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Flugverspätung – Organisationsverschulden durch mangelhafte Flugumlaufplanung

AG Hannover, Az.: 406 C 11801/13, Urteil vom 09.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 400,- EUR, insgesamt 1.600, EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Flugverspätung - Organisationsverschulden durch mangelhafte Flugumlaufplanung
Symbolfoto: Von bibiphoto/Shutterstock.com

Die Kläger verlangen von der Beklagten Ausgleichszahlungen aufgrund einer Flugverspätung.

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug mit der Flugnummer …, der am 04.03.2013 vom Flughafen Köln/Bonn nach Fuerteventura/Puerto del Rosario fliegen sollte. Die Flugentfernung beträgt 3.049 km. Geplante Abflugzeit war 12:55 Uhr, geplante Ankunftszeit war 16:55 Uhr.

Die Maschine der Beklagten verließ am 04.03.2013 um 8:16 Uhr den Startflughafen auf Fuerteventura und landete um 8:52 Uhr auf den Flughafen in Arrecife. Die Maschine startete wieder um 9:48 Uhr und landete in Stuttgart um 13:48 Uhr. Von dort flog die Maschine um 14:11 Uhr nach Köln/Bonn. Von Köln/Bonn konnte die Maschine um 15:55 Uhr starten und um 20:30 Uhr in Fuerteventura landen. Sie wurde um 21:25 Uhr abgefertigt. Die Kläger erreichten ihren Zielort schließlich mit einer Verspätung von 4 Stunden und 55 Minuten.

Die Beklagte wurde aufgrund der Verspätung im Namen der Kläger zur Zahlung von jeweils 400,- EUR bis zum 02.04.2013 aufgefordert.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Flugverspätung der Kläger zu vermeiden. Die Beklagte habe vorhersehen können, dass sich die bereits eingetretene Verspätung am 03.03.2013 auch auf die folgenden Flüge im Flugumlauf am 04.03.2013 auswirken werden. Die Beklagte habe selbst bei Vorliegen der – streitigen – Wetterumstände über 24 Stunden und damit genug Zeit gehabt, um ein eigenes Flugzeug oder einen Subcharter zu organisieren, um den Flug der Kläger am 04.03.2013 pünktlich durchzuführen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger je 400,00 EUR, insgesamt 1.600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Verspätung der Flug der Kläger habe sich aufgrund vorangegangener Verspätung im Flugumlauf aufgebaut. Die Beklagte habe aufgrund von starken Windböen von bis zu 45 Knoten am 03.03.2013, dem Tag vor dem streitgegenständlichen Flug, nicht wie geplant in Arrecife landen können, sondern habe nach Fuerteventura ausweichen müssen. Der Beklagten sei keine Landerlaubnis für Arrecife erteilt worden. Dies habe sich auf den gesamten Flugumlauf und somit auch auf den Flug der Kläger am nächsten Tag ausgewirkt: Die Beklagte habe den eigentlichen Anschlussflug am 03.03.2013 von Arrecife nach Stuttgart nicht durchführen können, da die Gäste des Fluges nach Arrecife auf Fuerteventura gestrandet waren. Ein Ersatzflugzeug zu beschaffen sei aufgrund der fehlenden Lande- und Startgenehmigungen in Arrecife keine Option gewesen um die Verspätung zu vermeiden. Ein solches habe die Beklagte auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgehalten. Auch die Anfrage nach einem Subcharter über international tätige Makler sei ohne Erfolg verlaufen. Die Beklagte habe die Fluggäste auch nicht mit der Fähre von Fuerteventura nach Arrecife transportieren können, da auch der Fährverkehr aufgrund des Wetters eingestellt worden sei. Die Beklagte habe somit keine andere Möglichkeit gehabt, als eine Besserung des Wetters abzuwarten.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet.

1. Den Klägern steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 400,- EUR nach Art. 5 Abs. 1 Lit. c), Art. 7 Abs. 1 Lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.

a) Die Verordnung ist sowohl sachlich als auch räumlich anwendbar. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Fluggäste, die auf Flughäfen eines Mitgliedstaates einen Flug antreten. Die Kläger haben einen Flug in Köln/Bonn angetreten.

b) Auf Art. 7 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Bezug genommen. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegen vor. Die Art. 5, 6 und 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, NJW 2010, 43, 46 f.). Eine Verspätung von mehr als drei Stunden ist demnach mit einer Annullierung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 164/07, juris Rn. 15). Die Kläger erreichten ihr Ziel mit einer Verspätung von 4 Stunden und 55 min.

c) Der Anspruch ist auch nicht gem. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen. Die Beklagte konnte als ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Auch hier ist eine Verspätung von über drei Stunden einer Annullierung gleichzustellen (EuGH, NJW 2010, 43, 46 f.). Eine Verspätung von über drei Stunden führt jedoch nicht zu einem Ausgleichsanspruch i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH NJW 2010, 43, 47).

Selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt und die Maschine am Tag vor dem streitgegenständlichen Flug aufgrund von Böen bis zu 45 Knoten nicht in Arrecife landen konnte, sondern nach Fuerteventura ausweichen musste, wäre die Verspätung vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Es ist vielmehr von einer rein betriebswirtschaftlichen Entscheidung der Beklagten auszugehen. Die Flüge der Beklagten werden im Umlaufverfahren durchgeführt. Die Maschine wartete in Fuerteventura, um später den Rückflug von Arrecife nach Stuttgart durchführen zu können. Mit derselben Maschine sollte dann auch der streitgegenständliche Flug von Köln/Bonn nach Fuerteventura durchgeführt werden. Die Beklagte lies das Flugzeug in Fuerteventura warten, um dann die Passagiere nach Arrecife, danach erst weiter nach Stuttgart und von da nach Köln/Bonn zu fliegen. Die Beklagte lies das Flugzeug somit knapp 20 Stunden in Fuerteventura warten. Die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges beruht somit im Wesentlichen auf dieser Organisationsentscheidung der Beklagten, da die Wartezeit zur Folge hatte, dass sämtliche Passagiere des Flugumlaufs mit der Flugverspätung belastet wurden. Die Beklagte hätte stattdessen den Rückflug nach Stuttgart von Fuerteventura auch pünktlich durchführen können.

Zwar legt der 15. Erwägungsgrund zur Verordnung durchaus den Gedanken nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätungen ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken könne. Denn danach sollte vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn – allerdings anders als hier – eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Hier verhält es sich jedoch so, dass die Beklagte mit ihren Entscheidungen, in welcher Anzahl Reservemaschinen bereitgehalten und für welchen Flug sie gegebenenfalls eingesetzt werden sowie das Umlaufverfahren beizubehalten, eine betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen hat. Dass die Beklagte in diesen Fällen abzuwägen hatte, ob sie das Flugzeug am 03.03.2013 nach Stuttgart zurückschickte, um dort den Flugumlauf wie für den 04.03.2013 geplant starten zu fassen oder ob sie zunächst das Flugzeug auf den Kanaren belassen sollte, um die Passagiere am Folgetage von Arrecife mitzunehmen, ist in ihrer Planung angelegt und wird von den Kosten abhängen sowie davon, wie viele Reservemaschinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 zur Verordnung hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, sieht es das Gericht ebenso wie das Landgericht Hannover (RRa 2012, 185, 187) als nicht vereinbar an, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird.

Vorliegend hatte die Beklagte die wirtschaftliche Entscheidung zu treffen, ob ggfs. der Flug von Arrecife nach Stuttgart ganz ausfällt und sie eine leere Maschine nach Stuttgart fliegen lässt, um den Umlauf aufrecht zu erhalten oder ob sie wie erfolgt den Umlauf weiter fortführt und insoweit sämtliche Flüge, nach des nachfolgenden Tages, mit der Verspätung belastet.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt ggfs. auch von den durch die Beklagte zitierten Entscheidungen des Landgerichts Hannovers. Sollte dort die Aufrechterhaltung des Flugumlaufs aufgrund des Ausfalls einer Maschine nicht möglich gewesen sein, könnte eine andere Betrachtung möglich sein. Indes ist vorliegend der Fall so nicht gelagert.

2. Den Klägern steht weiterhin gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2013 zu.

II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 709,711 ZPO.

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