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Fluggesellschaft – Anspruch auf Schadensersatz für aus dem Koffer abhanden gekommene Sachen

LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 290/11 – Urteil vom 23.03.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Stadt1 nach Stadt2 über Stadt3 am 22.4.2010. Der Rückflug fand am 10.5.2010 statt.

Nach der Gepäckaufgabe am Flughafen in Stadt1 wurden zwei der 3 Koffer geöffnet, weil sich in den Koffern Feuerzeuge befunden hatten. Diese wurden entnommen und die Koffer sodann wieder verschlossen und mit einem Siegel versehen.

Wegen des Diebstahls von Schmuck aus ihrem Koffer erstattete die Klägerin am 13.5.2010 nach ihrer Rückkehr aus Italien Strafanzeige (Bl. 6 d.A.). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.

Mit Schreiben vom 18.10.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.

Mit Schreiben vom 6.4.2011 begehrte die Klägerin weitere Informationen. Hierauf antworte die Klägerin mit Schreiben vom 18.4.2011. Mit Schreiben vom 5.5.2011 lehnte die Beklagte Zahlung ab.

Wegen des Inhalts des Schriftverkehrs wird auf Bl. 8 – 13 d.A. verwiesen.

Die Klägerin behauptet, am Zielort sei ihr Gepäck nicht angekommen.

Fluggesellschaft - Anspruch auf Schadensersatz für aus dem Koffer abhanden gekommene Sachen
Symbolfoto: Von smolaw/Shutterstock.com

Sie habe den Verlust am Schalter am Flughafen in Stadt2 gemeldet. Ihr sei zugesagt worden, dass das Gepäck am nächsten Tag zugestellt werde, was dann auch geschehen sei.

Die Klägerin behauptet, in einem Koffer habe sich persönlicher Schmuck befunden, insbesondere eine Halskette mit Armring in 18-karätigem Gold, ein Ring mit Ohrringen in 18-karätigem Gold, ein weiterer Ring in 18-karätigem Gold mit Edelsteinen.

Diese Schmuckgegenstände seien aus dem Koffer verschwunden.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich telefonisch bei der B in Stadt2 gemeldet. Dort habe man ihr gesagt, dass sie sich beim Abflughafen in Deutschland bei der Fluggesellschaft melden müsse.

In Deutschland sei sie an den Schalter der Beklagten zur Gepäckaufgabe gegangen. Dort habe eine Frau ihr auf die Frage, was sie tun könne geantwortet, das könne sie vergessen. Polizeibeamte, an die sie sich gewandt habe, hätten sie an das Büro der Beklagten verwiesen. Dort habe die gleiche Frau ihr nunmehr gesagt, dass sie keine Zeit habe. Am nächsten Tag sei sie dann zur Polizei in Stadt4 gegangen. Diese hätte sie an die Polizei am Flughafen verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.699,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe erstmals mit dem Schreiben vom 18.10.2010 von dem angeblichen Gepäckverlust erfahren. Die Klägerin habe sich in Stadt2 nicht an einen Schalter der Beklagten gewandt. Einen Anruf der Klägerin nach ihrer Ankunft habe sie nicht erhalten.

Am Flughafen in Stadt1 verfüge sie über kein eigenes Büro. Den Schalter teile sie sich mit den Fluggesellschaften C und D.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz für den Verlust für in einem Koffer befindlichen Schmuck verlangen.

Da sich der behauptete Verlust auf einem Flug von Deutschland nach Italien ereignet hat, ist für die Haftung der Beklagten das Montrealer Übereinkommen (MÜ) anzuwenden (vgl. Art 1 Abs. 1 MÜ).

Eine Haftung der Beklagten für abhanden gekommene Sachen in einem Koffer gemäß Art 17 Abs. 2, 18 MÜ besteht jedoch nicht, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht gemäß Art 31 Abs. 2 MÜ nicht nachgekommen ist.

Eine solche Anzeigepflicht besteht auch für den Fall, dass aus einem Koffer nach der Gepäckaufgabe Sachen entnommen werden. Denn ein solcher Fall stellt ein Unterfall einer Beschädigung von aufgegebenen Gepäck dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.1.2007, Az. 8 U 184/06 R. 22 – 29, zit. nach juris).

Gemäß Art 31 Abs. 2 MÜ muss der Verlust von Sachen aus einem Koffer unverzüglich nach Entdeckung, jedenfalls binnen 7 Tagen erfolgen. Diese Beanstandung muss gemäß Art 31 Abs. 3 MÜ schriftlich erfolgen.

Eine solche fristgerechte schriftliche Anzeige liegt nicht vor. Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 18.10.2010 den Verlust angezeigt.

Die Versäumung der Anzeigefrist führt gemäß Art 31 Abs. 4 MÜ zum Ausschluss der Haftung.

Ein Fall der Arglist liegt nicht vor.

Zwar kann die von der Klägerin behauptete Mitteilung einer Angestellten der Beklagten am Flughafen in Stadt2, die Klägerin möge sich in Stadt1 an die Fluggesellschaft wenden, ein schuldhaftes Verzögern entfallen lassen, weil die Klägerin aufgrund dieser Äußerung die Anzeige in Stadt1 hätte nachholen können (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., R 33).

Allerdings ist nach der Rückkehr der Klägerin eine solche Anzeige nicht erfolgt.

Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung Vorfälle am Flughafen in Stadt1 geschildert hat, lassen diese Ereignisse eine Anzeigepflicht nicht entfallen.

Selbst wenn eine Dame an einem Schalter geäußert haben sollte, dass die Klägerin dies vergessen könne und diese Dame in einem Büro erklärt habe, dass sie keine Zeit habe, war für die Klägerin offensichtlich, dass diese Dame zur Entgegennahme einer Schadensanzeige nicht bereit war. Es hätte deshalb nahe gelegen, sich nunmehr direkt an die Fluggesellschaft zu wenden, um den Verlust anzuzeigen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Die Anzeige bei der Polizei konnte erkennbar die Anzeige bei der Beklagten nicht ersetzen. Denn der Polizei obliegt nur die Ermittlung von möglichen Tätern, sie nimmt aber erkennbar keine Aufgabe in der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen zwischen den Vertragspartnern eines Luftbeförderungsvertrages wahr. Insofern bestand nach wie vor die Notwendigkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft. Selbst wenn auf dieser Grundlage eine zeitnahe Anzeige des Verlustes von Gepäckinhalten bei der Beklagten das Erfordernis eine unverzüglichen Schadensanzeige möglicherweise noch erfüllt hätte, führt jedoch das weitere Zuwarten einer Meldung bei der Beklagten erst am 18.10.2010, mithin über 5 Monate nach der Rückkehr nach Deutschland zu einer Versäumung der Anzeigefrist und damit zur einem Haftungsausschluss.

Auf dieser Grundlage bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung über den tatsächlichen Inhalt des Koffers und über den Wert der angegebenen Schmuckstücke.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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