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Fluglärm in Frankfurt am Main kein Mietmangel

AG Frankfurt/Main

Az.: 33 C 1839/12

Urteil vom 31.08.2012


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 33 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2012 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Miete für die vom Beklagten innegehaltene Wohnung, aufgrund durch den Ausbau des Frankfurter Flughafens angeblich gestiegener Lärmbelästigung nicht gemindert ist und dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die vertraglich vereinbarte Miete deshalb unter Rückforderungsvorbehalt zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Recht Mietminderung aus einem Mietverhältnis über Wohnraum.

Mit Vertrag vom 23.03.2000 (Bl. 4 ff. d.A.) mietete der Beklagte eine im Anwesen gelegene Wohnung ab dem 01.05.2000. Unter dem 22.02.2012 (Bl. 11 d.A.) kündigte der Beklagte, vertreten durch den …., an, dass die Mietzahlung ab Februar 2012 wegen gestiegenen Fluglärms aufgrund der Inbetriebnahme der neuen Landebahn unter Vorbehalt steht.

Der Kläger ist der Auffassung, ein Anstieg des Fluglärms und die daraus entstehende Belastung gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, wenn man sich in einem Ballungsgebiet wie Frankfurt niederlässt.

Mit Beschluss vom 02.08.2012 (Bl. 56 f. d.A.) hat das Gericht festgestellt, dass zwischen den Parteien über die zunächst ebenfalls streitigen Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung sowie das Recht des Beklagten zum Aufstellen von Waschmaschine und Trockner im Waschraum ein Teil-Vergleich zustande gekommen ist.

Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die vertraglich vereinbarte Miete für die von ihm innegehaltene Wohnung aufgrund durch den Ausbau des Frankfurter Flughafens angeblich gestiegener Lärmbelästigung zu mindern oder unter Rückforderungsvorbehalt zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Interesse hinsichtlich der Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Mietminderung aufgrund des gestiegenen Fluglärms zustehe, nicht, hinreichend dargelegt habe. Er habe auch das Recht, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen, da die gestiegene Lärmbelästigung den Mietwert in erheblichem Maße reduziere. Es handele sich um einen einfachen Vorbehalt, der nur die Anerkenntniswirkung, nicht aber die Erfüllungswirkung entfallen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit über sie nach Feststellung des Teilvergleichs noch zu entscheiden ist, zulässig.

Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung, dass die Miete aufgrund des gestiegenen Fluglärms nicht gemindert ist. Dieses Interesse hat der Kläger hinreichend dargelegt. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Hier besteht die Unsicherheit über die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Miete aufgrund veränderter Umstände.

Die Klage ist auch begründet.

Die vertraglich vereinbarte Miete für die vom Beklagten innegehaltene Wohnung ist aufgrund durch den Ausbau des Frankfurter Flughafens angeblich gestiegener Lärmbelästigung nicht gemindert. Der Beklagte ist nicht berechtigt, die vertraglich vereinbarte Miete deshalb unter Rückforderungsvorbehalt zu zahlen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vertraglich vereinbarte Miete durch den angeblich gestiegenen Fluglärm gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert ist. Selbst wenn hierin eine mehr als unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung vorliegt, hat dies keine Minderung zur Folge. Der Beklagte kann nach § 536b Abs. 1 BGB kein Recht zur Mietminderung wegen des Verkehrslärms geltend machen.

Er musste bereits bei Vertragsschluss mit dem Ausbau des Flughafens und mit einem damit verbundenen Lärmanstieg rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Flughafenausbau einhergehende Störungen zumindest stillschweigend bei Vertragsschluss vorausgesetzt haben und in der vereinbarten Miete entsprechend berücksichtigen konnten. Die Pläne für den Ausbau des Flughafens lagen schon im Jahr 2000, also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vor. Fluglärm war auch schon bei Einzug des Beklagten in die Wohnung vorhanden. Mit der von Beklagtenseite vorgetragenen gestiegenen Lärmbelästigung hat sich lediglich ein Risiko verwirklicht, dass dem Beklagten vom Beginn des Mietverhältnisses an bekannt sein musste. Es liegt insoweit auch kein arglistiges Verhalten auf Vermieterseite im Sinne des § 536b S. 2 BGB vor. Ein arglistiges Verhalten folgt auch nicht bereits daraus, dass der Beklagte bei Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung auf den Ausbau des Flughafens eventuell nicht hingewiesen wurde.

Aus diesen Umständen folgt, dass der Beklagte kein Recht hat, die Miete wegen gestiegenen Fluglärms unter Rückforderungsvorbehalt zu zahlen. Der Kläger hat einen Anspruch auf vorbehaltslose Zahlung der Miete aus § 535 Abs. 2 BGB, da kein Recht auf eine Mietminderung besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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