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Flugstornierung bei Pauschalreise – Reiseveranstalter zum Rücktransport verpflichtet

Gestrandet im Urlaubsparadies und von der Reiseleitung im Stich gelassen? Ein Gerichtsurteil stärkt jetzt die Rechte von Pauschalreisenden, die nach Flugausfällen auf eigene Faust die Heimreise organisieren mussten. Der Veranstalter haftet – auch wenn die Airline streikt und die Urlaubskasse schon leer ist.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 115 C 86/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Aschaffenburg
  • Datum: 27.06.2023
  • Aktenzeichen: 115 C 86/23
  • Verfahrensart: Urteil
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht, die aufgrund eines stornierten Rückflugs beeinträchtigt wurde. Sie fordert Schadensersatz.
  • Beklagte: Reiseveranstalter, bei dem die Klägerin die Reise gebucht hatte.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine Reise bei der Beklagten. Der Rückflug wurde kurz vor dem Boarding storniert, was zu einer Unterbringung im Hotel führte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte als Reiseveranstalter für die durch die Flugstornierung entstandenen Schäden haftet.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,82 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 122,03 € nebst Zinsen zu zahlen.
  • Folgen: Die Beklagte muss der Klägerin den genannten Betrag zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Flugstornierung bei Pauschalreise: Gericht stärkt Rechte von Reisenden

Reisende stehen verzweifelt im überfüllten deutschen Flughafen, während ihr Rückflug als "Storniert" angezeigt wird.
Flugstornierung bei Pauschalreisen und Rücktransportpflicht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 27. Juni 2023 (Az.: 115 C 86/23) die Rechte von Reisenden bei Flugstornierungen im Rahmen einer Pauschalreise deutlich gestärkt. Das Gericht entschied, dass ein Reiseveranstalter auch dann zum Rücktransport verpflichtet ist, wenn ein Flug kurzfristig annulliert wird und die örtliche Reiseleitung die Zuständigkeit ablehnt.

Der Fall vor dem Amtsgericht Aschaffenburg: Gestrandet im Urlaubsort

Im konkreten Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise inklusive Flug und Hotel bei einem Reiseveranstalter gebucht. Der Rückflug von ihrem Urlaubsort sollte planmäßig am 6. August 2022 erfolgen. Nachdem die Familie bereits eingecheckt hatte und auf das Boarding wartete, wurde der Flug überraschend storniert.

Die Fluggesellschaft brachte die Reisenden zunächst in einem Hotel unter. Ein angebotener Ersatzflug am Folgetag wurde jedoch ebenfalls ersatzlos gestrichen. Die Familie versuchte daraufhin, über die angegebene Telefonnummer die örtliche Reiseleitung des Reiseveranstalters zu kontaktieren, um Unterstützung zu erhalten.

Ablehnung der Hilfe vor Ort: Reisende durfte selbst handeln

Die örtliche Reiseleitung wies die Bitte um Hilfe jedoch ab. Mit der Begründung, dass die Reisenden bereits eingecheckt hätten, sei nunmehr ausschließlich die Fluggesellschaft zuständig. Nachdem auch der zweite Ersatzflug storniert wurde und nur wenigen Passagieren alternative Beförderungen angeboten wurden, sah sich die Familie gezwungen, selbstständig zu handeln.

Um die Heimreise antreten zu können, buchte die Familie auf eigene Kosten Flüge bei einer anderen Fluggesellschaft. Zusätzlich entstanden Kosten für ein Taxi zum Flughafen und erhöhte Parkgebühren am Heimatflughafen, da sich die Rückreise verzögerte. Insgesamt beliefen sich die zusätzlichen Ausgaben auf 1358,82 Euro.

Kern des Urteils: Reiseveranstalter haftet für Rücktransport

Das Amtsgericht Aschaffenburg gab der Klage der Familie in vollem Umfang statt. Das Gericht stellte klar, dass der Reiseveranstalter im Rahmen eines Pauschalreisevertrages eine vertragliche Pflicht zum Rücktransport hat. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, dass der Flug von der Airline storniert wird und die Reisenden bereits eingecheckt haben.

Das Gericht betonte, dass zwischen dem Reiseveranstalter und der Familie ein Pauschalreisevertrag gemäß § 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande gekommen war. Dieser Vertrag umfasste nicht nur die Unterkunft, sondern eben auch den Hin- und Rücktransport. Somit war der Reiseveranstalter verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Reise, inklusive des Rückfluges, zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage: § 651k BGB – Pauschalreiserecht schützt Urlauber

Als zentrale Rechtsgrundlage für sein Urteil nannte das Gericht § 651k BGB. Diese Vorschrift regelt die Rechtsfolgen bei Reisemängeln im Pauschalreiserecht. Im Falle einer Flugstornierung und der damit verbundenen Nichtdurchführung des Rücktransports liegt nach Auffassung des Gerichts ein Reisemangel vor, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat.

Keine Fristsetzung erforderlich aufgrund Ablehnung der Hilfe

Das Gericht argumentierte, dass es im vorliegenden Fall keiner vorherigen Fristsetzung zur Abhilfe durch die Reisenden bedurfte, bevor sie selbst Ersatzmaßnahmen ergreifen durften. Eine solche Fristsetzung ist im § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB zwar grundsätzlich vorgesehen, jedoch entfällt sie, wenn die Abhilfe durch den Reiseveranstalter verweigert wird oder – wie hier – die örtliche Reiseleitung die Zuständigkeit ablehnt und somit keine Hilfe leistet.

Da die örtliche Reiseleitung die Unterstützung abgelehnt hatte, war die Familie berechtigt, selbst für einen Rücktransport zu sorgen, insbesondere nachdem auch der von der Fluggesellschaft zunächst angebotene Ersatzflug wieder storniert worden war. Das Gericht sah das Handeln der Familie als angemessene Reaktion auf die Notlage an.

Erstattungspflicht: Kosten für Ersatzflug, Taxi und Parkgebühren

Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Reiseveranstalter zur Erstattung der Kosten für die selbst organisierten Ersatzflüge in Höhe von 1327,88 Euro. Darüber hinaus muss der Reiseveranstalter auch die zusätzlichen Taxi- und Parkgebühren in Höhe von 10,94 Euro bzw. 20 Euro übernehmen. Diese Kosten seien ebenfalls durch die Pflichtverletzung des Reiseveranstalters entstanden und somit erstattungsfähig.

Insgesamt sprach das Gericht der Familie einen Betrag von 1358,82 Euro zuzüglich Zinsen zu. Zusätzlich muss der Reiseveranstalter auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Familie tragen. Diese Entscheidung basiert auf den §§ 280 ff BGB, die den Schadensersatz bei Pflichtverletzungen regeln. Das Gericht sah es als berechtigt an, dass die Familie einen Rechtsanwalt einschaltete, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Ihre Rechte bei Flugausfall im Pauschalurlaub

Das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg hat eine wichtige Signalwirkung für Reisende, die von Flugstornierungen im Rahmen einer Pauschalreise betroffen sind. Es verdeutlicht, dass Reiseveranstalter sich nicht einfach aus der Verantwortung ziehen können, indem sie auf die Zuständigkeit der Fluggesellschaft verweisen.

Für Betroffene bedeutet dies konkret:

  • Reiseveranstalter sind auch bei Flugstornierungen in der Pflicht: Sie müssen sich um den Rücktransport ihrer Kunden kümmern, selbst wenn die Stornierung durch die Fluggesellschaft erfolgt.
  • Ablehnung der Hilfe durch Reiseleitung ist nicht hinnehmbar: Wenn die örtliche Reiseleitung die Unterstützung verweigert, können Reisende selbst aktiv werden und Ersatzmaßnahmen ergreifen.
  • Kosten für Ersatztransport sind erstattungsfähig: Reisende können die Kosten für selbst organisierte Ersatzflüge, Bahntickets oder andere Transportmittel vom Reiseveranstalter zurückfordern, wenn dieser seiner Rücktransportpflicht nicht nachkommt.
  • Auch Zusatzkosten können geltend gemacht werden: Neben den reinen Transportkosten können auch weitere durch die Flugstornierung entstandene Kosten, wie beispielsweise Taxi- oder Parkgebühren, vom Reiseveranstalter erstattet werden.

Das Urteil stärkt somit die Position von Verbrauchern im Pauschalreiserecht und stellt klar, dass Reiseveranstalter umfassende Verantwortung für die Durchführung der gesamten Reise tragen, inklusive eines reibungslosen Rücktransports. Reisende sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Falle einer Flugstornierung im Pauschalurlaub nicht zögern, Unterstützung von ihrem Reiseveranstalter einzufordern und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Aus dem Urteil lernen wir, dass Reiseveranstalter verpflichtet sind, bei stornierten Rückflügen für eine alternative Beförderung ihrer Kunden zu sorgen, und bei Verweigerung der Hilfe durch die Reiseleitung keine Fristsetzung durch den Reisenden nötig ist. Reisende dürfen in solchen Fällen selbstständig Ersatzflüge buchen und die Kosten sowie zusätzliche Aufwendungen (wie Taxifahrten und erhöhte Parkgebühren) vom Veranstalter zurückfordern. Das Urteil stärkt die Position von Pauschalreisenden, die bei Transportproblemen nicht allein gelassen werden dürfen und für die daraus entstehenden Mehrkosten vollständigen Ersatz verlangen können.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Pauschalreisende bei Flugausfällen im Urlaub

Flugausfälle während einer Pauschalreise können ärgerlich sein und erhebliche Kosten verursachen. Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Reisender und zeigt, dass der Reiseveranstalter unter Umständen für entstandene Schäden aufkommen muss.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Ruhe bewahren und dokumentieren

Bewahren Sie Ruhe und dokumentieren Sie den Flugausfall und dessen Gründe (wenn bekannt) sowie alle daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Hotel, Verpflegung, alternative Transportmittel). Sammeln Sie Belege, Quittungen und jegliche Korrespondenz mit der Airline und dem Reiseveranstalter.

⚠️ ACHTUNG: Ohne ausreichende Dokumentation wird es schwierig, Ihre Ansprüche geltend zu machen.


Tipp 2: Kontaktieren Sie den Reiseveranstalter unverzüglich

Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung und fordern Sie ihn auf, sich um eine alternative Rückreise zu kümmern. Dokumentieren Sie Ihre Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail, Telefonprotokoll). Bewahren Sie Fristen im Auge!

Beispiel: Senden Sie eine E-Mail an den Reiseveranstalter mit der Bitte um Unterstützung bei der Organisation eines Ersatzfluges.

⚠️ ACHTUNG: Lassen Sie sich die Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter bestätigen.


Tipp 3: Selbstständige Organisation der Rückreise (mit Augenmaß)

Sollte der Reiseveranstalter nicht innerhalb angemessener Zeit reagieren oder keine angemessene Ersatzbeförderung anbieten, können Sie die Rückreise selbst organisieren. Achten Sie darauf, die Kosten möglichst gering zu halten und holen Sie, wenn möglich, vorab eine Zustimmung des Reiseveranstalters ein.

⚠️ ACHTUNG: Vermeiden Sie unnötig teure Alternativen. Die Erstattungspflicht kann eingeschränkt sein, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch sind.


Tipp 4: Schadensersatzansprüche geltend machen

Nach der Reise können Sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Ersatzbeförderung, Verpflegung und Unterkunft sowie möglicherweise eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.

⚠️ ACHTUNG: Die Geltendmachung von Ansprüchen ist in der Regel an Fristen gebunden. Handeln Sie daher zeitnah.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Auch wenn ein Flugausfall durch Streik der Airline verursacht wurde, kann der Reiseveranstalter zur Verantwortung gezogen werden. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Reise liegt zunächst beim Reisenden. Es empfiehlt sich, die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Checkliste: Flugausfall bei Pauschalreise

  • Dokumentation des Flugausfalls und aller entstandenen Kosten
  • Unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter
  • Ggf. selbstständige Organisation der Rückreise (Kosten minimieren)
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach der Reise

Benötigen Sie Hilfe?

Unerwartete Herausforderungen bei Pauschalreisen rechtssicher bewältigen

Auch bei gründlicher Planung kann eine Flugstornierung und fehlende Unterstützung vor Ort für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Solche Fälle verdeutlichen, wie wichtig es ist, die vertraglichen Verpflichtungen und Rechte umfassend zu kennen, um unvorhergesehene finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der detaillierten Prüfung Ihrer Situation und der Ermittlung weiterer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten. Durch eine präzise Analyse Ihrer individuellen Umstände erarbeiten wir gemeinsam Lösungen, die Ihre Ansprüche absichern und Ihnen dabei helfen, Klarheit in komplexen Fällen zu gewinnen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet die Rücktransportpflicht des Reiseveranstalters bei einer Pauschalreise und wann greift sie?

Die Rücktransportpflicht des Reiseveranstalters bei einer Pauschalreise bedeutet, dass der Veranstalter dafür sorgen muss, dass Sie sicher und ohne zusätzliche Kosten von Ihrem Urlaubsort zurück an den ursprünglichen Abreiseort transportiert werden. Diese Pflicht ist besonders wichtig, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie Flugstornierungen auftreten.

Wann greift die Rücktransportpflicht?

Die Rücktransportpflicht greift in folgenden Situationen:

  • Insolvenz des Reiseveranstalters: Wenn der Reiseveranstalter insolvent wird, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass Sie zurück nach Hause gebracht werden.
  • Stornierung der Reise durch den Veranstalter: Sollte der Reiseveranstalter die Reise absagen, hat er die Verantwortung, für Ihren Rücktransport zu sorgen.
  • Unvorhergesehene Ereignisse: Bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder schwerwiegenden Sicherheitsproblemen am Urlaubsort kann der Reiseveranstalter die Reise stornieren. In solchen Fällen hat er die Pflicht, Ihre Rückreise zu organisieren.

Was bedeutet das für Sie?

Für Sie bedeutet die Rücktransportpflicht, dass Sie im Falle von Problemen oder Stornierungen nicht allein gelassen werden. Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass Sie ohne zusätzliche Kosten und ohne großen Aufwand nach Hause zurückkehren können. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes, den das Pauschalreiserecht bietet.


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Welche Rechte habe ich, wenn mein Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise kurzfristig storniert wird und der Reiseveranstalter sich weigert, den Rücktransport zu organisieren?

Wenn Ihr Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise storniert wird und der Reiseveranstalter den Rücktransport nicht organisiert, haben Sie mehrere Rechte:

  1. Alternative Beförderung: Sie können vom Reiseveranstalter verlangen, dass er eine alternative Beförderung organisiert, um Sie zurückzubringen. Dies kann ein anderer Flug oder eine andere Art der Beförderung sein.
  2. Erstattung von Mehrkosten: Wenn der Reiseveranstalter keine alternative Beförderung anbietet, können Sie die Kosten für eine selbst organisierte Rückreise von ihm zurückfordern. Dazu sollten Sie alle Belege und Quittungen sammeln, um die entstandenen Kosten nachweisen zu können.
  3. Schadensersatz: Bei einer erheblichen Beeinträchtigung Ihrer Reise, zum Beispiel durch einen erheblichen Zeitverlust, können Sie Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangen. Dies kann auch bei einer erheblichen Verspätung der Fall sein.
  4. Minderung des Reisepreises: Wenn der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, können Sie eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dies ist besonders relevant, wenn die Stornierung des Rückflugs zu einer erheblichen Verspätung oder Beeinträchtigung Ihrer Reise führt.
  5. Beweispflicht: Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Dokumente und Belege sammeln und aufbewahren. Dazu gehören Tickets, Reiseunterlagen, E-Mails und Quittungen für zusätzliche Ausgaben.

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Welche Kosten kann ich vom Reiseveranstalter im Falle einer Flugstornierung und verweigerter Rücktransportorganisation erstattet bekommen?

Wenn ein Flug im Rahmen einer Pauschalreise storniert wird und der Reiseveranstalter den Rücktransport nicht organisiert, können Sie verschiedene Kosten vom Veranstalter erstattet bekommen. Hier sind einige der typischerweise erstattungsfähigen Kosten:

  • Alternative Flüge: Wenn die Airline keinen Ersatzflug anbietet, können Sie selbst einen buchen und die Mehrkosten bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter geltend machen. Diese Kosten müssen notwendig, angemessen und zumutbar sein, um den Ausfall der ursprünglichen Beförderung auszugleichen.
  • Taxifahrten und andere Transportkosten: Kosten für alternative Transportmittel, die notwendig sind, um zum Zielort zu gelangen oder zum Ausgangspunkt zurückzukehren, können ebenfalls erstattet werden.
  • Hotelübernachtungen: Wenn Sie aufgrund der Stornierung oder Verspätung eine zusätzliche Übernachtung benötigen, können diese Kosten ebenfalls geltend gemacht werden.
  • Verpflegung: Kosten für Mahlzeiten, die aufgrund der Stornierung oder Verspätung anfallen, sind ebenfalls erstattungsfähig.
  • Parkgebühren: Zusätzliche Parkgebühren, die durch die Stornierung oder Verspätung entstehen, können ebenfalls erstattet werden.
  • Entschädigungen: In bestimmten Fällen haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung, die je nach Flugstrecke zwischen 250 € und 600 € liegt. Diese Entschädigung kann zusätzlich zu den erstatteten Kosten geltend gemacht werden.

Es ist wichtig, alle Kosten zu dokumentieren und diese beim Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft einzureichen. Die Erstattungspflicht kann in manchen Fällen auf den Reisepreis begrenzt sein. Stellen Sie sicher, dass Sie die Bedingungen Ihrer Reiseveranstaltung genau prüfen, um Ihre Rechte vollständig auszuschöpfen.


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Wie unterscheidet sich die Haftung des Reiseveranstalters bei einer Pauschalreise von der Haftung der Fluggesellschaft bei einem individuell gebuchten Flug, wenn der Flug storniert wird?

Wenn ein Flug bei einer Pauschalreise storniert wird, trägt der Reiseveranstalter die vollständige Verantwortung für die gesamte Reise. Dazu gehört auch die Pflicht, für einen Rücktransport oder eine Ersatzunterkunft zu sorgen, falls erforderlich. Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für alle Reisemängel, die im Rahmen der Pauschalreise auftreten, solange es sich um reisespezifische Risiken handelt.

Bei einem individuell gebuchten Flug hingegen haftet die Fluggesellschaft primär nur für die Flugleistung. Sie muss den Passagier über die Stornierung informieren und gegebenenfalls eine Rückerstattung anbieten oder einen Ersatzflug bereitstellen, basierend auf den geltenden Fluggastrechten und den Bedingungen des Luftverkehrsabkommens, wie dem Montrealer Übereinkommen.

Wichtige Unterschiede:

  • Umfang der Haftung: Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter für die gesamte Reise verantwortlich, während die Fluggesellschaft bei individuellen Buchungen nur für den Flug selbst haftet.
  • Rücktransportpflicht: Der Reiseveranstalter muss bei einer Pauschalreise für den Rücktransport sorgen, während dies bei individuellen Flugbuchungen nicht der Fall ist.
  • Ansprüche: Bei Pauschalreisen können Reisende ihre Ansprüche direkt beim Reiseveranstalter geltend machen, während sie bei individuellen Flugbuchungen mit der Fluggesellschaft verhandeln müssen.

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Fristen und Vorgehen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter

Wenn Sie Ansprüche gegenüber einem Reiseveranstalter geltend machen möchten, müssen Sie bestimmte Fristen beachten und korrekt vorgehen. Hier sind die wichtigsten Schritte und Fristen:

Fristen zur Mängelanzeige

  • Unverzügliche Mängelanzeige vor Ort: Wenn Sie während der Reise einen Mangel feststellen, sollten Sie diesen unverzüglich der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter schriftlich melden. Dies ist wichtig, um den Mangel zu dokumentieren und eine Abhilfe zu verlangen.
  • Monatsfrist nach Reiseende: Nach Beendigung der Reise müssen Sie Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz innerhalb eines Monats schriftlich beim Reiseveranstalter geltend machen. Diese Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.

Verjährungsfrist

  • Zwei-Jahres-Frist: Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in der Regel zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Diese Frist kann durch Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter gehemmt werden.

Vorgehen zur Anmeldung von Ansprüchen

  1. Dokumentation der Mängel: Machen Sie Fotos oder sammeln Sie andere Beweise für die Mängel, um diese später nachweisen zu können.
  2. Schriftliche Mängelanzeige: Senden Sie dem Reiseveranstalter eine schriftliche Mängelanzeige mit einer klaren Beschreibung der Mängel und der geforderten Abhilfe oder Entschädigung.
  3. Fristsetzung zur Abhilfe: Geben Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist, um die Mängel zu beheben.
  4. Kontakt mit Verbraucherorganisationen oder Experten: Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie sich an Verbraucherzentralen oder seriöse Reiseexperten wenden, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche korrekt geltend gemacht werden.

Wichtige Hinweise

  • Richtiger Adressat: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Ansprüche direkt beim Reiseveranstalter und nicht nur beim Reisebüro geltend machen, da Reisebüros oft nur Vermittler sind.
  • Schriftliche Bestätigung: Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Mängelanzeige und der Abhilfeversuche an, um Beweise für spätere Verhandlungen zu haben.

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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Reiseveranstalter

Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmen, das Pauschalreisen zusammenstellt und anbietet, wobei mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (z.B. Transport und Unterkunft) zu einem Gesamtpreis kombiniert werden. Gemäß § 651a BGB ist der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller vertraglich vereinbarten Reiseleistungen verantwortlich. Er haftet für Mängel und Ausfälle während der gesamten Reise und muss bei Problemen Abhilfe schaffen.

Beispiel: Ein Reiseveranstalter bucht für seine Kunden Flüge und Hotels in Spanien, stellt vor Ort eine Reiseleitung und wickelt alle organisatorischen Aspekte der Reise ab. Wenn der Rückflug ausfällt, muss er für eine alternative Beförderung sorgen.


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Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist ein vorgefertigtes Reisepaket, das mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (typischerweise Transport und Unterkunft) für dieselbe Reise zu einem Gesamtpreis beinhaltet. Nach § 651a BGB liegt eine Pauschalreise vor, wenn die Leistungen zu einem Gesamtpreis angeboten und vom Reisenden als Gesamtheit gebucht werden. Der Reiseveranstalter trägt die Gesamtverantwortung für alle Bestandteile der Pauschalreise und muss bei Problemen Abhilfe schaffen.

Beispiel: Ein Urlauber bucht ein Komplettpaket mit Hin- und Rückflug, Hotelaufenthalt und Transfer vom Flughafen zum Hotel zu einem Gesamtpreis von 1.200 Euro für zwei Wochen Mallorca.


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Rücktransport

Der Rücktransport bezeichnet die Beförderung des Reisenden vom Urlaubsort zurück zum Ausgangspunkt oder Heimatort. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter gemäß § 651k BGB verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Rücktransport sicherzustellen. Diese Pflicht besteht auch bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Flugannullierungen. Der Veranstalter muss eine angemessene Alternative anbieten, wenn der ursprünglich geplante Rücktransport nicht stattfinden kann.

Beispiel: Wenn der gebuchte Rückflug einer Pauschalreise kurzfristig gestrichen wird, muss der Reiseveranstalter einen Ersatzflug organisieren oder andere Transportmittel zur Verfügung stellen, um den Reisenden nach Hause zu bringen.


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Reiseleitung

Die Reiseleitung ist die vom Reiseveranstalter eingesetzte Vertretung vor Ort, die als Ansprechpartner für Reisende während des Aufenthalts fungiert. Nach § 651q BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden Beistand zu gewähren, wenn dieser während der Reise in Schwierigkeiten gerät. Diese Beistandspflicht wird typischerweise durch die Reiseleitung erfüllt, die bei Problemen wie Flugausfällen unterstützen muss.

Beispiel: Bei einem stornierten Rückflug sollte die Reiseleitung den betroffenen Urlaubern helfen, alternative Transportmöglichkeiten zu finden, die Kommunikation mit der Fluggesellschaft übernehmen und bei Bedarf eine Verlängerung der Hotelunterkunft organisieren.


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Schadensersatz

Schadensersatz ist die finanzielle Kompensation für einen erlittenen Schaden. Im Reiserecht kann gemäß §§ 651i, 651n BGB ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, wenn der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten verletzt. Bei einer Reisemangel wie einem ausgefallenen Rückflug können Reisende Ersatz für zusätzliche Kosten (z.B. selbst organisierte Ersatzflüge, Taxifahrten, Übernachtungen) verlangen, die ihnen durch die Pflichtverletzung des Veranstalters entstanden sind.

Beispiel: Wenn ein Reisender nach einer Flugstornierung selbst einen teureren Ersatzflug buchen muss, kann er die Mehrkosten von 500 Euro sowie die zusätzlichen 100 Euro für die Taxifahrt zum Flughafen vom Reiseveranstalter zurückverlangen.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine rechtliche Anordnung, die es dem Kläger ermöglicht, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft zu vollstrecken. Gemäß § 708 ZPO kann das Gericht ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklären, wobei dies oft gegen Sicherheitsleistung erfolgt. Dies bedeutet, dass der obsiegende Kläger seine Ansprüche durchsetzen kann, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig wird.

Beispiel: Das Amtsgericht verurteilt den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1.358,82 € an die Klägerin und erklärt das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann diesen Betrag eintreiben, auch wenn der Veranstalter Berufung einlegt, muss aber eine Sicherheit hinterlegen, falls das Urteil später aufgehoben wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651k BGB (Minderung und Schadensersatz bei Reisemängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Reisenden bei Mängeln der Reiseleistung im Pauschalreiserecht. Er sieht vor, dass Reisende bei Reisemängeln Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz haben können, wenn die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützt sein Urteil maßgeblich auf § 651k BGB, da die Stornierung des Rückflugs und die Weigerung der Reiseleitung zu helfen einen Reisemangel darstellen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten für die selbstorganisierten Flüge und entstandenen Zusatzkosten.
  • § 651a BGB (Pauschalreisevertrag): Diese Vorschrift definiert den Pauschalreisevertrag, welcher die Grundlage für die Anwendbarkeit des Reiserechts bildet. Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn ein Reisender ein vorab zusammengestelltes Paket aus mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) zu einem Gesamtpreis bucht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellt fest, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Pauschalreisevertrag bestand. Dies ist entscheidend, weil nur dann die speziellen Regelungen des Reiserechts, insbesondere § 651k BGB, zur Anwendung kommen.
  • § 651i BGB (Reisemangel): Dieser Paragraph erläutert, wann ein Reisemangel vorliegt. Ein Mangel ist gegeben, wenn die Reiseleistungen nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder nicht den objektiven Erwartungen entsprechen, die ein Reisender an eine solche Reiseleistung haben darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stornierung des Rückflugs stellt einen erheblichen Reisemangel dar, da die vereinbarte Rückbeförderung nicht erbracht wurde. Dies begründet die Ansprüche der Klägerin gemäß § 651k BGB.
  • § 651k Abs. 2 BGB (Selbstabhilfe): Diese Regelung erlaubt es Reisenden, bei einem Reisemangel selbst Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter keine angemessene Abhilfe schafft. Voraussetzung ist in der Regel eine erfolglose Fristsetzung zur Abhilfe, die aber entbehrlich ist, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Reiseleitung der Beklagten jede Hilfe verweigerte und auch der Ersatzflug storniert wurde, durfte die Klägerin selbst einen Rückflug buchen. Die Kosten dafür sind vom Reiseveranstalter im Rahmen der Selbstabhilfe zu erstatten.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese allgemeine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Sie setzt ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, einen Schaden und einen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem Pauschalreisevertrag verletzt, die Klägerin vertragsgemäß zurückzubefördern. Auf Basis von § 280 BGB können auch Nebenkosten wie Parkgebühren und Taxikosten als Schadensersatz geltend gemacht werden, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind.

  • Das vorliegende Urteil

  • AG Aschaffenburg – Az.: 115 C 86/23 – Urteil vom 27.06.2023

  • * Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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