AG Rüsselsheim – Az.: 3 C 2973/13 (32) – Urteil vom 21.01.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 295,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.06.2013 sowie an die Kläger zur gesamten Hand weitere 24,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Ausführung des Tatbestandes wird gem. 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beklagte die Hauptforderungen in Höhe von je 295,00 Euro nebst Zinsen anerkannt hat, bedarf es gem. § 313b Abs. 1 ZPO keiner Begründung.
Im Übrigen ist die Klage teilweise begründet.
Den Klägern stehen gem. Art. 9 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Betreuungsleistungen in Höhe von 24,30 Euro gegen die Beklagte zu.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Betreuungsleistungen vor dem Start am Ausgangsflughafen erforderlich waren oder erst aufgrund des unplanmäßigen Zwischenstopps in Frankfurt/M. Der dortige Aufenthalt von über 7 Stunden macht die Aufnahme von Mahlzeiten und Getränken erforderlich. Auch der durch die Quittung (Bl. 13 d.A) nachgewiesene Umfang der Betreuungsleistung in Höhe von 24,30 Euro für zwei Personen ist angemessen. Die verzehrten Kaffees sind als Erfrischungsgetränke einzuordnen.
Betreuungsleistungen unterliegen nicht der Anrechnung des Artikels 12 der VO.
Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage dagegen abzuweisen, da sich die Beklagte bei Einschaltung des Klägervertreters noch nicht in Verzug befand.
Das persönliche Schreiben des Klägers vom 29.5.2013 stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar, da nur allgemein Entschädigungsansprüche unter Hinweis auf einen extra Urlaubstag, nicht gegebenen Entspannungseffekt und mangelnde Verpflegung ohne Angabe der hierfür aufgewandten Kosten, begehrt wurden. Insoweit ist die verlangte Entschädigung nicht ausreichend konkretisiert.
Auch der Hinweis auf Art.14 der VO begründet keinen Anlass zur unmittelbaren Einschaltung eines Rechtsanwalts, da die Kläger nicht dargelegt haben, dass sie die Beklagte gemäß Art. 14 I der VO vergeblich aufgefordert haben, ihnen die schriftliche Auskunft über ihre Rechte zu erteilen. Ebenso fehlt der Vortrag, dass der Hinweis gemäß Art. 14 I der VO nicht deutlich sichtbar angebracht war.
Der Zinsanspruch bezüglich der Betreuungsleistungen ist gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet, jedoch erst ab dem 27.7.2013, da zuvor kein Verzug vorlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 1, 11,713 ZPO.