Zusammenfassung:
Ist ein Überflug von Nachbargrundstücken mit einer Flugdrohne zulässig? Muss ein Nachbar es dulden, dass sein Grundstück von einer Flugdrohne eines Nachbarn, welche Bilder in Echtzeit aufzeichnet, überflogen wird? Hat der Nachbar gegenüber demjenigen, der die Flugdrohne steuert, einen Anspruch auf Unterlassung? Mit diesen Fragen sah sich das Amtsgericht Potsdamm in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 37 C 454/13 konfrontiert.
Amtsgericht Potsdam
Az: 37 C 454/13
Urteil vom 16.04.2013
Tenor
1. Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit einem funkgesteuerten Fluggerät (Flugdrohne) das Grundstück des Klägers …, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen und es zu unterlassen, Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück … befindlichen Personen zu fertigen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 461,13 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.1.2014 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
5. Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks… (siehe Grundbuchauszug, Anlage K 5, Bl. 29 f d. A.), das durch eine hohe Hecke vor Einsicht von den Nachbargrundstücken geschützt ist. Am 9.7.2013 gegen 10.30 Uhr verweilte die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Dr. H., im Garten lesend auf einer Sonnenliege. Der Beklagte startete zeitgleich eine Flugdrohne von seinem Grundstück aus. Die Zeugin Dr. H. begab sich daraufhin auf die Straße und traf dort den Beklagten mit zwei Nachbarn, den Zeugen A. und W., an. Der Beklagte bediente gerade die Flugdrohne und bestätigte der Klägerin auf Nachfrage, dass diese mit einer Kamera ausgerüstet sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2013 zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage K 3, Bl. 9 d. A.).
Der Kläger behauptet, die Zeugin Dr. H. sei am 9.7.2013 gegen 10.30 Uhr durch ein Motorengeräusch aufmerksam geworden und habe festgestellt, dass eine Flugdrohne direkt und nur wenige Meter über ihrer Sonnenliege geschwebt sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit einem funkgesteuerten Fluggerät (Flugdrohne) das Grundstück des Klägers …, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen, und es zu unterlassen, Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück … befindlichen Personen zu fertigen;
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 461,13 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.1.2014) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe das Grundstück des Klägers weder mit seinem Flugmodell überflogen noch dieses mit einer Kamera beobachtet. Er habe auch keine Aufnahmen von dem klägerischen Grundstück gemacht. Er habe sein Flugmodell ausschließlich und lediglich in geringer Höhe über das Dach der Reihenhäuser seiner Nachbarn… zur Kontrolle geführt. Dabei habe er immer einen Abstand von 50 Metern zu dem Grundstück des Klägers inklusive dem darüber befindlichen Luftraum gewahrt. Er ist der Ansicht, die Klage sei möglicherweise gemäß §§ 15 a ZPO, § 1 BbgSchlG unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe im Hinblick auf die vorprozessuale Erklärung des Beklagten mit Schreiben vom 16.7.2013 (Anlage K 2, Bl. 7 f d. A.) nicht. Aber auch bei Unterstellung einer einmaligen Rechtsverletzung sei keine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Im Übrigen handele es sich bei dem Flugmodell mit einem Gewicht bis zu 5 kg um ein solches, für das der Luftraum grundsätzlich frei sei (§§ 1 LuftVG, 16 LuftVO, 1 LuftVZO). Die Klägerseite könne Überflüge nicht per se verbieten. Der Beklagte habe aber ungeachtet dessen nicht die Absicht, mit seinem Fluggerät das Grundstück der Klägerseite zu überfliegen noch habe er dies jemals getan.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.8.2014/19.3.2015 (Bl. 71 und 94 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Dr. H., R., A. und W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.8.2014 (Bl. 71 f d. A.) und vom 19.3.2015 (Bl. 94 f d. A.) Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 hat der Beklagte beantragt, eine von ihm mitgeführte Drohne in Augenschein zu nehmen zum Beweis für seine Behauptung, die von der Zeugin Dr. H. beschriebene Drohne könne nicht die seine sein.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klage ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 BbgSchlG unzulässig, da kein Anspruch der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgSchlG aufgeführten Art geltend gemacht wird. Streitgegenständlich ist weder ein Anspruch nach §§ 910, 911, 923 oder 906 BGB noch aus dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz noch wegen Verletzung der persönlichen Ehre.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG.
Der Beklagte hat durch den Überflug der von ihm gesteuerten Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Davon ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt.
Die Zeugin Dr. H. hat glaubhaft ausgesagt, dass sie am 9.7.2013 auf ihrer Sonnenliege liegend eine in einer Höhe von etwa sieben Metern senkrecht über ihr schwebende Flugdrohne wahrgenommen hat und unmittelbar darauf den Beklagten mit den Zeugen A. und W. auf der Straße vorfand, wobei der Beklagte die Fernbedienung der Flugdrohne tätigte. Die Aussage der Zeugin ist im Wesentlichen unstreitig. Der Beklagte bestreitet lediglich, dass die von ihm zu dem Zeitpunkt gesteuerte Flugdrohne, die auch unstreitig Bilder in Echtzeitübertragung fertigte, das klägerische Grundstück überflogen hat.
Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Vielmehr hat die Zeugin R. glaubhaft bekundet, dass sie zu dem Zeitpunkt in dem klägerischen Haus beschäftigt gewesen ist, ein Motorengeräusch ähnlich einer Sense wahrgenommen hat, das sich von weiter weg genähert hat und dann einen Moment lang richtig laut geworden ist, und dass die Zeugin Dr. H. unmittelbar danach mit Tränen in den Augen aus dem Garten in das Haus gelaufen kam. Die Zeugin R. hat die Flugdrohne selbst nicht gesehen, da sie nicht aus dem Fenster geschaut hat. Aus diesem Grund ist hier auch keine tendenziöse Aussage der Zeugin R. zugunsten des Klägers anzunehmen. Die von der Zeugin R. wahrgenommene unmittelbare emotionale Reaktion der Zeugin Dr. H. auf das hier streitige Geschehen stützt aber deren Aussage. Die Zeugin Dr. H. müsste schon über erhebliche schauspielerische Fähigkeiten verfügen und dabei das Risiko der Überführung der Falschaussage durch die Zeugen A. und W. eingegangen sein, wenn sie falsch ausgesagt hätte. So weit will der Beklagte offenbar nicht gehen, wie sich seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.3.2015 entnehmen lässt, wonach es sich bei dem von der Zeugin Dr. H. gesehenen Flugobjekt jedenfalls nicht um das des Beklagten gehandelt habe; der Beklagte sei mit Sicherheit nicht der einzige Bewohner der näheren Umgebung, der ein Flugobjekt besitze. Die von dem Beklagten hier angesprochene Möglichkeit, dass die Zeugin Dr. H. ein anderes Flugobjekt gesehen haben könnte, entbehrt aber jeglicher Tatsachengrundlage. Der Beklagte, der nie zuvor ein zweites Flugobjekt überhaupt erwähnt hat, hätte dies selbst wahrnehmen müssen, was er aber nicht behauptet.
Die von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen A. und W. haben die glaubhafte Aussage der Zeugin Dr. H. nicht widerlegt.
Der Zeuge A. hat nicht den gesamten Flug der von dem Beklagten gesteuerten Flugdrohne beobachtet. Er kam nach seinen Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt, als die Drohne über seinem oder dem Dach des Nachbarn flog, dazu und unterhielt sich kurz mit dem Beklagten, als die Zeugin Dr. H. aufgebracht erschien und fragte, ob dies das Gerät des Beklagten sei. Da sich die Zeugin Dr. H. nach dem Sonnenbad zunächst anziehen musste, wie sie nachvollziehbar und glaubhaft aussagte, bevor sie sich auf die Straße zu dem Beklagten und den Zeugen A. und W. begab, lassen sich ihre Angaben in zeitlicher Hinsicht mit denen des Zeugen A. in Einklang bringen, der die Drohne auf dem Rückflug nur noch über die Dächer der Häuser 6 und 8 hat fliegen sehen.
Der Zeuge W. hat zwar bekundet, der Beklagte habe die Drohne nur von seinem Dach (…) bis zum Haus Nr. 8, 6 und 2 und zurück geführt. Zu dem Grund – der angeblichen Verabredung unter den Nachbarn der betreffenden Häuser, die Dächer kontrollieren zu wollen in Bezug auf darauf liegende Gegenstände oder Dachrinnenverunreinigungen – gab der Zeuge W. aber nur widerwillig Auskunft. Zunächst sagte er aus, dies sei mal zu viert verabredet worden. Er beschränkte sich schließlich auf Nachfrage darauf, eine solche Verabredung allein mit dem Beklagten getroffen zu haben, während er nur gehört haben will, dass die anderen Nachbarn (der Zeuge A. und der weitere Nachbar S.) dies auch gewollt hätten. Bei der Frage, warum man nicht zumindest den Zeugen A., der sich im Garten befand, dazu gerufen hatte, stellte sich der Zeuge dumm und gab vor, nicht zu verstehen, aus welchem Anlass sie dies hätten tun sollen. Dabei wäre es naheliegend gewesen, wenn es eine solche Verabredung gegeben hätte, die anderen Nachbarn hinzuzurufen bzw. den Flug der Drohne von vornherein nur in Anwesenheit aller zu unternehmen. Der Zeuge A. hat denn auch in seiner Aussage nichts von einer solchen Verabredung erwähnt, sondern lediglich gesagt, dass er durch das Geräusch aufmerksam wurde und dann dazustieß. Unwillig und wortkarg gab sich der Zeuge W. auch auf Nachfragen zu seinem Verhältnis zu der Zeugin Dr. H.. Er ließ sich lediglich entlocken, dass es nicht das beste Nachbarschaftsverhältnis gewesen und die Zeugin in der Straße unbeliebt gewesen sei. Das Aussageverhalten des Zeugen wirkte somit teilweise unplausibel und insgesamt tendenziös. Den vermeintlich sachlichen Grund für das gemeinsame Beobachten der fliegenden Drohne konnte der Zeuge W. nicht plausibel darstellen. Deutlich wurde hingegen eine Abneigung gegenüber der Zeugin Dr. H., ohne dass der Zeuge W. dies weiter ausführen wollte. In Bezug auf den hier entscheidenden Punkt gab der Zeuge an, auf den Monitor nur geschaut zu haben, als die Drohne über sein Hausdach geflogen sei. Danach habe er die Drohne in der Luft verfolgt. Er glaube einschätzen zu können, dass die Drohne nicht 50 Meter weiter rechts geflogen sei. Aus der Blickrichtung des Zeugen W. (dieser und der Beklagte standen in dem Hauseingangsbereich des Beklagten – der Nr. 4 -, wie der Zeuge A. ausgesagt hat) ist schon zweifelhaft, ob die Drohne mit solch einer Genauigkeit zu verorten war. Der Zeuge A. sah sich schon nicht in der Lage genau anzugeben, ob sich die Drohne im Zeitpunkt seines Hinzutretens über seinem oder dem Nachbarhaus befunden hat, obwohl er gerade sein Haus verlassen hatte. Selbst wenn der Zeuge W. dies aber so genau hätte einschätzen können, hält das Gericht seine Aussage in diesem Punkt nicht für glaubhaft aufgrund seines oben dargestellten Aussageverhaltens. Der Zeuge W. hat auch ein Motiv, hier falsch auszusagen, da er sich an der hier streitgegenständlichen Handlung beteiligt hat, mit dem Beklagten ein gutes Verhältnis pflegt und gegenüber der Zeugin Dr. H. eine Antipathie hegt.
Soweit der Beklagte noch gegenbeweislich die Inaugenscheinnahme einer von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.3.2015 mitgeführten Drohne beantragt hat, war dem Beweisangebot nicht nachzugehen. Weder muss der Beklagte am 9.7.2013 seine eigene Drohne verwendet haben noch muss die von ihm am 19.3.2015 mitgeführte Drohne seine eigene sein bzw. diejenige, die er am 9.7.20913 besessen hat.
Das von dem Beklagten somit erwiesene Führen der Flugdrohne über das Grundstück der Klägerin unter Übertragung von Bildern in Echtzeit (die Kamera war unstreitig während des gesamten Fluges eingeschaltet), stellt einen Eingriff in das gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers in Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ dar. Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können (Regenfus, Zivilrechtliche Abwehransprüche gegen Überflüge und Bildaufnahmen von Drohnen, NZM 2011, 799, 800 m. w. N.). Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (a. a. O.).
Der Eingriff des Beklagten in die so geschützte Privatsphäre des Klägers ist auch nicht gerechtfertigt. Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung des bodennahen Luftraums durch Modellflugzeuge und ähnliches gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG ein lückenloser Schutz gegen Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht gegeben sein könne, da sich sonst schnell ein Totalverbot für den Drohnennutzer ergebe (Regenfus a. a. O., 801). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Drohnen sind anders als die in § 1 Abs. 1 LuftVG genannten Flugobjekte mit Kameras ausgestattet. Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbies“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.
Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall – einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis – das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden kann, sondern in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat. Auch nach der zitierten Literaturansicht muss jedenfalls bei einem gezielten Beobachtungsflug die Abwägung zugunsten der Privatsphäre ausfallen (vgl. a. a. O. 801).
Aufgrund der Rechtsverletzung hat der Kläger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Diese wird aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet (BGH NJW 2012, 3781; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., 2014 § 1004 Rn. 32). An deren Widerlegung sind hohe Anforderungen zu stellen; eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus (a. a. O.; Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2013, § 1004 Rn. 292 m. w. N.). Eine solche hat der Beklagte aber weder in dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 16.7.2013 noch im Verlauf des Rechtsstreits abgegeben.
Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger und die Zeugin Dr. H. aus dem Haus… ausgezogen sind. Der Kläger ist nach wie vor Eigentümer des Grundstückes. Er hat unabhängig von der aktuellen und künftigen konkreten Nutzung einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen seines geschützten Privatbereichs.
Der Beklagte hat dem Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §§ 826, 249 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.