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Fondbeteiligung – Herausgabeanspruch der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter

 LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 2-21 O 162/07

Urteil vom 17.07.2007


In dem Rechtsstreit wegen einstweiliger Verfügung hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2007 für Recht erkannt:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis € 500.000,00, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, ein von den Verfügungsklägern zu 1) bis 7) jeweils verfasstes Schreiben an sämtliche weiteren Gesellschafter/Treugeber der Fonds 26, 32, 34, 35, 37 und 39 auf ihre eigenen Kosten unverzüglich zu versenden, das jeweils neben Absenderadresse, Betreffszeile und Empfängeranrede des jeweiligen Verfügungsklägers für den von ihm gehaltenen Fonds folgenden Inhalt hat:

„Sie sind wie auch ich an dem in der Betreffszeile bezeichneten geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, wobei auch ihre Anteile von der C Bank AG als Treuhänderin gehalten werden. Über die jüngsten Rechenschaftsberichte sind Sie sicherlich informiert, wie sich die aktuelle wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft darstellt und welche Sanierungsversuche im Raume stehen, um eine Insolvenz zu umgehen. Es steht zu befürchten, dass das von uns eingezahlte Kapital vollständig verloren ist. Als Gesellschafter bzw. Treugeber der Fondsgesellschaft haben Sie und auch ich einen Anspruch darauf, genau darüber informiert zu sein, wofür mein Beteiligungskapital verwandt wurde.

Aus diesem Grunde möchte ich die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschaftsversammlung, auf der in Anwesenheit hoffentlich möglichst vieler Mitgesellschafter ein Beschluss diskutiert und sodann gefasst werden soll, die Geschäftsführung des Fonds zu verpflichten, äußerst kurzfristig über diesen Gesichtspunkt vollständig und wahrheitsgemäß alle Gesellschafter/Treugeber zu informieren.

Für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schreibt der Gesellschaftsvertrag vor, dass 10 % des Gesellschaftskapitals einen solchen Antrag auf Einberufung innerhalb kurzer Zeit quasi gleichförmig stellen müssen. Mir allein ist dies leider nicht möglich. Die Einberufung ist mit keinen weiteren Kosten für Sie verbunden.

Aus diesem Grunde bitte ich um Ihre Beteiligung und Unterstützung.

Da ich selbst nicht die technischen Einrichtungen habe, haben sich meine Rechtsanwälte bereit erklärt, die Abwicklung für mich zu übernehmen. Bitte richten Sie daher ein kurzes Schreiben an

X Rechtsanwälte (Adresse) oder per Fax an: … oder per Mail an: … und geben zum Ausdruck, dass auch Sie Interesse an der Durchführung einer solchen außerordentlichen Gesellschafterversammlung und der Fassung eines entsprechenden Beschlusses haben.

Meine Rechtsanwälte und ich werden dann die Beantragung der Einberufung der Versammlung koordinieren und mit Ihnen abstimmen.

Haben Sie vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Unterstützung.“

Im Übrigen werden die Anträge zurück gewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens werden den Verfügungsklägern 2/3 und der Verfügungsbeklagte 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Verfügungskläger sind Gesellschafter/Treugeber verschiedener von der Verfügungsbeklagten aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds wie sie im Einzelnen in den Anträgen der Verfügungskläger bezeichnet sind. Sie erwarben zwischen dem 17.11.1990 – Verfügungskläger zu 1) – und dem 9.12.1996 – (Verfügungskläger zu 7) – Anteile an den Fonds im Wert zwischen DM 30.000 und DM 250.000. Grundlage der Käufe waren jeweils von der Verfügungsbeklagten erstellte und ausgegebene Prospekte zu deren Inhalt auf die Anlagen zur Antragsschrift verwiesen wird. Die aktuelle wirtschaftliche Lage dieser Fonds ist schwierig. Nach einer Mitteilung der Verfügungsbeklagten laut Rechenschaftsbericht 2005 musste der Fortbestand als gefährdet angesehen werden. Die Verfügungskläger führen Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte gerichtet auf Schadensersatz. In erster Instanz wurden die Klagen abgewiesen, das Berufungsverfahren läuft noch. Die Verfügungskläger beabsichtigen, bei der Verfügungsbeklagten Anträge auf Einberufung von Gesellschafterversammlungen zu stellen. Gem. § 7 der Gesellschaftsverträge ist dazu Voraussetzung, dass Gesellschafter, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies verlangen und dies der Geschäftsführung binnen einer Frist von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage mitteilen (etwa Anlage Ast 1 und 4).

Die Verfügungskläger sind der Auffassung, die Existenz der Fonds sei bedroht. Zur Beratung über Lösungsstrategien sei eine Gesellschafterversammlung notwendig. Zudem erhoffen sie sich daraus neue Kenntnisse zur Untermauerung ihrer eingeklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Provisionszahlungen.

Die Verfügungskläger beantragen,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung

1. wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ausschließlich ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise mit einer solchen – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft ihrer gesetzlichen Vertreter, zu gebieten

a) dem Verfügungskläger zu 1) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der B Immobilien-Anlagegesellschaft (künftig: Fonds 26), die die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,

b) den Verfügungsklägern zu 2) und 3) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der B Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 32 (künftig: Fonds 32), die die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,

c) dem Verfügungskläger zu 4) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der B Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 (künftig: Fonds 34), die die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,

d) dem Verfügungskläger zu 5) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der B Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 35 (künftig: Fonds 35), die die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,

e) dem Verfügungskläger zu 6) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der B Immobilien-Anlagegesellschaft Nr.37 (künftig: Fonds 37). die die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,

f) dem Verfügungskläger zu 7) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/ Treugeber der B Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 39 (künftig: Fonds 39), die die Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter/Treugeber beinhaltet, herauszugeben,

2. hilfsweise wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ausschließlich ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise mit einer solchen – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft ihrer gesetzlichen Vertreter, zu gebieten,

a) dem Verfügungskläger zu 1) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 26 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,

b) den Verfügungsklägern zu 2) und 3) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 32 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,

c) dem Verfügungskläger zu 4) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 34 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,

d) dem Verfügungskläger zu 5) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 35 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,

e) dem Verfügungskläger zu 6) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 37 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen.

f) dem Verfügungskläger zu 7) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 39 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,

3. höchst hilfsweise wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ausschließlich ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise mit einer solchen – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000€, ersatzweise Ordnungshaft ihrer gesetzlichen Vertreter, zu gebieten!

a) ein von dem Verfügungskläger zu 1) verfasstes Schreiben an sämtliche weiteren Gesellschafter/Treugeber des Fonds 26 auf ihre eigenen Kosten – ersatzweise auf Kosten des Verfügungsklägers zu 1) – unverzüglich zu versenden, das neben Absenderadresse, Betreffszeile und Empfängeranrede folgenden Inhalt hat:

„Sie sind wie auch ich an dem in der Betreffszeile bezeichneten geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, wobei auch Ihre Anteile von der C Bank AG als Treuhänder gehalten werden.

Über die jüngsten Rechenschaftsberichte sind Sie sicherlich informiert, wie sich die aktuelle wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft darstellt und welche Sanierungsversuche im Raume stehen, um eine Insolvenz zu umgehen. Es steht zu befürchten, dass das von uns eingezahlte Kapital vollständig verloren ist.

Ich selbst führe gegen die C Bank AG und die B Anlage GmbH ein gerichtliches Verfahren in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht F und fordere von beiden Gesellschaften Schadensersatz. In diesem Verfahren werde ich von X Rechtsanwälte in Berlin vertreten. Meine Rechtsanwälte werfen in diesem Verfahren anhand ihnen vorliegender Unterlagen die Frage auf, in welcher Höhe Teile der von mir seinerzeit eingezahlten Beteiligungssumme inklusive Agio in Höhe von 5 % sowie weiteres Kapital an meine Beratungsbank als Provision für den erfolgreichen Verkauf meiner Beteiligung gezahlt wurden.

Als Gesellschafter bzw. Treugeber der Fondsgesellschaft haben Sie und auch ich einen Anspruch darauf, genau darüber informiert zu sein, wofür mein Beteiligungskapital verwandt wurde.

Eine genauere Darstellung muss ich bzw. müssen meine Rechtsanwälte in dem laufenden Verfahren abgeben. Aus diesem Grunde möchte ich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, auf der in Anwesenheit hoffentlich möglichst vieler Mitgesellschafter ein Beschluss diskutiert und sodann gefasst werden soll, die Geschäftsführung des Fonds zu verpflichten, äußerst kurzfristig über diesen Gesichtspunkt vollständig und wahrheitsgemäß alle Gesellschafter/Treugeber zu informieren. Diese Informationen könnte ich sodann innerhalb der laufenden Fristen in meinem gerichtlichen Verfahren verwenden.

Für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schreibt der Gesellschaftsvertrag vor, dass 10 % des Gesellschaftskapitals einen solchen Antrag auf Einberufung innerhalb kurzer Zeit quasi gleichförmig stellen müssen.

Mir allein ist dies leider nicht möglich. Die Einberufung ist mit keinen weiteren Kosten für Sie verbunden.

Aus diesem Grunde bitte ich um Ihre Beteiligung und Unterstützung. Da ich selbst nicht die technischen Einrichtungen habe, haben sich meine Rechtsanwälte bereit erklärt, die Abwicklung für mich zu übernehmen. Bitte richten Sie daher ein kurzes Schreiben an X Rechtsanwälte (Adresse) oder per Fax an: … oder per Mail an: … und geben zum Ausdruck dass auch Sie Interesse an der Durchführung einer solchen außerordentlichen Gesellschafterversammlung und der Fassung eines entsprechenden Beschlusses haben. Meine Rechtsanwälte und ich werden dann die Beantragung der Einberufung der Versammlung koordinieren und mit Ihnen abstimmen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Haben Sie vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Unterstützung.“

b) ein von den Verfügungsklägern zu 2) und 3) verfasstes Schreiben an sämtliche weiteren Gesellschafter des Fonds 32 auf ihre eigenen Kosten – ersatzweise auf Kosten der Verfügungskläger zu 2) und 3) – unverzüglich zu versenden, das inhaltsgleich wie das unter Antrag zu 3.a) näher dargestellte Schreiben ist, sich aber auf den Fonds 32 bezieht,

c) ein von dem Verfügungskläger zu 4) verfasstes Schreiben an sämtliche weiteren Gesellschafter/Treugeber des Fonds 34 auf ihre eigenen Kosten – ersatzweise auf Kosten des Verfügungsklägers zu 3) – unverzüglich zu versenden, das inhaltsgleich wie das unter Antrag zu 3.a) näher dargestellte Schreiben ist, sich aber auf den Fonds 34 bezieht,

d) ein von dem Verfügungskläger zu 5) verfasstes Schreiben an sämtliche weiteren Gesellschafter/Treugeber des Fonds 35 auf ihre eigenen Kosten – ersatzweise auf Kosten des Verfügungsklägers zu 4) – unverzüglich zu versenden, das inhaltsgleich wie das unter Antrag zu 3.a) näher dargestellte Schreiben ist, sich aber auf den Fonds 35 bezieht,

e) ein von dem Verfügungskläger zu 6) verfasstes Schreiben an sämtliche weiteren Gesellschafter/Treugeber des Fonds 37 auf ihre eigenen Kosten – ersatzweise auf Kosten des Verfügungsklägers zu 5) – unverzüglich zu versenden, das inhaltsgleich wie das unter Antrag zu 3.a) näher dargestellte Schreiben ist, sich aber auf den Fonds 37 bezieht,

f) ein von dem Verfügungskläger zu 7) verfasstes Schreiben an sämtliche weiteren Gesellschafter/Treugeber des Fonds 39 auf ihre eigenen Kosten – ersatzweise auf Kosten des Verfügungsklägers zu 6) – unverzüglich zu versenden, das inhaltsgleich wie das unter Antrag zu 3.a) näher dargestellte Schreiben ist, sich aber auf den Fonds 39 bezieht.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Anträge zurück zu weisen.

Sie bestreitet, dass die Existenz der Fonds bedroht sei. Es habe bereits Präsenzveranstaltungen der Fonds gegeben und es seien schon Schreiben von Anlegern an die Treugeber weiter geleitet worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Schutzschriften der Verfügungsbeklagten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen sind zulässig, im Ergebnis aber nur wegen der hilfsweise zu 3) gestellten Anträge begründet, wobei das Gericht den zur Versendung zur Verfügung zu stellenden Text nach seinem Ermessen zur Erfüllung der den Verfügungsklägern zustehenden Rechte im einstweiligen Rechtsschutz angepasst hat.

1.

Den Verfügungsklägern steht ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen der Mitgesellschafter des Fonds jeweils aus § 666 BGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag zu. Das Gericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des den Parteien bekannten Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.10.2000 (NZG 2001, 375ff). Dort wird ausgeführt:

Gemäß §§ 935, 940 ZPO ist eine einstweilige Verfügung zum einen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts einer Partei vereitelt bzw. wesentlich erschwert wird und zum anderen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Voraussetzung für eine Regelungsverfügung ist danach neben einem streitigen oder verletzten Rechtsverhältnis die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung, wobei grundsätzlich vom Interesse des Gläubigers auszugehen ist, wie es sich auf Grund der tatsächlichen Lage objektiv darstellt. Die Regelung hat dabei aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, d.h. es darf der Vorteil für den Gläubiger nicht außer Verhältnis zum Nachteil des Schuldners stehen (vgl. u.a. KG BB 1994, 1596). Für die Annahme der Notwendigkeit einer Regelung ist ein ernstliches Bedürfnis des Verfügungsklägers erforderlich, welches sich z.B. aus der Abwendung wesentlicher Nachteile ergeben kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, um eine ausreichende

Sicherung zu erreichen, bestimmt dabei das Gericht nach eigenem Ermessen gemäß § 938 ZPO.

(…) Es kann dahinstehen, ob eine Pflicht der Beklagten zur Mitteilung der Daten der Mitgesellschafter an die Klägerin aus einer gesellschaftsrechtlichen Stellung der Beklagten im Sinne einer Organstellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Fondsgesellschaft, folgt und ob diese nach § 713 BGB zu beurteilen ist, denn jedenfalls folgt die Pflicht der Beklagten bereits unmittelbar aus § 666 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Treuhandvertrag, denn die Beklagte ist fiduziarische fremdnützige Treuhänderin der Klägerin hinsichtlich der Stellung als Gesellschafterin der atypisch stillen Gesellschaft mit der … GmbH. (…)

Aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist die Beklagte als Treuhänderin der Klägerin als Treugeberin nach § 666 BGB zur Information verpflichtet, denn die Treugeberin bleibt bei fremdnütziger Treuhand Herrin des Geschäfts, welches die Beklagte für sie betreibt.

Die Informationspflicht umfasst neben der Benachrichtigungspflicht über den Stand des Geschäfts auch eine Rechenschaftspflicht und eine Auskunftspflicht, wobei letztere nur auf Verlangen bestehen. Der Auskunftsanspruch wird dabei zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt, § 242 BGB (vgl. BGHZ 137, 162, 169; BGH WM 1984, 1164, 1165). Bezogen auf eine Treuhandschaft können sich Grenzen damit einerseits aus der Verpflichtung des Treuhänders gegenüber dem Treugut und aus der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ergeben. Es ist insofern aber zu unterscheiden hinsichtlich einer verdeckten Treuhandschaft und einer offenen Treuhand. Während bei einer verdeckten Treuhand der Treuhänder grundsätzlich den Mitgesellschaftern gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet sein dürfte (so u.a. Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage, Vorbem. zu § 335 Rz. 66 m.w.N.), stellt sich die Rechtslage bei einer – wie hier – vorliegenden offenen mehrgliedrigen Treuhand anders dar. Bei dieser ist eine Begrenzung der Auskunftspflicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB anzunehmen, also insbesondere bei fehlender Erforderlichkeit und bei Unzumutbarkeit wegen des mit der Auskunft einhergehenden Aufwands für den Treuhänder. Hier verlangte die Klägerin von der Beklagten nur die Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter in der Fondsgesellschaft. Die Erfüllung dieses Auskunftsverlangen stellte für die Beklagte lediglich ein Minimum an Aufwand dar, da sie lediglich einen Ausdruck der Liste und den Postversand zu veranlassen hatte. Die begehrte Auskunft war für die Klägerin auch erforderlich, da sie erst nach Auskunftserteilung von ihren Kernrechten als Gesellschafterin Gebrauch machen konnte und eine anderweitige Möglichkeit, sich die verlangte Information zu beschaffen, ihr nicht gegeben war. Soweit die Beklagte diesem Auskunftsanspruch entgegengehalten hat, sie sei aus Treuepflicht bzw. Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den anderen Treugebern, also den anderen Fondsgesellschaftern, gehindert, die begehrte Auskunft zu erteilen, war dies unzutreffend.

Die Beklagte durfte die Auskunftserteilung nicht mit dem Hinweis auf Datenschutzgründe oder abweichende Interessen der Mitgesellschafter verweigern. Dies folgt aus zwei Gründen: Die Beklagte durfte die Auskunft ohne Nachfrage bei den Gesellschaftern in keinem Fall verweigern, denn es gibt weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fondsgesellschaft noch in der Beziehung zu der Beklagten eine Regelung, aus der sich ein Anspruch der Mitgesellschafter, gegenüber den Mitgesellschaftern anonym bleiben zu dürfen, ergibt. So zeigt schon die tatsächliche Entwicklung nach Antragsstellung, nämlich dass die Beklagte das Einverständnis der überwiegenden Anzahl der Mitgesellschafter zur Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin unproblematisch erlangen konnte, dass damit ihre Bedenken hinsichtlich der möglichen Weigerung der Mitgesellschafter schon gar keine reale Basis hatten. So haben immerhin Zeichner, die insgesamt 86% der Gesamtstimmanteile halten, der Auskunftserteilung zugestimmt. Da auch die schriftliche Anfrage der Beklagten bei den Mitgesellschaftern mit der Bitte um Mitteilung des Einverständnisses lediglich die Versendung eines Briefes an die Gesellschafter erforderte, war auch insofern lediglich geringster Aufwand erforderlich, zu dem die Beklagte verpflichtet war.

Ferner hatte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Benennung sämtlicher Fondsmitgesellschafter, unabhängig davon, ob die Mitgesellschafter eine Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin auf Nachfrage verweigern oder nicht. Zwar impliziert bei einer offenen Treuhandschaft die Billigung der Treuhänderschaft nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es ist aber bei einer offenen Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem Anspruch eines Mitgesellschafters auf Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter auszugehen, wenn dies der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die Mitgesellschafter, deren Daten vom Treuhänder preiszugeben sind, sind dabei aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treupflicht dem Auskunft verlangenden Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die Weitergabe der Daten zu dulden. Es kann hier damit dahinstehen, ob im Ergebnis

anderes gelten würde, wenn die Fonds-AGB eine Regelung enthielten, wonach jeder Mitgesellschafter sich das Recht vorbehalten könnte, dass seine Daten nicht an Mitgesellschafter weitergegeben werden, denn eine derartige Vorschrift fehlt hier gerade.

Hier folgt der Anspruch der Klägerin gerade aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer elementaren Gesellschafterrechte auf diese Information hinsichtlich des Gesellschafterbestandes und deren Anschriften angewiesen ist. Nach dem Fondsgesellschaftsvertrag können die Fondsgesellschafter Rechte gegenüber der Verfügungsbeklagten als Treuhänderin nur bei bestimmten Mehrheiten überhaupt geltend machen. Dies betrifft insbesondere das Recht (…) eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verlangen (10% der Gesamtstimmanteile, § 3 Nr. 1 Fonds-AGB (…). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass

eine Geltendmachung ihrer Rechte jedenfalls ad hoc in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen möglich ist, denn die Wahrnehmung der grundlegenden Gesellschafterrechte wie Kontrollrecht, Entscheidung über die Geschäftsführung durch die Treuhänderin (Entlastung und Weisungen für die Zukunft) hinge damit maßgeblich davon ab, welche Gesellschafter ebenfalls zu den jeweiligen Gesellschafterversammlungen erscheinen würden. Die Klägerin hätte damit zwar die Möglichkeit, ihre Ansichten diesen präsenten Mitgesellschaftern gegenüber darzustellen und zu versuchen, eine Mehrheit in ihrem Sinne zu bilden, eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Meinungsbildung ihrer Mitgesellschafter bliebe ihr damit aber verschlossen. Dies ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz, dass jedem Gesellschafter ein unverzichtbarer Kernbereich von Gesellschafterrechten zusteht, welcher ihm nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden darf. (vgl. u.a. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 16 III 3 b m. w. N.).

Zur umfassenden Wahrnehmung des Rechts auf Kontrolle und Mitwirkung an der Geschäftsführung durch Weisung an die Treuhänderin – welche gerade diesen Kernbereich gesellschaftsrechtlicher Mitgliedschaftsrechte bilden – ist es gerade erforderlich, dass die Fondsgesellschafter ggf. auch untereinander schon vor einer Gesellschafterversammlung Kontakt aufnehmen können, um Meinungen auszutauschen und ggf. schon vor einer Gesellschafterversammlung Mehrheiten zu bilden und dementsprechend Abstimmungsverhalten – ggf. auch durch Vertretungsregelungen – abzusprechen. Dies hat die Beklagte der Klägerin durch ihre Weigerung zu Unrecht verwehrt. Es kann hier dahinstehen, ob der Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter zur Wahrnehmung der Kern-Gesellschafterrechte zu jeder Zeit besteht, unabhängig von der aktuellen Situation der Gesellschaft. Denn jedenfalls besteht ein Auskunftsrecht eines Mitgesellschafters dann, wenn sich – wie hier – die Gesellschaft in einer außergewöhnlichen (Krisen-)Situation befindet. So ist hier unstreitig zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens die Fondsgesellschaft infolge des Wegfalls des Hauptmieters des verwalteten Objekts in einer überaus schwierigen finanziellen Lage gewesen mit der Folge, dass über erhebliche Nachschüsse der Fondsgesellschafter oder Liquidation und Beendigung der Fondsgesellschaft, zu entscheiden war. Dies ergibt sich schon aus den eigenen Darlegungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2000 an die Fondsgesellschafter, in welchem sie selbst den Fondsgesellschaftern den Verkauf des Anlageobjektes in ihrem Bericht anrät. Wenn damit aber eine Umbruchsituation und eine massive Krise der Unternehmung, an dem die Fondsgesellschaft beteiligt ist, bestand, und Entscheidungen über den Fortbestand der Gesellschaft bzw. über Weisungen betreffend die Führung des Unternehmens, an welcher die Fondsgesellschaft beteiligt ist, zu treffen waren, dann ist ein überragendes Interesse des Mitgesellschafters an der begehrten Auskunftserteilung anzunehmen. Hinter diesem zu gewährleistenden Anspruch der Klägerin hat das ggf. vorhandene Interesse eines Mitgesellschafters an Anonymität zurückzustehen.

Zwar mag es grundsätzlich zutreffend sein, dass ein Anleger aus verschiedensten Gründen eher an einer stillen Kapitalanlage interessiert ist, dieses Interesse muss aber hintanstehen, da es zumindest in einer derartigen Krisensituation dem einzelnen Gesellschafter möglich sein muss, an die übrigen Fondsgesellschafter heranzutreten, um eine Entwicklung in dem von ihm angestrebten Sinn wenigstens anstoßen zu können. Entsprechendes gilt für das demgegenüber zu vernachlässigende Interesse eines Fondsgesellschafters, ggf. überhaupt nicht von Mitgesellschaftern angeschrieben oder angesprochen zu werden. Dass hier die Klägerin – wie von der Beklagten behauptet – ihre Mitgesellschafter in unverhältnismäßigem Ausmaß kontaktieren würde, ist nicht ersichtlich. Zudem würde die Versagung eines Auskunftsanspruchs der Klägerin insofern auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Auskunft allein zum Zwecke der Realisierung gesellschaftsfremder Interessen dienen sollte, wie z.B. allein dem Ankauf von Anteilen weiterer Zeichner zum Zwecke weiterer eigener Vermögensbildung. Dafür ist aber nichts erkennbar, denn unstreitig ist die Krise der … GmbH ebenso wie die Unzufriedenheit der Klägerin mit der Treuhändertätigkeit der Beklagten wegen der späten Benachrichtigung über die prekäre finanzielle Situation und die Kündigung des Hauptmieters einschließlich des nachfolgenden Rechtsstreits der Auslöser der Aktivitäten der Klägerin gewesen.

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die höchst angespannte Situation der Gesellschaften laut Rechenschaftsberichten 2005 bedingt auch das Erfordernis, für ihr Schicksal maßgebende Entscheidungen zu treffen. Dies muss alsbald geschehen und kann nicht auf längere Zeit hinaus geschoben werden. Wenn die Gesellschafter sich hierzu einbringen wollen, wozu sie nach dem Gesellschaftsvertrag das Recht haben, so muss dies jetzt geschehen. Diese Dringlichkeit bewirkt auch das Erfordernis, die Gesellschafter, hier die Verfügungskläger, jetzt in die Lage zu versetzen, ihre Mitwirkungsrechte wahr zu nehmen.

2.

Allerdings können die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen zu den Anträgen 1) und hilfsweise 2) keinen Erfolg haben, da insoweit der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Danach darf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Partei nicht mehr oder

gleichviel zugesprochen werden wie im Hauptsacheverfahren, also dieses gleichsam vorweggenommen entschieden werden, es sei denn, es würden existenzielle Rechte oder Bedürfnisse der Verfügungskläger betroffen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 938 Rn. 3). Einstweiliger Rechtsschutz dient nur der vorläufigen Sicherung und Regelung eines Zustands. Insbesondere Auskünfte sind daher im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erlangen, da die Erteilung der Auskunft in der Regel gerade die Hauptsache vorwegnimmt und den Gläubiger bereits befriedigt (Baumbach-Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 940 Rn. 17). Eine Ausnahme hierzu gilt, wie auch vom Landgericht Berlin festgehalten, dann, wenn die Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs, dem die Auskunft dienen soll, von dieser abhängt und ausreichender Rechtsschutz nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen sind hier für die Anträge zu 1) und 2) nicht erfüllt.

Der hier zulässig von den Verfügungsklägern dem Auskunftsbegehren zugrunde gelegte Hauptanspruch ist der Anspruch auf Beantragung der Einberufung einer Gesellschafterversammlung der Fonds. Dieser ist für sich gesehen nicht von der Auskunft abhängig. Er ist an ein Quorum von 10% des Kapitals und eine Frist zur Mitteilung an die Geschäftsführung von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage gebunden. Eine sinnvolle und einigermaßen erfolgversprechende Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht deshalb nur dann, wenn die Verfügungskläger vorbereitend die Mitgesellschafter informieren, aufklären und um Mithilfe bitten können. Hierzu sind sie auf die Mitteilung der Adressen angewiesen. Der isolierte Antrag eines Gesellschafters ist faktisch zum Scheitern verurteilt. Dieser Hauptanspruch kann allerdings durch eine Hauptsacheklage ausreichend zeitnah verfolgt werden, so dass die Verfügungskläger nicht auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen sind. Eine Klage auf Erteilung der Auskunft ist im Wesentlichen lediglich von Rechtsfragen abhängig. Eine solche Klage würde etwa bei der erkennenden Kammer binnen ca. 3 Monaten terminiert werden. Wenn auch eine wirtschaftliche Gefährdung durch die Rechenschaftsberichte nachgewiesen ist, so ist die Situation nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht so zeitlich dringend, dass eine Gesellschafterversammlung sofort beantragt werden müsste. Die Verfügungskläger müssen daher eine gewisse zeitliche Verzögerung durch die Ausführung des Anschreibens an die Gesellschafter/Treugeber hinnehmen. Zudem haben sich die Verfügungskläger nach Bekanntwerden der Rechenschaftsberichte für 2005 durchaus nicht um zeitlich alsbaldige Klärung bemüht. Eine Hauptsacheklage hätte bereits längst anhängig gemacht werden können.

Schließlich haben die Verfügungskläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihre persönliche Existenz durch die Geschehnisse um die Fonds gefährdet wäre. Gerade diese persönliche Existenzgefährdung erlaubt aber nur die volle Befriedigung des Gläubigers im einstweiligen Rechtsschutz und nicht schon die bezüglich des zu Grunde liegenden Anspruchs auf effektive Wahrnehmung der Gesellschafterrechte.

3.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen zum Antrag zu 3) sind jedoch – mit redaktionellen Änderungen des Gerichts nach § 938 ZPO – begründet.

Durch die Übermittlung des Schreibens der Verfügungskläger wie tenoriert wird ihr Anliegen den Mitgesellschaftern nahe gebracht und werden die Gesellschafter in die Lage versetzt, ihre Gesellschafterrechte mit denen der Verfügungskläger koordiniert und damit faktisch effektiv einzusetzen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist damit nicht verbunden, weil die Verfügungsbeklagte keine Auskunft erteilt, sondern interessierte Mitgesellschafter selbst die Entscheidung über eine Mitwirkung treffen.

Allerdings war der Text um die Passagen zu bereinigen, in denen die Verfügungskläger auf ihre eigenen Schadensersatzklagen hinweisen und diese mit der Mitwirkung der Mitgesellschafter verknüpfen. Insoweit steht den Verfügungsklägern kein Anspruch zu, da dies ersichtlich der Ausforschung im Hinblick auf das Berufungsverfahren dienen soll, was unzulässig ist.

Soweit tenoriert kann die Verfügungsbeklagte nicht entgegen halten, sie habe bereits Schreiben der Anleger weiter geleitet. Diesen Schreiben kommt eine andere Bedeutung zu, als es sich dort lediglich um eine Einladung zu einem „Geschädigtentreffen“ handelte. Dem kommt nicht die gleiche Qualität zu wie dem hier geregelten Anschreiben, das konkret die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in Form der Beteiligung an der Beantragung der Einberufung einer Gesellschafterversammlung betrifft.

Auch kann nicht unterstellt werden, dass die angeschriebenen Treugeber auf ein allgemeines Treffen von Geschädigten in gleicher Weise reagieren, wie auf die konkret beabsichtigte Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

Durch die Weiterleitung des früheren Schreibens ist der Verfügungsanspruch, wie hier einstweilig geregelt, nicht erfüllt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis der gestellten drei Anträge und Hilfsanträge.

Das Urteil ist für die Verfügungskläger ohne weiteres vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Übrigen beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung eingelegt.

 

 

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