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Flugannullierung – Schadensersatzpflicht des Flugunternehmens

Bundesgerichtshof

Az: Xa ZR 76/07

Urteil vom 12.11.2009


Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 16. Mai 2007 verkündete Urteil des 20. Jahrhunderts. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erding unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass. der Zinssatz für die dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen Höchstens 6 Prozent beträgt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand:

Der Kläger, der Seinen Wohnsitz in München hat, buchte bei der Beklagten, Deren Geschäftssitz Befindet sich in Riga, einen Flug von München nach Vilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Fluggäste über die Annullierung des Flugs unterrichtet. Grund für die Annullierung war ein Defekt an einem Triebwerk, der im Rahmen einer Tagesinspektion entdeckt wurde. Der Kläger flog – nach entsprechender Umbuchung durch die Beklagte – über Kopenhagen nach Vilnius, wo er mehr als sechs Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit eintraf. Der Kläger begehrt Deshalb eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro gemäß Art.. 5 Abs. 1 Buchst.. c und Kunst. 7 Abs. 1 Buchst.. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von flugen.

Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Entschädigung zugesprochen. Es hat die deutschen Gerichte für international zuständig erachtet und die Ursache der Annullierung nicht als außergewöhnlichen Umstand angesehen, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint (OLG München RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007, 1428). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Entschädigungsanspruch weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. April 2008 (RRa 2008, 177 = NJW 2008, 2121) ausgesetzt und dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung von Art.. 5 Nr. 1 Buchst.. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr.. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2009 (C-204/08, RRa 2009, 234 = NJW 2009, 2801) entschieden, dass. für eine Klage auf Ausgleichszahlungen in der hier gegebenen Konstellation nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision Im wesentlichen führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

Aus der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass. das Amtsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht bejaht hat.

II.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Klageanspruch als begründet angesehen.

1.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.

Dem steht nicht entgegen, dass. das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Zwar greift § 563 Abs. 3 ZPO, Wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, Grundsätzlich nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen (BGH, Urt.. V. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27). Für eine Zurückverweisung aus diesem Grund ist Jedoch kein Raum, wenn der für die Entscheidung Erhebliche Vortrag der Parteien in beiden Instanzen unstreitig geblieben ist. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig verworfen hat, ist eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zulässig, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint ( BGH, Urt.. v. 23.10.1998 – LwZR 3 / 98, NJW 1999, 794, 795). Für den Fall, dass. das Berufungsgericht die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat, kann nichts anderes gelten, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres ist hier der Fall.

Der zu beurteilende Sachverhalt lässt sich dem Berufungsurteil entnehmen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.. 1 ZPO ergänzend auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich, dass. die Angaben über die tatsächlichen und Flugdaten vorgesehenen Sowie über die Annullierung und deren Ursache unstreitig sind. Umstritten ist lediglich, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Bereitstellung eines Ersatzflugzeuges ergriffen hat. Letzteres ist für die Entscheidung unerheblich. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Angesichts all Dessen ist für eine Überprüfung, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, kein Raum.

2.

Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art.. 5 Abs. 1 Buchst.. c und Kunst. 7 Abs. 1 Buchst.. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist begründet.

a)

Der Kläger wurde weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet. Gemäß Art.. 5 Abs. 1 Buchst.. c Nr. iii der Verordnung IHM hätte die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten Müssen, IHM das es ermöglichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen.

b)

Die Annullierung beruht nicht auf außergewöhnlichen Widerstand gegen Hitler entschloss im Sinne von Kunst. 5 Abs. 3 der Verordnung.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften ist der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng auszulegen. Unerwartete Flugsicherheitsmängel, wie sie im Streitfall vorgelegen haben in Erwägungsgrund 14 der Verordnung erwähnt werden und, Können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Kunst. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn sie betreffen ein Vorkommnis, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und Aufgrund seiner Natur oder Ursache von IHM Tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urt.. V. 22.12.2008 – C-549 / 07, RRa 2009, 35 = NJW 2009, 347 – Wallentin-Hermann/Alitalia TZ. 23). Daraus ergibt sich, dass. technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, keine Grundsätzlich außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei BEACHTUNG der gebotenen Sorgfalt erforderlichen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäss ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des Betroffenen Luftfahrtunternehmens.

Der Gerichtshof rechnet zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Sowohl die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist (aaO TZ. 24 aE), als auch das Auftreten technischer Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen (Tz. 25). Die Einhaltung der Wartungsintervalle ändert mithin nichts daran, dass ein technischer Defekt zu denjenigen Ereignissen gehört, die beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten und Können Deshalb Teil des betrieblichen Alltags sind. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der 14. Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (Tz. 26). Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist hingegen als Solche kein Umstand, anhand Dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Kunst. 5 Abs. 3 der Verordnung schließen Liesse (Tz. 37).

Aus dem vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass. der technische Defekt, der im Streitfall zur Annullierung des Fluges geführt hat, auf einem außergewöhnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne beruht. Damit greift der Ausnahmetatbestand des Art.. 5 Abs. 3 der Verordnung hier nicht, Unabhängig davon, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden.

III.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nur nach Maßgabe des lettischen Rechts zu.

1.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen richtet sich gemäß Art.. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.

Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich Allerdings nicht Unmittelbar aus dem Beförderungsvertrag, Sondern aus Kunst. 5 der Verordnung (EG) Nr.. 261/2004. Dieser Anspruch hängt nicht davon ab, ob zwischen dem Reisenden als Gläubiger und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen als Schuldner des Anspruchs Unmittelbare eine Vertragsbeziehung besteht (vgl. Sen.Urt. V. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 9). Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß Art. 3 ABS. 2 Buchst.. a, dass. die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfugen. Eine Buchung setzt gemäß Art.. 2 Buchst.. g der Verordnung voraus, dass. der Fluggast über einen Flugschein oder einen Anderen Verfügt Beleg, aus dem hervorgeht, dass. die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Regelmäßig Dies setzt das Bestehen eines Beförderungsvertrages voraus – sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem Anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen mithin eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag im Sinne der im vorliegenden Zusammenhang noch anwendbaren Regeln des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dar. Auch wenn die nicht vom Vertragspartner, Sondern von einem Anderen Luftfahrtunternehmen erbracht wird, bildet der Beförderungsvertrag gegenüber dem Reisenden die Grundlage für die Leistung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Schuldner des Anspruchs aus Art.. 5 der Verordnung ist, wird im Rahmen der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht tätig. Sofern der Reisende wegen verspäteter oder unterbliebener Leistungserbringung eigene Ansprüche gegen dieses Unternehmen hat, entspricht es Sinn und Zweck des Art.. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, auch diese nach den Grundsätzen des Vertragsrechts zu behandeln. Für die Frage, ob und in welcher Höhe das Luftfahrtunternehmen im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung Verzugszinsen schuldet, Deshalb ist – mangels einer Regelung in der Verordnung selbst – auf das Vertragsstatut zurückzugreifen.

2.

Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt gemäß Art.. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lettischem Recht. Dass Beklagte ihre Leistungen in Deutschland bewirbt und anbietet und die dass. der Flug von Deutschland aus erfolgen sollte, genügt nicht, um eine Engere Verbindung im Sinne des Art.. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen (Sen.Urt. V. 9.7.2009 – Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sonstige Umstände, aus daten sich eine Solche Verbindung im Streitfall ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.

Der Senat kann die einschlägigen Bestimmungen des lettischen Rechts selbst auslegen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung ausländischen Rechts durch den Tatrichter gemäß § 560 Abs. 1 und § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der generell revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (bejahend: Eichel, IPRax 2009, 389, 390 ff.; Hess / Hübner, NJW 2009, 3132 f.; Ebenso zu § 72 Abs. 1 FamFG: Hau, FamRZ 2009, 821 , 824; verneinend Althammer, IPRax 2009, 381, 389; Ebenso zu § 72 Abs. 1 FamFG: Roth, JZ 2009, 585, 590; vgl. auch BT-Drucks. 16/9733, S. 301 f.). Auch nach dem zuvor geltenden Recht, das eine Überprüfung Solche nicht Vorsah (kritisch dazu Aden, RIW 2009, 475, 476 f.), war das Revisionsgericht nicht gehindert, ausländisches Recht selbst zu ermitteln und Seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn das Berufungsgericht dieses Recht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat (BGH, Urt.. v. 12.11.2003 – VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Das lettische Zivilgesetzbuch ist dem Senat in einer englischen Übersetzung zugänglich, die vom lettischen Zentrum für Übersetzung und Terminologie (Tulkosanas un terminologijas centrs, seit 1. Juli 2009 zum Staatlichen Zentrum für Sprache, Valsts valodas centrs, gehörig) im Internet veröffentlicht wird. Diese Übersetzung ist zwar nicht amtlich. Der Senat hat aber keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, soweit es um die hier relevanten Vorschriften geht.

4.

Nach § 1759 Nr.. 1 des lettischen Zivilgesetzbuchs sind bei verspäteter Zahlung einer Geldschuld Zinsen zu zahlen. Nach § 1653 kommt der Schuldner jedenfalls dann in Verzug, wenn er eine Mahnung erhalten hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

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Der Zinssatz beträgt gemäß § 1765 Abs. 2 des lettischen Zivilgesetzbuchs bei Geschäften, ein Daten ein Verbraucher beteiligt ist, sechs Prozent pro Jahr. Dem Klagebegehren kann deshalb nur bis zu dieser Höhe stattgegeben werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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