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Flugumleitung wegen Umlaufverfahren – Ausgleichszahlung

AG Bremen – Az.: 9 C 0059/20 – Urteil vom 09.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlung.

Die Zedenten, Familie L…, buchten bei der Beklagten für den 10.10.2018 den Flug … von Palma nach Bremen, der planmäßig um 22:15 Uhr Ortszeit sein Ziel erreichen sollte. In Bremen gilt ab 22:00 Uhr ein eingeschränktes und ab 22:30 Uhr ein striktes Nachtflugverbot.

Der Flug wurde kurzfristig nach Hannover umgeleitet, weshalb die Zedenten ihr Endziel im Ergebnis mit einer Verspätung von mehr vier Stunden erreichten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte insofern 4 x 400,00 € Ausgleichszahlung schulde.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation und trägt vor, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung geführt hätten. Drei der vier eingeplanten Vorflüge hätten zuvor neue Slots erhalten und erst verspätet starten dürfen. Die Verspätungen hätte dazu geführt, dass die im Umlaufverfahren eingeplante Maschine den Bremer Flughafen nicht mehr vor Eintritt des dortigen Nachtflugverbots hätte erreichen können. Der unmittelbar vorangehende Vorflug sei wegen Kapazitätsengpässen mit einer Verspätung von 1 Stunde und 14 Minuten gestartet. Auf die Zuteilung der verbindlichen Slots habe die Beklagte aber keinen Einfluss.

Entscheidungsgründe

Flugumleitung wegen Umlaufverfahren - Ausgleichszahlung
Symbolfoto: Von heychli/Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen in titulierter Höhe Zahlungsansprüche gemäß Art. 5, 7 Verordnung EG Nr. 261/04 zu.

Die Klägerin hat mit den betroffenen Fluggästen Jessika, Tim, Karlotta und Jan L… Abtretungsverträge geschlossen (Bl. 42-43 d.A.), weshalb die Klägerin aktivlegitimiert ist.

Der streitgegenständliche Flug wurde im Zuge der Umleitung mit einem Vorlauf von weniger als 7 Tagen annulliert. Zudem erreichten die Zedenten ihr Ziel (nach Bustransfer) mit einer erheblichen Verspätung von mehr als drei Stunden.

Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung liegen nicht vor:

Der Flug … von Palma sollte Bremen um 22:15 Uhr planmäßig erreichen, also nur 15 Minuten vor Eintritt des hiesigen Nachtflugverbots. Bei dem eingeplanten Abendflug handelt es sich um einen begehrten und entsprechend teuren Flug, weil die auf diesen Flug gebuchten Touristen in Spanien keinen Urlaubstag als bloßen Abreisetag verlieren.

Das Nachtflugverbot in Bremen ist der Beklagten vorab bekannt gewesen. Wenn die Beklagte gleichwohl (attraktive) Flüge anbietet, die unmittelbar vor dem Eintritt des Verbots in Bremen landen sollen, riskiert sie bewusst, dass geringfügige Verspätungen von deutlich unter drei Stunden im Ergebnis zu einer Annullierung des Fluges infolge des Umleitungserfordernisses führen werden. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Flug planmäßig nach (!) Eintritt des (relativen) Nachtflugverbots landen sollte (Bl. 15 d.A.: planmäßige Ankunft: 20:15 UTC; Bl. 19 d.A.: ab 20:00 UTC Nachtflugverbot). Sie plante den Flug also mit einem maximalen Annullierungsrisiko – bei Verspätungen von mehr als 15 Minuten drohte bereits die Umleitung und also Annullierung. Gleichzeitig lässt die Beklagte ihre Maschinen mit minimalen Zeitpuffern quasi permanent in der Luft kreisen, um eine maximale Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Dies führt dazu, dass regelmäßig der letzte Flug nach Bremen wegen des dortigen Nachflugverbots (typischerweise nach Münster) umgeleitet wird, wenn es im vorangehenden Umlaufverfahren zu gewissen Verspätungen kommt.

Somit ist die vorliegende Umleitung des Fluges nach Hannover bei Gesamtwürdigung aller Umstände der organisatorischen bzw. unternehmerischen Sphäre der Beklagten zuzuordnen (ebenso: AG Frankfurt, RRa 2020, 82).

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen drei der vier vorangehenden Vorflüge neue Slotzuteilungen bezüglich der eingeplanten Maschine erhielten. Der unmittelbar vorangehende Vorflug … weist den Delay-Code 0 aus (Bl. 23 R d.A., Anlage B1). Ein solcher Code entspricht keinem IATA-Verspätungs-Code wegen äußerer Umstände (vgl. Bl. 32, 33 d.A., Anlage Bl. B2), sondern „Airline internal Codes“ (Bl. 34 d.A., Anlage B3). Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zu den „internen Gründen“ der Verspätung hat die Beklagte zuletzt auch nicht mehr dezidiert bestritten.

Im Übrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, welche zumutbaren Maßnahmen sie einleitete, als für sie erkennbar wurde, dass bei der eingeplanten Maschine auf den vorangehenden Vorflügen Verspätungen kumulieren könnten, die typischerweise zur Undurchführbarkeit des letzten Fluges in der Umlaufkette führen würden (s.o.). Insbesondere bleibt offen, ob in Bremen rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde.

Somit hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht in erheblicher Weise vorgetragen.

Die Zinsentscheidung basiert auf Art. 12 der Verordnung i.V.m. §§ 286, 288 I BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

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