AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 173 C 10987/02
Verkündet am 05.09.2002
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.8.2002 am 5 .9.2002 folgendes Teilendurteil:
1. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 82 %, die beklagten Partei 18 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Minderungsansprüche aus einer bei der Beklagten gebuchten Reise für die Zeit vom 26.11.01 bis 24.12.01 nach Kenia geltend.
Von dem von der Klägerin geforderten EUR 650,00 hat die Beklagte EUR 120,00 anerkannt. Am 29.08.02 erging Anerkenntnisurteil in Bezug auf diese Summe.
Auf die Darstellung des weiteren Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen über die bereits bezahlten EUR 120,00 keine weiteren Minderungsansprüche zu.
Soweit die Klägerin vorträgt, es sei bei dem Flug nach Mombasa zu einem Zwischenstopp in Berlin gekommen, liegt darin kein Mangel. Die Beklagte hatte einen Direktflug, keinen Non-Stop Flug angeboten. Ein Direktflug kann jedoch Zwischenlandungen beinhalten.
Soweit die Klägerin den Baulärm im Speisesaal vom 10. bis 17.11.01 und die Essenseinnahme im Nachbarhotel rügt, ist allenfalls eine Minderung von 6 % angemessen. Allein dadurch, dass sich zu bestimmten Zeiten Schlangen bilden, sieht das Gericht allenfalls einen unerheblichen Mangel. Baulärm durch Umbauarbeiten im Speisesaal kann in einem Urlaubshotel im Süden, in dem sich drei Pools befinden, ebenfalls nicht erheblich zu Buche schlagen. Bezüglich dieser beiden Mängel, die sich nur auf den Zeitraum vom 10. bis 17.11.01 erstreckt haben, hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 6 %, somit EUR 106,20 für angemessen.
Soweit die mangelnde Qualität des Essens gerügt wird, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Der Umstand, dass besondere Wünsche zum Frühstück bezahlt werden mussten, stellt keinen Mangel dar.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Handtücher und das Bettzeug seien nur zweimal gewechselt worden, hat dies die Beklagte bestritten. Beweis hierfür hat die Klägerin nicht angeboten.
Ein eigens für Kinder geeigneter Pool war von der Beklagten nicht zugesichert worden.
Ebensowenig hat die Beklagte das Anbringen von Moskitonetzen zugesichert.
Soweit die Klägerin rügt, die Wasserversorgung sei zeitweilig eingestellt worden, ist kein substantiierter Vortrag erfolgt. Die Beklagte hat vorgetragen, es habe sich lediglich um Wartungsarbeiten an der Wasserversorgung gehandelt, die zwei Stunden gedauert hätten. Dies aber stellt keinen Mangel dar.
Einen weiteren Mangel sieht die Klägerin darin, dass der Rückflug nach Düsseldorf, nicht wie von ihr gebucht nach Frankfurt erfolgt ist. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gingen der Klägerin die Flugtickets am 17.11.01 zu. Es ist unstreitig, dass die Klägerin für den Rückflug ein Ticket Mombasa – Düsseldorf erhalten hat. Dieses Ticket erhielt die Klägerin auch unstreitig vor Abflug nach Mombasa. Somit wäre es für die Klägerin ein leichtes gewesen, den geänderten Rückflugort zu rügen. Dies hätte allerdings rechtzeitig geschehen müssen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, den Rückflug vor Ort zu ändern.
Eine solche Rüge ist vor Abflug unstreitig nicht erfolgt, mit der Folge, dass ein Minderungsanspruch gemäss § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Ob die Klägerin im Übrigen die Mängel vor Ort gerügt hat, kann dahin gestellt bleiben. Die Klägerin hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Allein die Erklärung, der Zeitpunkt der jeweiligen Mängelrügen ergebe sich aus dem Vortrag zu den einzelnen Mängeln genügt nicht.
Da der Klägerin aber ohnehin nur Minderungsansprüche in Höhe von EUR 106,20 zustehen (Baulärm im Speisesaal und Schlangenbildung vor dem Ersatzspeisesaal), kommt es auf diese Frage nicht an. Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 120,00 EUR anerkannt. Somit kann die Klägerin keine weiteren Ansprüche“ mehr geltend machen.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. l ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.