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Flugstornierung – Rückzahlung von Steuer und Gebühren sowie Vergütung

AG Nürtingen – Az.: 44 C 5252/19 – Urteil vom 16.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.11.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 45,33 € festgesetzt.

Tatbestand:

Flugstornierung – Rückzahlung von Steuer und Gebühren sowie Vergütung
Symbolfoto: Von Eviart /Shutterstock.com

Nach Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages nimmt die Klägerin die Beklagte aus von dem Fluggast ….(im folgenden Zedent) abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren in Anspruch.

Mit einheitlicher Buchung hatte der Zedent bei der Beklagten für den 15.03.2018 unter den Flugnummern LO374 und L03827 Flüge von Stuttgart über Warschau nach Danzig gebucht (Buchungsnummer: VQ…E5). Im Ticketpreis sind Steuern und Gebühren i.H.v. 45,33 € enthalten, die der Zedent auch an die Beklagte gezahlt hat. Der Zedent hat den Flug nicht angetreten.

Mit Abtretungsvertrag vom 03.01.2019 trat der Zedent seine Rückforderungsansprüche an die Klägerin ab. Mit Schreiben der Klägerin vom 03.01.2019 wurde die Beklagte außergerichtlich aufgefordert, Steuern und Gebühren auf diesen Flug zurückzuzahlen, was jedoch nicht erfolgt ist. Daraufhin wurden die Prozessbevollmächtigten beauftragt, die mit Schreiben vom 23.09.2019 erneut zur Zahlung aufforderten.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte hat sich zum Klagevorbringen nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der vom Zedenten gezahlten Steuern zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 648, 631, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB.

a) Die Klägerin macht den an sie wirksam abgetretenen Anspruch des Zedenten geltend gem. § 398 BGB.

b) Zwischen dem Zedenten und der Beklagten bestand unter Vermittlung des Internetportals t…de ein Luftbeförderungsvertrag über die vorgenannten Flüge, die der Zedent bzw. der Fluggast, für den diese gebucht waren, nicht angetreten und damit storniert hat. Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen gemäß § 648 BGB kündigen. Hiervon hat der Fluggast durch den Nichtantritt der Flugreise Gebrauch gemacht.

c) Die Abrechnung nach erfolgter Stornierung durch den Zedenten richtet sich nach den §§ 648 Satz 2, 3, 346 BGB. Dabei kann der vertragliche Luftfrachtführer, hier die Beklagte, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Aufgrund des Nichtantritts der Flüge seitens des Fluggastes ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Steuern und Gebühren an die zuständigen Stellen abzuführen. Durch das Nichtanfallen der Steuern und Gebühren hat die Beklagte die damit verbundenen Aufwendungen erspart.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen sind ebenfalls begründet.

Die Verurteilung zur Zahlung der Prozesszinsen gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Auch die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet die Beklagte aufgrund Verzugs nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249, 251 BGB. Denn die Beklagte kam mit Verstreichen der Zahlungsfrist aus dem klägerischen Mahnschreiben vom 03.01.2019 in Verzug. Geschuldet ist eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale gemäß 7002 VV RVG, mithin 70,20 €.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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