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Flugschein – Gültigkeitsverlust bei Nichtnutzung in der angegebenen Reihenfolge

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

AZ.: 2-02 O 243/07

Urteil vom 14.12.2007


In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.07 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000- € ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen: (3c1)…Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.

Ferner, an den Kläger 200.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.07 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000.- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen. Er verlangt, dass die Beklagte es unterlässt, Ziffer 3c Abs 1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste zu verwenden. Darin ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Diese Bedingungen können auf der Internetseite der Beklagten in deutscher Sprache aufgerufen werden. Die Beklagte will mit dieser Regelung verhindern, dass ihre Tarifstruktur unterlaufen wird. Sie bietet Zubringerflüge zu ihrem zentralen Flughaften London – Heathrow an, von dem aus sie Langstreckenflüge durchführt. Um letztere besser auslasten zu können, versucht sie beispielsweise Passagiere aus Frankfurt a/M für einen in London startenden Langstreckenflug gewinnen. Deswegen verwendet sie mitunter Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten werden als der Direktflug im Heimatmarkt. Mit der beanstandeten Klausel möchte sie verhindern, dass nur am Direktflug interessierte Reisende den billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, aber nicht in Anspruch nehmen (Cross-Border-Selling). Ferner bietet sie für die Zielgruppe Touristen Hin- und Rückflüge, zwischen denen eine längere Mindestaufenthaltszeit liegt, wesentlich günstiger an als bei von Geschäftsleuten nachgefragten Beförderungen, bei denen der Rückflug sofort angetreten werden kann. Hier will die Beklagte verhindern, dass ein Kunde den teureren Tarif umgeht, indem er zwei Flugscheine jeweils mit Mindestaufenthaltszeit günstig erwirbt und aus jedem ein Segment abfliegt (Überkreuzbuchen).

Mit Schreiben vom 14.5.07 hat der Kläger die Beklagte vergeblich abgemahnt.

Der Kläger hält die Klauseln für unangemessen. Die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse, die ihr bezahlte Leistung zu verweigern, wenn der Verbraucher davon nur einen Teil in Anspruch nimmt. Ihm lägen mehrere Beschwerden von Flugreisenden vor, die nur nach einer Aufzahlung den Flug hätten antreten bez. fortsetzen können. Ferner verlangt er seine Aufwendungen für die Abmahnung ersetzt.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000- € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977 zu berufen:

(3c1)…Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.

Hilfsweise mit der Maßgabe, dies zu unterlassen in Verträgen über die Luftbeförderung mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der BRD haben und nach deren Inhalt der Ort des vertraglich geschuldeten Abflugs in der BRD liegt.

Ferner, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.8.07) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Auseinandersetzung in Groß-Britannien anzusiedeln sei. Die Internetpräsentation werde nicht von Deutschland aus betrieben, die charakteristische Leistung eines Luftbeförderungsvertrages, der Flug, werde nicht von der deutschen Niederlassung aus organisiert. Die Regelung sei nur bei in England startenden Langstreckenflügen relevant. Deutsche Verbraucher würden hierdurch nicht benachteiligt.

Deswegen sei das angerufene Gericht nicht zuständig, der klagende deutsche Verband nicht klagebefugt und deutsches Recht nicht anwendbar. Ihre Vertragsbedingungen seien nicht zu beanstanden. Nur durch ihre Tarifgestaltung könne sie mit anderen Fluggesellschaften, die eine Langstrecke als Direktflug anbieten, erfolgreich konkurrieren und sonstige örtliche Gegebenheiten bei der Preisgestaltung berücksichtigen. Könnten „Schnäppchenjäger“ durch Hinzubuchen von Teilstrecken oder das Verfallenlassen von Beförderungsabschnitten die Preisstruktur unterwandern, könne sie die günstigen Angebote nicht mehr machen, letztlich zum Schaden aller Verbraucher. Die beanstandete Klausel werde auf Empfehlung ihres Luftverkehrsdachverbandes IATA von vielen Fluggesellschaften verwendet. Auch Fachleute des Office of Fair Trading der EU Kommission und des Bundesministeriums der Justiz hätten keine Bedenken gegen die angegriffene Regelung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Landgericht ist international und örtlich zuständig. Vorbeugende Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzverbandes fallen unter die Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie sind zu behandeln wie eine auf die Unterlassung einer unerlaubten Handlung gerichtete Klage, die vor dem Gericht des Ortes geführt werden kann, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht. Die an einen Vertrag anknüpfenden Zuständigkeitsregeln sind nicht einschlägig, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus einem Vertrag geltend macht. Er hat mit der Beklagten keinen Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Schädigendes Ereignis sind nicht nur Sachverhalte, bei denen der einzelne einen Nachteil erleidet, sondern auch Angriffe gegen die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln (EuGH NJW 02, 3617). Verwendet die in Frankfurt a/M gelegene Niederlassung der Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen in gedruckter Form, bestünde an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kein Zweifel. Es macht keinen Unterschied, wenn diese Niederlassung die Bedingungen bei Bedarf von der Internetseite herunter lädt und für ihre Kunden ausdruckt.

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kunde in Frankfurt a/M dieses Herunterladen und Ausdrucken selbst vornimmt. Denn die Geschäftsbedingungen wenden sich auch an solche Verbraucher, die sich hier aufhalten. Offensichtlich will die Beklagte auch mit diesen Verträge abschließen. Damit liegt der „Erfolgsort“ der Handlung, die unterlassen werden soll, (auch) in Deutschland.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 6 UKlaG.

Der Kläger ist klagebefugt. Er ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG.

Die erhobene Klage gehört zu seinem in der Satzung geregelten Aufgabenbereich. Die angegriffene Klausel soll auch in Deutschland gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

Wer in der Bundesrepublik Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn diese nach § 307 ff BGB unwirksam sind. Darauf, ob die Verträge, bei denen die Bedingungen einbezogen werden, Deutschem Recht unterliegen, kommt es bei der erhobenen Normenkontrollklage nicht an. Bei der vorzunehmenden abstrakten Prüfung bleiben die konkreten Umstände des Individualvertrages, die die Verbindung zu einem Vertragsstatut herstellen, außer Betracht.

Sie sind in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht enthalten. Mit der Verbandsklage soll eine Störung der deutschen Rechtsordnung verhindert werden, die durch die Verwendung einer unangemessenen Klausel verursacht wird. In den Schutz der §§ 307 ff BGB sind somit alle potentiellen Vertragspartner einbezogen, gegenüber denen die Bedingungen in Deutschland verwendet werden. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Klausel sich derzeit in erster Linie gegen Verbraucher richtet, die in England leben und von dort aus Flüge buchen. Weder ist ausgeschlossen, dass solche Personen von Deutschland aus buchen, noch, dass die Beklagte in Zukunft Leistungen so anbieten wird, dass sie einen Anreiz für hier ansässige Verbraucher bieten, Teilstrecken zu buchen, die sie nicht abfliegen wollen oder bei Bedarf Überkreuzbuchungen vorzunehmen.

Die Tatsache, dass der IATA-Verband die Verwendung der Klausel empfiehlt und sie vielfach vereinbart wird, schließt eine Prüfung durch das angerufene Gericht nicht aus (Staudinger-Coester AGBG § 9 Rn 18, 1998, 13. Bearbeitung). Dadurch werden die Bedingungen der Beklagten nicht zu einem Teil der Rechtsordnung.

Der Kläger ist gem. § 3 UKlaG Inhaber des geltend gemachten Anspruchs.

Die Klage hat in der Sache Erfolg, weil Ziffer 3c Abs. 1 potentielle Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt. Die Verfallklausel beeinträchtigt die Rechte des einzelnen hiervon betroffenen Verbrauchers erheblich, weil zu seinem Nachteil von wesentlichern Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Bei Überkreuzbuchen oder Cross-Border-Selling werden seine Rechte auf die Hauptleistung ausgeschlossen. Die Sicht der Beklagten, dass sie die preisgünstigen Klauseln ohne die Sanktion der Ziffer 3c Abs. 1 nicht anbieten kann mit der Folge, dass niemand mehr von dem Preisvorteil profitiert, ist bei der Prüfung im Rahmen des Unterlassungsklagengesetz nicht maßgeblich.

Die Maßregel, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung der Anspruch auf die übrige Leistung entfällt, widerspricht der gesetzlichen Leitlinie völlig. Nach der Rechtsordnung hat ein Schuldner grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leistung ganz oder teilweise annimmt. Umgekehrt kennt die Rechtsordnung sogar den Anspruch eines Gläubigers auf eine Teilleistung (§ 416 HGB).

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein durch Teilleistungen erfüllbarer Anspruch insgesamt verfällt, wenn er teilweise nicht in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil ist eine Bestimmung sogar unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme der Leistung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB).

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Regelungsbedarf sieht der Gesetzgeber in derartigen Fällen nur bei der Gegenleistung des Gläubigers und bei der Frage, ob ein Schuldner zu einer Teilleistung berechtigt ist. Obwohl die Beklagte kein Interesse daran hat, die vereinbarte Leistung erbringen zu dürfen und ihr keine Nachteile daraus erwachsen, wenn ein Vertragspartner einen Teil der vereinbarten und von ihm bezahlten Leistung nicht in Anspruch nimmt, will sie gegen ihn eine Sanktion verhängen. Dies ist unangemessen, weil es der Leitidee der Vertragsgerechtigkeit widerspricht. Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen einen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat.

Die Klausel verstößt gegen den die Rechtsordnung prägenden Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. (§ 313 BGB). Dies ist bei dem darin geregelten Sachverhalt nicht der Fall. Die Vertragspartner des Beförderungsvertrages gehen gerade nicht übereinstimmend davon aus, dass sämtliche Teilstrecken abgeflogen werden. Statt des Preises, der nach dem veröffentlichten Tarif für die gebuchte Leistung vorgesehen ist, soll im Ergebnis das Entgelt für einen vertraglich nicht gebuchten Flug gezahlt werden. Das Recht, sich vom Vertrag zu lösen verstößt gegen § 308 Nr. 3 BGB. Danach sind sachlich nicht gerechtfertigte Vertragsauflösungen unwirksam. Hinzukommt, dass die Regelung § 346 BGB widerspricht, wonach bei einem Rücktritt die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

Die Beklagte pönalisiert ein Verhalten beim Vollzug des Vertrages, obwohl sie es gar nicht verhindern will. Ihr geht es vielmehr darum, Kunden für ihr Verhalten beim Vertragsschluss mit dem Verlust ihrer Rechte bestrafen, wenn sie ein preiswertes Angebot wahrgenommen haben, mit dem nicht sie, sondern andere Kunden angelockt werden sollten. Ohne dies offenzulegen, soll mit der Regelung eine Marktabgrenzung durchgesetzt werden. Es geht darum, das hohe Preisniveau in einzelnen Marktsegmenten zu erhalten.

Wenn aber Verbraucher Preisunterschiede zwischen Marktsegmenten auf Kosten des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausnutzen und beispielsweise Waren einer international tätigen Handelskette nicht in Deutschland, sondern billiger in New York erwerben, ist dies nicht zu beanstanden. So veröffentlicht die Eu-Kommission Übersichten über Autopreise in der Gemeinschaft, um es Endverbrauchern zu ermöglichen, Kraftfahrzeuge in dem Land zu kaufen, in dem die Kaufbedingungen am günstigsten sind. Darauf, dass das Office of Fair Trading der EU Kommission und das Bundesministeriums der Justiz die Klausel für unbedenklich halten, kommt es nicht an. Das Office of Fair Trading hält sie für wirksam, weil die Regelung die Profitabilität erhöhe, indem sie die Auslastung der Langstreckenflüge des Luftverkehrsunternehmens erhöhe und damit die fixen Kosten pro Passagier senke. Dies allein ist aber ohne Abwägung gegen den dem einzelnen Verbraucher dadurch entgehenden Preisvorteil kein beachtenswertes Argument.

In fast allen Fällen werden Geschäftsbedingungen verwendet, um dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Ob das angemessen ist, ist gerade die erst zu entscheidende Frage. Sollte die Klausel von den Kartellbehörden (§§ 22f GWB, Art. 82 EG-Vertrag) nicht beanstandet werden, ist das kein Anhaltspunkt für ihre Angemessenheit.

Die Abmahnpauschale steht dem Kläger gem. §§ 683, 670 BGB zu.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

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