AG Köln – Az.: 142 C 373/18 – Urteil vom 14.10.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft, die sich mit der Durchsetzung von Fluggastrechten befasst, nimmt die Beklagte, eine deutsche Fluggesellschaft, auf Ausgleichszahlung auf der Grundlage der EG-VO 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) aus abgetretenem Recht des Fluggasts Herrn O.C. in Anspruch.
Herr C. buchte für sich bei der Beklagten für den 31.03.2017 eine Flugbeförderung von Zagreb nach Köln/Bonn. Die Flugentfernung von Zagreb nach Köln/Bonn beläuft sich nach der Großkreismethode auf 873 Kilometer. Dieser Flug mit der Flugnummer 4X 000 sollte um 13:00 Uhr in Zagreb starten und um 14:35 Uhr in Köln/Bonn landen. Der Flug startete stattdessen um 18:58 Uhr und erreichte Köln/Bonn sodann um 20:33 Uhr mit einer Verspätung von 5 Stunden und 58 Minuten. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Berufung auf eine Abtretung des Anspruchs mit Schreiben vom 06.06.2018 unter Fristsetzung bis zum 20.06.2018 erfolglos auf, ihr nach der VO Ausgleichszahlung wegen Verspätung in Höhe von 250,00 Euro zu leisten.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen der Verzögerung des Fluges ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 Euro zu. Sie behauptet, ihr sei der Anspruch von dem Fluggast wirksam abgetreten worden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die seitens der Klägerin beigebrachte Abtretungsurkunde sei fehlerhaft und dokumentiere keine wirksame Abtretung. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, eine Ausgleichszahlung sei ausgeschlossen, da ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe. Beim Start oder bei der Landung des Vorfluges 4X 000 von Köln/Bonn nach Zagreb sei das Rad #2 des Hauptfahrwerks des Flugzeugs durch einen metallischen Fremdkörper beschädigt worden. Dies sei durch die Crew bei einer Sichtkontrolle im Rahmen des pre-flight checks des Fluges 4X 000 entdeckt worden. Eine bloße Abnutzung des Reifens sei ausgeschlossen. Ein Techniker des am Flughafen ansässigen Maintenance-Betriebs Croatia habe die Überschreitung der bei einem Schnitt am Reifen vorgegebenen Toleranzgrenze und somit die Notwendigkeit eines Reifenwechsels festgestellt. Eine Anfrage bei Croatia nach einem Ersatzreifen mit der PN 3-1530 sei erfolglos geblieben. Ein bei Croatia vorrätiger Ersatzreifen mit der PN 3-1573-1 sei mit dem konkreten Flugzeug nicht kompatibel gewesen. Die Beklagte habe eine Ersatzmaschine aus Deutschland eingeflogen und mit dieser schließlich den Flug durchgeführt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 30.04.2019 (Bl. 128 f. d. A.) durch schriftliche Vernehmung des Zeugen R. und durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf Bl. 140 d. A. und auf das Protokoll der Sitzung vom 24.06.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Verzögerung des Fluges 4X 000 vom 31.03.2017 ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5, 7 Abs. 1 lit. a) FluggastVO in Höhe von 250,00 Euro zu.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruches auf Ausgleichszahlung aktivlegitimiert. Der Fluggast O.C. hat den ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch am 05.06.2018 wirksam an die Klägerin abgetreten.
Eine Abtretung i.S.v. § 398 BGB setzt eine wirksame Abtretungsvereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar voraus. Die der Abtretung zugrundeliegenden Tatsachen müssen von dem Zessionar schlüssig vorgetragen und im Falle des Bestreitens substantiiert dargelegt werden. Wurden die der Abtretungsvereinbarung zugrundeliegenden Tatsachen von dem Zessionar substantiiert dargelegt, kann die Gegenseite die Abtretung jedenfalls dann nicht mehr nur einfach oder mit Nichtwissen bestreiten, wenn zum einen der Vortrag des Zessionars einen hohen Grad an Substanz erreicht hat und zum anderen die Gegenseite in der Lage ist, zu den der Abtretung zugrundeliegenden Tatsachen substantiiert vorzutragen (BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, Rdn. 11, zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rdn. 8a). Ein solch substantiierter Vortrag liegt insbesondere dann vor, wenn der Zessionar eine die Abtretung bestätigende Urkunde im Sinne von § 410 BGB vorlegt und er sich weiter zusätzlich auf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO stützen kann, wonach der volle Beweis erbracht ist, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Unterzeichnenden stammen und er sich weiter auf die daraus folgende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde berufen kann. Dabei liegt eine solche Urkunde i.S.v. § 410 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nur dann vor, wenn es sich um eine eigenhändig unterzeichnete Originalurkunde handelt, sondern es genügt vielmehr die Vorlage einer Fotokopie, sofern der Schuldner nicht verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt. Denn im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien den Originalurkunden gleichgeachtet (Roth/Kieninger, in: MünchKomm, BGB, Bd. 2, 7. Aufl. 2016, § 410 Rdn. 5; Busche, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, § 410 Rdn. 6; offengelassen von BGH, Urt. v. 23.08.2012 – VII ZR 242/11, Rdn. 14 ff., zitiert nach juris). Angesichts der großen Bedeutung von Vertragsschlüssen im Internet gilt dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts inzwischen auch für ausgedruckte Bilddateien online unterzeichneter Verträge. Hieraus folgt auch die Anwendbarkeit des § 416 ZPO auf diese Urkunden, da § 416 ZPO in Hinblick auf den technischen Fortschritt auch auf im Rechtsverkehr verwendete Ablichtungen wie Kopien, Faxe oder Scans Anwendung findet (MK-Schreiber, ZPO, § 416 ZPO Rn. 5). In einem solchen Fall muss im Rahmen der abgestuften Darlegungslast die Gegenseite objektive Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung begründen. Trägt demnach ein Unternehmen, welches sich mit der Durchsetzung von Fluggastrechten befasst, konkrete Tatsachen vor, dass ein Fluggast des in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt einen, einen bestimmten Flug des Luftfahrtunternehmens betreffenden Anspruch abgetreten hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Fluggast dem Unternehmen diese Daten zur Verfügung stellte. Legt das Unternehmen weiter eine dem § 410 BGB und dem § 416 ZPO entsprechende Urkunde über die Abtretung vor, kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht mehr auf ein einfaches Bestreiten der Wirksamkeit der Abtretung und der Urheberschaft der in der Urkunde enthaltenen Unterschrift beschränken. Auch wenn das Luftfahrtunternehmen keine eigene Informationspflicht dergestalt trifft, dass es sich bei seinem ehemaligen Fluggast im Rahmen des beendeten Flugbeförderungsvertrages nach der Richtigkeit der Angaben erkundigt, da der Fluggast nicht der Anleitung, Aufsicht oder Weisung des Luftfahrtunternehmens unterliegt also nicht in dessen Lager steht (zur Informationspflicht: BGH NJW-RR 2009, 1666 Rdn. 16 f.), hat das Luftfahrtunternehmen doch die Möglichkeit die mitgeteilten Daten aufgrund der ihm bekannten Daten aus dem Flugbeförderungsvertrag bzw. noch vorhandener Vertragsunterlagen auf Übereinstimmung zu prüfen. Weiter hat es die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit von Seiten dieses Fluggastes bereits Ansprüche gestellt wurden. Soweit in einer solchen Situation das Luftfahrtunternehmens sich auf einfaches Bestreiten beschränkt, ist der Vortrag des Zessionars daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (so im Ergebnis auch: AG Köln, Urt. v. 06.04.2018 – 126 C 315/17, Rdn. 10, zitiert nach BeckRS 2018, 5844; AG Köln Urt. v. 03.11.2016 – 148 C 244/16, Rdn. 21, zitiert nach juris; LG Köln, Urt. v. 27.01.2010 – 28 O 241/09, Rdn. 21, zitiert nach juris).
Danach ist vorliegend der Vortrag der Klägerin zur Abtretung der Ansprüche durch den Fluggast am 05.06.2018 als zugestanden zu behandeln. Die Beklagte bestreitet zwar die Abtretung, sie bestreitet aber nicht, dass der Fluggast auf dem Flug 4X 000 von Zagreb nach Köln/Bonn am 31.03.2017 gebucht war. Es ist nicht ersichtlich, woher die Klägerin – wenn nicht von dem Fluggast selbst – diese Informationen erhalten haben sollte. Die Beklagte ist in der Lage, diese Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Weiter hat die Klägerin die Bilddatei einer online unterzeichneten, auf den Namen des Fluggastes lautenden Abtretungserklärung vorgelegt (Bl. 5 d.A.). Diese weist neben der Abtretungserklärung unterhalb der Überschrift einen individualisierbaren Schriftzug auf, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Dieser ist auch eindeutig lesbar. Die vorgelegte Urkunde genügt daher sowohl den Anforderungen des § 410 BGB als auch denen des § 416 ZPO mit der Folge, dass die Beklagte konkrete Umstände hätte vortragen müssen, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit des Urkundeninhaltes ergeben. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte bestreitet lediglich ins Blaue die Abtretung, ohne greifbare Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass mit der vorgelegten Abtretung vom 05.06.2018 konkret etwas nicht in Ordnung sein könnte.
Die Klägerin hat das Abtretungsangebot des Fluggastes vom 05.06.2018 angenommen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Annahme konkludent durch Klageerhebung erklärt werden kann; wenn bereits eine antizipierte Annahme durch Bereitstellung eines entsprechenden Formulars vorliegt. Hierbei bedarf es keiner Unterzeichnung des Zessionars, da die Abtretung nicht formbedürftig ist. So liegt der Fall hier. Unabhängig von der Klageerhebung durch die Klägerin hat die Klägerin das Angebot in Form einer antizipierten Annahmeerklärung dadurch angenommen, dass sie dem Fluggast das Abtretungsformular zur Verfügung stellte, welches dieser am 05.06.2018 unterzeichnete: Denn die Klägerin hat hierin ausdrücklich die Annahme der Abtretung erklärt.
Ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 BGB bis zur Aushändigung etwaiger Originalurkunden steht der Beklagten ebenfalls nicht zu, da zum einen die vorgelegte Bilddatei genügt, zum anderen die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechtes rechtsmissbräuchlich ist.
Die vorgelegte Bilddatei Bl. 5 d.A. genügt den Anforderungen des § 410 BGB.
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände reicht die Vorlage einer Kopie oder das Ausdrucken einer Bilddatei aus (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., 2018, § 410 BGB Rn. 2). Besondere Umstände liegen dann vor, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Schuldners unter dem Gesichtspunkt einer drohenden nochmaligen Inanspruchnahme durch den Zedenten vorliegen. Hier hat die Klägerin einen Ausdruck der Bilddatei vorgelegt, die die unterschriebene Abtretungsvereinbarung zeigt. Die Beklagte hat besondere, eine bereits erfolgte oder aber drohende anderweitige Inanspruchnahme nicht vorgetragen.
Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 410 Abs. 1 S. 1 BGB steht der Beklagten darüber hinaus auch deshalb nicht zu, weil ihr Verlangen nach Vorlage einer den Anforderungen des § 126 BGB entsprechenden Originalurkunde rechtsmissbräuchlich ist.
Das Verlangen des Schuldners nach Aushändigung einer Originalabtretungsurkunde ist rechtsmissbräuchlich, wenn er kein schutzwürdiges Interesse an der Aushändigung hat, da eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 23.08.2012 – VII ZR 242/11, Rdn. 18, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Eine anderweitige Inanspruchnahme der Beklagten durch den ursprünglichen Anspruchsinhaber, dem Fluggast O.C., ist nach Lage des Falles in Hinblick auf die Abtretung vom 05.06.2018 und der darin enthaltenen Erklärung bislang keine anderweitige Abtretung vorgenommen zu haben, ausgeschlossen.
Der an die Klägerin wirksam abgetretenen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a) der VO, der nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Fälle der über drei Stunden hinausgehenden Ankunftsverspätung erfasst ist vorliegend angesichts der knapp sechsstündigen Verspätung des von der Beklagten ausgeführten und seitens des Fluggastes gebuchten Flugs 4X 000 von Zagreb nach Köln/Bonn am 31.03.2017 sowie der unter 1500 Kilometer liegenden Entfernung von Zagreb nach Köln/Bonn entstanden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Verspätung gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO wegen der Beschädigung des Hauptfahrwerkes auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ein außergewöhnlicher Umstand in Gestalt einer Beschädigung des Rades #2 des Hauptfahrwerks des eingesetzten Fluggerätes durch einen auf dem Rollfeld liegenden Fremdkörper ließ sich nicht feststellen.
Nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggast VO entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichzahlungen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der EuGH hat festgestellt, dass technische Probleme zwar außergewöhnliche Umstände begründen können, dies aber nur dann der Fall ist, wenn sie Vorkommnisse betreffen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich von ihm aufgrund ihrer Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrschen lassen (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-549/07, zitiert nach juris). Hieraus folgt nach Auffassung des EuGH weiter, dass technische Defekte, wie sie bei dem Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten können, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, selbst wenn alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erforderlichen Wartungen frist- und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Etwas anderes kann dann gelten, wenn z.B. entsprechend der Aufzählung in Erwägungsgrund 14 der FluggastVO der Hersteller der Maschinen oder eine Behörde entdeckt, dass die in Betrieb genommene Maschine mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet ist, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Mit der Entscheidung des EuGH ist – wie bei Vorabentscheidungsfragen üblich – abstrakt und für die Gerichte der Mitgliedsstaaten bindend geklärt, dass unter „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ in dem Erwägungsgrund 14 der EU VO Nr. 261/2004 zwar auch technische Probleme fallen können, diese aber nur dann auch außergewöhnlich im Sinne von Art 5 Abs. 3 der VO sind, wenn sie – unabhängig von Art und der Häufigkeit ihres Auftretens – ihre Ursache nicht in dem normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens haben. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04. April 2019 weiter festgestellt, dass Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund dahingehend auszulegen sei, dass die Beschädigung eines Reifens eines Flugzeuges durch einen Fremdkörper unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Bestimmung fällt (EuGH, Urteil vom 04.04.2019 – C-501/17, zitiert nach juris). Ein Reifenschaden durch auf dem Rollfeld liegende Objekte stellt danach einen außergewöhnlichen Umstand dar, soweit das Vorliegen solcher Fremdkörper eine für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbare Gefahr und daher – anders als das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen des Flugzeugs trotz regelmäßiger Wartung – ein von außen wirkendes Ereignis darstellt. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung weiter klargestellt, dass die Beweislast dafür, dass die Beschädigung eines Reifens auf eine Kollision mit einem Fremdkörper – etwa einem auf dem Rollfeld umherliegenden Gegenstand – zurückzuführen ist, Sache des Luftfahrtunternehmens ist. Damit kommt es auch darauf an, ob die Beschädigung sich gerade anlässlich des annullierten oder über drei Stunden verspäteten Fluges bzw. bei dem unmittelbaren Vorflug ereignete. Lässt sich dies nicht feststellen und ist dadurch nicht auszuschließen, dass der Schaden bereits bei früheren Flügen eingetreten ist, kann ein außergewöhnlicher Umstand nicht angenommen werden, da die Möglichkeit besteht, dass der Schaden bei den vor den Flügen durchzuführenden Sichtkontrollen oder den regelmäßig durchzuführenden Wartungen übersehen wurde. In diesen Fällen beruht der Fortbestand des Reifenschadens aber auf einem Wartungsdefizit, welches bei dem Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten kann und in das Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens fällt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte sich das Gericht zwar davon überzeugen, dass an dem Fluggerät ein Reifenschaden vorlag, nicht jedoch, dass dieser anlässlich des streitgegenständlichen Fluges bzw. dem unmittelbaren Vorflug 4X 000 von Köln/Bonn nach Zagreb am 31.03.2017 entstand.
Die Zeugen R. und N. haben bekundet, dass im Rahmen des pre-flight checks des streitgegenständlichen Fluges 4X 000 durch die Crew ein Schnitt im Reifen des Rads #2 des Hauptfahrwerks entdeckt wurde. Die Zeugen haben weiter bekundet, dass der Schnitt nur beim Start oder der Landung des Fluges 4X 000 entstanden sein kann, da die Vorflugkontrolle dieses Fluges ohne Ergebnis geblieben war. Ein Techniker des am Flughafen Zagreb ansässigen Maintenance-Betriebs Croatia habe festgestellt, dass der Schnitt die Toleranzgrenzen des Herstellers überstieg und einen Austausch des Reifens erforderlich machte. Die Aussagen der Zeugen R. und N. sind glaubhaft. Die Zeugen haben die Ereignisse des streitgegenständlichen Tages widerspruchsfrei und detailliert schildern können. Der Zeuge N. war in der Lage, auf Nachfrage des Gerichts weitere Details zu dem Vorfall zu schildern. Dass er seine Aussage auf Informationen aus dem Netline-System und dem entsprechenden Schichtbericht stützt, führt für sich genommen nicht dazu, dass die Aussage unglaubhaft ist. Dass sich der Zeuge als Einsatzleiter der Verkehrszentrale nicht für jeden Vorfall auf sein bloßes Erinnerungsvermögen stützen kann, liegt auf der Hand. Die Aussagen der Zeugen decken sich mit dem Vorbringen der Beklagten. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat das Gericht keine Zweifel. Danach steht fest, dass vor dem Flug 4X 000 an dem Fluggerät ein Reifenschaden vorlag, der dazu führte, dass der Flug zunächst nicht ausgeführt werden konnte. Zweifel bestehen aber soweit dieser Schaden auf dem unmittelbaren Vorflug durch einen auf dem Rollfeld in Köln/Bon beim Start oder in Zagreb bei der Landung auf dem dortigen Rollfeld liegenden Fremdkörper im Sinne eines herumliegenden Gegenstandes verursacht worden sein soll. Die Aussage der Zeugen insoweit, dass der Schnitt nur beim Start oder der Landung des Fluges 4X 000 entstanden sein kann, da die Vorflugkontrolle dieses Fluges ohne Ergebnis geb lieben war, genügt zur Überzeugungsbildung des Gerichtes nicht. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein Gegenstand, der als den Schaden verursachender Fremdkörper in Betracht kam, von der Beklagten nicht konkret benannt wurde. Dass ein solcher Gegenstand auf den Rollfeldern in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang gefunden wurde, ist ebenfalls nicht dargetan. Auch die Durchführung eines – befundlosen – pre-checks in Köln durch die Besatzung von Flug 4X 000 ist nicht ausreichend. Hierbei handelt es sich um eine reine keine genauere Überprüfung beinhaltende Sichtkontrolle im Rahmen eines „Walk Around“ durch die Besatzung des Vorfluges. Es bleibt die Möglichkeit, dass der Schaden bei einem derartigen Check nicht erkannt wird oder aber auch nicht werden konnte, da bei diesem Check nur die sichtbare Reifenfläche inspiziert werden kann, nicht jedoch die Fläche, auf der das Flugzeug steht. Der Reifen wird gerade nicht mittels Bewegung des Flugzeuges gedreht. Damit bleibt aber ein nicht nur unerheblicher Teil des Reifenumfangs unkontrolliert. Dieser nicht sichtbare Anteil ist jedenfalls so gross, dass ein Schnitt mit einer nicht nur geringen Wahrscheinlichkeit übersehen werden kann. Bezogen auf die zu beweisende Tatsache eines beschädigungsfreienden Reifens vor dem Start von 4 X000 führt dieser Umstand dazu, dass die Möglichkeit eines bereits bestehenden Schadens und damit eines Wartungsfehlers nicht so gering ist, als dass noch ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, vorläge.
Aber selbst wenn man eine Beschädigung des Reifens erst auf dem Flug 4X 000 annehmen wollte, lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die über dreistündige Verspätung von Flug 4X 000 zu verhindern.
Die von der Fluggesellschaft im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen müssen sich auf die außergewöhnlichen Umstände beziehen. Sie müssen geeignet sein, die Kausalkette zwischen außergewöhnlichen Umstand und Annullierung bzw. großer Verspätung zu unterbrechen. Welche Maßnahmen einer Fluggesellschaft zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13 zitiert nach juris) ist zu prüfen, ob die Fluggesellschaft Vorkehrungen getroffen hat, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs durch den Eintritt geringfügiger Beeinträchtigungen die Gefahr besteht, dass die Gesellschaft den Flugplan nicht mehr einhalten kann. Kommt es zu einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung oder droht diese einzutreten, muss geprüft werden, ob die Fluggesellschaft alle ihr in dieser Situation möglichen Maßnahmen ergriffen hat, dass es zu keiner Annullierung oder großen Verspätung kommt. Gravierende Beeinträchtigungen des Flugplans müssen nach Möglichkeit vermieden werden. Die Fluggesellschaft hat konkret und substantiiert vorzutragen, welche Ersatzmaßnahmen erwogen wurden, und dass die Annullierung bzw. Verspätung trotz dieser Maßnahmen nicht verhindert hätte werden können. Diese Auffassung bestätigt der EuGH in seinem Urteil vom 04. April 2019. Dieser hat darin festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines „außergewöhnlichen Umstands“ von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nur befreit ist, „wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriff en hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten“ (EuGH, Urteil vom 04.04.2019 – C-501/17, zitiert nach juris). Der EuGH hat weiter festgestellt, dass bezogen auf Reifenschäden die Luftfahrtunternehmen auf den von ihnen angeflogenen Flughäfen, einschließlich des Hauptstandortes, Verträge mit Luftfahrzeugwartungsunternehmen über den Reifenaustausch abgeschlossen werden können, die eine vorrangige Behandlung beim Reifenaustausch gewährleisten. Dies auch deshalb, weil Flugzeugreifen Teile sind, die bei Starts und Landungen sehr starken Belastungen ausgesetzt sind, die besonders strengen, regelmäßigen, in den Betriebsbedingungen festgelegten Kontrollen unterliegen. Damit hat der EuGH den Darlegungs- und Beweismaßstab für die in Reifenschäden Fällen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. Selbst wenn man – davon abweichend – nicht für jeden angeflogenen Flughafen ein eigenes Ersatzteillager oder ein bestehendes Vertragssystem verlangen wollte, muss jedenfalls gefordert werden, dass ein Luftfahrtunternehmen zumindest im Rahmen einer vorausschauenden Planung dafür Sorge trägt, dass im Notfall eine Anlaufstelle etwa an einem Nachbarflughafen oder über eine Kooperation mit anderen Fluggesellschaften besteht, um schnellstmöglich an einen Ersatzreifen zu gelangen.
Gemessen hieran hat die Beklagte nicht die zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die durch den Reifenschaden verursachte, über drei Stunden hinausgehende Verspätung von Flug 4X 000 zu vermeiden. Die Beklagte legt dar, dass es aus Kapazitätsgründen und aus finanziellen Gründen unmöglich ist, dass jedes Luftfahrtunternehmen an jedem Flughafen des Streckennetzes eine eigene Maintenance-Station mit Ersatzteillager unterhält. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss dann aber auf andere Weise sichergestellt werden, dass im Falle einer Beschädigung eines Reifens, ein Ersatzreifen zur Verfügung steht. Dass aber Verträge mit Luftfahrzeugwartungsunternehmen am angeflogenen Flughafen Zagreb bestanden, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch dass der Abschluss solcher Verträge mit ortsansässigen Maintenance-Betrieben nicht möglich war, um möglichen Beschädigungen der Reifen schnellstmöglich entgegenwirken zu können, wird nicht dargelegt. Dass die Beklagte bezogen auf die in Zagreb eingetretene Situation auch keine ausreichende Vorsorge traf, hat sich in der Beweisaufnahme ergeben. Wie sich aus den Event Printouts 51206 und 11097 der Beklagten und der Aussage des Zeugen N. ergibt, wurde um 10:56 Uhr UTC die Notwendigkeit des Austauschs des Reifens festgestellt. Um 11:32 Uhr UTC erhielt die Beklagte die Nachricht, dass der passende Reifen mit der PN 3-1530 nicht im Lager der Fa. Croatia am Flughafen Zagreb vorrätig war. Der vorrätige Ersatzreifen PN 3 -1573-1 konnte bei dem konkreten Flugzeug nicht verbaut werden. Es wäre der Beklagten jedenfalls zuzumuten, dass wenn schon keine Verträge mit Luftfahrzeugwartungsunternehmen geschlossen wurden, dafür Sorge getragen wird, dass bei vor Ort ansässigen Firmen die benötigten Reifen vorhanden sind bzw. zumindest im Notfall von einem Nachbarflughafen oder über eine Kooperation mit anderen Fluggesellschaften ein schnellerer Ersatz möglich ist als die Heranführung von der Heimatbasis.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO.
Streitwert: 250,00 Euro