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Flusskreuzfahrt – grundlos verhängte Quarantänemaßnahme – Reisemangel

AG Rostock, Az.: 47 C 31/14, Urteil vom 24.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Flusskreuzfahrt - grundlos verhängte Quarantänemaßnahme - Reisemangel
Symbolfoto: Von Volker Rauch / Shutterstock.com

Der Kläger fordert die überwiegende Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Quarantänemaßnahmen auf einem Flusskreuzfahrtschiff sowie im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Reise.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Flusskreuzfahrt für den Zeitraum vom 21. – 28.09.2013 zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.074,00 € (inklusive An- und Abreisekosten mit der Bahn). Am 23.09.2013 erhielten der Kläger und seine Ehefrau ein Schreiben, in dem es wie folgt heißt:

„Sie haben uns freundlicherweise mitgeteilt, dass sie aktuell ein gesundheitliches Problem haben. Eine Magen-Darm-Infektion … ist meist eine harmlose, aber sehr ansteckende Erkrankung.

Wir dürfen Sie deshalb höflichst bitten, dass Sie für die Dauer Ihrer Beschwerden das Restaurant, die Bar und den Spa-Bereich aktuell bis zum verschwinden der Symptome, bzw. nach Rücksprache mit der Schiffsleitung nicht aufsuchen. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten Sie, sich auf Weiteres auf Ihrer Kabine aufzuhalten.“ (Vgl Anlage K5, Bl. 55 d. A.).

Darüber hinaus wurden an Bord Lautsprecherdurchsagen durchgeführt, in denen die Gäste auf das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen hingewiesen wurden und die Gäste aufgefordert wurden, eingeleitete Quarantänemaßnahmen einzuhalten.

Der Kläger und seine Ehefrau verblieben in der Kabine. Speisen und Getränke wurden ihnen vor die Tür gestellt.

Am 25.09.2013 kündigte der Kläger und verließ zusammen mit seiner Ehefrau in Budapest das Schiff. Von Budapest aus traten sie die Heimreise mit dem Flugzeug an. Hierfür entstanden dem Kläger und seiner Ehefrau Kosten in Höhe von insgesamt 1.205,04 €.

Mit der Klage fordert der Kläger eine Reisepreisrückzahlung in Höhe von 2.218,80 € (vier Tagesreisepreise sowie für zwei Tage jeweils 40% des Tagesreisepreises). Weiterhin fordert der Kläger eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 2.218,80 €. Auf die Forderungen des Klägers zahlte die Beklagte aus Kulanz einen Betrag in Höhe von 1.386,75 €. Diese Zahlung wurde durch den Kläger bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet, er und seine Frau seien nicht erkrankt gewesen. Gleichwohl seien sie – unstrittig – aufgefordert worden, die Kabine nicht zu verlassen. Am 24.09.2013 seien der Kläger und seine Ehefrau „telefonisch über Lautsprecher“ angewiesen worden, nicht die Kabine zu verlassen, da sie anderenfalls von Bord verwiesen werden würden. Weiter trägt der Kläger vor, der Zustand an Bord (gemeint sind die von der Beklagten vorgetragenen Erkrankungen einiger Reisenden), wie er bis zum 25.09.2013 erlebt worden sei, hätte sich bis zum Ende der Reise nicht positiv geändert. (Zugleich bestreitet der Kläger auch, dass es Erkrankungen an Bord gegeben habe.)

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.050,85 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab 18.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger hätte den Hotelmanager darüber informiert, dass beim Kläger und seiner Ehefrau eine Magen-Darm-Infektion vorliege. (Zunächst hatte die Klägerin den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht erkrankt gewesen seien.) Zu keinem Zeitpunkt sei durch den Kläger oder dessen Ehefrau nach Anordnung der Quarantäne darauf hingewiesen worden, dass diese nicht erkrankt seien (unstrittig).

Weiter trägt die Beklagte vor, ab dem 23.09.2013 seien auf dem Schiff bei einigen Reisenden Magen-Darm-Infektionen aufgetreten. Diese Reisenden seien unter Quarantäne gestellt worden und hätten für einen Zeitraum von 3 Tagen ihre Kabine nicht verlassen dürfen. Ab 26.09.2013 sei die Quarantäne für die erkrankten Passagiere wieder aufgehoben worden. Zudem seien ab dem 23.09.2013 Vorsorgemaßnahmen auf dem Schiff ergriffen worden, um eine Ausweitung der Krankheitsfälle zu verhindern. Das Gesundheitsamt Wien habe die vorgenommenen Desinfektionsmaßnahmen als ausreichend festgestellt und einer Weiterfahrt des Schiffes zugestimmt.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, ihm und seiner Ehefrau sei während der Reise auf dem Schiff der Beklagten untersagt worden, die Kabine zu verlassen, durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin S.. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch behauptet, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht erkrankt gewesen seien und auch nicht unter Quarantäne gestellt worden wären. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.08.2014 (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiterhin wurde Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Zeugen am 23.09.2013 gegen Mittag darüber informiert, dass er erkrankt sei, durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen B.. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2015 (Bl. 149 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises (Minderung) bzw. auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Dies gilt auch für Ansprüche seiner Ehefrau.

Ein Minderungsanspruch und damit ein Anspruch auf Teilweiserückzahlung des Reisepreises besteht nicht.

Dahingestellt bleiben kann im vorstehenden Zusammenhang, ob der Kläger und dessen Ehefrau zu Unrecht das Verlassen der Kabine untersagt wurde, das heißt, der Kläger und seine Ehefrau unter Quarantäne gestellt wurden, obwohl diese nicht erkrankt gewesen seien. Zweifellos würden grundlos verhängte Quarantänemaßnahmen aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen einen Mangel der in § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Ein Minderungsanspruch ist jedoch gemäß § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Das gilt im Übrigen auch für die Kündigung. Diese ist wegen eines Mangels nur zulässig, wenn dem Reiseveranstalter Gelegenheit gegeben wurde, einen Mangel abzustellen (§ 651e Abs. 2 BGB). Selbst wenn hier also aufgrund einer Fehlinformation oder Fehlvorstellung des Hotelmanagers, d. h. des Zeugen B. (der Kläger trägt vor, Tee bestellt zu haben aufgrund von Kopfschmerzen, die nicht im Zusammenhang mit einer Magen-Darm-Erkrankung standen) ohne tatsächlichen Grund Quarantänemaßnahmen verhängt wurden, wäre es dem Kläger und seiner Ehefrau ein Leichtes gewesen, dies klarzustellen. Hierzu hätte ein Gespräch bzw. ein Telefonat genügt. Unstrittig zeigten jedoch der Kläger bzw. dessen Ehefrau nicht gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten an, dass diese nicht an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt wären. Dass die Quarantänemaßnahmen mit solchen Erkrankungen im Zusammenhang standen, konnten die Kläger ohne Schwierigkeiten dem Schreiben vom 23.09.2013 (auf Anlage K5, Bl. 55 d. A.), welches unmittelbar an den Kläger und seine Ehefrau gerichtet war, sowie den allgemeinen Lautsprecherdurchsagen entnehmen. Darüber hinaus bekundete der Zeuge B. in seiner Vernehmung, dass er mehrfach mit dem Kläger telefoniert habe.

Zusammenfassend ist die fehlende Klarstellung bzw. der Hinweis auf eine Nichterkrankung als schuldhaftes Unterlassen einer Mangelanzeige im Sinne von § 651d Abs. 2 BGB zu bewerten.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzt gemäß § 651 f. BGB voraus, dass die Reise erheblich beeinträchtigt war und der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

Auch hier ist zunächst festzustellen, dass die Verhängung von Quarantänemaßnahmen, die zum Inhalt haben, dass Passagiere ihre Kabine über mehrere Tage nicht verlassen dürfen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen würde, wenn die Quarantänemaßnahme ohne tatsächliche Grundlage angeordnet wurde. Die Beklagten entlastet sich jedoch in ausreichendem Umfang. Unter Berücksichtigung der Sachvorträge beider Parteien sowie der Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen B. ist das Gericht im Ergebnis im ausreichenden Umfang davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall keine grundlose Quarantäneanordnung zu Lasten des Klägers und seiner Ehefrau erfolgte.

Der Zeuge B. bekundete, dass der Kläger ihn darüber informiert hätte, dass eine Erkrankung vorliege. Weiter sagt er aus, dass niemand in Quarantäne komme, ohne dass er melde, dass er erkrankt sei. Der Zeuge bekundete zudem, dass er keine Quarantäne angeordnet hätte, wenn er die Information bekommen würde, dass jemand Kopfschmerzen habe.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass hier eine Gefälligkeit- oder gar Falschaussage erfolgt.

Gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrages über die Krankheitsmitteilung spricht zunächst der Sachvortrag der Beklagten, nachdem diese ursprünglich den Vortrag des Klägers bestätigte, es habe keine Erkrankung vorgelegen. Zudem behauptet die Beklagte dann, dass sowohl eine Krankmeldung des Klägers als auch hinsichtlich dessen Ehefrau vorgelegen habe. Letzteres wurde auch durch den Zeugen B. nicht bestätigt.

Auch die glaubhafte Aussage der Zeugin S., dass weder sie noch ihr Mann erkrankt gewesen seien, spricht gegen die Richtigkeit des Beklagtenvortrages. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Vernehmung der Zeugin S. dazu, dass durch den Kläger keine Krankmeldung erfolgt wäre, nicht veranlasst war. Der Aussage der Zeugin S. ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass jedenfalls in dem Zeitraum, als diese sich in der Kabine befand, keine Krankmeldung erfolgt sei. Für den Zeitraum davor, d. h. als sich die Ehefrau des Klägers beim Frühstück befand und der Kläger alleine auf der Kabine war, konnte die Zeugin keine Aussage treffen.

Nach den glaubhaften Angaben des Klägers und der glaubhaften Aussage der Zeugin S. käme in Betracht, dass aufgrund einer evtl. Mitteilung des Klägers, er habe Kopfschmerzen (dies wird aber nicht ausdrücklich vorgetragen), zu unrecht eine Quarantänemaßnahme angeordnet sein könnte. Dieser Bewertung steht jedoch die ebenso glaubhafte Aussage des Zeugen B. entgegen, dass aufgrund einer solchen Mitteilung eine Quarantänemaßnahme nicht angeordnet worden wäre.

Maßgeblich und letztlich entscheidend für die oben genannte Bewertung dahingehend, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass hier durch den Kläger gegenüber dem Zeugen B. eine Mitteilung über eine Erkrankung erfolgte, die eine Quarantänemaßnahme erforderlich machte ist, dass der Kläger und dessen Ehefrau zu keinem Zeitpunkt (aus ihrer Sicht) klarstellten, dass sie nicht mit einer Magen-Darm-Infektion erkrankt seien. Wie bereits dargestellt, war bzw. musste klar sein, dass die Anordnung über den Verbleib in der Kabine auf eine solche Erkrankung zurückzuführen ist. Es erschließt sich nicht, dass eine Mitteilung über das Nichtvorliegen einer solchen Erkrankung unterblieb. Soweit die Zeugin S. in ihrer Vernehmung hierzu ausführte, sie hätte hierzu keine Gelegenheit gehabt, entspricht dies objektiv nicht den Tatsachen. Zum einen hätten die Eheleute S. einfach die Kabine verlassen und das Gespräch mit einem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten bzw. dem Zeugen B. suchen können. Darüber hinaus bestand telefonisch die Möglichkeit, auf eine fehlende Erkrankung hinzuweisen.

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Dahingestellt bleiben kann, dass der Zeuge bekundete, er wisse nicht mehr, ob er vom Kläger darüber informiert worden sei, ob der Kläger selbst oder seine Frau krank wäre. Der Zeuge sagte hierzu weiter aus, dass in diesem Fall das Schiffsstatut vorsehe, dass Kranke zu isolieren seien. Wenn mehrere Personen zusammen sein würden, solle eine Person in einer anderen Kabine untergebracht werden. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen, sodass die Quarantäneanordnung sowohl den Kläger als auch dessen Ehefrau betroffen hätte.

Weiterhin kann dahingestellt bleiben, dass die Beklagte letztlich nicht nachweist, dass beide Eheleute erkrankt gewesen seien. Entscheidend ist aufgrund der vorstehenden Wertung, dass zumindest hinsichtlich des Klägers oder der Ehefrau des Klägers eine Krankmeldung vorgelegen habe und aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Quarantäneanordnung beide Eheleute erfasste (vergleiche oben dargestellte Aussage des Zeugen B.).

Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Flugkosten ist unbegründet. Wie bereits dargestellt, waren der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 651e Abs. 2 BGB nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt, da sie nicht anzeigten, nicht erkrankt zu seien. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, dass nach der Aussage des Zeugen B. die Kündigung aufgrund von Befürchtungen des Klägers und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit anderen Erkrankungen erfolgt sei.

Mangels berechtigter Aufforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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