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Flugverspätung – Entschädigungsanspruch

LG Hamburg, Az.: 318 S 84/11, Urteil vom 08.02.2012

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.03.2011 (Geschäfts-Nr.: 4 C 355/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren jeder für sich eine Entschädigung wegen einer Flugverspätung von der Beklagten.

Flugverspätung - Entschädigungsanspruch
Symbolfoto: stock_king/Bigstock

Die Kläger buchten im Internet bei der Beklagten für den 04.05.2006 einen Flug von .über .nach .. (D. Republik). Durch Setzen eines Häkchens akzeptierten die Kläger die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten. Der Flug von . nach . startete aufgrund eines technischen Defekts 2:24 Stunden später. Wegen ihres verspäteten Eintreffens in . verpassten die Kläger ihren Anschlussflug von. nach .., der planmäßig startete. Sie wurden von der Beklagten von .nach . umgeleitet, von wo aus sie am Folgetag, dem 05.05.2006, nach .. flogen. Die Kläger forderten die Beklagte auf, wegen der verspäteten Ankunft eine Entschädigung von jeweils € 600,-an sie zuzahlen.Dieslehntedie BeklagtemitSchreibenvom01.09.2006(Anl.K 1),07.12.2006(Anl.K 3) und04.12.2009 (Anl.K 5) ab.

Die Kläger haben behauptet, dass der Beförderungsvertrag zwischen ihnen und der Beklagten zustande gekommen sei, weil diese ausführen des Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b) der VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) gewesen sei. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie hätten gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) der VO (EG) 261/2004 einen Anspruch auf Entschädigung, weil sie ihr Endziel wegen des verspäteten Fluges nicht früher als 3 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht hätten. Fluggäste verspäteter Flüge seien in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07) den Fluggästen annulierter Flüge gleichzustellen. Ihr Anspruch sei nicht verjährt. Der Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB). Art. 35 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) finde keine Anwendung. Sie bestritten mit Nichtwissen, dass der von der Beklagten vorgelegte Art. XVI ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen Bestandteil der bei Buchung geltenden und in den Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte müsse ihnen auch eine Kleinkostenpauschale im Rahmen der Schadensregulierung in Höhe von jeweils € 30,- erstatten.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1) € 630,- nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 und

2. an die Klägerin zu 2) € 630,- nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 sowie

3. an die Kläger als Gesamtgläubiger € 223,72 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie nicht passiv legitimiert sei, weil ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Strecke von .nach .die .Cityhopper gewesen sei, beider es sich um ihr rechtlich selbständiges Tochterunternehmen handele. Sie sei allenfalls vertragliches Luftfahrtunternehmen gewesen.

Selbst wenn sie ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen wäre, hätten keine Ansprüche der Kläger gegen sie bestanden, da eine Haftungsklage aufgrund der in Art. XVI Abs. 2 ihrer ABB Ausschlussfrist innerhalb von 2 Jahren hätte erhoben werden müssen. Sie erhebe die Einrede der Verjährung. Eine solche Ausschlussfrist könne in AGB wirksam vereinbart werden.

Die VO (EG) 261/2004 sehe keine Entschädigungszahlungen bei Verspätungen vor. Die anderslautende Rechtsprechung des EuGH sei mit dem Europarecht, Völkerrecht und deutschen Verfassungsrecht unvereinbar, weswegen das Verfahren auszusetzen sei. Der High Court in Großbritannien habe sein Verfahren in vergleichbaren Fällen bereits ausgesetzt verbunden mit einer erneuten Vorlagefrage an den EuGH über die Frage von Ausgleichszahlungen in Verspätungsfällen. Da sich der Abflug von .nach .nicht um mehr als 3 Stunden verzögert habe und es nicht auf die Ankunft am Endziel ankomme, seien die Voraussetzungen für eine relevante Verspätung nach der VO (EG) 261/2004 nichtgegeben. Der geltend gemachte Anspruch der Kläger setze eine doppelte Analogie voraus, für die die Voraussetzungen nicht vorlägen. Zudem könne sie sich gem. Art. 5 Abs.3 der VO (EG) 261/2004 entlasten, da der technische Defekt kurzfristig und unerwartet eingetreten sei, nachdem das Flugzeug den Hinflug von .nach .tadellos absolviert gehabt habe. Sie habe zu dem alle herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungen und technischen Inspektionen an der streitgegenständlichen Maschine vorgenommen. Ein solcher Defekt während des Fluges sei für sie ebensowenig beherrschbar wie ein Fabrikationsfehler oder ein technischer Defekt durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2011 (Bl. 248 ff. d.A.) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Kläger von der Beklagten keine Entschädigungsleistungen in Höhe von € 600,- pro Kläger aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Ziff. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Ziff. c) der EG-Verordnung 261/2004 verlangen könnten, da der Anspruch – unabhängig davon, ob dieser über den Wortlaut hinaus im Falle einer Verspätung überhaupt bestehe – jedenfalls verjährt sei. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten seien von den Klägern bei Vertragsschluss akzeptiert und damit Vertragsbestandteil geworden. Gem. Art. XVI Ziff. 2 der ABB habe eine Klageausschlussfrist von 2 Jahren für sämtliche Ansprüche, einschließlich Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche, gegen den Luftfrachtführer. Sämtliche Ansprüche würden erlöschen, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum, an welchem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder ab dem Datum, an welchem die Beförderung eingestellt worden ist, Klage erhoben. Das Verfahren für die Berechnung der Verjährung richte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen am Ort des angerufenen Gerichts. Ansprüche oder Klagen müssten schriftlich erhoben werden.

Die Bestimmung halte der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Die Verkürzung der Verjährungsfrist von 3 auf 2 Jahre stelle bei angemessener Berücksichtigung der im Luftraumbeförderungsrecht geltenden Umstände keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Dies gelte auch für die Regelung des Art. XVI Ziff. 2 ABB, welche den Fristbeginn im Unterschied zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Tag vorverlege, an welchem das Flugzeug hätte ankommen müssen. In der Regel werde zu diesem Zeitpunkt des Fristbeginns der Anspruch auf Entschädigung für den Vertragspartner erkennbar und auch durchsetzbar sein. Es sei dem Fluggast dann auch zuzumuten, diesen Anspruch innerhalb von 2 Jahren zu verfolgen. Der BGH habe im Bereich des Güterfrachtrechts bereits eine sechsmonatige Verjährungsfrist für zulässig erachtet.

Die Verjährungsfrist habe am 04.05.2006, dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, zu laufen begonnen. Am 02.08.2006 sei zunächst gem. § 203 BGB eine Hemmung der Zahlungsverweigerung der Beklagten am 08.12.2006 sei die Verjährung weitergelaufen. Damit sei der Anspruch der Kläger am 10.09.2008 verjährt gewesen. Das nächste Schreiben des Kläger-Vertreters sei erst über ein Jahr später am 01.12.2009 erfolgt, der Mahnbescheid der Kläger sei am 17.12.2009 zugestellt worden.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.03.2011 (Bl. 255 d.A.) zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 01.04.2011 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 257 d.A.) Berufung eingelegt, die sie sogleich begründet haben.

Die Kläger rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht. Hinsichtlich der Frage der Verjährung handele es sich um eine Überraschungsentscheidung des Amtsgerichts. Im Termin vom 30.11.2010 habe das Gericht die Verjährungseinrede nicht als durchgreifend angesehen. Den Schriftsatz der Beklagten vom 11.02.2011, in dem diese zur Frage der Verjährung vertiefend Stellung genommen habe, hätten sie erst zusammen mit dem Urteil erhalten, da dieser nach Mitteilung des Amtsgerichts zunächst versehentlich an einen Rechtsanwalt N.G. L. in H. geschickt worden sei. Sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, sich zur Frage der Verjährung zu äußern. Entgegen der Darstellung im Urteil sei nicht unstreitig gewesen, dass die ABB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien. Sie hätten mit Schriftsatz vom 25.11.2010 zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die Regelung, auf die sich die Beklagte stütze, aus deren ABB resultiere. Sie könnten sich an die Einzelheiten der Flugbuchung für den 04.05.2006 heute nicht mehr erinnern. Jedoch wüssten sie genau, dass sie Einblick in die seinerzeit geltenden Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht gehalten hätten, weil sie derartiges noch nie gemacht hätten. Daher sei ihnen die Fassung der seinerzeitigen ABB der Beklagten nicht bekannt. Nähere Darlegungen oder eine Beweisführung darüber, dass die Regelung Art. XVI Ziff. 2 der ABB Bestandteil des Vertrages der Parteien geworden sei, seien seitens der Beklagten danach nicht erfolgt. Die Beklagte behaupte, dass die genannte Regelung mit Art. 35 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) korrespondiere. Nach der Rechtsprechung des BGH sei Art. 35 MÜ jedoch weder direkt noch entsprechend auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechtsverordnung anwendbar (Urteilvom10.12.2009 – Xa ZR 61/09).

Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.03.2011 (Geschäfts-Nr.: 4 C 355/10) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1) € 630,- nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 und Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 sowie

3. an die Kläger als Gesamtgläubiger € 223,72 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Kläger nicht gehindert gewesen seien, in dem ihnen vom Amtsgericht nachgelassenen Schriftsatz Rechtsausführungen zu machen. Sie habe bereits in der Klagerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger hätten ausreichend Zeit gehabt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu Stellung zu nehmen. Ihren Vortrag zur Verjährung habe sie im Termin vom 30.10.2010 und im Schriftsatz vom 31.01.2011 wiederholt. Der Schriftsatz vom 11.02.2011 sei lediglich noch mit rechtlichem Vortrag ergänzt worden. Hilfsweise trage sie vor, dass das pauschale Bestreiten ihrer – der Beklagten – Beförderungsbedingungen durch die Kläger nicht genüge. Sie habe konkret vorgetragen, dass eine Flugbuchung durch Passagiere bei ihr nicht ohne Akzeptanz ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen möglich sei. In keinem Buchungsverfahren sei es möglich, eine Flugbuchung abzuschließen, ohne den Button „Ich akzeptiere die allgemeinen Beförderungsbedingungen“ zu bestätigen. Andernfalls könne die Buchung systembedingt nicht abgeschlossen werden. Bevor der Passagier die Bedingungen akzeptiere, habe er die Möglichkeit, diese über den Link „Beförderungsbedingungen“ einzusehen. Die Regelung in Art. XVI Abs. 2 ihrer Beförderungsbedingungen sei auch wirksam. Das im internationalen Luftverkehr für angebliche Verspätungsschäden einschlägige Montrealer Übereinkommen (MÜ) sehe in Art. 35 eine gesetzliche Ausschlussfrist von 2 Jahren vor. Auch § 49b LuftVG sehe eine Klagausschlussfrist von 2 Jahren vor.

Die streitgegenständliche Abflugverspätung von 2 Stunden 24 Minuten falle tatbestandlich nicht unter Art. 6 VO (EG) 261/2004, der zudem explizit eine Ausgleichszahlung nicht vorsehe. Eine Regelungslücke zur Rechtfertigung der analogen Anwendung von Art. 7 VO (EG) 261/2004 bestehe nicht. Der Anspruch könne nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07 gestützt werden, da diese im Widerspruch zum Wortlaut der VO (EG) 261/2004 stehe. Das vorliegende Verfahren sei insbesondere wegen Unvereinbarkeit der EuGH-Entscheidung vom 19.11.2009 mit dem Europarecht, dem Völkerrecht und dem deutschen Verfassungsrecht auszusetzen. Der High Court Großbritannien habe bereits seine Verfahren in vergleichbaren Fällen ausgesetzt. Ebenso hätten der BGH mit Beschluss vom ausgesetzt.

Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat am 31.01.2012 nach dem Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, noch einen Schriftsatz eingereicht.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

1.

Die Kammer hat das Verfahren nicht gem. § 148 ZPO ausgesetzt und gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorgelegt mit den Fragen gemäß den Vorlagebeschlüssen des BGH vom 17.07.2007 – X ZR 95/06 und vom 09.12.2010 – Xa ZR 80/10, da die Kammer die Revision gegen dieses Urteil zulässt. Eine Vorlagepflicht hätte nur bestanden, wenn die Kammer die Sache als letztinstanzliches Gericht entschieden hätte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 148 Rdnr. 3b).

2.

Etwaige Ansprüche der Kläger analog Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 sind nicht verjährt.

a) Die Beklagte hat zwar bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Art. XVI Abs. 2 ihrer ABB (Bl. 98 d.A.) berufen.

Auch teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass eine solche AGB-Regelung wirksam in Verbraucherverträgen vereinbart werden kann, da die Ausschlussfrist von 2 Jahren für sämtliche Ansprüche gegen den Luftfrachtführer, einschließlich Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche, den Verbraucher nicht entgegen § 307 Abs. 1 BGB unbillig benachteiligt (so auch AG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009 – 30 C 775/09 – 72, Bl. 360 ff. d.A.). Verjährungsregelungen in AGB und Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3 BGB) sind grundsätzlich zulässig, wenn sie die Schranken der §§ 475, 309 Ziff. 8 b) BGB ff. einhalten (die hier nicht einschlägig sind) und mit den Leitbildern des Verjährungsrechts vereinbar sind (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 307 Rdnr. 139). Grundsätzlich enthalten die §§ 195, 199 BGB das Leitbild des Verjährungsrechts. Greifen jedoch Sondervorschriften ein, kommt diesen Leitbildfunktion zu (Palandt-Ellenberger, § 202 Rdnr. 13 a.E.). Derartige Sondervorschriften stellen im Bereich des Luftverkehrs Art. 35 MÜ und § 49a Satz 1 LuftVG dar, die jeweils eine zweijährige Ausschlussfristen für Schadensersatzansprüche ab Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort vorsehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsanspruch gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07) und des BGH (Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09) selbstständig neben den Ansprüchen aus dem MÜ steht. Die VO (EG) Nr. 261/2004 ergänzt zwar die Schutzvorschriften des MÜ, beide Regelungswerke bilden jedoch kein einheitliches Luftverkehrsrecht, sondern stehen mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinander (BGH a.a.O. – Tz. 12). Im Hinblick auf die Leitbildfunktion verjährungsrechtlicher Sondervorschriften ist zu beachten, dass § 651g Abs. 2 BGB für den Bereich des Reisevertragsrechts die Verjährung unter anderem auch von Schadensersatzansprüchen gem. § 651f BGB in 2 Jahren ab Reiseende vorsieht. Gegen diese rechtlichen Erwägungen richtet sich der Angriff der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil auch nicht.

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Bei Geltung der Ausschlussfrist von 2 Jahren hätte die Verjährungsfrist am 04.05.2006 (Ankunft des verpassten Fluges am Zielflughafen) zu laufen begonnen, wurde gem. § 203 BGB wegen Verhandlungen (maximal) vom 02.08.2006 bis 08.12.2006 gehemmt (4 Monate, 6 Tage) und wäre damit am 10.09.2008 abgelaufen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten erst am 17.12.2009 zugestellt. Damit hätte die Verjährung nicht mehr gehemmt werden können, wenn Art. XVI Abs. 2 der ABB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden wäre.

b) Die Beklagte ist beweisfällig dafür geblieben, dass der von ihr vorgelegte Art. XVI Ziff. 2 ihrer ABB Bestandteil der AGB war, die bei der Buchung des Fluges durch die Kläger im Jahre 2006 in den Luftbeförderungsvertrag einbezogen worden sind.

aa) Aufgrund ihres ergänzenden Vortrags im nachgelassenem Schriftsatz vom 15.12.2011 haben die Kläger – im Berufungsverfahren erstmals zulässigerweise – mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten, dass der von der Beklagten vorgelegte Art. XVI Ziff. 2 ABB Bestandteil der in den Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten war.

Zwar mussten die Kläger die Geltung der ABB der Beklagten bei der Buchung des Fluges im Internet durch Setzen eines Häkchens in dem vorgesehenen Feld akzeptieren und eine Partei kann eigene Handlungen und Wahrnehmungen nach § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten. Hat die Partei keine Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen. Führt dies nicht zum Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis (Vergessen, Vernichtung von Unterlagen etc.) darlegen (Zöller-Greger, § 138 Rdnr. 14). Die Kläger haben auf Hinweis der Kammer, warum sie sich nicht dazu erklären könnten, ob es sich bei der von der Beklagten eingereichten Fassung von Art. XVI Ziff. 2 ABB um die zum Zeitpunkt der Buchung geltende Fassung handelte, mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.12.2011 ausreichend vorgetragen, dass sie sich an die Einzelheiten der seinerzeitigen Flugbuchung heute nicht mehr erinnern könnten. Sie wüssten jedoch genau, dass sie Einblick in die seinerzeit geltenden Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht gehalten hätten, weil sie „derartiges noch nie gemacht“ hätten. Von daher sei ihnen die Fassung der seinerzeitigen ABB der Beklagten im Frühjahr 2006 nicht bekannt, namentlich nicht der damalige Wortlaut des Art. XVI (Bl. 374 d.A.). Dieser Vortrag ist für ein wirksames Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO ausreichend und insbesondere nicht widersprüchlich. Die Kläger haben den Grund ihrer Unkenntnis hinreichend dargetan. Dass sich Verbraucher bei Abschluss von Verträgen im Internet nicht die AGB des Vertragspartners durchlesen oder ausdrucken, auch wenn sie deren Geltung zum Abschluss des Vertrages zustimmen müssen, entspricht der Lebenswirklichkeit. Dass sich die Kläger nach ihrem Vortrag nach Jahren nicht mehr genau an die Einzelheiten der seinerzeitigen Flugbuchung erinnern können, steht nicht im Widerspruch dazu, dass sie sich gleichwohl sicher sind, nicht Einblick in die seinerzeit geltenden ABB der Beklagten genommen zu haben, weil sie derartiges noch nie gemacht hätten.

Mit diesem neuen Vortrag waren die Kläger in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht präkludiert, weil dies einen Gesichtspunkt betraf, der infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden war. Zu Recht rügen die Kläger die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht. Obwohl die Kläger bereits in der Replik mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten hatten, dass die von der Beklagten mit der Klagerwiderung vorgelegte Fassung von Art. XVI ihrer AGB aus den ABB der Beklagten stamme und es sich um deren aktuelle Beförderungsbedingungen handele (Bl. 182 d.A.) und das Amtsgericht dieses Bestreiten im Tatbestand beim streitigen Klägervorbringen zutreffend erfasst hat, ist das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 08.03.2011 ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die von der Beklagten eingereichte Fassung des Art. XVI Ziff. 2 ABB Vertragsbestandteil geworden ist (Seite 5 des Urteils, Bl. 251 d.A.). Das Amtsgericht hat die Kläger entgegen § 139 Abs. 1 ZPO weder darauf hingewiesen, dass es die Verjährungseinrede der Beklagten für durchgreifend halte, noch zu erkennen gegeben, dass es das Bestreiten der Kläger mit Nichtwissen für nicht erheblich hielt. Eines solchen Hinweises hätte es aber bedurft, wenn das Amtsgericht das Bestreiten der Kläger mit Nichtwissen als unbeachtlich ansah und seine Entscheidung – wenn auch unausgesprochen – maßgeblich auf die wirksam vereinbarten ABB der Beklagten stützte.

bb) Die Beklagte hat trotz Hinweises der Kammer im Termin vom 14.12.2011 nicht bis zu dem Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, Beweis dafür angeboten, dass der von ihr vorgelegte Art. XVI Ziff. 2 ABB Bestandteil ihrer AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern im Jahre 2006 war.

In ihrem Schriftsatz vom 18.01.2012 macht die Beklagte lediglich Ausführungen zur Einbeziehung ihrer ABB in den Vertrag, obwohl im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.12.2011 ausführlich erörtert worden ist, dass die Kammer die Einbeziehung der ABB der Beklagten in den Luftbeförderungsvertrag als unstreitig ansieht, die Beklagte aber Beweis dafür anbieten müsse, dass der vorgelegte Art. XVI Ziff. 2 Bestandteil der damals geltenden Fassung ihrer AGB war. Diesen Hinweis hat die Kammer mit Verfügung vom 20.01.2012 (Bl. 379 d.A.) vor dem Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, vorsorglich nochmals ausdrücklich wiederholt. Gleichwohl ist keine ergänzende Stellungnahme der Beklagten bis zum 25.01.2012, dem Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, erfolgt. Den erst am 31.01.2012 eingegangene Schriftsatz der Beklagten, der den erforderlichen Beweisantritt enthält, hat die Kammer gem. §§ 525, 296a ZPO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht.

c) Damit richtete sich die Länge der Verjährungsfrist nach der Regelverjährung (§ 195 BGB), da auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechtsverordnung die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 MÜ weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, sondern solche Ansprüche der Regelverjährung gem. § 195 BGB unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist (BGH NJW 2010, 1526; Kammergericht, Urteil vom 23.11.2009 – 20 U 62/08 [zitiert nach juris]). Auf die Sache findet deutsches Sachrecht Anwendung (Art. 27, 28 EGBGB a.F.). Etwas anderes wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

Damit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen und wäre ungehemmt mit Ablauf des 31.12.2009 abgelaufen. Durch die Zustellung des Mahnbescheides am 17.12.2009 an die Beklagte wurde die Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB gehemmt.

3.

Die Beklagte ist passiv legitimiert, wobei dahin stehen kann, ob sie ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b), 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 war.

Denn die Beklagte verhält sich in widersprüchlicher Weise treuwidrig, wenn sie erstmals im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend macht, dass ausführendes Luftfahrtunternehmen für den Zubringerflug von .nach .nicht sie,sondern ihr 100%iges Tochterunternehmen . Cityhopper gewesen sei.

Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, insbesondere – aber nicht notwendigerweise – der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (Palandt-Grüneberg, § 242 Rdnr. 55 f.). Wer jahrelang den Irrtum unterhalten hat, er sei der richtige Schuldner, darf nicht nachträglich seine Passivlegitimation bestreiten (Palandt-Grüneberg, § 242 Rdnr. 57; vgl. BGH NJW-RR 1990, 417). Die Beklagte hat während der vorprozessualen Korrespondenz mit den Klägern im Jahre 2006 bzw. mit deren Prozessbevollmächtigtem im Jahre 2006 und 2009 über Jahre hinweg ihre Passivlegitimation nicht bestritten, sondern die Ausgleichsansprüche der Kläger aus anderen inhaltlichen Gründen abgelehnt (vgl. Anl. K 1, Bl. 14 f. d.A.; Anl. K 3, Bl. 18 d.A.; Anl. K 5, Bl. 21 d.A.). In keinem ihrer Schreiben hat die Beklagte auch nur angedeutet, dass sie sich nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen ansah oder die Korrespondenz mit den Klägern lediglich für ihr Tochterunternehmen .Cityhopper führte. Dies hat die Kläger davon abgehalten, in unverjährter Zeit verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der . Cityhopper zu ergreifen.

4.

a) Dahinstehen kann, ob den Klägern wegen Flugverspätung überhaupt ein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung zustehen kann. Nach bisher geltender, aber umstrittener Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07), der sich der BGH angeschlossen hat (Urteile vom 18.02.2010 – Xa ZR 164/07 und Xa ZR 95/96), ergibt sich ein Ausgleichsanspruch des Fluggastes grundsätzlich aus einer analogen Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 auf sog. Verspätungsfälle (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004), in denen der Reisende sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn vom Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

b) Denn jedenfalls bedarf es für einen Ausgleichsanspruch bei Flugverspätungen neben dem vom EuGH geforderten Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr auch der Erfüllung des Tatbestandes des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004, woran es hier fehlt.

Wie der BGH im Vorlagebeschluss vom 09.12.2010 – Xa ZR 80/10 (Tz. 17) ausgeführt hat, hat der EuGH anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annulierung oder großen Verspätung eines Fluges anknüpfen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07 – Tz. 51). Die von ihm angenommene Gleichstellung von Fluggästen verspäteter und annulierter Flüge hat der EuGH nicht allein mit dem Gleichheitssatz begründet, sondern primär aus der Verknüpfung hergeleitet, die der Verordnungsgeber in Erwägungsgrund 15 zwischen dem Begriff der großen Verspätung und dem Ausgleichsanspruch vorgenommen hat, sowie aus der Zielsetzung der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, Annulierung oder Verspätung eines Flugs betroffen sind (EuGH a.a.O. – Tz. 43 f.). Nach Auffassung der Kammer schließt dies aus, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 der VO (EG) Nr. 261/2004 anknüpfen, sondern davon losgelöst ausschließlich an die Ankunftsverzögerung, die nach dem Wortlaut der Verordnung lediglich für die Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004).

Im vorliegenden Fall hat sich der Abflug der Kläger um 2:24 Stunden verzögert, was unterhalb der Schwelle von 4 Stunden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 liegt. Dabei ist nicht isoliert auf die Verspätung des ersten Teilfluges von H. nach A. abzustellen, sondern auf den Flug von .nach ..(.Republik) als Einheit. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO(EG) Nr. 261/2004, wonach bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt wird, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hinzu kommt, dass die Kläger einen Flug von .nach ..beider Beklagten gebucht haben und nicht etwa einen Flug von A. nach ..und so dann einen weiteren Flug von H. nach ., der sie zum Abflugort A. bringen sollte. Dass es sich nicht um einen Direktflug handelte, sondern die Beklagte Fluggäste, die einen Flug .-..bei ihr gebucht hatten, zunächst zu ihrem europäischen Luftdrehkreuz .transportierte, kann nicht dazu führen, den einheitlich gebuchten Flug künstlich in zwei gesonderte Teilflüge aufzuteilen. Dies sehen auch die Kläger nicht anders, da sie nicht analog Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr.261/2004 eine Ausgleichszahlung von jeweils € 250,- geltend machen (für die Verspätung eines Fluges über eine Entfernung bis 1.500km oder weniger), sondern jeweils die Zahlung € 600,- für die Verspätung eines außergemeinschaftlichen Fluges von über 3.500 km Entfernung begehren. Da der Flug von A. nach P. P. unstreitig ohne Verspätungstartete,betrugdieAbflugverspätunginsgesamtlediglich2:24Stunden,sodass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen der Kläger ausscheiden. Aufgrund dessen haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung von jeweils € 30,- als allgemeine Kleinkostenpauschale für die Schadensregulierung sowie auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskostenvon€223,72.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen.

Die Kammer lässt die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Rechtsfortbildung zu (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 auch zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens 3 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt und ob bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Auftreten dieser Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts (BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; Zöller-Heßler, § 543 Rdnr. 11).

Die genannten Zulassungsfragen sind entscheidungserheblich, da sich die Beklagte – wie ausgeführt – nicht mit Erfolg auf Verjährung etwaiger Ansprüche der Kläger sowie ihre angeblich fehlende Passivlegitimation berufen kann und die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die geltend gemachten Ausgleichsansprüche der Kläger gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen sind, weil sie nachweisen könne, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 begründen (NJW 2010, 1070). Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß erledigt hat (BGH a.a.O. – Tz. 15). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der entschieden hat, dass ein technisches Problem nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden kann, wenn es seine Ursache in einem in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (EuGH NJW 2009, 347 – Tz. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte macht lediglich geltend, dass die Wartungsintervalle bei dem verwendeten Flugzeug eingehalten worden seien und dieses auf dem Hinflug von .nach .noch tadellos funktioniert habe. Ein kurzfristig und unerwartet auftretender technischer Mangel ist nicht mit einem versteckten Fabrikationsfehler oder einem technischen Defekt aufgrund von Sabotageakten oder terroristischen Angriffen gleich zu setzen.

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