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Flugannullierung – Zielflughafensperrung wegen Militärputsch

AG Nürtingen – Az.: 13 C 2094/17 – Urteil vom 02.03.2018

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 10. 10.2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Geldbetrag von 1.212,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2017 sowie an die Kläger zu 2, 3 und 4 einen Geldbetrag in Höhe von jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.412,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO).

Die Kläger waren auf einem Flug am 16.7.2016 um 13:45 Uhr von Stuttgart nach Istanbul gebucht. Sie hatten eine bestätigte Buchung mit der Buchungsreferenz 191PDY. Ausführendes Luftfahrtunternehmen des gebuchten Flugs mit der Flugnummer PC322 war die Beklagte.

Die Kläger haben sich rechtzeitig am Abflugtag zur Abfertigung am Flughafen Stuttgart eingefunden. Der Flug wurde annulliert. Die Entfernung zwischen dem Abflugort Stuttgart und dem Ankunftsort Istanbul beträgt nach der gemäß Art. 7 Abs. 4 Fluggastrechte-VO anzuwendenden Großkreisberechnungsmethode ca. 1803 km.

Eine Ersatzverbindung wurde den Klägern nicht angeboten. Die Kläger buchten selbstständig zu Gesamtkosten i.H.v. 1560,00 EUR zulasten der Klägerin zu 1 eine noch verfügbare und für die Kläger brauchbare Verbindung in die Türkei und zwar am 17.7.2016 von Stuttgart nach Izmir mit dem Flug TK 1746, nachdem keine Flüge mehr nach Istanbul buchbar waren. Im Nachgang erstattete die Beklagte ungefragt 747,96 EUR, was ca. dem ursprünglichen Ticketpreis entspricht.

Mit Anwaltsschreiben in dem noch keine Ausgleichszahlungen geltend gemacht worden waren, verlangte die Klägerseite eine Regulierung bis zum 21.1.2017. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Klägerin zu eins sind dadurch Kosten i.H.v. 83,54 EUR entstanden.

Die Kläger behaupten, es liege kein außergewöhnlicher Umstand vor, der eine Annullierung des Fluges rechtfertige. Am gleichen Tag sei um 12:05 Uhr von Stuttgart ebenfalls ein Flug der Türkisch Airlines TK 1744 nach Istanbul reibungslos durchgeführt worden. Ein weiterer Flug der Beklagten selbst mit der Flugnummer PC 5622 sei am selben Tag von Stuttgart nach Antalya um 10:50 Uhr los durchgeführt worden. Temporäre oder teilweise Schließungen des Flughafens in Istanbul werden bestritten. Es habe keinen Luftraum oder Flughafensperrung gegeben, allenfalls eine völlig unbestimmte Verminderung der Kapazität. Eine Ersatzbehandlung sei jedenfalls für die Beklagte möglich gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass die Kläger eigenständig eine Ersatzbeförderung organisiert hätten.

Die Kläger sind der Ansicht, jeweils einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 400 EUR zu haben. Der Klägerin zu 1 stehe zudem die Kosten für die Ersatzverbindung abzüglich des erstatteten Betrags zu. Aufgrund der mangelnden Belehrung nach Art. 14 Fluggastrechte-VO habe sich die Beklagte bereits mit der Annullierung in Verzug befunden, weshalb die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten habe.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Geldbetrag i.H.v. 1212,04 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie an die Kläger zu 2, 3 und 4 einen Geldbetrag in Höhe von jeweils 400 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin zu 1 einen weiteren Geldbetrag i.H.v. 83,54 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die Flugannullierung beruhe auf dem Umstand, dass am Vortag des Fluges ein Militärputsch in der Türkei stattgefunden habe. Dies habe dazu geführt, dass alle Flüge von und nach Istanbul annulliert werden mussten, da die Flughäfen in Istanbul ganztägig für internationale Flüge geschlossen worden seien. Es sei zu teilweisen und temporären Schließungen der Flughäfen in der Türkei und auch in Istanbul gekommen. Dies gehe ebenfalls aus einem Schreiben der türkischen Luftverkehrsbehörde vom 29.9.2017 hervor indem beschrieben werde, dass es auf dem streitgegenständlichen Lande Flughafen zur Verminderung der Kapazitäten sowie Schließungen gekommen sei. Weiter werde in dem Schreiben erwähnt, dass an den Tagen 15. und 16.7.2016 der Betrieb für die zivilen Luftfahrzeuge auf den genannten Flughäfen eingestellt bzw. der Flugverkehr reduziert worden sei. Es sei zur teilweisen Schließungen zu massiven Verzögerungen im operativen Ablauf gekommen. Die Beklagte habe keine anderweitigen Maßnahmen treffen können, da auch alle anderen Fluglinien an diesem Tag ihre Flüche aus Deutschland in die Türkei annulliert hätten oder nur vereinzelt geflogen seien. Eine kurzfristige Umbuchung sei nicht möglich gewesen. Ersatzfahrzeuge hätten in dieser Situation keine Abhilfe bringen können, denn auch diese hätten nicht in Istanbul landen können.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht Nürtingen sei international unzuständig. Zudem könne sich die Beklagte bezüglich der Ausgleichsansprüche exkulpieren, da ein außergewöhnlicher Umstand vorliege.

Gegen die Beklagte wurde nachdem keine schriftliche Verteidigungsanzeige einging am 10.10.2017 ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil (BI. 18 der Akte) erlassen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017, Eingang beim Amtsgericht am 30. Oktober 2017 (BI. 27 der Akte), Einspruch eingelegt es kam sodann zur mündlichen Verhandlung am 17.1.2018, in der ein widerruflicher Vergleich geschlossen wurde. Die Beklagte hat den Vergleich mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018, vorab per Fax am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen (BI. 112 der Akte), widerrufen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und überwiegend begründet (dazu unter 2.).

1. Das Amtsgericht Nürtingen ist örtlich und international zuständig. Gemäß § 29 ZPO ist das Gericht am Erfüllungsort zuständig. Die Kläger waren auf einen Flug von Stuttgart nach Istanbul gebucht.

Das Amtsgericht Nürtingen ist nicht nach dem Montrealer Übereinkommen für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist Art. 33 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr nicht heranzuziehen. Die Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO sind unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen nach dem Montrealer Übereinkommen zu beurteilen. Das Montrealer Übereinkommen kann daher nicht auf die Fluggastrechte-VO übertragen werden.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürtingen ergibt sich ebenfalls nicht aus der EuGVVO, da deren räumlicher Anwendungsbereich nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO nicht eröffnet ist. Die Beklagte hat weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung oder Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ist folglich die Zuständigkeit nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu bestimmen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürtingen ergibt sich folglich aus § 29 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich zwar bei den Ansprüchen aus der Fluggastrechte-VO um gesetzliche Ansprüche, jedoch liegen diesen grundsätzlich auch ein Vertragsverhältnis zu Grunde. Der Wortlaut in § 29 Abs. 1 ZPO „aus einem Vertragsverhältnis“ ist weit auszulegen. Da auch die Fluggastrechte VO als Anspruchsvoraussetzung eine bestätigte Flugbuchung und somit ein Beförderungsvertrag voraussetzt, findet § 29 Abs. 1 ZPO Anwendung (vgl. BGH Urteil vom 18.1.2011 – AZ X ZR 71/10). Im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 43 – Rehder/Air Baltic). Da vorliegend der Abflugort in Stuttgart war, was im Amtsgerichtsbezirk Nürtingen liegt, ist das Amtsgericht Nürtingen international und örtlich zuständig.

2. a) Die Klage ist bezüglich des Ausgleichsanspruches nach der Fluggastrechte-VO begründet. Gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung steht den Klägern ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 400,00 EUR zu. Es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Flug, nach dem der Flug in Stuttgart angetreten wurde, Art. 3 Abs. 1 a der Verordnung. Der Flug wurde annulliert und die Flugentfernung beträgt mehr als 1.500 km.

Die Beklagte konnte sich nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO von dem Ausgleichsanspruch exkulpieren.

Der gesamte Vortrag der Beklagten erschöpft sich darin, dass es zu teilweisen Schließungen gekommen sei und es massive Ablaufprobleme gegeben habe. Dies basiere auf dem Militärputsch in der Türkei, der am Abend vor dem streitgegenständlichen Flug gerichtsbekanntermaßen stattgefunden hat.

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Für den Vortrag der Beklagten hat diese zwei Zeugen angeboten. Zum einen wurde der Pilot des Fluges PC322 angeboten und zum anderen der als Dispatcher des OCC Departments tätige Mitarbeiter der Abfertigung der Beklagten. Die Beklagte hat weiter einen Auszug aus flightstats.com vorgelegt, aus dem sich ergeben soll dass es an dem 16.7.2016 zu erheblichen Verspätungen und Annullierung am Flughafen Istanbul kam. Hierin sind alle ankommenden Flüge mit Flugnummer und Status vermerkt. Zudem hat die Beklagte einen Artikel aus der „Welt“ vom 16.7.2016 vorgelegt der mit „Lufthansa streicht Türkei-Flüge, TUI richtet Krisenstab ein“ überschrieben ist. In diesem Artikel ist schwammig beschrieben, dass der Flughafen Istanbul vorübergehend geschlossen worden sei, wobei es sich hier um den Flughafen mit dem Kürzel IST handelt und der streitgegenständliche Flug am Flughafen mit dem Kürzel SAW landen sollte. Zudem ist in diesem Artikel die Rede von Fluggesellschaften, die die Entscheidung getroffen haben Türkei-Flüge zu streichen. Hieraus geht bereits hervor, dass es sich mehr um unternehmerische Entscheidungen, als um Anordnungen der Flugsicherungsbehörde handelt. Die Beklagte legt auch einen weiteren Pressebericht vom 16.7.2016, von dpa, Reuters vor, aus dem hervorgeht dass Lufthansa und Eurowings Flüge in die Türkei streichen.

Selbst wenn der Vortrag als wahr unterstellt wird und die Zeugen dies bestätigen würden, hat die Beklagte die außergewöhnlichen Umstände nicht ausreichend dargelegt und bewiesen.

Die Beklagte hat nicht darlegen können, wann es explizit zu Schließungen des Flughafens in Istanbul SAW gekommen sei und durch wen diese Schließungen angeordnet worden seien. Sie hat keinerlei Anordnungen der Flugsicherungsbehörde darlegen können, geschweige denn beweisen können. Selbst wenn das von der Beklagten zusätzlich vorgelegte Schreiben der türkischen Luftverkehrsbehörde als richtig übersetzt und wahr angesehen wird, geht daraus nicht hervor, wann der Flughafen gesperrt war und welche Anordnungen von der Flugsicherungsbehörde genau für den streitgegenständlichen Flug ergangen sind. Die Beklagte weist zu Recht in Ihrem Schriftsatz vom 14.02.2018 daraufhin, dass sich Luftfahrzeugführer den Anordnungen der Luftverkehrskontrollstellen unterordnen müssten. Die Beklagte hat jedoch bis zum Ende des Rechtsstreits, trotz der Aufforderung des Gerichts, keine solche Anordnung dargelegt und bewiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2018 die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst wenn der bisherige Vortrag als wahr angesehen werde, die außergewöhnlichen Umstände nicht ausreichend dargelegt sind. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass Vortrag bezüglich der Sperrzeiten des Flughafens fehle sowie Vortrag bezüglich der Urheberschaft der Anordnung (vgl. BI 107 d. A.). Der Beklagten wurde auch weiterer Vortrag ermöglicht. Auf Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2018 beschlossen und verkündet, dass die Beklagtenvertreterin für den Fall des Widerrufs ein Schriftsatzrecht bis zum 14.2.2018 erhalte (BI. 108 der Akte). Dieses Schriftsatzrecht hat die Beklagte auch wahrgenommen jedoch keinen substantiierten Vortrag hinsichtlich der Schließungen und der Anordnungen der Flugsicherungsbehörde sowie Beweisangebote erbracht.

b) Die Klägerin zu 1 hat über den Ausgleichsanspruch hinaus, einen Anspruch auf Erstattung von 812,04 EUR, gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO. Die Kläger haben gemäß ein Wahlrecht, ob sie die Flugscheinkosten erstattet haben wollen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich Fluggastrechte-VO oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO wählen wollen. Die Kläger haben sich für die 2. Alt. entschieden. Da ihr diese Leistung von der Beklagten nicht angeboten wurde, hat sich die Beklagte gemäß §§ 263 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 S. 1 Fluggastrechte-VO schadensersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin zu 1 muss sich jedoch den erstatteten Betrag in Höhe von 747,96 EUR anrechnen lassen.

c) Bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war die Klage abzuweisen. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch nicht in Verzug. Eine Mahnung ist auch in den Fällen der Geltendmachung der Ausgleichsansprüche erforderlich, § 286 Abs. 1 BGB. Die Nichtausgabe von Informationsblättern gemäß Art. 14 Fluggastrechte-VO reicht nicht als verzugsbegründendes Ereignis aus, da die Interessen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht die Interessen der Fluggesellschaft gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB überwiegt. Eine Mahnung ist auch aus anderen Gründen nicht entbehrlich. Hierauf wurde die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2018 gemäß § 139 ZPO hingewiesen.

c) Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 280 Abs. 1, 291 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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