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Fluggastrechte bei Flugverspätung – Beschädigung eines geparkten Flugzeugs

LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 51/15, Urteil vom 25.06.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 4383/14 (71), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten eine Ausgleichsleistung in Höhe von je 600,00 EUR, insgesamt 1.200,00 EUR, wegen einer Verspätung des Flugs von Frankfurt am Main nach Windhoek, den Ersatz von Mietwagen– und Taxikosten in Höhe von insgesamt 110,90 EUR und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR.

Fluggastrechte bei Flugverspätung - Beschädigung eines geparkten Flugzeugs
Symbolfoto: Von Alexander Khitrov / Shutterstock.com

Der von den Klägern gebuchte Flug mit der Flugnummer … sollte planmäßig am 01.06.2014 um 20:10 Uhr abfliegen und am 02.06.2014 um 05:30 Uhr landen. Tatsächlich erreichte der Flug jedoch erst am 02.06.2014 um 18:30 Uhr das Endziel Windhoek. Als Ursache dafür gab die Beklagte ein technisches Problem aufgrund einer Kollision des Flugzeugs mit einem Fahrzeug der … an. Die Flugentfernung zwischen den beiden Orten beträgt mehr als 3500 km.

Die Kläger hatten am Zielort einen Mietwagen angemietet, der bei der Ankunft zur Verfügung stehen sollte. Als die Kläger am 02.06.2014 um 18:30 Uhr in Windhoek ankamen, war das Mietwagenbüro geschlossen. Ihnen stand für den Tag dementsprechend kein Mietwagen zur Verfügung. Für den Transfer zum Hotel und zur Abholung des Mietwagens nutzten sie Taxis.

Die Kläger reklamierten den Vorfall bei der Beklagten, woraufhin diese am 01.07.2014 per E-Mail außergewöhnliche Umstände einwandte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2014 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 18.08.2014 zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR sowie zur Erstattung der Mietwagen- und Taxikosten auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 07.08.2014 die Zahlung ab.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger je 600,00 EUR, insgesamt 1.200,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 an die Kläger zu bezahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger je 110,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 an die Kläger zu bezahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger je 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 an die Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemäß Art. 12 der EG Verordnung Nr. 261/2014 (nachfolgend: „VO“) die Anrechnung der Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR auf die weitergehend geltend gemachten Schäden in Höhe von 110,90 EUR erklärt. Weiter hat die Beklagte behauptet, dass das Flugzeug, das für den Flug von Frankfurt nach Windhoek vorgesehen gewesen sei, am 01.06.2014, nachdem die Passagiere und die Crew des Vorfluges das Flugzeug verlassen hätten, abgeschlossen auf seiner endgültigen Parkposition gestanden habe. Es habe sich um eine Außenposition fernab von Terminal 2 gehandelt, die nicht von Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Flugabfertigung genutzt würde. Dort habe sich ebenfalls ein nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesichertes Fahrzeug der befunden, das aufgrund des Turbinenstrahls eines Drittflugzeugs in Bewegung gesetzt habe und mit dem Flugzeug der Beklagten kollidiert sei. Durch die Beschädigung seien umfangreiche Reparaturen erforderlich geworden, u.a. sei eine Luftansaugklappe am Triebwerk des Flugzeugs der Beklagten beschädigt worden. Dies habe die Verspätung verursacht.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, zu einer Kollision wäre es bei einer ordnungsgemäßen Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen nicht gekommen. Da das beschädigte Flugzeug außer Dienst gewesen sei, stünde die Beschädigung des Flugzeugs auch nicht im Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Flugbetrieb. Da sie keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug oder den Turbinenstrahl gehabt hätte, stünde der Vorgang auch außerhalb des von ihr zu verantwortenden Bereichs. Ihr sei es auch nicht möglich gewesen, die Verspätung abzuwenden, da sie nur über zwei Flugzeuge verfüge, die auf der Flugstrecke Frankfurt – Windhoek eingesetzt werden könnten und das andere Flugzeug nicht zur Verfügung gestanden habe. Außerdem habe sie sich schnellstmöglich um eine Reparatur bemüht. Weil eine frühere Durchführung des Flugs angesichts des Nachtflugverbots nicht möglich gewesen wäre, sei ihr auch das kurzfristige Chartern einer Ersatzmaschine weder möglich noch zumutbar gewesen.

Die Kläger sind erstinstanzlich der Ansicht gewesen, dass auch der Einsatz von Bodenpersonal bzw. von diesem gelenkte Fahrzeuge dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen sei. Dies folge aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach auch die Kollision mit einem Treppenfahrzeug der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sei.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.03.2015 (BI. 69 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger insgesamt 1.200,00 EUR sowie weiterer 186,24 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten ausgeführt, dass der Anspruch der Kläger in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO bestünde und die Beklagte sich nicht auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen könne. Das Fahrzeug, das mit dem Flugzeug kollidiert sei, habe dem Flugbetrieb gedient. Zudem sei der Vorfall nicht zu vergleichen mit einem Sabotageakt, da kein vorsätzliches Handeln vorläge. Die Beklagte müsse sich das fahrlässige Handeln des Flughafenbetreibers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Mietwagen und Taxikosten seien gemäß Art. 12 VO anzurechnen. Andernfalls käme es zu einer Überkompensation.

Gegen das ihr am 18.02.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.03.2015 Berufung eingelegt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht habe fehlerhaft trotz Beweisbedürftigkeit keine Beweise zu der Frage der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsausschlusses nach Art. 5 Abs. 3 VO erhoben. Auch habe das Fahrzeug, welches mit dem Flugzeug kollidiert sei, (zur Zeit der Kollision) keine flughafentypischen Aufgaben wahrgenommen. Ferner habe kein Zusammenhang mit der Beförderung bestanden. Eine Zurechnung des Verhaltens könne insbesondere nicht aufgrund einer etwaigen Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Flughafenbetreibers angenommen werden, da die Fluggastrechteverordnung kein Verschulden kenne. Es sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Beklagten gewesen sei. Auch hätte die Beklagte keine Einwirkungsmöglichkeit (insbesondere mit Blick auf die Vermeidung des Schadens) gehabt und insbesondere ihr eigenes Flugzeug nicht permanent überwachen können. Ferner sei von dem Flugzeug selbst keine Gefahr ausgegangen. Angesichts des flughafentypischen Chaos könnten nur solche Bodenfahrzeuge der Beklagten zugerechnet werden, die im Einsatz gewesen seien und dabei generell die Abfertigung unterstützt hätten; andernfalls trüge eine Zurechnung der Komplexität und der Vielschichtigkeit der Vorgänge am Boden nicht ausreichend Rechnung. Der aufgetretene technische Defekt sei als von außen kommend anzusehen, da die Kollision gerade nicht Teil des Betriebsablaufs gewesen sei. Vielmehr hätten sich unglückliche Umstände aneinandergereiht, die ihre Ursache in einem Unterlassen des Mitarbeiters des Flughafenbetreibers gehabt hätten, was außerhalb der Sphäre der Beklagten stünde. Schließlich sei der Bodenverkehr je nach seiner konkreten Zweckbestimmung zu unterscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2015, Az. 30 C 4383/14 (71) abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

1 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Den Klägern stehen die zuerkannten Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung der Art. 5 Abs. 1 lit. c), 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) VO zu. Der EuGH hat entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, C-432107 Sturgeon/Condor = NJW 2010, 43, 46 Rn. 69). Dies war vorliegend unstreitig der Fall.

2  Die Ansprüche sind auch nicht aufgrund des Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Ein Ausschluss des Anspruchs setzt voraus, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies ist aber auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten nicht der Fall.

3 Was außergewöhnliche Umstände sind, ist in der VO nicht definiert, aber exemplarisch im 14. und im 15. Erwägungsgrund der VO dargestellt. Außergewöhnlich sind nach der Rechtsprechung solche Umstände, die eine Ausnahme darstellen und ungewöhnlich sind (EuGH Urt. v. 31.01.2013, C-12/11 McDonagh/Ryanair Rn. 32).

4 Darunter sollen Umstände fallen, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH Urt. v. 21 .08.2012, X ZR 138/11 Rn. 10, 13) und Umstände, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern die seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH Urt. v. 12.06.2014, X ZR 104/13, X ZR 121/13). Diese Umstände müssen ein Vorkommnis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund der VO aufgezählten Umstände nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Bei der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine zurückhaltende Auslegung geboten (EuGH Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalla, Rn. 23; EuGH Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 Sturgeon/Condor, Rn. 72).

5 Der Schaden am Flugzeug der Beklagten ist nach ihrem Vortrag auf ein nicht ausreichend gesichertes Fahrzeug zurückzuführen, das sich in der Nähe des geparkten Flugzeugs befand und durch den Turbinenstrahl eines Drittflugzeugs so bewegt wurde, dass es mit dem geparkten Flugzeug der Beklagten kollidierte. Dies liegt nicht außerhalb dessen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Der Schaden ist nämlich nicht durch ein außerhalb der normalen Flugdienstleistungen liegenden Akt, sondern durch ein Fahrzeug, das mit den Flugbetrieb im Zusammenhang steht, also einen Teil des Flugbetriebs an sich, im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugbetrieb verursacht worden.

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6 Dem Zusammenhang mit dem Flugbetrieb steht nicht entgegen, dass es sich um ein Fahrzeug des Flughafenbetreibers handelte, das auf dem Vorfeld geparkt war. Es kommt nicht darauf an, dass das Fahrzeug gerade in dem Moment, in dem es mit dem Flugzeug der Beklagten kollidierte, keine flughafentypischen Aufgaben wahrnahm. Denn auch der ruhende Verkehr, sowohl von Flugzeugen, als auch von Fahrzeugen, stellt einen Teil des Betriebs dar. Es ist gerade üblich und typisch, dass sowohl Flugzeuge als auch Fahrzeuge nicht permanent bewegt werden. Es ist ebenso nicht unüblich, dass Flugzeuge oder Fahrzeuge zu bestimmten Zeiten nicht bemannt sind. Allein der Umstand, dass ein Flugzeug oder ein Fahrzeug nicht bemannt ist, führt nicht dazu, dass dieses nicht mehr dem Flugbetrieb zugerechnet oder gar als Beeinträchtigung der ordnungs- und plangemäßen Durchführung angesehen werden kann. Vielmehr ist es in bestimmten Situationen erforderlich, dass Fahrzeuge nicht gesteuert, aktiv betrieben oder bewegt werden, um dem Betrieb des Flughafens Rechnung zu tragen. Daran ist insbesondere zu denken, wenn ein Flugzeug aus seiner Parkposition eingewiesen, ein Schlepper an ein Flugzeug angedockt oder ein Flugzeug betankt werden muss.

7 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass dann, wenn man jedes erdenkliche Fahrzeug auf einem Flughafen der Verantwortungssphäre eines Luftfahrtunternehmens zurechnen würde, die Verantwortungssphäre der Luftfahrtunternehmen contra legem ausgedehnt würde, greift dieser Einwand mit Blick auf den konkreten Fall nicht durch. Nach ihrem eigenen Vortrag handelt es sich um ein Fahrzeug des Flughafenbetreibers und nicht etwa um ein willkürlich geparktes privates Fahrzeug ohne jeden Bezug zu normalen Flughafendienstleistungen. Auf diesen – hier vorliegenden – Bezug zu Flughafendienstleistungen kommt es aber an (vgl. EuGH Beschl. v. 14.11.2014 – Az. C-394/14 – „Siewert“ – Rn. 19; EuGH Urt. v. 22.12.2008 – C-549107 – Wallentin-Herman/Alitalia). Auch im Zusammenhang mit einer Kollision zwischen einem Treppenfahrzeug und einem Flugzeug hat der EuGH entschieden, dass es für einen außergewöhnlichen Umstand maßgeblich sei, dass der Schaden an dem Flugzeug durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt, wie einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung, verursacht wurde. Darauf deutet aber hier nichts hin. Vielmehr ist der Maßstab auch hier das, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH Urt. v. 12.06.2014, Az. X ZR 104/13 Rn. 10a).

8 Dass das Flugzeug der Beklagten auf einer Parkposition fernab des Terminals gestanden haben soll, ändert nichts daran, dass das Flugzeug räumlich noch in einem Bereich stand, der zu den normalen Flughafendienstleistungen zählt. Der Parkplatz gehörte zum Flughafen. Es ist nicht ersichtlich, dass für diesen speziellen Parkplatz andere Regelungen als diejenigen der Flughafenbenutzungsordnung gelten würden. Dementsprechend ist der Parkplatz unabhängig von seiner Lage wie jeder normale Parkplatz zu behandeln.

9 Mit Blick auf die Pflichtenkreise, Verantwortungssphären und die Frage, inwieweit die Grenzen der jeweiligen Verantwortungssphäre zu ziehen sind, ist die Regressmöglichkeit der Beklagten gegenüber dem Flughafenbetreiber zu berücksichtigen. Die Beklagte und der Flughafenbetreiber waren über die Benutzungsordnung des Flughafens miteinander verbunden, die auf die Vorschriften des Mietrechts verweist (vgl. Ziff. 2.6. der Flughafenbenutzungsordnung). Aufgrund des Verweises der Flughafenbenutzungsordnung auf die mietrechtlichen Vorschriften kommt ein Regressanspruch der Beklagten gegenüber dem Flughafenbetreiber aus § 536 Abs. 1 BGB in Betracht.

10 Die Regressmöglichkeit spielt im Zusammenhang mit der Frage nach der Annahme eines außergewöhnlichen Umstands eine Rolle. Der Regressgedanke ist der VO nicht fremd (vgl. Art. 13 VO), und eine Regressmöglichkeit schafft (vorbehaltlich der Solvenz des Schuldners) eine Kompensationsmöglichkeit. Diese fehlt in den Fällen, die im 14. Erwägungsgrund der VO aufgeführt sind, nicht aber im vorliegenden Fall. Dass ein Regress möglich ist, spricht insofern gegen eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Kollision mit den im 14. Erwägungsgrund der VO aufgeführten Umständen. Der EuGH hat dazu im Kontext der Kollision zwischen einem Treppenfahrzeug und einem Flugzeug klargestellt, dass zu beachten sei, dass die Verpflichtungen aus der VO unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen seien, bei allen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen (vgl. EuGH Beschl. v. 14.11.2014 – Az. C-394114 – „Siewert“ – Rn. 21).

11 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Kollision mit dem Fahrzeug nicht habe beherrschen können. Die Beklagte hätte den Flughafenbetreiber anweisen können, das Fahrzeug gegen ein Wegrollen ausreichend zu sichern bzw. in einem ausreichenden Abstand zu der Parkposition des Flugzeugs abzustellen. Sofern das Fahrzeug erst später geparkt wurde, ändert dies daran nichts, da die Beklagte auch dann ein mögliches eigenes Fahrzeug nicht anders als durch eine entsprechende Anweisung beseitigen oder sichern hätte lassen können. Die Beklagte hätte nämlich auch in diesem Fall eine Weisung gegenüber einem Mitarbeiter aussprechen müssen, wenn sie denn die Gefahr erkannt hätte.

12 Gegen ihre Verurteilung zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wendet die Beklagte mit der Berufung nichts ein.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

14 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

15 Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Annahme eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO im Zusammenhang mit Ursachen, die nicht von dem Luftfahrtunternehmen selbst gesetzt werden, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und hat für eine Vielzahl von Fällen grundsätzliche Bedeutung. Insoweit geht es auch um die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO.

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