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Flugverzögerung – Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes

LG Stuttgart, Az.: 5 S 103/17, Urteil vom 07.12.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 28.03.2017, Az. 10 C 1977/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte amtsgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Flugverzögerung - Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes
Symbolfoto: Chinnapong/Bigstock

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche in Höhe von jeweils 250 EUR auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) geltend.

Die Kläger hatten einen Flug am 20.04.2016 von Mallorca nach Stuttgart mit der Flugnummer 4 U 2597 gebucht, der von der Beklagten mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 7 Stunden durchgeführt wurde.

Die Kläger beantragten erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte, Klagabweisung.

Die Beklagte beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Artikel 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Sie behauptet, die eingetretene Verzögerung beruhe auf einem sogenannten Foreign Objects Damage -FOD-. Ursache der Verspätung sei die Beschädigung eines Reifens des Hauptfahrwerks durch einen metallischen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn bei Start oder Landung des Vorfluges 4 U 2596. Bei der Vorbereitung des streitgegenständlichen Fluges sei im Rahmen der Vorflugkontrolle ein tiefer Schnitt im Reifen Nr. 2 des Hauptfahrwerks entdeckt worden.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Anspruch der Kläger sei nicht nach Artikel 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ausgeschlossen, da der von der Beklagten behauptete Radschaden keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstelle. Es handle sich nicht um ein Vorkommnis, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei. Die von Gegenständen auf Start- und Landebahn ausgehende Gefahr stelle ein wohlbekanntes, häufiges Phänomen dar, das gerade nicht abseits des Gewöhnlichen liege, sondern vielmehr untrennbar mit der Luftfahrt verbunden sei. Dies zeige sich bereits daran, dass Flughafenbetreiber regelmäßig Reinigungen von Start- und Landebahnen durchführten.

Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt den erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Zu Unrecht sei ein außergewöhnlicher Umstand verneint worden. Rechtsfehlerhaft sei es, das Kriterium des „Teils der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens“ als entscheidenden Auslegungsmaßstab für das Tatbestandsmerkmal des „außergewöhnlichen Umstands“ heranzuziehen. Auf die Häufigkeit des Eintretens bestimmter Problematiken komme es gerade nicht an, indiziell sei daher auch nicht, dass Flughafenbetreiber durch Kontrollen der Fahrbahnen Beschädigungen durch dort befindliche Fremdkörper regelmäßig zu verhindern suchten. Entscheidend sei vielmehr, ob das entsprechende Ereignis ein beherrschbares Vorkommnis sei – was vorliegend nicht der Fall sei.

Die Beklagte beantragt daher: unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 28.03.2017, Az.: 10 C 1977/16, die Klage abzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Den Klägern steht gegen die Beklagte jeweils ein Ausgleichsanspruch in beantragter Höhe gemäß Artikel 7 Absatz 1 b), Artikel 5 Abs. 1 c) FluggastrechteVO zu.

a) Die Beklagte ist von ihrer Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der FluggastrechteVO befreit.

Selbst die bestrittene Behauptung der Beklagten, die Verspätung des Fluges sei aufgrund einer auf dem Vorflug eingetretenen Beschädigung eines Reifens des Fluggeräts durch einen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn verursacht worden, als wahr unterstellt, liegen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vor.

aa) Die FluggastrechteVO selbst enthält keine Definition des Begriffs der „außergewöhnlichen Umstände“. Nr. (14) und (15) der Erwägungsgründe der Verordnung präzisieren den Begriff ebenfalls nicht hinreichend (Staudinger/Keiler-Maruhn, FluggastrechteVO, 1. Aufl. 2016, Rn. 6).

Leitlinie für die Auslegung hat daher zunächst die Rechtsprechung des EuGH zu sein, nach der das Tatbestandsmerkmal eng auszulegen ist, d.h. so, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07). Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 – C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris). Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände, wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH – Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH – Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH – van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 – C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris) Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH – McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris), oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH – Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnlichen Ereignisse.

bb) Der Bundesgerichtshof stellt zur Ausfüllung dieser Definition zum einen auf die Häufigkeit bzw. Üblichkeit eines Umstandes, zum anderen auf dessen Beherrschbarkeit ab; außerdem seien außergewöhnliche Umstände in der Regel solche, die „von außen“ auf den Luftverkehr einwirken. Entsprechend hat er etwa in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (Az. X ZR 138/11) ausgeführt, der Begriff des außergewöhnlichen Umstands sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Umstand handeln müsse, der nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann – der aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Flugverkehrs also herausragt. Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich daher auch aus der Natur eines – gegebenenfalls nur ein einzelnes Flugzeug betreffenden – Vorkommnisses ergeben, das wie ein Sabotageakt oder ein terroristischer Anschlag außerhalb dessen liegt, womit im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Rn. 16). So hat der BGH etwa in Übereinstimmung mit den vom EuGH in der Rechtssache Wallentin-Hermann/Alitalia (Urteil vom 12. Mai 2011 – Rs. C-294/10, Rz. 43, zit. nach juris) entwickelten Grundsätzen ausgeführt, dass zwar einerseits technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – Xa ZR 76/07, Rn. 23). Wenn ein technischer Defekt aber ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt – etwa weil nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftverkehrsunternehmens- liegt doch ein außergewöhnlicher Umstand vor (BGH, Urteil vom 21.08.2012 – X ZR 138/11, Rn. 16, zit. nach juris).

cc) Daher kann – insofern ist der Berufung Recht zu geben -, die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der außergewöhnlichen Umstände nicht alleine anhand der Häufigkeit des Auftretens eines bestimmten Problemkreises beurteilt werden (so ausdrücklich auch EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07 -, Rz. 36, zit. nach juris). Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es aber auch nicht alleine auf die Beherrschbarkeit eines Vorkommnisses an. Die Beherrschbarkeit ist vielmehr ein Merkmal unter mehreren, um zu bestimmen, ob eine untrennbare Verbundenheit eines Umstandes mit dem System zum Betrieb eines Flugzeuges gegeben ist. So hat auch der EuGH in seiner Entscheidung zur Frage, ob eine durch ein Treppenfahrzeug verursachte Beschädigung eines Flugzeuges als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen ist, ausschlaggebend darauf abgestellt, ob das schädigende Fahrzeug bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben (EuGH – Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19), ohne auf die Beherrschbarkeit der Situation durch das Luftfahrtunternehmen – die angesichts der Tatsache, dass das Treppenfahrzeug im Vorlagefall von Dritten eingesetzt worden war, nicht vorgelegen haben dürfte – einzugehen.

Auch der BGH hat auf dieser Grundlage entschieden, dass für die Kollision mit einem Gepäckwagen nichts anderes gelte, denn auch ein solcher werde bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt. Ein Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – X ZR 75/15 -, Rn. 11, juris).

Der EuGH hat schließlich in der Vogelschlagentscheidung vom 04. Mai 2017 (Az. C 315/15) seine Auslegungsrichtlinien weiter konkretisiert, in dem er festgestellt hat, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Folglich sei diese Kollision als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen (EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15 -, Rn. 24, juris). Auch in diesem Zusammenhang wird die Problematik der Beherrschbarkeit des Vogelfluges also nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium für die Frage des Vorliegens des außergewöhnlichen Ereignisses aufgeworfen.

dd) Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegend streitentscheidenden Umstand eines Fremdkörpers auf Start- und Landebahn ergibt zunächst, dass ein solcher zwar gleichsam „von außen“ auf den Luftverkehr einwirken mag. Allerdings ist der Umstand nicht zu vergleichen mit den in den Erwägungsgründen (14) und (15) der FluggastrechteVO genannten Vorkommnissen wie beispielsweise politischer Instabilität oder Wetterbedingungen; ebenfalls nicht zu vergleichen ist er mit den vom EuGH (a.a.O.) angeführten Beispielen wie terroristischen Handlungen oder Vulkanausbrüchen. Nach Ansicht der Kammer liegt im Fall der Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf Start- oder Landebahn vielmehr (noch) eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor. Denn naturgemäß müssen Flugzeuge Start- und Landebahnen nutzen, Luftfahrtunternehmen sind deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus der Benutzung der Fahrbahnen ergeben. Dass sich aber auf diesen Fremdkörper befinden, ist unbestritten häufig, weshalb Flughafenbetreiber die Bahnen regelmäßig reinigen. Die Verschmutzung der Fahrbahnen ist damit ein Umstand, den Luftfahrtunternehmen bei deren – notwendigen – Benutzung üblicherweise hinnehmen müssen. Das Vorhandensein von Fremdkörpern auf Start- und Landebahnen ist folglich – vergleichbar der Benutzung von Treppenfahrzeugen oder Gepäckwägen – untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeuges verbunden.

Zwar mag auch eine Beschädigung von Flugzeugen durch Vogelschlag häufig sein. In Abgrenzung zur Vogelschlag-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15), in der dieses Vorkommnis als außergewöhnliches Ereignis eingestuft wird – sieht die Kammer dort ein deutliches Überwiegen des Aspekts, dass der Vogelflug als Naturereignis von außen auf den Flugverkehr einwirkt; dies ist beim Vorhandensein von Fremdkörpern auf den bestimmungsgemäß zu benutzenden Start- und Landebahnen nicht in vergleichbarer Weise der Fall. Dass die Luftfahrtunternehmen – wie die Berufung anführt – das Vorhandensein von Fremdkörpern schließlich nicht beherrschen könnten, da das Reinigen der Fahrbahnen den jeweiligen Flughafenbetreibern obliege, vermag ebenfalls keine andere Bewertung begründen. Hierauf kommt es im Ergebnis gar nicht an; wie dargestellt, ist die Beherrschbarkeit einer Gefahr nicht das letztausschlaggebende Kriterium.

b) Damit haben die Kläger jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 EUR gegen die Beklagte; der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO greift nicht ein.

2. Der Klage ist folglich auch bezüglich der geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsanspruch) stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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