abzüglich der bereits erstatteten 1.360,94 €.

Die Flugscheinkosten betragen hier 1.410,47 €, Wird ein Dritter als Vermittler bei der Buchung tätig und vereinnahmt eine Provision für die Vermittlertätigkeit, ist bei der Berechnung der Flugscheinkosten folgendes zu beachten: Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, schließt die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 17. Ed. 1.1.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3a). Handelt es sich demnach um eine Provision eines dazwischen geschalteten Unternehmens, hängt die Erstattungsfähigkeit von der weiteren, von Anspruchsteller darzulegenden Tatsache ab, dass die Provision vereinbart oder genehmigt wurde. Handelt es sich dagegen bei dem auf dem Flugschein ausgewiesenen Betrag um den reinen Ticketpreis und wurde keine Provision gewährt, ist von Erstattungsfähigkeit des gesamten Betrags auszugehen.

Vom letzteren Fall ist hier auszugehen. Die Kläger haben im hier zu entscheidenden Fall keine Provision bezahlt. Der Ticketpreis für die Flüge von Köln über Frankfurt nach San Diego und zurück nach Deutschland betrug 1.410,47 €. Davon ist nach dem Vortrag der Parteien auszugehen. Die Kläger haben die ihnen obliegende Darlegungslast diesbezüglich erfüllt. Die Beklagte ist dem nur pauschal entgegengetreten. Ihr Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als unwirksam anzusehen, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Der Beweisgegner hat sich, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dabei genügt auf Seiten des Beweisgegners grundsätzlich erst einmal einfaches Bestreiten, der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich aber nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter der Vortrag der behauptenden darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (zB BGH, NJW 2018, 1089; BGH, NJW 2015, 468; BGH, NJW 2011, 1509; BeckOK ZPO/von Seile, ZPO § 138 Rn 18); Hier haben die Kläger unter Vorlage der Buchungsbestätigung (Bl. 36ff d.A.) dargelegt, dass der Ticketpreis 1.410,47 € beträgt. In der bereits mit Schriftsatz vom 19.10.2020 vorgelegten Bestätigung wird ein Preis von 1.410,47 € und keine Vermittlungsprovision ausgewiesen. Mit der Klageerwiderung ist die Beklagte dem entgegengetreten und hat pauschal, behauptet, die Flugscheinkosten hätten 1.360,94 € betragen. Spätestens nach Vorlage der Bestätigung hätte es ihr jedoch oblegen, ihr Bestreiten zu konkretisieren. Es fehlt sowohl an konkretem Vortrag dazu, wann sie den behaupteten Betrag von O… erhalten hat, noch dies belegende Unterlagen. Die Vorlage von Unterlagen war ihr auch zumutbar, da sie eigene Kenntnisse über den Eingang der vom Vermittler erhaltenen Gelder haben muss. Auf die Pflicht, den Vortrag der Kläger konkret zu bestreiten, musste das Gericht auch nicht gemäß § 139 ZPO gesondert hinweisen, nachdem die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 19.10.2020 (dort Seite 3, Bl. 30 d.A.) die Beklagte als sekundär darlegungsbelastet angesehen haben.

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, den Nichtanfall der Provision, also den Erhalt der 1.410,47 €, mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO zu bestreiten. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie ausgeführt, hat die Beklagte Kenntnisse über die Höhe der Gelder, die sie von O… für die gebuchten Flüge erhalten hat. Eine solche Nichtkenntnis behauptet sie nicht einmal. Im Gegenteil behauptet sie, einen geringeren Betrag erhalten zu haben. Ein konkretes Bestreiten war ihr zumutbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Schließlich war der Anfall einer Provision auch nicht allgemein bekannt. Bei O… handelt es sich zwar allgemein bekanntermaßen um eine Vermittlungsgesellschaft, die gewinnorientiert am Markt auftritt und ihre Dienstleistungen im Zweifel nicht unentgeltlich erbringt. Dass O… aber stets eine Provision nimmt, ist dem Gericht nicht bekannt und ist auch von keiner Seite behauptet worden.

Nachdem im hier zu entscheidenden Fäll keine Provision gewährt wurde, kam es auf die Frage, ob die Beklagte die Provision kannte oder nachträglich genehmigt hat, nicht mehr an. In dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall war der Anfall der Provision unstreitig (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17), so dass die Fälle nicht vergleichbar sind. Erst wenn feststeht, dass eine Provision gewährt wurde, kommt es darauf an, ob die Provision ohne das Wissen des ausführenden Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde, und wer für diese Voraussetzungen darlegungsbelastet ist.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der anwaltlichen Gebühren in Höhe der beantragten 196,62 € gemäß §§ 280, 286 ZPO.

Die Voraussetzungen des Verzugs lagen im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor. Es bestand ein wirksamer und fälliger Anspruch der Kläger auf Erstattung des Ticketpreises wegen Annullierung der durch die Beklagte durchgeführten Flüge. Diesen Anspruch hatten die Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 unter Fristsetzung zum 29.50.2020 angemahnt. Mit Ablauf der gesetzten Frist ist die Beklagte in Verzug geraten.

Der Anspruch der Kläger scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am Vorliegen eines Schadens. Ein Schaden besteht in der Belastung mit der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300. Denn durch die Abfassung und Versendung des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2020 ist die Geschäftsgebühr entstanden.

Flugannullierung - Berechnung der zu erstattenden Flugscheinkosten
(Symbolfoto: TravnikovStudio/Shutterstock.com)

Der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts war schließlich auch erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Die Kläger durften die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten. Kosten der Rechtsverfolgung nach Eintritt des Verzuges sind dann ersatzfähig, wenn sie aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung. Dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei der Frage, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, handelt es sich daher um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein; sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten (BGH, Urteil vom 12.07.2011, VI ZR 214/10). Im vorliegenden Fall hält das Gericht die vorgerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten für erforderlich. Die Beklagte hatte auf die Mahnung vom 11.05.2020 nicht reagiert. Dass eine anwaltliche Beauftragung zwecklos gewesen wäre, weil die Beklagte ohnehin nicht zahlungsbereit war, ist zumindest für die Kläger ex ante nicht ersichtlich gewesen.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zum Gegenstandswert bis 1.500 € zuzüglich Pauschale und 19 % Mehrwertsteuer. Die geringere Mehrwertsteuer von 16 % gilt nur für Tätigkeiten ab dem 01.07.2020. Die klägerischen Rechtsanwälte sind am 22.06.2020 tätig geworden. Die Kläger machen davon nur 196,62 € geltend, wobei sie offenbar 16 % zugrunde legen. Gemäß § 308 Abs. 1, S. 1 ZPO ist das Gericht an die Anträge gebunden und darf über den gestellten Antrag nicht hinausgehen.

Der Freistellungsanspruch ist nicht verzinslich. Die Vorschrift des §§ 280, 286, 288 BGB setzt einen Zahlungsanspruch voraus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 500 €

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