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Flugannullierung – Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ersatzbeförderung

AG Bremen, Az.: 9 C 82/16, Urteil vom 23.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.459,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2016 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht nach aus eigenem und abgetretenem Recht (Bl. 56-58 d.A.) Ausgleichszahlungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau P… und seine beiden Kinder J… und L… den Flug FR 9057, der planmäßig am 21.03.2016 um 15:50 Uhr von Bremen nach Alicante abgehen sollte (Buchungsnummer APCVQN).

Flugannullierung - Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ersatzbeförderung
Symbolfoto: Minerva Studio/Bigstock

Die Beklagte annullierte den Flug unmittelbar vor dem Abflug. Die Stornierung wurde dem Kläger am Flughafen Bremen mitgeteilt und eine Ersatzbeförderung für den 29.03.2016 angeboten. Per Live-Chat antwortete die Beklagte, nachdem der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er auf die Inanspruchnahme der Osterferien angewiesen und sein Ferienhotel bereits gebucht sei: „Suchen Sie einen anderen Transport bitte und wir geben Ihnen das Geld zurück“ (Bl. 11 d.A.). Auf weitere Frage nach Entschädigung hieß es: „Sie können nach r… die Rechnungen senden. Sie bekommen von R… eine Antwort, ob Sie die Wiedergutmachung bekommen“ (Bl. 13 d.A.).

Anschließend organisierte der Kläger für sich und seine Familie auf eigene Kosten eine Ersatzbeförderung am 22.03.2016 von Frankfurt nach Madrid.

Den Flugticketpreis und bereits geleistete Zahlungen auf Mietwagenkosten in Höhe von 137,92 € erstattete die Beklagte dem Kläger vorgerichtlich zurück; zudem erteilte sie eine Gutschrift über weitere Mietwagenkosten in Höhe von 67,00 €.

Auf das Anwaltsschreiben der Klägerseite vom 29.04.2016 leistete die Beklagte keine weitere Zahlung.

Der Kläger trägt vor, dass seinerzeit andere Maschinen ab Bremen planmäßig Richtung Frankreich und Spanien geflogen seien; sollte tatsächlich ein Streik der französischen Lotsen vorgelegen haben, hätte deren Luftraum umflogen werden können. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass ihm ein Ausgleichszahlungsanspruch in Höhe von 4 x 400,00 = 1.600,00 € zustünde. Als weiterer, erstattungsfähiger Schaden seien die Zusatzkosten für den Ausweichflug vom 22.03.2016 in Höhe von insgesamt 933,96 € (1.322,00 € – 388,04 € ursprüngliche Flugticketkosten) zuzüglich Mietwagenkosten Achim-Frankfurt in Höhe von 81,44 € zu berücksichtigen. Für die Nacht vom 21.-22.03.2016 seien mangels kurzfristiger Stornierungsmöglichkeit nutzlose Hotelkosten in Höhe von 78,20 € angefallen (Golf Resort El Platino in Alicante); auch die für 405,00 € gebuchte Übernachtung vom 22. zum 23.03.2016 im Robinson Club Playa Granada hätte die Familie des Klägers nicht mehr in Anspruch nehmen können, weil sie dort erst am 23.03.2016 eingetroffen sei. Der reservierte Mietwagen habe nicht beansprucht werden können, weshalb für die Neubuchung eines Ersatzfahrzeugs Mehrkosten in Höhe von 299,36 € angefallen seien.

Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung

1. an ihn [den Kläger] einen Betrag i.H.v. 3.397,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2016 zu zahlen;

2. an ihn [den Kläger] außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der streitgegenständliche Flug wegen des Streiks der französischen Fluglotsen vom 20.03.-22.03.2016 habe annulliert werden müssen und insofern außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorlägen; ein Verschulden der Beklagten scheide aus. Eurocontrol habe die Beklagte aufgefordert, für den 21.03.2016 33 % bzw. 20 % der eingeplanten Flüge aus dem Verkehr zu ziehen; der streitgegenständliche Flug sei sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zur Annullierung ausgewählt worden. Wäre die Beklagte der Aufforderung von Eurocontrol zur Reduzierung des Flugaufkommens nicht nachgekommen, hätte diese voraussichtlich mit Verspätung von über 4 Stunden „sehr bestrafende Slots“ vergeben. Der Kläger habe durch Rückforderung des bezahlten Ticketpreises (in Höhe von 208,53 €, nicht 388,04 €) und eigenverantwortliche Organisierung einer Alternativbeförderung sein Wahlrecht konkludent ausgeübt, weshalb er keine weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz mehr geltend machen könne. Die Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften wäre angesichts der Masse an betroffenen Fluggästen unzumutbar gewesen; im Übrigen werden der Anfall der Kosten der Ersatzbeförderung, die mit 1.322,00 € zum ursprünglichen Flugpreis der Beklagten als Billigfluglinie außer Verhältnis stünden, ebenso wie die Übrigen Kostenpositionen bestritten. Ausgleichszahlungsansprüche wären zumindest mit Schadensersatzansprüchen zu verrechnen. Vor der außergerichtlichen Beauftragung des Rechtsanwalts sei die Beklagte durch den Kläger nicht in Verzug gesetzt worden.

Die Klage ist am 19.08.2016 zugestellt worden. Nach Hinweiserteilung vom 29.12.2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B…; auf den Inhalt des Terminprotokolls vom 02.02.2017 (Bl. 216 ff. d.A.) wird insofern Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger und seine Familienmitglieder haben gemäß Art. 7 I S. 1 Ziff. b; 5 I S. 1 Ziff. c, III der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Annullierung des Flugs FR 9057 infolge außergewöhnlicher Umstände erfolgte:

Ein überlasteter Flugraum aufgrund Fluglotsenmangels stellt grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13 -, juris, ZLW 2014, 638 für Fehlen einer von Deutschland nach Spanien eingeplanten Maschine aufgrund eines andernorts – in Griechenland – erfolgten Fluglotsenstreiks). Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob der annullierte Flug von dem Streik unmittelbar betroffen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 -, juris, NJW 2014, 3303, ebenfalls für Fehlen einer von Deutschland nach Spanien eingeplanten Maschine aufgrund eines andernorts – in Griechenland – erfolgten Fluglotsenstreiks).

Die Zeugin B… bestätigte, dass der französische Luftraum vom Streik der französischen Fluglotsen am 21.03.2016 erfasst wurde und der streitgegenständliche Flug von dieser Beeinträchtigung grundsätzlich betroffen gewesen ist. Dass die Lotsen seinerzeit streikten, ist im Übrigen nach einer entsprechenden Internetrecherche des Gerichts offensichtlich und also gerichtsbekannt. Ebenso, dass Flüge von Deutschland nach Spanien durch den französischen Luftraum erfolgen.

Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, die primär Fragen der organisatorischen Reaktion auf den Ausfall eingeplanter Maschinen betrafen, erfasste der vorliegende Streik unmittelbar den streitgegenständlichen Flug. Eine Sperrung des Luftraums, durch den der eingeplante Flug gehen sollte, bzw. des dem Flug zugewiesenen Slots wäre zweifelsohne ein außergewöhnlicher Umstand, der durch zumutbare Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens nicht abgewendet werden könnte.

Bewertungsbedürftig ist jedoch der Umstand, dass die Beklagte den Flug FR9057 gewissermaßen freiwillig annullierte, um einer Aufforderung von Eurocontrol zur Reduzierung des eingeplanten Flugaufkommens um 20 % (NOTAM Anlage B3, Bl. 37 d.A. und B12, Bl. 214 d.A.) nachzukommen. Die Zeugin B… bestätigte insofern, dass die Aufforderung von Eurocontrol auch aus Sicht der Beklagten keinen Weisungs-, sondern einen Empfehlungscharakter hatte. Somit liegt eine streikbedingte und verbindliche Streichung oder Änderung des zugewiesenen Slots durch die Flugsicherung gerade nicht vor. Vielmehr handelte die Beklagte, um zukünftigen Anweisungen der Flugsicherung zuvorzukommen, bzw. weil sie andernfalls Strafmaßnahmen fürchtete.

Das erkennende Gericht ist gleichwohl der Ansicht, dass bei sachgemäßer Umsetzung eines von Eurocontrol erbetenen Reduktionszieles durch das Luftfahrtunternehmen ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist (ebenso: AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31. Januar 2011 – 4 C 308/10 -, juris, RRa 2011, 240; AG Memmingen, Urteil vom 07.12.2016, 11 C 724/16 n.v.). Denn nach der Vorgabe des EuGH (NJW 2013, 671) ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, eine Annullierung bei außergewöhnlichen Umständen durch Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zu verhindern. Dieses Gebot kann bei einem Fluglotsenstreik nicht singulär, sondern nur unter Einbeziehung aller eingeplanter Flüge und ihm wohl verstandenen Interesse der Gesamtheit der vom Streik betroffenen Fluggäste umgesetzt werden. Das von Eurocontrol im Einvernehmen mit den Fluglinien praktizierte Vorgehen bei Fluglotsenstreiks erscheint sachgerecht: Um ein größeres Chaos im Luftverkehr zu vermeiden, wird nach Streikanzeige rechtzeitig das Flugverkehrsaufkommen einvernehmlich reduziert, um Annullierungen oder erhebliche Verspätungen der verbleibenden Flüge zu vermeiden oder zu minimieren. Insofern steht auch die von dem Luftfahrtunternehmen freiwillig erfolgte Annullierung eines bestimmten Fluges im zurechenbaren Zusammenhang mit dem hierfür ursächlichen – und von dem Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbaren – Streik, sofern sich das Luftfahrtunternehmen hinsichtlich des Ausmaßes der Streichungen innerhalb des Reduktionszieles bewegt und nicht bei dieser Gelegenheit – aus sachfremden Gründen – über Gebühr Annullierungen vornimmt (z.B. wegen technischer Mängel einer eingeplanten Maschine). Nach BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 -, juris, NJW 2014, 3303, Ziff. 32 stellt die Annullierung bestimmter Flüge zwecks Durchführungsmöglichkeit von anderen Flügen keine ermessensfehlerhafte Reaktion eines Luftfahrtunternehmens dar; es besteht lediglich keine zwingende Pflicht, durch Verlagerung der Folgen eines Fluglotsenstreiks auf andere Passagiere, zu reagieren.

Die Zeugin B…, Flugbetriebsleiterin der Beklagten in Dublin, sagte aus, dass sie von Eurocontrol am 19.03.2016 auf die Streikabsichten der französischen Fluglotsen am 20. und 21.03.2016 hingewiesen worden sei. Gestrichen worden seien dann die Flüge, die im Falle eines Streiks am Schwierigsten durchzuführen gewesen wären. Die Wahl sei wegen des Nachtflugverbots in Bremen auf den streitgegenständlichen Flug FR9057 gefallen, weil die Möglichkeit der Durchführung des Rückflugs des mit Bremer Personal ausgestatteten Fluges von Spanien nach Bremen insofern unsicher gewesen wäre; dies hätte wiederum zu weit reichenden Konsequenzen am Folgetag des 22.03.2016 geführt. Nach Bitte von Eurocontrol seien auf dem streitgegenständlichen Flugabschnitt 20 % der eingeplanten Flüge einzusparen gewesen. Die Zeugin hätte keinen Zugriff auf Ticketpreisdaten gehabt, könne über ihre EDV lediglich die Auslastung der Maschinen abrufen.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die Beklagte ist dafür bekannt, ihren Betrieb höchst effizient auszugestalten. Sie wird bereits im eigenen wirtschaftlichen Interesse die Maschine aus dem Verkehr genommen haben, deren Entfall insgesamt betrachtet die geringsten Auswirkungen für den weiteren Flugverkehr der Beklagten – und also die Masse der anderen Fluggäste – bedeutete.

Bei der Entscheidung, welche Flüge nach Empfehlung durch Eurocontrol zu streichen waren, stand der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche oder unsachgemäße Auswahl des streitgegenständigen Fluges sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Die Vernehmung der Zeugin beinhaltete keine unzulässige Ausforschung, weil die Beklagte zu den Hintergründen der Auswahl des streitgegenständlichen Fluges zuvor hinreichend konkret vorgetragen hatte (Schriftsatz vom 27.12.2016). Die Tatsache, dass andere Luftfahrtunternehmen weiterhin Flüge durch den bestreikten Luftraum durchgeführt haben sollen, wäre grundsätzlich nicht von Belang, zumal 80 % der eingeplanten Flüge vom Streik offenbar nicht betroffen waren. Die Beklagte war jedenfalls nicht gehalten, der Annullierung durch Neuorganisation der Flugroute – unter Umgehung des französischen Luftraums – zu begegnen (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 19. Januar 2011 – 9 C 461/10 -, juris, RRa 2011, 293 für Fluglotsenstreik).

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2. Dem Kläger steht gemäß Art. 12 S. 1, 8 I b Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit den §§ 280 I, 631, 249 BGB ein Anspruch auf Schadensersatzzahlung zu.

Kann ein Flug infolge eines Fluglotsenstreiks in einem EG-Mitgliedsland nicht durchgeführt werden, so dass der Fluggast eine Umbuchung auf einen Flug eines anderen Luftbeförderungsunternehmens vornimmt, weil die ursprünglich betraute Fluggesellschaft weder eine zeitnahe Ersatzbeförderung noch Betreuungsleistungen und/oder einen Flug mit einer anderen Gesellschaft anbietet, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Flugkosten nach Umbuchung zu (AG Hannover, Urteil vom 26. November 2014 – 506 C 3954/14 -, juris, RRa 2015, 36; AG Bremen, Urteil vom 04. August 2011 – 9 C 0135/11 -, juris, NJW-RR 2012, 378; vgl. auch BGH , Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 -, juris, NJW 2014, 3303, Ziff. 23: Flugzeuge Dritter chartern).

Das Angebot einer 8 Tage nach dem annullierten Flug avisierten Ersatzbeförderung wurde vom Kläger gemäß Art. 8 I c Fluggastrechteverordnung nicht angenommen. Nach Art. 12 I 1 Fluggastrechteverordnung i.V.m. § 254 BGB musste der Kläger dieses Angebot billigerweise auch nicht annehmen. Denn der Zweck der Reise – bereits gebuchte Osterferien mit der Familie in Spanien – wäre insofern vereitelt worden. Das Zuwarten bis zum 29.03.2016 erscheint auch deshalb unzumutbar, weil der lediglich zu einer Beeinträchtigung von 20 % des Luftverkehrs führende Streik am 22.03.2016 bereits beendet war.

Die vom Kläger gewählte Art der Ersatzbeförderung hätte an sich von der Beklagten (auf deren Kosten) organisiert werden müssen, um das geschuldete Erreichen des Endziels zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfüllen (Art. 8 I b Fluggastrechteverordnung); die klägerseits – notgedrungen – gewählte Art der Alternativbeförderung auf einer geringfügig abweichenden Flugroute zuzüglich Mietwagenfahrten erfolgte bei wertender Betrachtung noch unter „vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne der Vorschrift. Dass der Preis für den Ersatzflug den ursprünglichen Ticketpreis erheblich überstieg, liegt in der Natur der Sache (kurzfristige Notbuchung nach Streik) und ist grundsätzlich unbeachtlich. Die Beklagte trug nicht vor, dass der Kläger hinsichtlich der Alternativbeförderung zeitnah einen deutlich günstigeren Flug bei einer anderen Fluggesellschaft hätte buchen können. Bei Annullierung des Fluges einer sogenannten Billigairline muss die Ersatzbeförderung nicht zwingend mittels eines vergleichbaren Billigfluges erfolgen; vielmehr darf der Kunde – sofern kein günstigeres Angebot zur Verfügung stand – auch einen Linienflug buchen. Schließlich hätte es der Beklagten freigestanden, ihren Kunden rechtzeitig (günstigere) zumutbare Alternativbeförderungsmöglichkeiten zu unterbreiten.

Durch Inanspruchnahme der Rückzahlung des geleisteten Flugticketpreises oder die eigenverantwortlich organisierte Ersatzbeförderung hat der Kläger sein Wahlrecht nach Art. 8 I der Fluggastrechteverordnung nicht rechtswirksam ausgeübt (vgl. hierzu: AG Bremen, Urteil vom 04. August 2011 – 9 C 0135/11 -, juris, NJW-RR 2012, 378 für Fluglotsenstreik). Bei verständiger Auslegung des Verhaltens des Klägers kann dieses nur dahingehend interpretiert werden, dass der Kläger die Rückzahlung des Ticketpreises als Erfüllung eines Teils des begehrten Schadenersatzes forderte und von dem – für ihn ungünstigen – Alternativanspruch nach Art. 8 I a Fluggastrechteverordnung keinen abschließenden Gebrauch machen wollte. Schließlich suggerierte die Beklagte dem Kläger vorab per Live-Chat, dass er nach Rückzahlung des Ticketpreises gegebenenfalls noch weitere Erstattungsleistungen erhalten werde.

Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Es ist im Übrigen auch gegeben. Anknüpfungspunkt ist nämlich nicht die (schuldlose) Annullierung an sich, sondern das anschließende Angebot eines unzumutbaren Ersatzbeförderungstermins entgegen der Pflicht nach Art. 8 I b Fluggastrechteverordnung. Dass eine deutlich zeitnähere Ersatzbeförderung möglich gewesen wäre, zeigt der vorliegende Fall: Die Beklagte hätte von sich aus für die betroffenen Fluggäste bei anderen Fluglinien freie Plätze ausfindig machen und buchen müssen. Dies hat sie – zumindest fahrlässig handelnd – offenbar bereits im Ansatz unterlassen. Auch wenn eine derartige Organisation angesichts der Anzahl der betroffenen Passagiere komplex sein dürfte, hätte die Beklagte den Fluggästen zumindest anbieten müssen, sie bei der eigenverantwortlichen Suche nach einer zeitnahen Ersatzbeförderung zu unterstützen und die Kosten des günstigsten Ersatzfluges zu vergleichbaren Reisebedingungen zu übernehmen. Insofern durfte der Kläger die mittels Live-Chat getätigten Aussagen der Beklagten auch dahingehend verstehen, dass diese die Kosten der eigenverantwortlich zu organisierenden Ersatzbeförderung dem Grunde nach übernehmen werde.

Somit schuldet die Beklagte Erstattung der Mehrkosten des Ersatzfluges in Höhe von 933,36 €. Der Ersatzflug via Lufthansa kostete den Kläger 1.322,00 € (Anlage K16 und 17 Bl. 195-200 d.A. in Ergänzung zur Anlage K6, Bl. 72 d.A.). Die Beklagte hat zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Alternativflug für 4 Personen gebucht wurde, wie aus der Anlage K 16 hervorgeht. Zu Gunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass der gecancelte Flug tatsächlich den klägerseits bezifferten Preis hatte (1.322,00 € – 388,04 €).

Die Mietwagenkosten Achim-Frankfurt in Höhe von 81,44 € waren zur Inanspruchnahme des Alternativfluges von Frankfurt nach Madrid erforderlich. Die entsprechenden Kosten wurden belegt (Anlage K7, Bl. 73 d.A.) und nicht dezidiert bestritten.

Nach der Wertung des Art. 8 III Fluggastrechteverordnung sind auch die weiteren, in Madrid angefallenen, Mietwagenkosten zu erstatten, weil die Familie des Klägers vom Ausweichflughafen Madrid zum Zielort Alicante bzw. Granada gelangen musste. Insofern schuldet die Beklagte Erstattung der verauslagten 272,28 € (Anlage K10, Bl. 84 d.A., K11, Bl. 85 d.A., Firma Goldcar). Erstattungsfähig wären insofern auch weitere diesbezüglichen Tank- und Rückführungskosten für das Mietfahrzeug bezogen auf die Strecke Madrid-Alicante gewesen. Hierzu hat der Kläger aber nicht vorgetragen.

Vielmehr reichte der Kläger weitere Kostenrechnungen in Höhe von 232,00 € (Anlage K19, Bl. 202 d.A.) und 165,00 € bzw. bezahlten 67,00 € (Anlage K20, Bl. 203 d.A., Firma Goldcar) zur Akte. Die Rechnungen betreffen den Mietwagenzeitraum 22.03.2016 bis 02.04.2016. Es handelt sich also grundsätzlich um nicht erstattungsfähige Sowieso-Kosten, die auch bei Nichtannullierung angefallen wären, weil die Familie des Klägers in ihrer Urlaubszeit einen Mietwagen nutzen wollte. Allerdings konnte der Kläger nachweisen, dass sein ursprünglich für den Urlaubszeitraum gebuchter Mietwagen (abzuholen am 21.03.2016 in Alicante) nur 137,92 € gekostet hätte (Anlage K9, Bl. 75-82 d.A.). Es liegen insofern erstattungsfähige Mehrkosten von 94,08 € (232,00 € – 137,92 €) vor. Nach den AGB des Mietwagenverleihs (Bl. 82 d.A.) musste der Kläger wegen Nichtabholung den vollen Mietwagenpreis bezahlen, der von der Beklagten vorgerichtlich bereits erstattet wurde. Zu erstattungsfähigen Benzin-Mehrkosten trug der Kläger nicht substantiiert vor, sie sind daher nicht zuzusprechen. Im Übrigen erhielt der Kläger von der Beklagten insofern bereits vorgerichtlich eine Gutschrift in Höhe von 67 €.

Die unnütz aufgewendeten Kosten für die Übernachtung vom 21. auf den 22.03.2016 in Höhe von 78,20 € wurden nachgewiesen (Anlagen K8, Bl. 74 d.A. und K18, Bl. 201 d.A.: Buchung vom 03.03.2016, Expedia Buchungsgebühr 78,20 S). Typischerweise werden bei kurzfristiger Stornierung am Tag des Eincheckens die Kosten der gebuchten Unterkunft vollständig berechnet (vgl. § 537 BGB). Die Beklagte bleibt zumindest beweisfällig, dass die Familie des Klägers die Übernachtungskosten für die entgangene erste Nacht in Spanien vollständig zurück erhalten hätte.

Der hinsichtlich der Schadenshöhe beweispflichtige Kläger bleibt jedoch beweisfällig, dass die für insgesamt 405,00 € gebuchte Übernachtung vom 22. zum 23.03.2016 im Robinson Club Playa Granada nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Denn der Lufthansaflug erreichte Madrid planmäßig um 19:25 Uhr. Somit hätte die Familie nach Mietwagenfahrt von Madrid nach Granada gegen Mitternacht den Hotelaufenthalt noch in Anspruch nehmen können (Durchschnittliche Fahrtzeit nach Google Routenplaner: 4 Stunden, 20 Minuten für 419,7 km). Der Kläger trägt nicht vor, wo die Familie alternativ genächtigt hätte oder wann genau sie im Club eincheckte. Aus Anlage K12 (Bl. 86 d.A.) ergibt sich, dass der Aufenthalt im Robinson-Club vom 22.03.-30.03.2016 erfolgen sollte. Die verspätete Ankunft des Klägers würde einen anteiligen Erstattungsanspruch in Höhe eines Tagespreises nur begründen, wenn die Familie des Klägers den Club erst deutlich nach Mitternacht erreicht hätte, so dass die gebuchte Übernachtung faktisch entfiel; denn die Preise wurden ausweislich der Bestätigung vom 13.02.2016 – wie im Hotelgewerbe üblich – „pro Nacht“ ausgewiesen. Die bloße Minderung der Urlaubsfreude wegen verspäteter und gestresster Ankunft im Club (§ 651f II BGB) kann der Kläger als Schadensersatz nicht geltend machen, weil eine Pauschalleistung von der Beklagten nicht geschuldet war.

3. Ob die Schadensersatzansprüche gemäß Art. 12 I 2 Fluggastrechteverordnung mit den Ausgleichszahlungsansprüchen zu verrechnen gewesen wären, muss nicht entschieden werden.

Mangels Inverzugsetzung der Beklagten vor Mandatierung des klägerischen Rechtsanwalts sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß Art. 12 I S. 1 Fluggastrechteverordnung i.V.m. § 286 BGB nicht zu erstatten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 -, juris, NJW 2016, 2883); zu einem Verstoß gegen Hinweispflichten nach Art. 14 Fluggastrechteverordnung wurde nicht vorgetragen, weshalb der Erstattungsanspruch auch nicht aus Art. 12 I 1 Fluggastrechteverordnung i.V.m. § 280 I BGB folgt.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 92, 709, 708 Nr. 11 ZPO.

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