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Flugreisevertrag mit Rail und Fly-Ticket – Kündigung wegen verpasstem Flug nach Zugverspätung

AG Hannover, Az.: 410 C 3837/16, Urteil vom 07.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Flugreisevertrag mit Rail und Fly-Ticket - Kündigung wegen verpasstem Flug nach Zugverspätung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht Reisepreisrückgewähr, Ersatz von Taxikosten und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wegen eines verpassten Reisehinfluges geltend.

Der in … wohnhafte Kläger buchte bei der Beklagten im Dezember 2015 über das Internetportal der Beklagten … für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise ab Hannover nach Agadir, Marokko, vom 19. bis 26. Januar 2016 zum – vom Kläger bezahlten – Gesamtpreis von € 958,-. Während des Internet-Buchungsverlaufs bestätigte der Kläger durch Setzen eines Häkchens u.a. Folgendes: „Die der Staatsbürgerschaft der einzelnen Reiseteilnehmer entsprechenden Einreise- und Impfbestimmungen für das Ziel- und Transitland habe ich zur Kenntnis genommen. Die für deutsche Staatsbürger geltenden Bestimmungen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts“. In dem auf die Buchung folgenden Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2015 (Bl. 38 ff. d. A.) heißt es zu den Einreisebestimmungen: „Wir weisen zusätzlich auf die Beachtung der Einreiseerfordernisse für Ihr Reiseland hin. Diese Informationen finden Sie über diesen Link: http://www.tui.com/reiseinfos. Die Informationen zu den Einreiseerfordernissen gelten – wie auf der Website ausgewiesen – für die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschlands […]“. In dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 25. Dezember 2015 (Anlage K 2, Bl. 10 u. 55 d. A.) heißt es hierzu: „Die für Ihr Reiseland geltenden Einreise- und Passbestimmungen sowie Gesundheitsvorschriften finden Sie auf www.meine-tui.de unter ‚Ihr Reiseland‘. Weitere Informationen sowie Reise- und Sicherheitshinweise zu Ihrem Reiseland erteilt u.a. das Auswärtige Amt auf www.auswaertigesamt.de oder unter Tel. Nr. […]“.

Die Beklagte stellte dem Kläger und seiner Reisebegleitung ohne Zusatzkosten eine sog. Rail&Fly-Fahrkarte (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) aus, welches oben links das Firmenlogo der Beklagten und unten links den abgesetzten Hinweis „In Kooperation mit DB Bahn“ trägt. Unter „Angebotsbestimmungen“ heißt es auf der Fahrkarte u.a.: „Bitte wählen Sie Ihre Verbindung so, dass Sie Ihren Abflughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start Ihres Flugzeugs bzw. der von dem Veranstalter vorgegebenen Check-In Schlusszeit erreichen“. In der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 20. Dezember 2015 (Bl. 38 d. A.) wird diese als „inkludierte Zusatzleistung“ bezeichnet, in der weiteren Buchungsbestätigung vom 21. Dezember 2015 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) heißt es zum Hin- und Rückflug unter „Extra“: „Kostenloses Zug zum Flug 2. Klasse“. In dem Schreiben der Beklagten vom 25. Dezember 2015 (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) lautet es ferner unter „Zug zum Flug für Ihren Hinflug“: „Bitte wählen Sie Ihre Verbindung so, dass Sie Ihren Abflughafen spätestens 2 Stunden vor dem Start Ihres Flugzeuges erreichen“.

Der Kläger und seine Begleitung wählten zur Anreise zum Abflughafen einen ab Bahnhof Magdeburg fahrenden Zug um 01:09 Uhr mit geplanter Ankunftszeit in Hannover um 02:44 Uhr aus. Der vorgesehene Zug fiel aus und der Kläger erreichte mittels Ersatzzug den Hauptbahnhof Hannover verspätet. Um den Flughafen noch rechtzeitig zu erreichen, nahm der Kläger ab dort ein Taxi, wofür ihm € 30,- an Kosten entstanden.

Der Kläger und seine Reisebegleitung, die beide keine für die Einreise nach Marokko erforderlichen Reisepässe bei sich führten, trafen um 06:25 Uhr am Schalter der Fluggesellschaft ein. Die dortige Mitarbeiterin lehnte ein Einchecken ab. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hielt telefonische Rücksprache mit der Beklagten. Da diese weder einen Alternativflug noch eine Alternativreise anbot, erklärte der Kläger die Kündigung des Pauschalreisevertrages.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Januar 2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises, der € 30,- an nutzlosen Taxikosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden in Höhe von € 500,- auf, was die Beklagte mit Antwortschreiben vom 4. Februar 2016 ablehnte (Anlage K 6, Bl. 15 d. A.). Die Reisebegleitung des Klägers trat ihre Ansprüche an ihn ab.

Der Kläger behauptet, ihm und seiner Begleitung sei das Einchecken nicht nur wegen der fehlenden Reisepässe, sondern primär wegen der späten Ankunftszeit am Flugschalter verweigert worden. Der Kläger ist der Ansicht, seine Kündigung sei wirksam. Ihm habe ein Kündigungsgrund zugestanden. Das Verpassen des Hinfluges beruhe auf einem Reisemangel. Zum einen habe die Beklagte sich die Zugverspätung zurechnen zu lassen. Die Beförderung zum Abflughafen sei eigene Reiseleistung der Beklagten. Der Kläger verweist hierzu auf die Beschreibung des „Zug zum Flug-Services“ auf der Internetseite der Beklagten; wegen des diesbezüglichen genauen Inhalts wird auf die Seiten 4 f. der Klageschrift vom 8. April 2016 (Bl. 4 f d. A.) verwiesen. Zum anderen, so behauptet der Kläger, gehe das Fehlen der Reisepässe auf eine Aufklärungs- und Informationspflichtverletzung der Beklagten zurück. Sie habe auf das Reisepasserfordernis für Marokko vor der Buchung nicht hingewiesen. Ihre bloß allgemein gehaltenen Hinweise auf das Bestehen von Einreisebestimmungen seien, so die Ansicht des Klägers, ungenügend.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn € 958,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2016 zu zahlen;

2. an ihn € 30,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2016 zu zahlen;

3. an ihn € 500,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Einchecken sei dem Kläger und seiner Begleitung nicht aus zeitlichen Gründen, sondern wegen des – unstreitigen – Fehlens der erforderlichen Reisepässe verweigert worden. Die Beklagte ist diesbezüglich jedenfalls der Ansicht, dass das „Zug zum Flug“-Angebot unter Heranziehung der Vertragsunterlagen objektiv dahin auszulegen sei, dass die Beklagte lediglich eine Fremdleistung ihres Kooperationspartners vermittle, für die sich nicht einzustehen habe. Der Kläger sei auch zureichend über die Einreisebestimmungen nach Marokko informiert worden, nämlich durch die behaupteterweise in den Vermittlungsbedingungen der … enthaltenen Hinweise sowie die zu bestätigenden – unstreitigen – Angaben im Buchungsverlauf und die – inhaltlich unstreitigen – Buchungsbestätigungen mit den dort jeweils genannten Internet-Links zu den Reiseinformationen.

Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht keinen Anspruch auf vollständige Rückgewähr des Reisepreises in klagegegenständlicher Höhe von € 958,-.

1. Ein entsprechender reisevertraglicher Anspruch auf Rückgewähr ergibt sich nicht gemäß §§ 346 Abs. 1, 651e Abs. 1 bis 3, 651a, 398 BGB wegen einer wirksamen Kündigung des Reisevertrages.

a) Rechtlich zutreffend geht der Kläger allerdings davon aus, dass bei einer gemäß § 651e Abs. 1 BGB erfolgenden Kündigung eines Reisevertrages nach § 651a BGB, wie er hier zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen worden ist, ein Abwicklungsschuldverhältnis begründet wird mit der Folge, dass ein geleisteter Reisepreis nach § 346 BGB grundsätzlich zurückzugewähren ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.09.1982, VII ZR 301/81, Rn. 27 – juris).

b) Im Streitfall ist der Reisevertrag durch die vom Kläger unstreitig am 19. Januar 2016 telefonisch ausgesprochene Kündigung in ein Abwicklungsschuldverhältnis jedoch nicht eingetreten. Die Kündigung des Klägers vom 19. Januar 2016 ist unwirksam. Ein Kündigungsgrund hat ihm – entgegen seiner Ansicht – nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zugestanden. Nach dieser Bestimmung kann der Reisende den Reisevertrag (nur) kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. Ein dermaßen ursächlicher Reisemangel ist hier nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 28.10.2010, Xa ZR 46/10) einen Reisemangel im Sinne von §§ 651c, 651e Abs. 1 Satz 1 BGB in der Zugverspätung am 19. Januar 2016 sieht, weil seiner Ansicht nach aufgrund des von der Beklagten ausgegebenen „Zug zum Flug“-Fahrscheins auch die Beförderung zum Flughafen zu ihrem Pflichtenkreis zu zählen sei, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob dem zu folgen ist.

Selbst wenn man im Hinblick auf Vorstehendes einen Reisemangel ebenso annähme wie eine auf der Hand liegende erhebliche Beeinträchtigung der Reise dadurch, dass bereits der Hinflug nicht hat angetreten werden können, so fehlt es gleichwohl an der nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen ursächlichen Verbindung zwischen beidem. Wie bereits der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht, muss die Reise „infolge“ des Reisemangels nach § 651c BGB erheblich beeinträchtigt sein (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651e Rn. 2). Dies ist vorliegend vom darlegungsbelasteten Kläger nicht schlüssig dargetan.

Soweit der Kläger zunächst allein auf die Zugverspätung abgestellt und behauptet hat, die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft habe ihre Verweigerung (primär) auf das verspätete Eintreffen gestützt, ist darin der (alleinige) Grund für das Versäumen des Hinfluges nicht zu sehen. Zwischen den Parteien ist nach dem Gegenvorbringen der Beklagten unstreitig, dass die Verweigerung, den Check-In vorzunehmen, von der Mitarbeiterin der Fluggesellschaft zumindest auch auf die vergessenen Reisepässe gestützt worden ist. Bereits dieser zweite Grund führt – ohne gegebene Mitursächlichkeit des zuerst genannten, zwischen den Parteien streitigen Verweigerungsgrundes – dazu, dass die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen ist, also der Kläger und seine Begleitung den Hinflug nicht haben antreten können.

bb) Ein zur Kündigung gemäß § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigender ursächlicher Reisemangel ist auch nicht wegen einer Informationspflichtverletzung der Beklagten zu bejahen.

Im rechtlichen Ausgangspunkt trifft zwar zu, dass die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten nach § 5 BGB-InfoV einen Reisemangel begründen kann (so schon für die Rechtslage vor der BGB-InfoV BGH, Urt. v. 17.01.1985, VII ZR 375/83, Rn. 9 ff. juris) und die Pflicht des Reiseveranstalters sich auf die Information zur Benötigung eines Reisepasses erstreckt (siehe Tonner in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 4 BGB-InfoV Rn. 19).

Eine Informationspflichtverletzung im Sinne von § 5 BGB-InfoV ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag aber nicht gegeben. Nach Behauptung der Beklagten hat die Beklagte vor der Buchung durch den Kläger jedenfalls auf die geltenden Einreisebestimmungen in den Vermittlungsbedingungen für die Internetbuchungsplattform tui.com hingewiesen. Diesen – zugegebenermaßen substanzarmen – Beklagtenvortrag hat der für eine Informationspflichtverletzung primär darlegungsbelastete Kläger nicht hinreichend bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Er hat seinerseits ohne jedwede Substanz schlicht behauptet, dass es vor der Buchung keinen Hinweis auf die Einreisebestimmungen gegeben habe. Einen Auszug aus den von der Beklagten konkret genannten Vermittlungsbedingungen hat er nicht eingereicht oder sich sonst damit im Einzelnen auseinandergesetzt. Soweit er im Schriftsatz vom 5. Juli 2016 bestimmte Einwendungen vorgebracht hat, haben sich diese ersichtlich allein auf die nach dem Buchungsvorgang erfolgten „Belehrungen“ und „Informationsweitergaben“ bezogen.

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Der demnach als unstreitig zu behandelnde Hinweis auf Einreisebestimmungen in den Vermittlungsbedingungen genügt unter den Umständen des Streitfalles den Anforderungen des § 5 Nr. 1 BGB-InfoV. Die Informationspflicht des Reiseveranstalters ist erfüllt, wenn die Unterrichtung bereits in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind (§ 5 Hs. 2 BGB-InfoV). Da bei einer Online-Buchung die Internetseite des Reiseveranstalters als Prospekt im Sinne der BGB-InfoV zu werten ist (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 22 Rn. 18; zur Vorteilhaftigkeit einer Internetseite als Prospekt unter Aktualisierungsgesichtspunkten siehe auch Tonner in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 4 BGB-InfoV Rn. 22) und der Kläger aufgrund des von der Beklagten dargelegten Buchungsablauf noch vor Buchung die (nochmalige) Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Vermittlungsbedingungen hatte (siehe die von der Beklagten eingereichten Bildschirmausdrucke der Anzeigen während des Buchungsvorgangs, Bl. 50 ff. d.A., insbesondere Bl. 51 unten d. A.), ist eine gesonderte, ausdrückliche und ins Einzelne gehende Unterrichtung über die Einreisebestimmungen im Rahmen des Buchungsvorgangs nicht notwendig gewesen. Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass während des geschilderten Buchungsvorgangs – optisch deutlich hervorgehoben – auf die in den (offensichtlich wegen eines vorhandenen Links an Ort und Stelle aufrufbaren) Vermittlungsbedingungen enthaltenen Hinweise auf Einreisebestimmungen aufmerksam gemacht und der Reisende durch Setzung eines „Häkchens“ um diesbezügliche Bestätigung seiner Kenntnisnahme gebeten wird.

Ob der im Buchungsverlauf erfolgte schlichte Hinweis auf Einreisebestimmungen nach Marokko mit offenbar pauschalem Verweis auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes für sich den Anforderungen des § 5 BGB-InfoV genügt, erscheint zwar zweifelhaft, kann nach den obigen Ausführungen aber dahinstehen.

Denn selbst wenn man eine Informationspflichtverletzung entgegen Vorstehendem bejahen wollte, beruhte die erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651e BGB nicht auf ihr (zum Kausalitätserfordernis auch bei Verletzung von § 5 BGB-InfoV siehe BGH, Urt. v. 20.05.2014, X ZR 134/13, Rn. 11 ff. – juris). Die Beklagte hat spätestens mit ihren Hinweisen auf die Einreisebestimmungen in den Buchungsbestätigungen vom 20. und 21. Dezember 2015 den Kläger, wenn auch verzögert, hinreichend informiert und damit zugleich jedweden Ursachenzusammenhang zwischen – unterstellter – vorvertraglicher Informationspflichtverletzung und versäumtem Hinflug unterbrochen. Die Hinweise in den weiteren Schreiben der Beklagten sind den nach § 5 Nr. 1 BGB-InfoV zu stellenden Anforderungen gerecht geworden. Es begegnet – zumindest wenn wie hier eine Online-Buchung vorausgegangen ist – keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Einreisebestimmungen nicht im Einzelnen in den Buchungsbestätigungen abgedruckt, sondern diesbezüglich auf die Abrufbarkeit der Informationen auf ihren Internetseiten unter konkreter Nennung des entsprechenden Links verwiesen hat. Dem – auch nach der Buchung fortbestehenden – Informationsinteresse des Reisenden ist damit genüge getan. Durch den kurzen Hinweis weiß er um den Umstand, dass es zu beachtende Einreisebestimmung gibt. Die Angabe des Internetlinks verschafft ihm die Möglichkeit, sich ohne nennenswerten Aufwand abschließend zu informieren. Bereits die in § 5 Hs. 2 BGB-InfoV selbst vorgesehene Entbehrlichkeit einer (nochmaligen) ausdrücklichen Unterrichtung vor der Buchung im Falle eines zuvor ausgehändigten Prospektes zeigt, dass der Hinweis auf die Einreisebestimmungen nicht zwingend in der Buchungssituation selbst erfolgen muss und das Informationsbedürfnis des Reisenden selbst dann als befriedigt anzusehen ist, wenn er die Informationen aus ihm zur Verfügung gestellter separater Quelle entnehmen kann. Dabei stellt sich das Blättern in einem Prospekt im Tatsächlichen sogar mühevoller dar als das gezielte Aufrufen einer benannten Internetseite, die zumal den Vorteil hat, dass sie ständig aktualisiert werden kann, wie es auch der fortwährenden Informationspflicht des Reiseveranstalters und dem Informationsbedürfnis des Reisenden entspricht (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 21 Rn. 4). Ist die in Bezug genommene informierende Internetseite überdies im Vorfeld der Buchung allgemein zugänglich, handelt es sich letztlich nach oben dargestelltem Grundsatz um eine Prospektinformation, die wiederum die Entbehrlichkeit nach § 5 Hs. 2 BGB-InfoV auslöst, ohne dass es auf eine ausdrückliche Norm zur Zulässigkeit von Verweisungen wie in § 6 Abs. 4 BGB-InfoV ankäme. Anderes, nämlich ein anzulegender strengerer Maßstab lässt sich nicht der dem § 5 BGB-InfoV zugrundeliegenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 90/314/EW des Europäischen Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen entnehmen. Dort ist lediglich vorgesehen, dass der Reiseveranstalter den Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein über die Pass- und Visumerfordernisse unterrichtet. Von einer geeigneten Form und allgemeinen Unterrichtung ist nach Vorstehendem auszugehen.

Die Berücksichtigung von nach Buchung erfolgenden Hinweisen im Rahmen des Ursachenzusammenhangs unterläuft den Schutzzweck des § 5 BGB-InfoV, den Verbraucher auf alle Fälle noch vor der Buchung über Einreisebestimmungen zu unterrichten (vgl. Tonner in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 5 BGB-InfoV Rn. 1), nicht und führt auch nicht zur Sanktionslosigkeit im Falle der Verletzung dieser vorvertraglichen Pflicht. Eine den Ursachenzusammenhang unterbrechende Nachholung kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn der Reisende sich Ausweisdokumente nicht mehr zu beschaffen vermag oder bei Kenntnis ihres Erfordernisses die Reise gar nicht gebucht hätte. Dergleichen ist vom Kläger vorliegend freilich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen reisevertraglichen Anspruch auf Rückgewähr gemäß §§ 346 Abs. 1, 651i Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 651a, 398 BGB wegen eines wirksamen Rücktritts vom Reisevertrag.

Dabei kann dahinstehen, ob im Falle einer ausdrücklich ausgesprochenen, aber unwirksamen Kündigung des Reisevertrages (nach § 651e BGB) diese zumindest als Rücktrittserklärung (§ 651i Abs. 1 BGB) ausgelegt werden kann, wogegen Bedenken bestehen (vgl. Tonner in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 651i Rn. 4).

Das Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB steht dem Reisenden nur vor Reisebeginn zu. Hier ist die Reise jedoch bereits begonnen worden, indem der Kläger und seine Begleitung den „Zug zum Flug“-Fahrschein der Beklagten genutzt haben. Reisebeginn ist schon dann anzunehmen, sobald der Reisende wenigstens eine Reiseleistung auch nur teilweise in Anspruch genommen hat (vgl. nur Staudinger in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2016, § 651i Rn. 9). Das Gericht schließt sich insoweit unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 28.10.2010, Xa ZR 46/10) der Ansicht des Klägers an, dass unter den Umständen dieses Falles, nämlich der konkreten Anpreisung, der Personenbeförderung per „Zug zum Flug“-Fahrschein eine von der Beklagten versprochene eigene Beförderungsleistung und keine bloß vermittelte Fremdleistung der Deutschen Bahn darstellt. Da diese Annahme der Beklagten im Hinblick auf das Rücktrittsrecht nach § 651i BGB indessen günstig ist, bedarf es eines näheren Eingehens auf ihr Vorbringen, welches eine Eigenleistung verneint, nicht.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte in Bezug auf den Reisepreis schließlich kein noch einzig in Betracht kommender reisevertraglicher Rückgewähranspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4, 651d, 651c, 651a BGB wegen einer vollständigen oder teilweisen mangelbedingten Reisepreisminderung zu.

Da die verzögerte Zugfahrt am 19. Januar 2016 nicht ursächlich ist für den Nichtantritt der Reise, es diesbezüglich also an der erforderlichen Beeinträchtigung oder Aufhebung des Nutzens der Reise fehlt, kann eine vollständige Minderung nicht eintreten. Doch auch eine anteilige Reisepreisminderung für die verspätete Zugfahrt ist nicht gegeben, da zum einen die Beförderung zum Hinflug ausdrücklich als kostenlose Zusatzleistung zwischen den Parteien vereinbart worden ist und zum anderen – entscheidend – der Stress, der mit der Zugverspätung lebensnah einhergegangen sein dürfte, noch in den Bereich der von einem Reisenden hinzunehmenden Unannehmlichkeiten bei Reiseantritt fällt.

II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus eigenem Recht auch kein allein in Betracht kommender Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Taxikosten in Höhe von € 30,- zu.

1. Die Voraussetzungen eines diesbezüglich in Betracht kommenden Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers nach §§ 651c Abs. 1 und 3, 651a BGB sind nicht gegeben. Es fehlt jedenfalls an der notwendigen Erforderlichkeit der Taxikosten.

Erforderlich ist eine Aufwendung im Sinne von § 651c Abs. 3 Satz 1 BGB, soweit sie der Reisende (objektiv betrachtet) nach sorgfältiger, die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung für angemessen halten durfte (vgl. Staudinger in: Staudinger, BGB, Neub. 2016, § 651c Rn. 178; BT-Drucks. 7/5141, S. 26 f.), mit anderen Worten die ein wirtschaftlich denkender Reisender für eine geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes erbringen konnte und musste (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651c Rn. 5 mit Verweis auf § 637 Rn. 7). Dazu können zwar auch nutzlose Aufwendungen für anfänglich aussichtsreiche, wenn auch letztlich erfolglose Bemühungen des Reisenden um Abhilfe zählen (Maßgeblichkeit der sog. ex-ante-Betrachtung, vgl. Sprau, a.a.O.; Staudinger in: Staudinger, BGB, Neub. 2016, § 651c Rn. 178). Um solche nutzlosen Taxikosten handelt es sich auch hier. Sie haben aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles bereits von vornherein objektiv betrachtet keinen nachhaltigen Erfolg versprochen. Bei enger Betrachtung ist zwar einzuräumen, dass die kostenträchtige Fahrt mit dem Taxi ein noch späteres Eintreffen am Flughafen verhindert hat. Wegen des Fehlens der Reisepässe hat die Reise aber ohnehin nicht erfolgreich angetreten werden können. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Taxikosten nicht für angemessen halten dürfen, hätte er doch bei sorgfältiger Prüfung, nämlich Beachtung der Hinweise der Beklagten auf das Bestehen von Einreisebestimmungen, das Reisepasserfordernis als Hinderungsgrund für eine erfolgreichen Reiseantritt erkennen können und müssen.

2. Der Kläger hat bezüglich der Taxikosten auch keinen noch allein in Betracht kommenden reisevertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 651f Abs. 1, 651c, 651a BGB, 249 Abs. 1 BGB.

Unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 1 BGB erfüllt sind, fehlt es jedenfalls wegen der oben bezeichneten Zweckverfehlung an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Reisemangel, der in Bezug auf die Taxikosten nur in der verspäteten Personenbeförderung am 19. Januar 2016 gesehen werden kann, und dem geltend gemachten Schaden (vgl. zum Kausalitätserfordernis nur Tonner in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 651f Rn. 6).

Allerdings umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB das Erfüllungsinteresse des Reisenden ebenso wie dessen Integritätsinteresse; erfasst wird folglich der gesamte Nichterfüllungsschaden des Reisenden einschließlich etwaiger Mangelfolgeschäden wie auch – obgleich freiwillige Vermögensopfer und damit im eigentlichen Sinne kein Schaden – nutzlose bzw. zusätzliche Aufwendungen (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651f Rn. 5; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 1; Tonner in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 651f Rn. 6, jew. m. w. N.).

Um eine hiernach grundsätzlich erfasste nutzlose Aufwendung handelt es sich, wie ausgeführt, bei den Taxikosten des Klägers, die nach seinem unwidersprochenen Vortrag ohne die Zugverspätung nicht angefallen wären. Für die Annahme des notwendigen Ursachenzusammenhangs genügt dies aber nicht. Denn der Zweck der Taxikosten, den Flughafen noch rechtzeitig zu erreichen, um den Hinflug wahrnehmen zu können, wäre, wie bereits ausgeführt, auch ohne Zugverspätung wegen der nicht mitgeführten Reisepässe und des verweigerten Check-Ins gleichsam nicht erreicht worden. Dies führt wie beim Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB zum Anspruchsausschluss. Der Ersatzanspruch des Gläubigers für vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB ist ausgeschlossen, wenn der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre. Dieser in § 284 ausdrücklich geregelte Einwand der anderweitigen Zweckverfehlung beruht, ungeachtet seiner genauen dogmatischen Einordnung (vgl. hierzu nur Unberath in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, 40. Ed. 01.03.2011, § 284 Rn. 19: Unterfall der sog. überholenden Kausalität bzw. des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens), auf allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen und ist auch im Rahmen von § 651f BGB zu beachten, wenn die Ersatzfähigkeit von nutzlosen Aufwendungen in Rede steht (vgl. Staudinger in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2016, § 651f Rn. 39: „Ausstrahlungswirkung“ des § 284 BGB).

III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte schließlich kein Entschädigungsanspruch für nutzlos vertane Urlaubszeit aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß §§ 651f Abs. 1 und Abs. 2, 651c, 651a, 398 BGB in verfolgter Höhe von € 500,- zu, weil es an einem für den Nichtantritt des Urlaubes ursächlich gewordenen Reisemangel fehlt; auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

IV. Stehen dem Kläger die mit der Klage verfolgten Hauptforderungen nicht zu, kann er von der Beklagten auch keine abhängigen Zinsen zu Recht beanspruchen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.

 

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