Skip to content

Flugreisevertrag – Reisemangel bei erheblicher Flugverspätung

AG Hannover, Az.: 568 C 7273/15, Urteil vom 17.12.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.837,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Aufwendungsersatz aus einem Reisevertrag in Höhe von 2.837,57 €.

Flugreisevertrag - Reisemangel bei erheblicher Flugverspätung
Symbolfoto: Von Evgeny Bakharev /Shutterstock.com

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Töchter) eine Urlaubsreise auf die Malediven vom 01.11.2014 bis zum 09.11.2014. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter sind berufstätig. Der Rückflug von Male nach Frankfurt sollte um 11:35 Uhr starten und um 18:25 Uhr beendet sein. Kurz vor dem Rückflug wurde dem Kläger und seiner Familie von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass der Flug nicht stattfinden werde und dass der Rückflug nach Frankfurt frühestens am Montag, dem 10.11.2014 erfolgen könne. Eine Umbuchung auf früher fliegende andere Fluggesellschaften sei nicht möglich.

Der Kläger buchte daraufhin für sich und seine Familie einen Rückflug bei Emirates, der am 09.11.2014 planmäßig um 10:00 Uhr startete und Frankfurt um 19:15 Uhr erreichte. Die Tickets kosteten insgesamt 2.837,57 €. Diesen Betrag forderte der Kläger von der Beklagten. Mit Schreiben vom 02.01.2015 hat die Beklagte die Forderung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.837,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, ein früherer Ersatzflug sei nicht zu beschaffen gewesen.

Die Beklagte meint, der Kläger hätte eine Frist zur Abhilfe setzen müssen. Sie habe als Abhilfemaßnahmen bereits die Beförderung in ein Hotel sowie Zimmerbuchungen bis zum endgültigen Rückflug vorgenommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.837,57 € gem. § 651 c Abs. 3 BGB. Danach kann der Reisende bei einem Mangel der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird. So liegt der Fall hier.

Die von der Beklagten am 09.11.2014 durchzuführende Rückreise des Klägers und seiner Familie von Male nach Frankfurt war mit einem Reisemangel behaftet, weil die Beklagte diese nicht – wie vertraglich vereinbart – am 09.11.2014 um 11:35 Uhr durchgeführt hat, sondern dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Beförderung erst am 10.11.2014 stattfinden könne. Frühere Ersatzflüge gebe es nicht.

Diesen Mangel hat der Kläger zulässigerweise im Wege der Selbstabhilfe beseitigt, indem er selbst einen noch am 09.11.2014 startenden Ersatzflug buchte. Entgegen der von der Beklagten im Verfahren geäußerten Behauptung gab es somit (zumindest) einen vor dem 10.11.2014 startenden Ersatzflug, den der Kläger auch gebucht hat. Der Kläger hätte sich auch nicht um eine Verzögerung seiner Rückreise um ca. 24 Stunden einlassen müssen. Eine solche Verzögerung überschreitet jedenfalls das tolerierbare Maß an Verzögerungen (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 162, 166; AG Bad Homburg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 C 1195/07, Rn. 17, juris). Die Beklagte hätte dem Reisemangel jedenfalls noch am 09.11.2014 abhelfen müssen. Dies gilt insbesondere, weil es sich bei dem 10.11.2014 um einen Arbeitstag, einen Montag, gehandelt hat und der Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter berufstätig sind und einer Arbeit nachzugehen hatten. Soweit es – wie hier – Rückflüge gibt, die zu einer annähernd vertragsgemäßen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung führen, hat die Beklagte diese auch ihren Kunden zu ermöglichen. Dazu war sie indes – auch nach eigenem Vortrag – nicht Willens oder in der Lage „ein früherer Ersatzflug sei nicht zu beschaffen“. Die von der Beklagten angeführten Maßnahmen, wie Hotelbuchungen stellten keine Abhilfemaßnahmen bezogen auf die vereinbarte Leistung, den nicht durchgeführten Rückflug dar. Eine Abhilfemaßnahme muss durch Bereitstellung einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung erfolgen (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 144). Wenn ein Rückflug vereinbart ist, stellen Hotelübernachtungen keine Abhilfemaßnahmen dar.

Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist nicht erforderlich gewesen. Einer solchen bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist (§ 651 c Abs. 3 Satz 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter den Mangel kennt (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 164, m. w. N.). Gegebenenfalls kann auch das Abhilfeverlangen entbehrlich sein, wenn der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, wobei sich eine solche Verweigerung auch aus den Umständen ergeben kann, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst begründet und ihn als unvermeidlich darstellt. In diesen Fällen wäre ein Abhilfeverlangen eine unnötige Förmelei, an der kein vertraglich relevantes Interesse besteht (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11, Rn. 23, juris). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat selbst angegeben, dass eine Beförderung frühestens am 10.11.2014 möglich sei. Eine Fristsetzung von beispielsweise mehreren Stunden wäre angesichts dieser Aussage eine bloße Förmelei, ohne jede Sinnhaftigkeit gewesen. Hinzu kommt, dass der Beklagten der Mangel bekannt war. Wenn sich ein Veranstalter auf das Fehlen des Abhilfeverlangens einschließlich der Fristsetzung beruft, obgleich er den Mangel kennt, handelt er wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7, Rn. 164 m. w. N.). Der Kläger konnte daher ohne Rechtsnachteile zu erleiden auch ohne vorherige Fristsetzung zur sofortigen Selbstabhilfe schreiten und vier Rückflüge für sich und seine Familie nach Frankfurt buchen.

Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen waren auch erforderlich, i. S. d. § 651 c Abs. 3 BGB. Hierzu hat es weder Einwände seitens der Beklagten gegebenen, noch liegen dem Gericht Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die von ihm aufgewandten Kosten bei verständiger Würdigung nicht für angemessen halten durfte.

Die Nebenansprüche folgen aus den § 257 Satz 1, § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos