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Fluggastrechte – ausreichende Umstiegszeit bei Mehrstreckenflügen

Eine Flugreisende verpasst ihren Anschlussflug, weil der erste Flug Verspätung hat – zu wenig Zeit zum Umsteigen. Doch die Airline weigert sich zu zahlen und behauptet, die Umsteigezeit habe ausgereicht. Jetzt hat das Gericht ein wegweisendes Urteil gefällt.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 131 C 180/22 |Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Klägerin machte Ausgleichsansprüche für eine Flugverspätung geltend.
  • Die betroffene Person verpasste aufgrund einer Verspätung ihren Anschlussflug.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 600 EUR.
  • Die Mindestumstiegszeit (MCT) am betreffenden Flughafen betrug 45 Minuten.
  • Die Beklagte behauptete, die Umstiegszeit sei ausreichend gewesen und der Anschlussflug hätte erreicht werden können.
  • Das Gericht befand, dass die Einhaltung der MCT nicht automatisch eine ausreichende Umstiegszeit garantiert.
  • Keine außergewöhnlichen Umstände lagen vor, die die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlung befreit hätten.
  • Die Klägerin konnte nachweisen, dass die betroffene Person ihren Anspruch ordnungsgemäß abgetreten hatte.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Diese Entscheidung verdeutlicht die Verantwortung der Fluggesellschaften, angemessene Umstiegszeiten sicherzustellen.

Fluggesellschaft muss Ausgleich für verpassten Anschlussflug zahlen

Beim Buchen von Flügen durch verschiedene Fluggesellschaften können Reisende oft Probleme mit dem Umstieg zwischen den einzelnen Teilstrecken bekommen. Die Gewährleistung einer ausreichenden Umstiegszeit ist hierbei ein wichtiger Aspekt, der für Flugreisende relevant ist. Gerichten kommt in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle zu, da sie Entscheidungen zu den Rechten und Ansprüchen von Fluggästen treffen. In den nachfolgenden Ausführungen wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu dieser Thematik vorgestellt und analysiert. Dabei wird erläutert, welche Verpflichtungen Fluggesellschaften in Bezug auf die Umstiegszeit haben und wie Fluggäste ihre Rechte in solchen Fällen geltend machen können.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Köln


Fluggast verpasst Anschlussflug trotz knapper Umstiegszeit – Gericht spricht Ausgleichszahlung zu

Fluggastrechte bei Anschlussflügen
Fluggast erhält Ausgleichszahlung, wenn er wegen Verspätung des Zubringerflugs den Anschlussflug verpasst, obwohl offiziell ausreichende Umstiegszeit vorlag. (Symbolfoto: Olena Yakobchuk /Shutterstock.com)

In einem aktuellen Fall hatte sich das Amtsgericht Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, wenn er aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs den Anschlussflug verpasst. Das Gericht entschied zugunsten des Fluggasts und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu.

Verspätung führt zum Verpassen des Anschlussflugs

Die Klägerin hatte für eine Flugreisende einen Flug mit Umstieg von München über Stockholm nach Orlando gebucht. Der erste Flug von München nach Stockholm landete jedoch verspätet, sodass die Reisende den Anschlussflug nach Orlando nicht mehr erreichte. Sie musste auf eine Ersatzbeförderung ausweichen und kam mit erheblicher Verspätung am Zielort an.

Ausgleichsanspruch trotz knapper Umstiegszeit

Die Fluggesellschaft weigerte sich zunächst, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Sie argumentierte, die Umstiegszeit sei trotz der Verspätung des ersten Fluges ausreichend gewesen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Ansicht der Richter ist die Einhaltung der sogenannten „Minimum Connecting Time“, also der vom Flughafen vorgegebenen Mindestumstiegszeit, kein Beleg dafür, dass die Zeit für den Umstieg tatsächlich ausgereicht hat.

600 Euro Entschädigung für Fluggäste

Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft daher zur Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Demnach haben Passagiere bei Annullierung oder erheblicher Verspätung eines Fluges Anspruch auf eine Entschädigung, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Das Argument der Fluggesellschaft, der Fluggast habe nicht rechtzeitig umgestiegen, ließ das Gericht nicht gelten. Es sah es vielmehr als Obliegenheit der Airline an, ausreichend Zeit für den Umstieg einzuplanen.

Das Urteil zeigt, dass Fluggäste auch bei verpassten Anschlussflügen aufgrund knapper Umstiegszeiten Anspruch auf eine Entschädigung haben können. Fluggesellschaften können sich nicht einfach darauf berufen, dass die vorgegebenen Mindestumstiegszeiten eingehalten wurden. Sie tragen die Verantwortung, Flugpläne so zu gestalten, dass Passagiere auch bei kleineren Verzögerungen noch rechtzeitig umsteigen können.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stellt klar, dass die Einhaltung der vom Flughafen vorgegebenen Mindestumstiegszeiten allein nicht ausreicht, um die Obliegenheiten der Fluggesellschaft zu erfüllen. Vielmehr müssen die Flugpläne so gestaltet sein, dass Fluggäste auch bei Verspätungen noch realistisch umsteigen können. Ansonsten haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Flugreisenden und erhöht die Anforderungen an die Organisation von Umsteigeverbindungen durch die Airlines.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Fluggastrechte bei Anschlussflügen wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was sind meine Rechte, wenn ich meinen Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des ersten Fluges verpasse?

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro pro Person, wenn sie aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs ihren Anschlussflug verpassen und dadurch mehr als 3 Stunden verspätet am Endziel ankommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Zubringerflug selbst weniger als 3 Stunden Verspätung hatte. Entscheidend für den Entschädigungsanspruch ist die Verspätung bei Ankunft am Zielort der Gesamtreise.

Voraussetzung ist, dass alle Flüge in einer einzigen Buchung zusammengefasst waren. Bei separat gebuchten Flügen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den verpassten Anschluss, sondern nur für den verspäteten Einzelflug. Zudem muss entweder der Startflughafen in der EU liegen oder, bei Flügen aus einem Drittstaat, die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Gesamtflugstrecke:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km, z.B. Berlin – Frankfurt
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, z.B. Hamburg – Madrid
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km, z.B. Frankfurt – New York

Der Anspruch auf Entschädigung besteht bis zu 3 Jahre rückwirkend. Er entfällt nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Streiks, extremen Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat.

Zusätzlich zur Entschädigung haben betroffene Passagiere ab 2 Stunden Wartezeit Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmöglichkeiten. Wird der Ersatzflug erst am nächsten Tag durchgeführt, muss die Airline eine Hotelübernachtung und Transfers bereitstellen. Bei mehr als 5 Stunden Verspätung können Fluggäste auch eine Erstattung des Ticketpreises und einen Rückflug zum Startort verlangen.

Um ihre Rechte durchzusetzen, sollten Passagiere alle Reiseunterlagen wie Tickets und Bordkarten aufbewahren sowie sich die Verspätung schriftlich bestätigen lassen. Lehnt die Fluggesellschaft eine Entschädigung ab, können spezialisierte Fluggastrechteportale bei der Durchsetzung der Ansprüche helfen.


Welche Mindestumstiegszeiten müssen Fluggesellschaften einhalten, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen?

Nach EU-Recht müssen Fluggesellschaften bei Umsteigeverbindungen ausreichend Zeit für den Umstieg einplanen. Die sogenannte Minimum Connecting Time (MCT) gibt für jeden Flughafen die Mindestzeit an, die Passagiere benötigen, um von einem Flugzeug ins nächste umzusteigen. Diese Mindestumsteigezeit variiert je nach Flughafen und hängt von Faktoren wie der Größe des Airports, den Sicherheitskontrollen und der Entfernung zwischen den Gates ab.

Fluggesellschaften sind verpflichtet, die MCT bei der Flugplanung zu berücksichtigen. Tickets für Umsteigeverbindungen dürfen nur verkauft werden, wenn die Übergangszeit zwischen Ankunft des Zubringerflugs und Abflug des Anschlussflugs mindestens der Minimum Connecting Time entspricht. Wird diese Mindestzeit durch eine Verspätung des Zubringerflugs unterschritten und der Anschlussflug verpasst, muss die Airline eine Entschädigung zahlen. Dies gilt, sofern sie nicht darlegen kann, wie der Fluggast seinen Anschluss trotz Verspätung noch hätte erreichen können.

Die MCT liegt meist zwischen 30 und 45 Minuten für Inlandsflüge innerhalb eines Terminals. Für Interkontinentalflüge und Umsteigen zwischen verschiedenen Terminals werden oft 60 bis 90 Minuten veranschlagt. An großen Drehkreuzen wie Frankfurt oder München gelten 45 bis 60 Minuten als Minimum. Für London Heathrow sind es 60 Minuten innerhalb eines Terminals und 90 Minuten bei Terminalwechsel.

Fluggäste sollten die Mindestumsteigezeiten jedoch nur als Untergrenze betrachten. Experten raten, deutlich mehr Zeit einzuplanen, vor allem bei Langstreckenflügen und Umsteigen an unbekannten Flughäfen. Denn die Airlines kalkulieren meist sehr knapp, um attraktive Verbindungen anbieten zu können. Kommt es zu Verzögerungen, wird es schnell eng mit dem Umsteigen. Buchen Passagiere Umsteigeflüge auf eigene Faust, sollten sie die offiziellen MCT-Angaben keinesfalls unterschreiten.


Welche Verpflichtungen haben Fluggesellschaften, wenn eine Mindestumstiegszeit nicht eingehalten wird?

Wird die Mindestumsteigezeit bei einem Flug mit Anschlussverbindung unterschritten, weil sich der Zubringerflug verspätet hat, muss die Fluggesellschaft dem Fluggast eine zumutbare anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten. Dies ergibt sich aus Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Airline ist verpflichtet, den Passagier auf eigene Kosten mit dem nächstmöglichen Flug an sein Endziel zu bringen. Dabei kann es sich um einen eigenen Flug der Gesellschaft oder auch um einen Flug mit einer anderen Airline handeln. Entscheidend ist, dass der Fluggast so schnell wie möglich sein Ziel erreicht. Lehnt der Passagier die angebotene Ersatzbeförderung ab, kann er alternativ die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen.

Erreicht der Fluggast aufgrund des verpassten Anschlusses sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden, steht ihm zusätzlich eine pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab und beträgt zwischen 250 und 600 Euro pro Person.

Voraussetzung für die Ansprüche ist, dass der Zubringer- und der Anschlussflug Teile einer zusammenhängenden Buchung sind. Nur dann ist die Fluggesellschaft für die Einhaltung der Mindestumsteigezeit verantwortlich. Bei separat gebuchten Flügen trägt der Passagier das Risiko, seinen Anschluss zu verpassen, selbst.

Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, dass eine Ankunftsverspätung von über drei Stunden auch mit dem nächstmöglichen Ersatzflug nicht mehr vermeidbar gewesen wäre. Sie muss dem Fluggast in jedem Fall den frühestmöglichen Alternativflug anbieten, um ihrer Verpflichtung aus der Fluggastrechteverordnung nachzukommen. Andernfalls bleibt der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.


Kann ich eine Entschädigung verlangen, wenn der Anschlussflug verpasst wird, obwohl die offizielle Mindestumstiegszeit eingehalten wurde?

Auch wenn die offizielle Mindestumsteigezeit bei einem Anschlussflug eingehalten wurde, kann unter bestimmten Umständen trotzdem ein Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung bestehen. Entscheidend ist, ob der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600 Euro pro Person.

Beispielsweise bucht ein Passagier einen Flug von Berlin nach New York mit Umstieg in London. Der Zubringerflug von Berlin nach London hat zwar nur eine Verspätung von 30 Minuten, wodurch die Mindestumsteigezeit in London eingehalten wird. Allerdings erreicht der Passagier durch das Verpassen des Anschlussfluges sein Endziel New York erst mit einer Verspätung von über drei Stunden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600 Euro, da die Gesamtflugstrecke mehr als 3.500 Kilometer beträgt.

Die Einhaltung der Mindestumsteigezeit schließt Entschädigungsansprüche also nicht automatisch aus. Vielmehr kommt es auf die Verspätung bei Ankunft am Endziel an. Dabei spielt es keine Rolle, ob der verpasste Anschlussflug selbst in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fällt. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Flüge Bestandteil einer einheitlichen Buchung sind.


Wie kann ich meine Ansprüche auf Entschädigung durchsetzen, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse?

Fluggäste, die aufgrund einer Verspätung ihres Zubringerfluges den Anschlussflug verpassen und dadurch ihr Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen, haben nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Person. Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Länge der Flugstrecke.

Um die Ansprüche geltend zu machen, sollten sich betroffene Passagiere zunächst direkt an die ausführende Fluggesellschaft wenden. Dafür empfiehlt es sich, den Sachverhalt und die Forderung schriftlich darzulegen und eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen. Hilfreich ist es, wenn Fluggäste bereits am Flughafen möglichst viele Informationen und Belege sammeln, wie zum Beispiel schriftliche Bestätigungen der Verspätung durch Mitarbeiter der Airline.

Reagiert die Fluggesellschaft nicht oder lehnt sie die Zahlung ab, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Ansprüche durchzusetzen. Eine Option ist es, mit anwaltlicher Unterstützung zu drohen. Häufig lenken die Airlines dann ein, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Alternativ können sich Betroffene auch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Die SÖP vermittelt in Streitfällen zwischen Fluggästen und Fluggesellschaften.

Eine weitere Möglichkeit ist die Beauftragung eines spezialisierten Fluggastrechteportals wie Flightright, EUclaim oder Fairplane. Diese Anbieter setzen die Ansprüche außergerichtlich und falls nötig auch gerichtlich durch, behalten dafür im Erfolgsfall aber eine Provision von bis zu 30 Prozent ein. Kostengünstiger ist es, einen Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen. Die Gerichtskosten trägt bei Obsiegen die Fluggesellschaft, sodass der Fluggast die volle Entschädigung erhält.

Wichtig ist, die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. Wer seine Rechte konsequent durchsetzt, hat gute Chancen, für die erlittenen Unannehmlichkeiten eine Entschädigung zu erhalten.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung): Diese Verordnung regelt die Rechte der Fluggäste bei Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderung. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Fluggäste Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie ihren Anschlussflug verpassen.
  • Artikel 7 Abs. 1 c) Fluggastrechte-Verordnung: Dieser Artikel spezifiziert die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Fluggästen zustehen, wenn Flüge annulliert werden oder Verspätungen auftreten. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass Frau I. einen Anspruch auf 600 EUR hatte.
  • Artikel 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung: Dieser Artikel beschreibt, unter welchen Umständen Fluggesellschaften von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit sind, beispielsweise bei außergewöhnlichen Umständen. Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen solcher Umstände verneint.
  • Artikel 2 j) Fluggastrechte-Verordnung: Definiert den Begriff der „Annullierung“ und erklärt, dass ein Flug als annulliert gilt, wenn der Anschlussflug nicht erreicht werden kann, obwohl eine Buchung vorliegt.
  • Minimum Connecting Time (MCT): Die von Flughäfen festgelegte Mindestumstiegszeit zwischen Flügen. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob die Einhaltung dieser Zeit ausreicht, um einen reibungslosen Umstieg zu gewährleisten.
  • § 286 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph behandelt die Beweislast im Zivilprozess. Die Fluggesellschaft musste beweisen, dass die Umstiegszeit ausreichend war, konnte dies jedoch nicht zur Zufriedenheit des Gerichts.
  • § 398 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Abtretung von Forderungen. Frau I. hat ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten, was rechtlich wirksam war.
  • §§ 288 Abs. 1, 291 BGB: Diese Paragraphen regeln den Anspruch auf Verzugszinsen. Die Klägerin hatte Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2022.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Köln

AG Köln – Az.: 131 C 180/22 – Urteil vom 18.01.2023

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. N01 (FluggastVO) aus angeblich abgetretenem Recht der Frau U. I. geltend.

Diese war unter einheitlicher Buchungsnummer auf die von der Beklagten am 12.10.2021 durchzuführenden Flüge N02 und N03 von M. über S. nach O. gebucht. Die Distanz zwischen Start- und Zielort beträgt 6.627 km. N02 sollte planmäßig um 18.20 Uhr (auch im Folgenden Ortszeit) starten und um 07.50 Uhr des Folgetags landen, N03 in der Folge um 09.25 Uhr starten und um 12.45 Uhr landen. N02 landete verspätet in S.und Frau I. verpasste N03, der ebenfalls verspätet um 09.31 Uhr startete. Mittels Ersatzbeförderung mit N04 und N05 erreichte Frau I. O. um 20.48 Uhr. Die Minimum Connection Time (MCT) beträgt in S. 0.45 h. Bei der MCT handelt es sich um eine von dem Flughafenbetreiber angegebene Mindestzeit, die zwischen Landung des Zubringerflugs und Abflug des Anschlussflugs liegen muss.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2022, Anlage K 1, unter Anzeige der Abtretung, Vorlage der Abtretungserklärung vom 18.02.2022 und Fristsetzung zum 07.03.2022 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf. Anschließend forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2022, Anlage K 2, zur Zahlung von 600 EUR bis zum 28.04.2022 auf.

Die Klägerin behauptet, Frau I. habe ihre Ausgleichsansprüche an sie abgetreten, insbesondere die Abtretungserklärung vom 18.02.2022 unterzeichnet. Frau I. sei der Umstieg aufgrund der Verspätung von N02, der erst um 08.41 Uhr gelandet sei, nicht gelungen.

Sie meint, ihr stünde auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dazu führt sie weiter aus. Insbesondere behauptet sie, die Beklagte habe auf zahlreiche vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderungen geleistet, was sich aus der Aufstellung in Anlage K 3 ergebe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 30,80 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Umstiegszeit sei ausreichend gewesen, da N02 bereits um 08.40 LT gelandet sei. Außerdem werde im Fall einer Verspätung das Boarding länger offen gehalten, wenn noch nicht alle Passagiere an Bord sind, und erst auf Anordnung des Kommandanten geschlossen.

Sie bestreitet die Abtretung mit Nichtwissen, insbesondere dass die Unterschrift auf dem Abtretungsformular von Frau I. stammt.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestreitet sie dem Grunde und der Höhe nach. Dazu führt sie weiter aus. Insbesondere behauptet sie, der Klägerin sei aufgrund von – unstreitigen – Gesprächen deren Justitiars Z. mit ihrem Justitiar seit Jahren bekannt, dass die Beauftragung der Vertragskanzleien zwecklos sei und nicht zu einer anderen Entscheidung der Beklagten führe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.05.2022. Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben der Zeugin I. vom 13.10.2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 600 EUR aus abgetretenem Recht der Frau I. verlangen.

1. Dieser stand ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten aus Artt. 7 Abs. 1 c), 5 Abs. 1 c) FluggastVO zu.

a) Die Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt, insbesondere wurde der Flug von Frau I. von M. über S. nach O. annulliert.

Annullierung meint gemäß Art. 2 j) FluggastVO die Nichtdurchführung eines Flugs, für den zumindest ein Platz reserviert war. Dabei ist für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, als Gesamtheit zu betrachten (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-561/20, Rn. 29). Dementsprechend ist von der Annullierung eines solchen Flugs auch dann auszugehen, wenn das Umsteigen zwischen beiden Teilflügen nicht gelingt oder nicht mehr gelingen kann (vgl. HG Wien, Urteil vom 31.01.2020 – 50 R 7/20s, Rn. 13).

Frau I. ist der Umstieg zwischen N02 und N03 nicht gelungen.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO von der Ausgleichszahlungspflicht befreit, weil bereits keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.

Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm sind solche, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 37 mwN). Auch das Verhalten eines Fluggasts kann außergewöhnliche Umstände begründen, etwa wenn er eine ausreichende Umstiegszeit zwischen zwei Flügen nicht nutzt.

aa) Ob Frau I. N03 verpasste, weil sie eine trotz Verspätung von N02 noch ausreichende Umstiegszeit nicht nutzte, ist zwischen den Parteien streitig. Dies steht nicht zur Überzeugung des Gerichts iSd § 286 Abs. 1 ZPO fest.

(1) Die gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO beweisbelastete Beklagte ist für ihre Behauptung, die Umstiegszeit sei ausreichend gewesen, beweisfällig geblieben.

(2) Eine ausreichende Umstiegszeit ist auch nicht schon deshalb zu vermuten, weil die MCT eingehalten wäre. Dabei kann dahinstehen, ob dies überhaupt der Fall ist, ob N02 also um 08.40 Uhr oder erst um 08.41 Uhr landete. Denn die Einhaltung der MCT begründet keinen Anscheinsbeweis für eine ausreichende Umstiegszeit.

(a) Nach verbreiteter Ansicht spricht bei Einhaltung der MCT ein Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggasts, wenn dieser den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreicht (so beispielsweise LG Köln, Urteil vom 29.05.2018 – 11 S 189/17, Rn. 4; AG Köln, Urteil vom 11.02.2021 – 111 C 163/20; AG Erding, Urteil vom 17.09.2020 – 3 C 264/20; Landesgericht Korneuburg, Urteil vom 18.2.2021 – 22 R 65/2, BeckRS 2021, 12354, Rn. 10). Nach dieser Ansicht lässt sich aus der Einhaltung der MCT schließen, dass unter normalen Umständen der Anschlussflug erreicht werden kann (vgl. LG Köln, aaO).

(b) Nach anderer Ansicht begründet die Einhaltung der MCT hingegen keinen entsprechenden Anscheinsbeweis (vgl. AG S. a. M., Urteil vom 18.10.2018 – 30 C 3465/17, BeckRS 2018, 26539, Rn. 16). Als Begründung wird angeführt, dass Anreize für Flughafenbetreiber bestünden, diese kleinzurechnen, weil geringe MCT einen Wettbewerbsvorteil als Flughafenstandort bieten. Außerdem werde die MCT anhand der Blockzeiten bemessen, lasse also keinen Rückschluss auf die den Passagieren tatsächlich zum Umstieg zur Verfügung stehende Zeit zu, weil beispielsweise bei später Türöffnung diese Zeit deutlich kürzer sein kann, als die Anhand der Blockzeiten bemessene MCT (AG S. a. M., aaO).

(c) Der zweiten Ansicht ist zu folgen.

Ein Anscheinsbeweis setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt, bei dem ein durch die Lebenserfahrung bestätigter Erfahrungssatz den Schluss auf die eigentlich zu beweisende Tatsache zulässt (vgl. nur BGH, NJW 2019, 661, Rn. 50 mwN).

Die erste Ansicht begründet bereits nicht, auf welchen Erfahrungen der allgemeine Satz fußen soll, bei Einhaltung der MCT beruhe das Verpassen des Anschlussflugs auf einem Verschulden des Fluggasts. Dies widerspricht auch der Erfahrung des Gerichts, nach der zahlreiche Fluggäste Anschlussflüge verpassen, wenn die MCT nur knapp eingehalten wurde, wobei die Beweisaufnahme dann regelmäßig eine unzureichende Umstiegszeit ergibt.

Zudem geht die der ersten Ansicht zugrundeliegende Überlegung, die Einhaltung einer regemäßig für den Umstieg ausreichenden Zeit lasse darauf schließen, das Verpassen des Anschlussflugs müsse auf einem Verschulden des Fluggast beruhen, fehl. Denn es erschließt sich nicht, warum der Umstand, der zum Verpassen des Anschlussflugs führt, gerade aus der Sphäre des Fluggasts und nicht der des Luftfahrtunternehmens stammen sollte. Vielmehr sind zahlreiche Umstände denkbar, die aus der Sphäre des Luftfahrtunternehmens stammen und trotz Einhaltung der MCT einen rechtzeitigen Umstieg unmöglich machen, beispielsweise Verzögerungen bei der Türöffnung oder beim Transport von einer Außenposition zum Flughafengebäude, wenn wegen verspäteter Landung des Zubringerflugs die Shuttle-Busse anderweitig in Benutzung sind. Außerdem spricht die Lebenserfahrung dafür, dass das Verpassen des Flugs gerade nicht auf einem Verschulden des Fluggasts beruht. Denn dieser hat regelmäßig kein Interesse, seinen Flug zu verpassen und mehrere Stunden auf den nächsten Flug wartend am Flughafen zu verbringen, sondern wird sich nach Kräften bemühen, den Anschlussflug zu erreichen.

2. Frau I. hat ihren Ausgleichsanspruch an die Klägerin gemäß § 398 S. 1 BGB abgetreten.

Der Abtretungsvertrag kam durch Angebot Frau I. durch Übersendung des unterschriebenen Abtretungsformulars vom 18.02.und konkludente Annahme der Klägerin durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten zustande.

a) Dass Frau I. erklärte, die Ansprüche an die Klägerin abzutreten, steht fest, da sie die Abtretungserklärung unterschrieben hat, § 440 Abs. 2 ZPO. Die Echtheit ihrer Unterschriften steht zur Überzeugung des Gerichts iSd § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund ihrer schriftlichen Zeugenaussagen vom 13.10.2022 fest. In dieser hat sie bestätigt, dass sie die Erklärung unterschrieben hat. An der Richtigkeit der Aussage bestehen keine Zweifel.

b) Die Annahme musste die Klägerin nicht gegenüber Frau I. erklären, da dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist iSd § 151 S. 1 Alt. 1 BGB. Das ist bei lediglich rechtlich vorteilhaften Erklärungen wie der Annahme der Abtretung eines Anspruchs grundsätzlich der Fall.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB.

III. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

a) Als Anspruchsgrundlagen kommen alleine Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese scheitern indes am Erfordernis eines kausalen Schadens.

b) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stellen nur dann einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, Rn. 8). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig zweckmäßig, um den Schuldner zur Leistung zu bewegen, wenn sich dieser im Verzug befindet. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger ein auf dem Gebiet der Fluggastrechte spezialisierter Inkassodienstleister ist und das verpflichtete Luftfahrtunternehmen bereits selbst zur Zahlung aufgefordert hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2017 – X ZR 102/16, Rn. 34).

c) Entgegen diesem Grundsatz und der Ansicht der Klägerin war die vorgerichtliche Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten jedoch nicht zweckmäßig, weil die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig war und deswegen weitere Bemühungen um eine vorgerichtliche Regulierung keinen Erfolg versprachen, als die Beklagte auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht zahlte (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 421/10, Rn. 34).

Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig mehrfach darauf hingewiesen, dass anwaltliche Zahlungsaufforderungen nicht geeignet sind, ihre Zahlungswilligkeit zu beeinflussen. Dass diese Mitteilung nicht dem Zahlungsverhalten der Beklagten entspricht, ist nicht erkennbar. Insbesondere steht die Mitteilung nicht im Widerspruch zu der Aufstellung der Klägerin in Anlage K 3. Dort führt diese 39 Verfahren auf, in denen die Beklagte erst nach der anwaltlichen Zahlungsaufforderung zahlte. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Zahlungswilligkeit durch die anwaltliche Zahlungsaufforderung gesteigert wurde. Denn bei den 39 Verfahren handelt es sich angesichts der mehreren 10.000 oder sogar 100.000 Forderungen, die die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend macht, lediglich um Einzelfälle, die nicht geeignet sind, auf eine Kausalität der Zahlungsaufforderung schließen zu lassen. Darüber hinaus erfolgte in 34 Verfahren die Zahlung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, zum Teil sogar deutlich später, d.h. einen Monat oder mehr. Dies lässt darauf schließen, dass die Zahlung auch in diesen Fällen nicht mit der anwaltlichen Zahlungsaufforderung in Zusammenhang steht, sondern ihren Grund in anderen Umständen hat, beispielsweise der grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft der Beklagten, die sich aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung aber hinzieht.

IV. Der Zinsanspruch bzgl. der Rechtsanwaltskosten trägt deren Schicksal.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Der Streitwert wird auf 600 EUR festgesetzt.

 

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