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Förderdarlehen – Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen?

Verwaltungskostenbeiträge

Zusammenfassung:

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einem Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei einem Förderdarlehen. Der Kläger hatte die Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen eines Wohnraumförderungsdarlehens an die Beklagte gezahlt. War der Kläger seinerzeit zur Zahlung an die Beklagte verpflichtet? Lesen Sie zu dieser Frage das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf im Volltext.


Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-16 U 202/13

Urteil vom 06.11.2014


Die Berufung der Kläger gegen das am 22.10.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 10 O 403/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Die Kläger begehren die Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen, die sie an die Beklagte aufgrund eines Wohnraumförderungsdarlehens zahlten.

Den Klägern wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.1980 ein öffentliches Darlehen in Höhe von 276.500,00 DM (= 141.372,21 EUR) zur Förderung der Schaffung von Wohnraum bewilligt. Auf dieser Grundlage schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, am 27.03./26.05.1981 einen Darlehensvertrag. Nach § 2 Abs. 1 des Darlehensvertrages war das Darlehen zumindest in den ersten 7 Jahren unverzinslich. Ferner konnte das Darlehen jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt werden. Gemäß § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages hatten die Kläger einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von zunächst 0,5% des Ursprungskapitals zu leisten. Nach Tilgung der Hälfte des Darlehens hatten sie einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von nunmehr 0,5% der Hälfte des Ursprungskapitals zu leisten. Insgesamt zahlten die Kläger insoweit jedenfalls 17.808,02 EUR an die Beklagte. § 13a des Wohnbauförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.09.1979 (WBFG) sah vor, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung und Verwaltung von Darlehen und Zuschüssen sowie der Übernahme von Bürgschaften vom Darlehensnehmer oder Zuschussempfänger einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben konnte. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge war durch das Ministerium für Bauen und Verkehr zu bestimmen. Dem entspricht heute § 11 Abs.2 S. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009. Die Höhe der laufenden Verwaltungskostenbeiträge wurde in Ziff. II Nr. 13 des Runderlasses des Innenministers vom 20.02.1979 (MBl. NW Nr. 49 S. 1075) auf 0,5 % bestimmt.

Am 12.01.2010 wurde das Darlehen außerplanmäßig und vollständig abgelöst. Mit Schreiben vom 07.02.2012 forderten die Kläger die Beklagte zur Erstattung der von ihnen geleisteten Verwaltungskostenbeiträge unter Fristsetzung bis zum 13.03.2012 auf. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die angegriffene Klausel sei als Preisnebenabrede kontrollfähig. Da die Zahlung des Zinses die vertragliche Hauptleistung darstelle, könne der Verwaltungskostenbeitrag nur aufgrund einer Preisnebenabrede verlangt werden. Der Bundesgerichthof habe mit Urteil vom 07.06.2011 – Az.: XI ZR 388/10 – entschieden, dass eine Klausel, die eine Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos vorsehe, unwirksam sei, da das Führen des Darlehenskontos im alleinigen Interesse des Darlehensgebers erfolge und die damit zusammenhängenden Kosten daher mit Zahlung des Darlehenszinses abgegolten seien. Der von den Klägern gezahlte Verwaltungskostenbeitrag sei hiermit gleichzusetzen. Denn der Verwaltungskostenbeitrag solle eine Vergütung für den Aufwand zur Verwaltung des Darlehens sein. Dieser Aufwand sei jedoch im eigenen Interesse der Beklagten erfolgt. Soweit die vertragliche Vereinbarung eines laufenden Verwaltungskostenbeitrages in § 13a WBFG vorgesehen sei, sei diese landesgesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes unwirksam. Die Vorschriften des BGB gingen den Landesgesetzen vor, so dass der Verwaltungskostenbeitrag durch Landesgesetze oder -verordnungen nicht zulässig werden könne.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.937,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 14. März 2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung in Höhe von 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 14. März 2012, gegenüber … Rechtsanwälte, … , … freizustellen;

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Vertragsklausel über die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages sei gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 307ff. BGB entzogen, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweiche oder solche ergänze. Es handele sich bei dieser Klausel lediglich um eine deklaratorische Klausel, die den Inhalt von § 13a WBFG, des aufgrund dieser Vorschrift ergangenen Runderlasses und des Bewilligungsbescheides wiedergebe. Letzterer sei als bestandskräftiger Verwaltungsakt ebenfalls Teil der bestehenden Rechtsordnung. Andernfalls werde die angegriffene Klausel jedenfalls durch § 13a WBFG als qualifizierter Erlaubnisnorm und durch den Bewilligungsbescheid als behördliche Genehmigung legitimiert. Im Übrigen handele es sich bei der angegriffenen Klausel um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Denn der Verwaltungskostenbeitrag vergüte eine Sonderleistung, die darin zu sehen sei, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Gewährung des Förderdarlehens erhebliche Beratungs- und Kommunikationsleistungen erbracht habe und eine vorzeitige Darlehensrückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung gestattet sei. Im Übrigen sei der Verwaltungskostenbeitrag bei verständiger Würdigung auch Teil des Entgelts für die Hauptleistung der Beklagten gewesen, die ansonsten zumindest in den ersten sieben Jahren entgeltfrei gewesen sei. Schließlich ergebe die Klauselkontrolle, dass der Verwaltungskostenbeitrag nicht unangemessen sei und vielmehr dem gesetzlichen Leitbild der Förderdarlehen entspreche. Angesichts des Zeitablaufs sei ein etwaiger Rückzahlungsanspruch verwirkt. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 22.10.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Klausel sei der Kontrolle entzogen, da es sich nicht um eine Preisneben-, sondern um eine Preishauptabrede handele. Dies ergebe sich daraus, dass es sich zumindest in den ersten sieben Jahren hierbei um die einzige Leistungspflicht der Kläger gehandelt habe. Hierin unterschieden sich die Verwaltungskostenbeiträge von den Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos. Da die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags den Vorgaben des aufgrund des WBFG ergangenen Runderlasses entspreche, sei sie auch nicht unangemessen.

Dieses Urteil ist den Klägern am 23.10.2013 zugestellt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 05.11.2013, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf per Fax am 06.11.2013, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.01.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht per Fax am selben Tage, innerhalb der bis zu dem 23.01.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiter. Sie vertreten die Auffassung, da der Verwaltungskostenbeitrag ausdrücklich dazu vorgesehen sei, den Aufwand für die Verwaltung des Darlehens abzugelten, sei er mit den Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos gleichzusetzen und unterliege als Preisnebenabrede der Klauselkontrolle. § 13a WBFG sei lediglich formelles Preisrecht und entziehe die angegriffene Klausel nicht der Inhaltskontrolle. Indem § 13a WBFG § 307 BGB aushebele, verstoße diese Vorschrift ansonsten gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.937,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 14. März 2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung in Höhe von 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 14. März 2012, gegenüber … Rechtsanwälte, … , … freizustellen;

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

A.

Die von den Klägern eingelegte Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Kläger rügen Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären.

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Verwaltungskostenbeiträge zu. In Betracht kommt lediglich ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Bereicherung. Danach hat derjenige, der eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, diese herauszugeben. Die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Denn § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages ist wirksam. Insbesondere ist diese Vertragsklausel nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

Eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB könnte nur dazu führen, dass diejenigen Verwaltungskostenbeiträge, die nach dem 31.12.2002 zu entrichten waren, zurückzuerstatten sind. Zwar regelt Art. 229 § 5 S. 2 EGBG, dass vom 01.01.2003 an auf Dauerschuldverhältnisse nur das BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Wenn Art. 229 § 5 S. 2 EGBG auch vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 neuem Recht unterstellt, will er damit jedoch nur die nach letzterem Zeitpunkt eintretenden Wirkungen erfassen (Staudinger, Neubearb. 2003, Art 229 § 5 S. 2 Rn. 44). Es schösse über den Zweck der Vorschrift hinaus, würde man auch vor dem 01.01.2003 bereits eintretende Wirkungen des Dauerschuldverhältnisses oder gar die Begründung desselben neuem Recht unterwerfen (Staudinger-Löwisch a.a.O.). Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB führt daher nur zu einer ex-nunc-Wirkung, nicht zu einer ex-tunc-Wirkung des neuen Rechts (Staudinger-Löwisch a.a.O.). Daher gilt altes, nicht neues Recht für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die vor Ablauf des 01.01.2003 zu erfüllen waren (BGH Urteil vom 13.07.2007, V ZR 189/06, NJW-RR 2008, 172; MüKo-Krüger, 5. Aufl., Art. 229 § 5 Rn. 12). Für die vor dem 01.01.2003 zu zahlenden Verwaltungskostenbeiträge findet somit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG Anwendung. Da beide Vorschriften im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmen, führt die Prüfung für die vor dem 01.01.2003 zu zahlenden Verwaltungskostenbeiträge jedoch zu demselben Ergebnis.

1. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages eine Preisnebenbestimmung ist, hat dies nicht ihre Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zur Folge. Es erscheint bereits im Ansatz nicht gerechtfertigt, die vom Bundesgerichtshof zum Zwecke des Verbraucherschutzes entwickelte Rechtsprechung zur Inhaltskotrolle von Preisnebenabreden in Verbraucherdarlehensverträgen (hierzu sogleich) auf Förderdarlehen zu übertragen. Die hierzu ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes beziehen sich auf Verbraucherdarlehensverträge. Nach § 491 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages voraus, dass der Darlehensgeber Unternehmer und der Darlehensnehmer Verbraucher ist. Es wird von den Klägern pauschal vorgetragen, nicht jedoch im Einzelnen subsumiert, dass sie bei Abschluss des Darlehensvertrages als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelten. Die Beklagte hat dies nicht angegriffen. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob die Wohnungsbauförderungsanstalt als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB handelte. Förderdarlehen sind nach § 491 Abs. 1 Nr. 5 BGB von der Anwendung der Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge ausgenommen. Damit war eine Klarstellung, nicht aber eine Änderung der bestehenden Rechtslage beabsichtigt (Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearb 2013, § 491 Rn. 7, 50 und 84f.). Der Gesetzgeber sah sich dazu veranlasst, weil zinsgünstige Kredite zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus von den betreffenden Anstalten des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht und zudem außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs vergeben werden, so dass aus seiner Sicht ein Merkmal für eine gewerbliche Tätigkeit und damit für den Begriff des Darlehensgebers fehlte (Bericht des Rechtsausschusses zum RegE des Bauhandwerkersicherungsgesetzes BT-Drucks 12/4526, 12 f abgedruckt in ZIP 1993, 468; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearb 2013, a.a.O.). Hat die Wohnungsbauförderungsanstalt nicht als Unternehmerin gehandelt, würde es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handeln und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Preisnebenabreden in Verbraucherdarlehensverträgen wäre von vornherein nicht anwendbar. Die Auffassung des Gesetzgebers, die Geber von Förderdarlehen seien keine Unternehmer, wird jedoch kritisiert, weil der Unternehmerbegriff keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit voraussetzt (Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearb 2013, § 491 Rn. 7 und 84f.). Auch der Umstand, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt durch ihre zinsvergünstigten Darlehen nicht im üblichen Wettbewerb stand und insoweit am Markt teilnahm, dürfte an ihrer Unternehmereigenschaft nichts geändert haben. Letztendlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist jedenfalls ein Ausdruck der gesetzgeberischen Leitentscheidung, dass derartige Förderdarlehen aufgrund ihrer besonderen Vergünstigungen nicht als Verbraucherdarlehensverträge gelten, mithin nicht dem strengen Verbraucherschutz unterliegen sollen.

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2. Die in Rede stehende Vertragsklausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine Preishauptabrede handelt.

a) Bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Nach dieser Vorschrift sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, der Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Sie wurde auch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellt. Hieran ändert es nichts, dass die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge von dem Ministerium kraft Ermächtigung nach § 13a WBFG vorgegeben wurde. Zweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ist es, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten (BGH Urteil vom 19. 11. 2009, III ZR 108/08, NJW 2010, 1277, 1278). Vertragsbedingungen sind in diesem Sinne gestellt, wenn sie der Vertragsgestaltungsmacht einer Vertragspartei zuzurechnen sind (MüKo-Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 20). Eine Vertragsbedingung ist von jener Partei im Sinne des Gesetzes „gestellt“, die sie in die Verhandlungen eingeführt hat bzw. der die Einführung zuzurechnen ist (Staudinger-Schlosser, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 27). Eine enge Auslegung im Sinne des Erfordernisses einer einseitigen Durchsetzung oder gar „Ausübung“ angemessener Gestaltungsmacht entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes und ist nur schwer mit der in § 305 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Einbeziehungsvereinbarung und der Erwähnung der Möglichkeit des Aushandelns in § 305 Abs. 1 S. 3 BGB zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte selbst zwar keine Verhandlungsmacht, wurde ihr die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages durch den auf der Grundlage von § 13a WBFG ergangenen Runderlass des Ministeriums in bestimmter Höhe vorgegeben. Allerdings ist die Vorgabe des Ministeriums der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen zuzurechnen. Denn beide stehen im selben Lager, nämlich dem der Landesverwaltung.

b) Bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages handelt es sich auch nicht um eine rein deklaratorische Klausel. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB insoweit nicht, als ihr Inhalt sich mit dem Inhalt einer Rechtsvorschrift nach Wortlaut oder Sinn deckt, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Daraus folgt, dass eine AGB-Klausel nicht an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB geprüft werden darf, wenn sie als so genannte deklaratorische Klausel eine gesetzliche Vorschrift lediglich wiederholt, die ohnehin auf den Vertrag anzuwenden wäre, sofern man sich die (inhaltsgleiche) Klausel wegdenkt (MüKo-Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 6). Das Gesetz selbst soll nicht Gegenstand der richterlichen AGB-Kontrolle sein. Notwendig ist insofern ein „Rechtslagenvergleich“. In einem ersten Schritt ist der rechtliche Regelungsgehalt der Klausel durch Auslegung zu ermitteln, und anschließend ist zu eruieren, ob die Rechtsordnung eine dem Klauselgehalt entsprechende (inhaltsgleiche) Regelung bereithält. Soweit es um die unmittelbare Geltung von Rechtsnormen geht, sind die §§ 305 ff. BGB auch dann nicht anwendbar, wenn das zu einem Träger oder einer Einrichtung der öffentlichen Hand bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist (MüKo-Basedow a.a.O. Rn. 5). Mit dem Begriff „Rechtsvorschriften“ sind alle rechtsnormativen Vorgaben, d.h. alle Regelungen, die im positiven Recht enthalten sind oder sich als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung begreifen lassen, gemeint (vgl. Staudinger-Coester, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 294). Es kann sich um Gesetze oder Rechtsverordnungen handeln. Auch Verwaltungsakte sind – in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage – insofern als Teil des objektiven Rechts anzusehen (Staudinger-Coester a.a.O.). § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages ist indes keine deklaratorische Klausel. Das WBFG regelt selbst nicht unmittelbar die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages. Es entscheidet auch nicht abschließend über das „Ob“ eines Verwaltungskostenbeitrages. Denn es ordnet nicht an, dass ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden muss. Vielmehr sieht es lediglich vor, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt einen Verwaltungsbeitrag erheben kann. Lediglich der Runderlass des Ministeriums formuliert, dass ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5% zu erheben ist. Ob diese Formulierung dahin zu verstehen ist, dass die Wohnbauförderungsanstalt einen entsprechenden Verwaltungskostenbeitrag erheben muss, ist zweifelhaft. Denn § 13a WBFG räumt nach seinem Wortlaut der Wohnungsbauförderungsanstalt ein Ermessen dahin ein, ob überhaupt ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben wird. Dem Ministerium wird nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich die Bestimmung der Höhe eines – etwaigen – Verwaltungskostenbeitrages überlassen. Unabhängig hiervon, handelt es sich bei dem Ministeriumserlass nicht um eine „Rechtsvorschrift“, sondern lediglich um eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung, die die Wohnungsbauförderungsanstalt, nicht jedoch die Kläger bindet. Wenn man § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages wegdenkt, dann würde dieser Erlass die Kläger nicht zu der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages verpflichten.

c) Die Regelungen des Darlehensvertrages sind nicht aufgrund des Wohnungsbauförderungsgesetzes einer Inhaltskontrolle entzogen. Denn § 13a WBFG ist keine qualifizierte Erlaubnisnorm, die die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensvertrages der Normenkontrolle nach §§ 307ff. BGB entziehen würde. Nutzt der Verwender seine nach dem Gesetz eröffneten rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmöglichkeiten, so sind entsprechende Klauselbestimmungen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, da solche Klauseln die Rechtsvorschriften durch konstitutive Regelungen „ergänzen“ (MüKo-Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 10). Eine qualifizierte Erlaubnisnorm wird dann angenommen, wenn der Gesetzgeber die Ausfüllung der Erlaubnisnorm gerade auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen gestatten wollte (MüKo-Wurmnest a.a.O.). Hat der Gesetzgeber die spezifischen Gefahren eines formularmäßigen Gebrauchmachens dagegen nicht mitbedacht und -geregelt, so unterliegen Klauseln, die Erlaubnisnormen ausfüllen, zusätzlich der AGB-Kontrolle, wobei dies nur für Verbraucherverträge gelten soll (MüKo-Wurmnest a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bei Schaffung von § 13a WBFG die besonderen Gefahren eines formularmäßigen Gebrauchmachens mitbedacht hätte und gerade zur Vereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen ermächtigen wollte.

d) Allein die behördliche Genehmigung – hier etwa durch einen auf der Grundlage von § 13a WBFG ergangenen Runderlass – entzieht die Klauseln des Darlehensvertrages ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. 5. 2007, III ZR 467/04, (NJW 2007, 3344) in einem Ausnahmefall entschieden, dass Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die Gewährung eines Netzzugangs sind, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB) unterliegen. Dabei hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt, dass die Inhaltskontrolle und die Billigkeitskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht schon allein dadurch ausgeschlossen sind, dass die entsprechenden Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören (BGH a.a.O. S. 3345). Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung. Die Inhalts- und die Billigkeitskontrolle sind demnach nur dann ausgeschlossen, soweit die behördliche Aufsicht und Genehmigung – anders als in den sonstigen Fällen behördlicher Genehmigung – die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist. Dies war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall deshalb gegeben, weil Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Tarife enthielten, nur mit der Maßgabe wirksam waren, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten tritt. Überdies konnte die Regulierungsbehörde die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält. Aus diesen Vorschriften ergab sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Entgeltvereinbarungen mit von den genehmigten Tarifen abweichenden Preisvereinbarungen sind nach § 134 BGB mit der Maßgabe nichtig, dass an die Stelle der Preisvereinbarung das genehmigte Entgelt tritt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Rechtslage nicht anders als in den Fällen, in denen das zu entrichtende Entgelt unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt wird (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Darlehensvertrag mit den Klägern ohne oder mit einer abweichenden Regelung über die Zahlung von Verwaltungskostenbeitragen abgeschlossen, wäre diese Regelung nicht dergestalt nichtig gewesen, dass stattdessen der im Runderlass bestimmte Verwaltungskostenbeitrag Vertragsinhalt geworden wäre und das Ministerium die Durchführung der abweichenden Regelung hätte verbieten können, gleichsam als sei der Verwaltungskostenbeitrag durch Verwaltungsakt geregelt worden.

e) § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages ist der Inhaltskontrolle jedoch entzogen, weil es sich um eine Preishauptabrede handelt. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319).

Der Verwaltungskostenbeitrag vergütet zwar keine Sonderleistung. Nach einer im Schrifttum geäußerten Auffassung soll bei subventionierten Darlehen ein Bearbeitungsentgelt ausnahmsweise eine Sonderleistung vergüten (Nobbe WM 2008, 185, 193f.; kritisch hierzu etwa Billing WM 2013, 1829, 1836f.). Denn die in der Regel zwischengeschaltete Bank übernehme durch die Hausbankfunktion eine besondere Dienstleistung für den Kreditnehmer in Form von erheblichen Beratungs- und Kommunikationsleistungen. Daraus und aus der Tatsache, dass die ausgebende Stelle eine vorzeitige Rückzahlung der Mittel ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung gestatte, ergebe sich, dass eine Sonderleistung vergütet werden solle. Hier ist abgesehen von der Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung nicht ersichtlich, welche besonderen Beratungs- und Kommunikationsleistungen die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen haben soll.

Gleichwohl handelt es sich bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine Preishauptabrede. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Die Bezeichnung einer Klausel ist grundsätzlich nicht allein maßgeblich (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Der Inhaltskontrolle entzogen ist – von Entgelten für Sonder- oder Zusatzleistungen abgesehen – der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrags verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrags während der Vertragslaufzeit. Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 S.2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrags den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319).

Der Klauselverwender ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er kann seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Zins im Rechtssinne ist lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (st. Rspr. BGH Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, 2422 und Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, BeckRS 2014, 13319). Das ist bei den hier in Rede stehenden Verwaltungskostenbeiträgen der Fall. Sie sind laufzeitabhängig und orientieren sich, wenn auch in einer Staffelung von 100% und 50% an der Darlehensvaluta. Diese Staffelung kann keinen Unterschied machen, da auch das Disagio allein aufgrund seiner unterstellten Laufzeitabhängigkeit als zinsähnlich gilt, obwohl es an die Anfangsdarlehensvaluta anknüpft. Dass die Verwaltungskostenbeiträge Verwaltungsaufwand der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vergüten sollen, ist unschädlich. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass neben dem laufzeitabhängigen Zins ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt der Inhaltskontrolle unterliegt, beruht gerade auf der Erwägung, dass nach dem gesetzlichen Leitbild der Zins gerade auch die Bearbeitungs- und Verwaltungskosten abdecken soll. Infolgedessen hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise lediglich den Zins aufgeteilt in den Verwaltungskostenbeitrag einerseits und einen weiteren Zins, den sie nach Ablauf einer ansonsten zinsfreien siebenjährigen Anfangszeit bis zu einem von vornherein bestimmten Höchstsatz erheben durfte.

An dieser Bewertung ändert auch das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.06.2011, XI ZR 388/10, (NJW 2011, 2640) nichts. Danach ist eine Klausel, die eine Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos vorsieht, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Tragende Erwägung dieser Entscheidung war, dass die dort in Rede stehende Gebühr ausschließlich das Führen eines Darlehenskontos – und sonst nichts – abgelten sollte. Denn die Führung eines Darlehenskontos erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank. Bereits für die Krediteinräumung, d. h. für dessen Bereitstellung, die in der Regel über ein Girokonto des Darlehensnehmers oder durch Überweisung an einen von ihm bezeichneten Dritten als Zahlungsempfänger erfolgt, wird das Kreditkonto nicht benötigt. Soweit es um die Rückführung des Kredits geht, dient das Darlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken des Kreditinstituts, das durch seine interne Kontoführung im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokumentiert. Für das Kreditinstitut ist das Darlehenskonto schon deshalb erforderlich, weil es die Zahlungen des Kunden im eigenen Interesse – insbesondere zur Ermittlung etwaiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung – überwachen muss; darüber hinaus kann es diese Zahlungen ohnehin nicht „irgendwie“ entgegennehmen, sondern muss sie in geordneter und für die Bank selbst nachvollziehbarer Weise verbuchen. Der Kunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan zu entnehmen vermag, ist auf die Führung eines gesonderten Kontos durch das Institut im Regelfall nicht angewiesen, um einen Überblick über die fortlaufende Abtragung des Darlehens zu erhalten. Der für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen darlegungs- und beweisbelastete Darlehensnehmer bedarf der Kontoführung durch das Kreditinstitut schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Beweisführungsinteresses, weil er einen im Einzelfall streitigen Zahlungsvorgang (Abbuchung, Überweisung, Einzahlung) in der Regel in anderer geeigneter Weise wird belegen können. Die hiernach allein im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungsinteresse des Kreditinstituts liegende Führung des Darlehenskontos ist keine entgeltpflichtige zusätzliche Sonderleistung der Bank für den Kunden. Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Verwaltungskostenbeiträge dienten der Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung des Darlehens. Sie sollten somit den gesamten Aufwand bei der Gewährung des Darlehens umfassend vergüten. Hierzu zählt z.B. der Aufwand, die Darlehensvaluta zu beschaffen und sie den Klägern zur Verfügung zu stellen. All dies erfolgte zumindest auch im eigenen Interesse der Kläger. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten jedenfalls in den ersten sieben Jahren keinen sonstigen Zins erhoben hat, dessen Zweck es nach dem gesetzlichen Leitbild gerade auch gewesen wäre, diesen Aufwand zu vergüten. Die Hauptleistung der Kläger als Darlehensnehmer kann somit zumindest in den ersten sieben Jahren nur in der Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge bestanden haben, der – wie oben ausgeführt – definitionsgemäß ein Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist, welcher gerade auch den Verwaltungsaufwand bei der Darlehensgewährung vergüten soll. Aus diesem Grund würden im vorliegenden Fall verständige und redliche Vertragspartner ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel über den laufenden Verwaltungskostenbeitrag ihren Wortlaut unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise dahin verstehen, dass hiermit ein Zins als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens vereinbart wird.

f) Selbst wenn das in Rede stehende Förderdarlehen wie ein üblicher Verbraucherdarlehensvertrag der Inhaltskontrolle unterläge, würde eine solche ergeben, dass die Kläger nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801, 1805). Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Handelte es sich bei dem in Rede stehenden Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag und damit gleichzeitig um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 1. Halbs. BGB, wären gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB über eine abstrakt-generelle Prüfung hinaus auch die konkret-individuellen Begleitumstände bei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen. Insbesondere können die in § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB genannten individuellen Umstände zu Gunsten der Wirksamkeit wie zu ihren Ungunsten wirken, also das durch die abstrakte Interpretation der Bestimmung indizierte Ergebnis in beide Richtungen umkehren (Staudinger-Schlosser, Neubearb. 2013, § 310 Rn. 70). Bei der Inhaltkontrolle von § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages ist daher zu berücksichtigen, dass es sich um ein Förderdarlehen handelte, das nicht nur zinsvergünstigt, sondern in den ersten sieben Jahren – von den Verwaltungskostenbeiträgen abgesehen – zinsfrei war, und von den Klägern jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung getilgt werden konnte, etwa wenn aufgrund einer außergewöhnlichen Niedrigzinsphase am Markt erhältliche Zinsen günstiger sind. Die Verwaltungskostenbeiträge waren in den ersten sieben Jahren das einzige, sehr moderate Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals, auch wenn diese Vergütung auf den mit der Darlehensgewährung zusammenhängenden Verwaltungsaufwand abzielte. Dies erscheint angesichts der Höhe der Verwaltungskostenbeiträge und des fehlenden Gewinnstrebens der Wohnungsbauförderungsanstalt nicht unangemessen, zumal die Kläger jederzeit durch vorzeitige Tilgung den Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung beenden konnten. Aufgrund dessen entspricht das Förderdarlehen in seiner Gesamtkonzeption selbst nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Es erscheint daher nicht sachgerecht, einzelne Klauseln wie § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages isoliert an dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu messen. Vielmehr entspricht § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages dem gesetzlichen Leitbild von Wohnungsbauförderdarlehen, wie es sich aus § 13a WBFG sowie seiner Vorgänger- und seiner Nachfolgerregelung ergibt. Durch die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages haben die Kläger einen moderaten Beitrag dazu geleistet, dass ihnen überhaupt die Möglichkeit eines deutlich vergünstigten, im Wettbewerb am Markt so nicht erhältlichen Darlehens geboten wird. In diesem Sinne vergüteten sie mit den Verwaltungskostenbeiträgen – anders, als dies etwa bei Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos der Fall ist – eine Tätigkeit der Wohnungsbauförderungsanstalt, die in ihrem eigenen Interesse stand. Vergleichbar hat der Bundesgerichtshof die Abschlussgebühr im Rahmen eines Bausparvertrages unbeanstandet gelassen, weil diese zur Neukundenwerbung beiträgt, die erst gewährleistet, dass der Bausparer bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages ein zinsgünstiges Darlehen erhält (BGH Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801, 1805). Diese Besonderheiten von Förderdarlehen haben auch in anderen Konstellationen Berücksichtigung gefunden, so z.B. bei Beantwortung der Frage, ob das Disagio bei vorzeitiger Darlehensbeendigung anteilig zurückzuzahlen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Disagio in aller Regel als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensnehmer gemäß § 812 Abs. 1 BGB anteilig erstattet verlangt werden. Es liegt im Ermessen der Vertragsparteien, wie sie im Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit das Disagio einstufen und die restliche Behandlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln wollen. Ihr Wille ist im Wege der Auslegung im Einzelfall zu erforschen. Das Disagio hat seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren und dient in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums. Dies muss bei der Vertragsauslegung im Zweifel dazu führen, dass das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen ist und daher bei vorzeitiger Vertragsauslegung vom Darlehensnehmer gemäß § 812 Abs. 1 BGB erstattet verlangt werden kann (BGH Urteil vom 29.05.1990, XI ZR 231/89, WM 1990, 1150 ff; BGH Urteil vom 12.10.1993, XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 ff.). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderkrediten, deren wirtschaftliche Berechnungsfaktoren wegen der mit diesen Krediten verfolgten Förderung wirtschaftspolitischer Ziele durch Investitionsanreize von der ansonsten üblichen Bankpraxis abweicht (BGH Urteil vom 12.05.1992, XI ZR 258/91, Rn. 11 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 19.10.1993, XI ZR 49/93, Rz. 9 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, I-6 U 97/06, Rz. 22 zitiert nach juris). Anders als bei Kreditverträgen sonst die Regel, haben hier weder der Kreditgeber noch der Kreditnehmer die Möglichkeit, die konkreten Darlehensbedingungen entscheidend mitzugestalten (BGH Urteil vom 12.05.1992, XI ZR 258/91, Rn. 11 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf a.a.O.). Insbesondere Zins und Disagio sind vorgegeben und lassen – wenn überhaupt – nur einen geringfügigen Spielraum für individuelle Vertragsabreden. Sowohl die in die Finanzierungskette eingeschalteten Kreditinstitute als auch die Endkreditnehmer müssen die gemachten Vorgaben entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine solche Vergabepraxis findet ihre Rechtfertigung darin, dass zinsgünstige und zweckgebundene Darlehen mit öffentlichen Geldern gefördert werden und dem bezweckten wirtschaftspolitischen Erfolg Vorrang vor weitergehenden individuellen Interessen der Partner eines Kreditvertrages eingeräumt wird (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Das Disagio ist fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten in aller Regel ohnehin knappen Kreditkalkulation und steht nicht zur Disposition der Parteien des Kreditvertrages (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senates ein weiteres Beispiel dafür, dass es ein gesetzliches Leitbild der Förderdarlehen gibt, welches zumindest teilweise von dem Leitbild des marktüblichen Darlehens, wie es in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausdruck kommt, abweicht. Deshalb lassen sich nach Auffassung des Senates die von dem Bundesgerichtshof zu marktüblichen Verbraucherdarlehensverträgen entwickelten Grundsätze nicht unreflektiert auf Förderdarlehen wie das in Rede stehende übertragen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da der Wert der Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO nicht statthaft. Da die Revision nicht zugelassen wird, liegt ein Fall des § 713 ZPO vor (vgl. Zöller-Herget, 30. Aufl., § 713 Rn. 2), so dass Schutzanordnungen nach §§ 708, 709 ZPO zu unterbleiben haben.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen nicht aufwirft und von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht abweicht. Denn selbst wenn eine Inhaltskontrolle vorzunehmen wäre, würde diese jedenfalls aufgrund der bei Verbraucherverträgen zu berücksichtigenden konkret-individuellen Umstände dazu führen, dass die in Rede stehende Klausel die Kläger nicht unangemessen benachteiligt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.937,41 EUR


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