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Fluggepäckverlust: Haftungshöchstsumme und Verschulden

Oberlandesgericht Köln

Az.: 22 U 137/04

Urteil vom 11.01.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Köln, Az.: 15 O 724/03


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.3.2004 – 15

O 724/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die in zweiter Instanz durch die Streithilfe verursachten Kosten werden der Streithelferin der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Dem Ehemann der Klägerin kam am 30.11.2000 auf einer Flugreise mit der niederländischen Fluggesellschaft L., der Streithelferin der Klägerin, von Teheran über Amsterdam nach Köln ein Koffer abhanden, in dem sich zahlreiche Wertgegenstände befunden haben sollen. Er beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Fluggesellschaft. Dessen Bemühungen, die sich bis in den Herbst 2002 hinzogen, führten zu einer Zahlung von 1.070,00 DM (547,08 EUR) an den Beklagten. Dies ist die in Art. 22 Abs. 2 a des Warschauer Abkommens (W.A.) vorgesehene Haftungshöchstsumme nach dem Gewicht des abhanden gekommenen Gepäckstücks.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte es versäumt habe, rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 W.A. weitergehende Ansprüche auf vollen Wertersatz gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.

Die Klägerin behauptet, in dem Koffer hätten sich Gegenstände im Wert von 14.098,87 EUR befunden. Ihr Ehemann habe das Bordpersonal auf den hohen Wert des Koffers hingewiesen. Sein Wunsch, den Koffer als Handgepäck mit ins Flugzeug zu nehmen, sei von dem Flugkapitän und der Chefstewardess abschlägig beschieden worden. Die Chefstewardess habe stattdessen auf die Aufgabe des Koffers als Fluggepäck verwiesen und zugleich zugesichert, dass der Ehemann der Klägerin den Koffer unbeschadet zurückbekommen werde.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Auszahlung des bei ihm eingegangenen Erstattungsbetrags abzüglich seiner Rechtsanwaltsgebühren verurteilt und die weitergehende Klage auf vollen Wertersatz abgewiesen, da die Ausschlussfrist des Art. 29 W.A. durch Verhandlungen mit der Fluggesellschaft über die Regulierung des Gepäckschadens gehemmt gewesen und daher bei Beendigung des dem Beklagten erteilten Mandats noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

B.
Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

Der Ehemann der Klägerin hatte aus dem Anwaltsvertrag mit dem Beklagten keinen Schadensersatzanspruch, den er an die Klägerin hätte abtreten können.

Allerdings bestehen Bedenken gegen die Begründung des Landgerichts, dass ein Regressanspruch gegen den Beklagten schon deshalb ausscheide, weil der Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 W.A. in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. bzw. des § 203 BGB n.F. gehemmt gewesen sei und somit noch nach dem Ende des Mandats des Beklagten Ersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft hätten weiter verfolgt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden (BGH, NJW 1979, 651; NJW 1983, 516, 517). Der Bundesgerichtshof hat danach eine Vereinbarung, dem Gegner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Einwand der verspäteten Geltendmachung entgegenzuhalten, als mit Art. 29 W.A. in Einklang stehend angesehen (BGH, NJW 1983, 517). Ob auch ohne eine solche Vereinbarung durch bloße Verhandlungen in entsprechender Anwendung von Verjährungsregeln ein Hinausschieben des Ablaufs der Ausschlussfrist möglich ist, erscheint jedoch nach dem Regelungszweck des Art. 29 W.A., Beweisschwierigkeiten durch Zeitablauf Rechnung zu tragen, fraglich. Ferner ist zweifelhaft, ob die vorgelegten Schreiben des Beklagten an die Fluggesellschaft, in denen es vornehmlich um die Aufklärung des Sachverhalts ging, bereits als Verhandlung über den Ersatzanspruch im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. bzw. des § 203 BGB n.F. angesehen werden können.

Diese Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung, da im vorliegenden Fall ein über die Haftungshöchstsumme des Art. 22 W.A. hinausgehender Ersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht bestand und sich deshalb die Frage einer Versäumung der Ausschlussfrist des Art. 29 W.A. durch den Beklagten nicht stellt.

Das Warschauer Abkommen sieht für abhanden gekommenes Fluggepäck einen die Haftungshöchstsumme übersteigenden Anspruch auf vollen Wertersatz nur in zwei Fällen vor, die hier beide nicht vorliegen:

1.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 a S. 2 W.A. gilt die Haftungsbeschränkung nicht, wenn der Fluggast bei Aufgabe des Gepäckstücks das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Nach dem Vortrag der Klägerin wollte ihr Ehemann den Koffer vielmehr als Handgepäck mit an Bord nehmen, weil er das Gepäckstück so am sichersten wähnte.

2.

Das Lufttransportunternehmen haftet ferner nach Art. 25 W.A. unbeschränkt, wenn seine Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen den Schaden absichtlich oder leichtfertig im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit herbeigeführt haben. Auch diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.

a) Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist nicht schlüssig.

Die vorgetragene Weigerung des Flugkapitäns und der Chefstewardess, das Gepäckstück als Handgepäck in die Flugzeugkabine zu lassen, und ihre Verweisung auf die Gepäckaufgabe für den Transport im Gepäckfrachtraum des Flugzeugs sind zu Recht erfolgt. Denn ein Hartschalenkoffer von 20 kg Gewicht stellt unzweifelhaft kein Handgepäck dar, sondern war als Fluggepäck aufzugeben.

Die Chefstewardess hat auch nicht mit ihren übrigen von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen den Schaden leichtfertig verursacht.

Sie hat insbesondere den Ehemann der Klägerin nicht davon abgehalten, den Wert des Koffers bei der Gepäckaufgabe gegen Zahlung eines Zuschlags zu deklarieren und sich auf diese Weise einen Anspruch auf vollen Wertersatz zu sichern. Sie war auch nicht verpflichtet, ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen, da dies nicht zu ihren Verrichtungen gehörte. Denn für Fluggepäck, das nicht als Handgepäck in die Flugzeugkabine genommen werden darf, war nicht sie als Bordpersonal, sondern das Personal der Gepäckaufgabe zuständig. Jedenfalls war aber ihr Unterlassen eines solchen Hinweises nicht leichtfertig im Sinne des Art. 25 W.A.

Die von der Klägerin behauptete „Zusicherung“ der Chefstewardess, der Koffer werde unbeschadet ankommen, begründet ebenfalls nicht den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens. Aus der Sicht des Fluggastes konnte eine solche Erklärung nicht dahin missverstanden werden, dass der Koffer sich in sicherer Obhut des Kabinenpersonals befinden werde. Denn der Fluggast weiß, dass von einer Stewardess weder der Gepäckfrachtraum des Flugzeugs noch das Verladen bzw. das Aus- und Umladen des Gepäcks kontrolliert wird. Die behauptete Zusicherung der Chefstewardess war daher aus verständiger Sicht lediglich der Ausdruck ihrer subjektiven Erwartung, dass das Gepäckstück gut ankommen werde.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für ein zumindest leichtfertiges Verhalten der Leute des Lufttransportunternehmers liegt grundsätzlich beim Geschädigten (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 25 W.A. Rdn. 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Wird, wie hier, im Wege eines Anwaltsregresses ein Anspruch auf unbeschränkten Wertersatz für ein abhanden gekommenes Gepäckstück geltend gemacht, so trifft den Anspruchsteller dieselbe Darlegungs- und Beweislast wie gegenüber dem Flugunternehmen. Zwar erfüllt der Anspruchsteller seine Darlegungslast bereits dann, wenn er konkrete Anhaltspunkte für ein grobes Organisationsverschulden des Flugunternehmens oder für ein leichtfertiges Verhalten seiner Leute vorträgt (BGH, VersR 2001, 526, 529 f.). Solche Anhaltspunkte stellen aber die von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Chefstewardess nicht dar. Ebenso wenig hat die Klägerin Anhaltspunkte für einen leichtfertigen Umgang anderer Leute des Flugunternehmens mit dem Gepäckstück ihres Ehemannes oder für ein grobes Organisationsverschulden vorgetragen.

Ob und wie weit die Klägerin sich im vorliegenden Regressprozess gegen den mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt auf die Grundsätze über die sogenannte sekundäre Darlegungslast des Luftfrachtführers berufen kann, bedarf keiner Klärung. Denn auch diese Beweiserleichterung kommt nur in Betracht, wenn der Anspruchsteller Anhaltspunkte für ein zumindest leichtfertiges Verhalten der Leute des Flugunternehmers oder für ein Organisationsverschulden vorgetragen hat, nicht aber, wenn sich der Sachvortrag auf die bloße Tatsache des Verlusts des Gepäckstücks beschränkt (BGH, VersR 2001, 526, 530; Koller, a.a.O., m.w.N.) oder – wie hier – der Sachvortrag zu solchen Anhaltspunkten unschlüssig ist. Die Klägerin ist deshalb für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung der Fluggesellschaft darlegungs- und beweisfällig geblieben, so dass auch der Beklagte einen solchen Anspruch nicht mit Erfolg geltend machen konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Entscheidung über die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 13.551,79 EUR

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