Die Fluggesellschaft lehnt Ihren Anspruch auf Flugentschädigung bei Verspätung mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände einfach ab. Diese pauschale Behauptung der Airline hält einer rechtlichen Überprüfung in vielen Fällen nicht stand.
Übersicht:
- Flugentschädigung nach Ablehnung: In Kürze
- Was tun, wenn die Airline die Entschädigung per Standardschreiben ablehnt?
- Wann gilt eine Verspätung rechtlich als außergewöhnlicher Umstand?
- Welche Gründe gelten bei Flugverspätung nicht als außergewöhnliche Umstände?
- Kann sich die Airline auf Verspätungen aus dem Vorumlauf berufen?
- Achtung: Betreuungsleistungen müssen auch im Ausnahmefall erstattet werden
- Wie fordere ich die Flugentschädigung nach einer Ablehnung erfolgreich ein?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Flugentschädigung nach Ablehnung: In Kürze
- Bei einer berechtigten Flugverspätung geht es oft um 250 bis 600 Euro; die Airline darf den Anspruch nicht mit einem pauschalen Standardschreiben erledigen.
- Außergewöhnliche Umstände heißt im Alltag: ein wirklich seltenes Ereignis, etwa schweres Unwetter oder eine behördliche Sperrung – normale Technikprobleme, Personalausfall oder interner Streik reichen meist nicht.
- Betroffen sind Passagiere mit mindestens drei Stunden Verspätung am Zielort; auch eine pauschale Ablehnung macht den Anspruch nicht automatisch kaputt.
- Fordern Sie die Airline schriftlich auf, das konkrete Ereignis und die geprüften Ersatzflüge zu benennen.
- Der stärkste Hebel ist die Beweislast der Airline: Sie muss den Sonderfall und die fehlende Vermeidbarkeit konkret erklären.
- Am Ende sind häufig die volle Entschädigung oder eine kostenfreie Schlichtung realistisch, wenn die Airline nur mit Floskeln arbeitet.

Was tun, wenn die Airline die Entschädigung per Standardschreiben ablehnt?
Sie saßen stundenlang am Gate, der Flug hatte massive Verspätung – und jetzt kommt ein Brief, der alles mit einem Satz abräumt: „Es lagen außergewöhnliche Umstände vor, weshalb keine Ausgleichszahlung geschuldet wird.“ Fertig. Ende der Diskussion.
Das ist eine Taktik, kein Rechtsurteil. Die Airline ist gesetzlich in der vollen Beweispflicht – nicht Sie. Sie muss das konkrete Ereignis benennen, dessen Unbeherrschbarkeit belegen und erklären, warum sie Sie nicht auf einen anderen Flug umgebucht hat. Ein Standardschreiben mit Buzzwords erfüllt das nicht annähernd. Das erste Nein der Airline ist deshalb häufig nur der Anfang – nicht das Ende Ihres Anspruchs auf bis zu 600 Euro.
Flugentschädigung trotz Ablehnung durchsetzen
Pauschale Ablehnungen sind bei Airlines ein Standardvorgehen, um berechtigte Ansprüche auf bis zu 600 Euro abzuwehren. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Beweispflicht der Fluggesellschaft konsequent einzufordern und Ihre Forderung rechtssicher geltend zu machen.
Wann gilt eine Verspätung rechtlich als außergewöhnlicher Umstand?
Die Fluggastrechteverordnung – konkret Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 – befreit die Airline nur dann von der Zahlungspflicht, wenn sie zwei Dinge gleichzeitig beweist:
- Erstens, dass ein wirklich außergewöhnliches, von ihr nicht beherrschbares Ereignis vorlag.
- Zweitens, dass die Verspätung selbst dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte – einschließlich einer Umbuchung auf andere Airlines.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Selbst bei echtem Unwetter oder Vogelschlag verliert die Airline, wenn sie nicht erklären kann, warum sie Sie nicht früher auf eine Konkurrenzmaschine umgebucht hat. Der Bundesgerichtshof hat das im September 2024 (X ZR 109/23) klargestellt: Die Airline muss konkret darlegen, welche früheren Ersatzbeförderungen – auch mit anderen Airlines – möglich waren und warum sie diese nicht angeboten hat.
Pauschale Formulierungen wie „betriebliche Gründe“, „Flugsicherheit“ oder „außergewöhnliche Umstände“ ohne konkrete Tatsachen dahinter tragen die Entlastung nicht. Das sind Schlagworte, keine Beweise.

Welche Gründe gelten bei Flugverspätung nicht als außergewöhnliche Umstände?
Der häufigste Fall: Die Airline behauptet einen technischen Defekt. Das klingt nach höherer Gewalt – ist es aber in der Regel nicht. Der EuGH hat bereits 2015 entschieden (C-257/14, van der Lans/KLM), dass ein unerwarteter technischer Defekt im normalen Flugbetrieb zum gewöhnlichen Betriebsrisiko der Airline gehört und keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Normale Abnutzung, spontane Teilausfälle, ungeplante Wartungsarbeiten – das alles ist Sache der Airline, nicht Ihr Problem.
Anders kann es aussehen, wenn ein versteckter Konstruktionsfehler des Herstellers vorliegt, der einen ganzen Flugzeugtyp betrifft und eine zwingende Sicherheitsanweisung auslöst. Der EuGH hat das im Juni 2024 (C-385/23, Finnair) als potenziell außergewöhnlichen Umstand anerkannt – aber auch hier bleibt der zweite Nachweis über zumutbare Maßnahmen Pflicht.

Ebenfalls keine Ausrede: die Erkrankung eines Piloten oder Crew-Mitglieds. Das Landgericht Düsseldorf (22 S 31/14) hat das als Teil des normalen Betriebsrisikos eingestuft. Auch ein Streik des eigenen Personals hilft der Airline nicht weiter – weder ein regulär organisierter Tarifstreik (EuGH C-28/20, Airhelp/SAS) noch ein „wilder Streik“ nach einer Managemententscheidung (EuGH C-195/17, Krüsemann/TUIfly). Beides stammt aus der unternehmerischen Sphäre der Airline und ist ihr zuzurechnen. Dass ein Streik unangenehm ist, macht ihn nicht außergewöhnlich.
Und Winterwetter? Der BGH hat im August 2024 (X ZR 146/23) entschieden, dass die Enteisung eines Flugzeugs an Flughäfen mit erwartbaren winterlichen Temperaturen kein außergewöhnlicher Umstand ist. Wintertypische Abläufe muss die Airline organisatorisch beherrschen.

Kann sich die Airline auf Verspätungen aus dem Vorumlauf berufen?
Eine beliebte Taktik: Die Airline erklärt, ein früherer Flug desselben Flugzeugs sei verspätet gewesen, und deshalb war auch Ihr Flug zu spät. Das klingt nach einer lückenlosen Kausalkette – ist aber rechtlich angreifbar.
Der Europäische Gerichtshof lässt die Berufung auf Vorfälle nur zu, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Das Gericht der Europäischen Union hat am 4. März 2026 (T-656/24, European Air Charter) zudem klargestellt: Eine Airline darf sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand aus einem früheren Flug berufen, wenn die spätere Verspätung durch eine autonome eigene Entscheidung der Airline verursacht wurde – etwa weil sie auf verspätete Passagiere des Vorflugs gewartet hat. Die eigene Organisationsentscheidung kann die Kausalkette brechen. Und selbst wenn ein echtes Vorumlauf-Problem bestand: Die Airline muss erklären, warum sie in der gesamten Rotation keine frühere Ersatzbeförderung organisiert hat.

Achtung: Betreuungsleistungen müssen auch im Ausnahmefall erstattet werden
Ein schwerwiegender Irrtum in Ablehnungsschreiben: Airlines lehnen Ansprüche mit dem Argument „außergewöhnliche Umstände“ oft so pauschal ab, dass Betroffene glauben, sie müssten nun auch ihre am Flughafen entstandenen notwendigen Auslagen für Essen, Hotelzimmer oder Transfers selbst tragen. Das ist rechtlich schlicht falsch.
Selbst wenn die Airline im Recht sein sollte und tatsächlich ein unabwendbarer außergewöhnlicher Umstand vorlag – etwa ein schwerer Orkan oder eine behördliche Sperrung des Luftraums –, entfällt nach der Fluggastrechteverordnung lediglich die Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro. Ihr Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen (Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004) bleibt hingegen grundsätzlich bestehen. Mussten Sie sich mangels Unterstützung der Airline selbst angemessen verpflegen oder ein notwendiges Hotelzimmer buchen, muss die Fluggesellschaft die erforderlichen und angemessenen Kosten übernehmen.
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste kostenlos: a) Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, b) zwei Telefonate, zwei Telefaxe oder zwei E-Mails, c) Hotelunterbringung, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder ein zusätzlicher Aufenthalt gegenüber dem vom Fluggast geplanten Aufenthalt notwendig ist.
(2) Darüber hinaus werden den Fluggästen kostenlos der Transfer zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder sonstiger Aufenthalt) angeboten.“ (Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004)
Lassen Sie sich daher nicht mit einem Standardsatz abspeisen, der all Ihre Forderungen pauschal abweist. Trennen Sie bei Ihrer Antwortausarbeitung strikt zwischen der umstrittenen Ausgleichszahlung und den zu erstattenden erforderlichen Betreuungs- und Auslagenkosten, für die Sie Ihre gesammelten Quittungen einreichen.
Wie fordere ich die Flugentschädigung nach einer Ablehnung erfolgreich ein?
Nach dem ersten Ablehnungsschreiben aufzugeben ist der häufigste Fehler – und er kostet Sie in vielen Fällen 250 bis 600 Euro. Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine Ankunft am Zielflughafen mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der geplanten Zeit. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie Strecken bis 3.500 km und 600 Euro bei allen übrigen Flügen. Das ist ein reiner Geldanspruch – nehmen Sie keinen Gutschein an, wenn Sie das Geld wollen. Die Verordnung verlangt für eine Gutschein-Lösung Ihr schriftliches Einverständnis; ohne das können Sie weiter auf Zahlung bestehen.
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“ (Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004)
Der nächste Schritt nach der pauschalen Ablehnung ist keine erneute Bitte – es ist eine konkrete Nachfrage. Fordern Sie die Airline schriftlich auf, Ihnen zu erklären: Welches genaue Ereignis soll außergewöhnlich gewesen sein? Wann und wo trat es ein? Welches Flugzeug war betroffen? Warum war das Ereignis nicht beherrschbar? Und vor allem: Welche Umbuchungen auf eigene und fremde Airlines wurden wann geprüft, und warum wurde Ihnen keine frühere Alternative angeboten?
Genau diese Fragen treffen die Darlegungslast, die Rechtsprechung von BGH und EuGH der Airline auferlegt. Airlines, die nur mit Schlagworten arbeiten, können diese Fragen oft nicht beantworten – und das ist Ihr stärkster Hebel.
Viele Passagiere erwarten, dass die Airline auf detaillierte Nachfragen schweigt oder sofort einlenkt. In der Praxis reagieren Airlines und deren spezialisierte Abteilungen auf hartnäckige Nachfragen jedoch oft mit standardisierten, mehrseitigen Dossiers aus Wetterdaten, Lotsen-Protokollen und Rotationsplänen. Diese Vielzahl an Dokumenten ist für Laien kaum zu widerlegen und dient vor allem dazu, die Durchsetzung ohne juristische Hilfe zu erschweren und Betroffene zur Aufgabe zu bewegen.
Wenn die Airline nach dieser Nachfrage weiterhin pauschal ablehnt, können Sie grundsätzlich unmittelbar die Schlichtungsstelle einschalten. Reagiert die Airline dagegen gar nicht, ist regelmäßig eine Wartezeit von zwei Monaten ab Ihrer ursprünglichen Beschwerde einzuhalten. Die Schlichtung Reise & Verkehr ist für Verbraucher kostenlos, sofern das betroffene Luftfahrtunternehmen an der privatrechtlichen Schlichtung teilnimmt; andernfalls kommt die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz in Betracht. Der Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen übermittelt werden, und die Schlichtungsstelle weist für ihre Arbeit zuletzt Einigungsquoten von über 80 Prozent aus. Ein Anwalt ist dort nicht erforderlich.
Was tun, wenn die Airline nicht bei der söp mitmacht?
Die Teilnahme an der Schlichtung Reise & Verkehr ist für Fluggesellschaften nicht in jedem Fall selbstverständlich. Maßgeblich ist, ob sich das jeweilige Luftfahrtunternehmen an der privatrechtlich organisierten Schlichtung beteiligt. Ist eine Airline dort nicht angeschlossen, ist die Schlichtung Reise & Verkehr für diesen Fall nicht zuständig.
Ihr Weg in die kostenfreie Schlichtung ist damit jedoch nicht versperrt. Für Airlines ohne Teilnahme an der privatrechtlichen Schlichtung übernimmt das Bundesamt für Justiz (BfJ) als behördliche Schlichtungsstelle für den Luftverkehr diese Aufgabe. Der Service ist für Sie als Verbraucher ebenfalls kostenlos. Finden Sie Ihre Fluggesellschaft nicht im System der Schlichtung Reise & Verkehr, reichen Sie Ihren Fall und das pauschale Ablehnungsschreiben über das Online-Formular des BfJ ein.
Eine fallbezogene anwaltliche oder gerichtliche Prüfung wird spätestens dann entscheidend, wenn die Airline detaillierte Nachfragen ignoriert oder das Ende der dreijährigen Verjährungsfrist droht. Die Verjährung läuft nach § 195 BGB regelmäßig drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten. Wer im Dezember 2022 eine Verspätung hatte, muss regelmäßig bis Ende 2025 handeln. Ist außergerichtlich nichts zu erreichen, lässt sich die Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 BGB hemmen (den Fristablauf stoppen) – aber das braucht Vorlaufzeit.
Realistisch betrachtet: Ihre Aussichten sind sehr gut, wenn die Airline bisher nur pauschal auf Technik, Betrieb oder internen Streik verwiesen hat, ohne Hersteller- oder Fremdeinwirkung konkret zu belegen. Schwieriger wird es bei Vogelschlag oder Blitzeinschlag mit zwingenden Sicherheitsprüfungen – aber selbst dort muss die Airline die zweite Stufe bestehen und nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Daran scheitern Airlines häufig, weil sie bei der Ersatzbeförderung – gerade über Konkurrenzmaschinen – keine lückenlose Dokumentation haben.
Welche Schritte sind nach der Ablehnung nötig?
- Schritt 1: Pauschale Begründung entlarven: Prüfen Sie, ob das Schreiben nur Floskeln wie „außergewöhnliche Umstände“ enthält, ohne das konkrete Ereignis und die Unvermeidbarkeit zu belegen.
- Schritt 2: Betreuungskosten separat einfordern: Reichen Sie Quittungen für notwendige und angemessene Auslagen für Essen, Getränke und Hotel ein. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Verspätung.
- Schritt 3: Konkrete Nachfragen stellen: Fordern Sie die Airline schriftlich auf, das exakte Ereignis, den Zeitpunkt und geprüfte Alternativflüge (auch bei Konkurrenz-Airlines) zu benennen.
- Schritt 4: Schlichtung rechtzeitig prüfen: Lehnt die Airline Ihren Anspruch ab, können Sie grundsätzlich direkt die Schlichtungsstelle einschalten. Reagiert die Airline gar nicht, ist regelmäßig eine Wartezeit von zwei Monaten ab Ihrer ersten Beschwerde einzuhalten.
- Schritt 5: Zuständige Stelle wählen: Prüfen Sie die Teilnahme der Airline an der Schlichtung Reise & Verkehr. Ist sie dort nicht angeschlossen, nutzen Sie das kostenlose Online-Formular des Bundesamts für Justiz (BfJ).
- Schritt 6: Verjährung im Kalender markieren: Notieren Sie sich das Jahresende, in dem die dreijährige Verjährungsfrist abläuft, um bei Bedarf rechtzeitig einen Anwalt zu beauftragen.
Experten-Kommentar
Was in der rechtlichen Diskussion oft untergeht: Das erste Absageschreiben der Airline wird heutzutage fast nie von einem Menschen verfasst. Intelligente Softwaresysteme scannen die eingehenden Forderungen lediglich nach Flugnummern und verschicken vollautomatisiert die entsprechenden Textbausteine. Sachliche Argumente laufen auf dieser ersten Stufe komplett ins Leere.
Deshalb vergeudet man unnötig Energie, wenn man im initialen Schriftwechsel direkt seitenlang über das Wetter oder Wartungsintervalle debattiert. Fluggesellschaften prüfen die Akte oft erst dann händisch, wenn eine harte Zahlungsfrist gesetzt wird oder handfeste rechtliche Schritte drohen. Wer nur freundlich nachfragt, bleibt endlos in der algorithmischen Abwehrschleife hängen.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was tue ich, wenn die Airline nur pauschal außergewöhnliche Umstände behauptet?
Fordern Sie die Airline schriftlich zur konkreten Begründung auf und akzeptieren Sie das pauschale „außergewöhnliche Umstände“ nicht als ausreichenden Nachweis. Das erste Ablehnungsschreiben ersetzt keinen Beweis und beendet Ihren Anspruch nicht.
Rechtlich reicht der Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“ nicht aus, da die Airline das konkrete Ereignis und die Unvermeidbarkeit inklusive geprüfter Alternativen beweisen muss.
Antworten Sie deshalb mit einer gezielten Nachfrage und verlangen Sie die Details zum Ereignis, zum betroffenen Flugzeug und zu den geprüften Ersatzflügen. Bleibt die Airline erneut pauschal, stärkt das Ihre Position bei der weiteren Anspruchsdurchsetzung erheblich. Gerade dann lohnt es sich, den Anspruch nicht aufzugeben, sondern schriftlich nachzusetzen und gegebenenfalls Schlichtung oder anwaltliche Hilfe einzuschalten.
Wie beweise ich, dass ein technischer Defekt meist kein Sonderfall ist?
Das müssen Sie gar nicht beweisen, denn ein technischer Defekt gehört nach der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich zum normalen Betriebsrisiko der Airline. Die Beweislast liegt deshalb bei der Airline, nicht bei Ihnen.
Da technische Probleme zum gewöhnlichen Betriebsrisiko gehören, muss die Airline beweisen, dass der Defekt unvermeidbar war – Sie müssen lediglich das Bestehen des Anspruchs darlegen.
Eine Ausnahme kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, etwa bei einem versteckten Konstruktionsfehler des Herstellers, der eine behördliche Sicherheitsanweisung für den gesamten Flugzeugtyp auslöst. Dann muss aber auch die Airline diese besonderen Umstände konkret belegen und zusätzlich zeigen, dass keine zumutbare Ersatzbeförderung möglich war.
Darf die Airline mich mit einem Gutschein statt Bargeld abspeisen?
Nein, die Airline darf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht einseitig durch einen Gutschein ersetzen; ohne Ihre schriftliche Zustimmung bleibt der Anspruch auf Geld bestehen. Die Verordnung sieht bei Flugverspätung oder Annullierung grundsätzlich eine Barzahlung von 250 bis 600 Euro vor.
Ohne Ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Annahme eines Gutscheins bleibt der ursprüngliche Geldanspruch voll bestehen und ist einforderbar.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie den Gutschein tatsächlich bewusst akzeptiert haben und die Airline die Bedingungen transparent gemacht hat, etwa Laufzeit und Einlösbarkeit. Auch dann bleibt der ursprüngliche Geldanspruch nicht automatisch bestehen, weil die freiwillige Annahme die Forderung umstellt.
Wann muss ich nach einer Ablehnung Schlichtungsstelle oder Anwalt einschalten?
Nach einer Ablehnung müssen Sie nicht sofort einen Anwalt einschalten; häufig ist zunächst die kostenlose Schlichtungsstelle der richtige nächste Schritt. Hat die Airline Ihren Anspruch bereits abgelehnt, können Sie grundsätzlich direkt einen Schlichtungsantrag stellen; reagiert sie gar nicht, ist regelmäßig eine Wartezeit von zwei Monaten ab Ihrer Erstbeschwerde einzuhalten. Erst wenn die Schlichtung scheitert oder die Verjährung näher rückt, wird anwaltliche Hilfe sinnvoll.
Das Verfahren ist für Sie kostenlos und erfordert keine anwaltliche Vertretung, zwingt die Airline aber dazu, ihre pauschale Ablehnung endlich substantiiert zu begründen.
Ein Anwalt wird vor allem dann nötig, wenn die Airline trotz Schlichtung nicht zahlt, komplexe Einwände erhebt oder die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB bald abläuft. Dann muss geprüft werden, ob Klage erhoben werden sollte, damit der Anspruch rechtzeitig gesichert wird.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




