Skip to content

Flugreisevertrag –  Anspruch auf Betreuungsleistungen bei unplanmäßigen Zwischenstopps

AG Rüsselsheim –  Az.: 3 C 2973/13 (32) – Urteil vom 21.01.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 295,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.06.2013 sowie an die Kläger zur gesamten Hand weitere 24,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Ausführung des Tatbestandes wird gem. 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Flugreisevertrag -  Anspruch auf Betreuungsleistungen bei unplanmäßigen Zwischenstopps
Symbolfoto: Von Peeradon payakpan /Shutterstock.com

Soweit die Beklagte die Hauptforderungen in Höhe von je 295,00 Euro nebst Zinsen anerkannt hat, bedarf es gem. § 313b Abs. 1 ZPO keiner Begründung.

Im Übrigen ist die Klage teilweise begründet.

Den Klägern stehen gem. Art. 9 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Betreuungsleistungen in Höhe von 24,30 Euro gegen die Beklagte zu.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Betreuungsleistungen vor dem Start am Ausgangsflughafen erforderlich waren oder erst aufgrund des unplanmäßigen Zwischenstopps in Frankfurt/M. Der dortige Aufenthalt von über 7 Stunden macht die Aufnahme von Mahlzeiten und Getränken erforderlich. Auch der durch die Quittung (Bl. 13 d.A) nachgewiesene Umfang der Betreuungsleistung in Höhe von 24,30 Euro für zwei Personen ist angemessen. Die verzehrten Kaffees sind als Erfrischungsgetränke einzuordnen.

Betreuungsleistungen unterliegen nicht der Anrechnung des Artikels 12 der VO.

Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage dagegen abzuweisen, da sich die Beklagte bei Einschaltung des Klägervertreters noch nicht in Verzug befand.

Das persönliche Schreiben des Klägers vom 29.5.2013 stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar, da nur allgemein Entschädigungsansprüche unter Hinweis auf einen extra Urlaubstag, nicht gegebenen Entspannungseffekt und mangelnde Verpflegung ohne Angabe der hierfür aufgewandten Kosten, begehrt wurden. Insoweit ist die verlangte Entschädigung nicht ausreichend konkretisiert.

Auch der Hinweis auf Art.14 der VO begründet keinen Anlass zur unmittelbaren Einschaltung eines Rechtsanwalts, da die Kläger nicht dargelegt haben, dass sie die Beklagte gemäß Art. 14 I der VO vergeblich aufgefordert haben, ihnen die schriftliche Auskunft über ihre Rechte zu erteilen. Ebenso fehlt der Vortrag, dass der Hinweis gemäß Art. 14 I der VO nicht deutlich sichtbar angebracht war.

Der Zinsanspruch bezüglich der Betreuungsleistungen ist gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet, jedoch erst ab dem 27.7.2013, da zuvor kein Verzug vorlag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 1, 11,713 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos