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Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren – Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

Ein Streit um eine Handyversicherung landete vor dem Amtsgericht Düsseldorf – und sorgte für jede Menge Ärger. Aus den ursprünglichen 64,90 Euro waren plötzlich 865,60 Euro geworden, doch das Gericht ließ die Forderung nicht durchgehen. Die Richter witterten Rechtsmissbrauch und stellten sich schützend vor den Schuldner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
  • Datum: 17.05.2024
  • Aktenzeichen: 513 IK 167/23
  • Verfahrensart: Insolvenzverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Schuldbefreiungsrecht

Beteiligte Parteien:

  1. U. GbR/U. OHG: Die ursprüngliche Gläubigerin, die im Verlauf zur U. OHG umfirmiert wurde. Sie hat eine Forderung aus einem Handyversicherungsvertrag in das Insolvenzverfahren eingebracht.
  2. G. GmbH: Handelt als Inkassobevollmächtigte der U. OHG, meldete jedoch die Forderung ohne Nachweis der Berechtigung an.
  3. UVG: Erhielt das Inkassomandat von der U. OHG und meldete die Forderung unter Berufung auf die Restschuldbefreiungsfestigkeit und eine vorsatzdeliktische Anspruchsgrundlage an.
  4. Schuldner: Die Person, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Schuldner soll aus einer mutmaßlich unerlaubten Handlung Forderungen hervorgebracht haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Im Insolvenzverfahren gab es eine Anmeldung einer Forderung aus einem Handyversicherungsvertrag, die unter anderem auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Schuldner abzielte. Die Forderung wurde von der G. GmbH als Bevollmächtigte der U. OHG im Namen der U. GbR angemeldet. Es wurde argumentiert, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung zahlungsunfähig war. Eine Nachbesserung der Anmeldung zur detaillierten Darlegung eines Deliktstatbestandes erfolgte trotz Aufforderung nicht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die Forderungsanmeldung korrekt war und ob sie aufgrund der angeblich vorsätzlich unerlaubten Handlung und dem in Frage stehenden Restschuldbefreiungsstatus bestehen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Forderungsanmeldung wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die nötigen Nachweise und detaillierten Beschreibungen für eine vorsatzdeliktische Anspruchsgrundlage sowie für die Restschuldbefreiungsfestigkeit fehlten.
  • Begründung: Die Begründung für die Rückweisung basierte darauf, dass die Anmeldung nicht die spezifischen und notwendigen Fakten für die behauptete vorsätzliche unerlaubte Handlung lieferte. Es wurde keine klare Beschreibung des beanstandeten Verhaltens erbracht, und die Anmeldung war außerdem als rechtsmissbräuchlich eingestuft worden.
  • Folgen: Die Forderungsanmeldung wurde insgesamt zurückgewiesen; das Gericht wird bei künftigen Anmeldungen verstärkt auf Prozessführungsbefugnis und Gläubigereigenschaft achten. Das Urteil zeigt, dass unzureichend dargestellte Ansprüche im Insolvenzverfahren keinen Bestand haben und unterstreicht die Prüfpflichten des Insolvenzgerichts hinsichtlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: So sichern Gläubiger ihre Ansprüche

Die Forderungsanmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für Gläubiger einen komplexen, aber entscheidenden Prozess dar. Wenn ein Schuldner zahlungsunfähig wird, haben Gläubiger nur dann eine Chance auf Schadensersatz, wenn sie ihre Ansprüche korrekt und fristgerecht beim Insolvenzverwalter geltend machen.

Besonders anspruchsvoll wird das Verfahren, wenn Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen stammen. Diese Deliktsforderungen unterliegen speziellen rechtlichen Bedingungen und müssen präzise in die Insolvenzmasse eingetragen werden. Die Durchsetzung solcher Rechtsansprüche erfordert ein genaues Verständnis der Insolvenzordnung und detaillierte Kenntnisse des Forderungsprüfungsverfahrens.

Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie Gläubiger ihre Ansprüche im Rahmen eines komplexen Insolvenzverfahrens durchsetzen können.

Der Fall vor Gericht


Insolvenzgericht weist unzulässige Forderungsanmeldung wegen Handyversicherung zurück

Versicherungsgespräch zwischen einem Kunden und einem Vertreter in modernem Büro mit Laptop und Unterlagen.Versicherungsgespräch zwischen einem Kunden und einem Vertreter in modernem Büro mit Laptop und Unterlagen.
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Insolvenzverfahren eine Forderungsanmeldung teilweise als unzulässig zurückgewiesen. Der Fall betrifft eine ursprüngliche Forderung aus einem Handyversicherungsvertrag in Höhe von 64,90 Euro, die sich mittlerweile auf 865,60 Euro erhöht hat.

Komplexe Eigentumsverhältnisse der Forderung

Die ursprüngliche Forderung der Handyschutz 24 wurde im Oktober 2007 an die U. GbR abgetreten. Nach einem erfolgreichen Mahnverfahren wurde ein Vollstreckungsbescheid erwirkt. Die G. GmbH meldete die Forderung später als Bevollmächtigte der U. OHG zur Insolvenztabelle an, konnte jedoch keine ausreichende Legitimation nachweisen. Eine vorgelegte notarielle Bescheinigung dokumentierte zwar die Existenz der U. OHG seit 2015, ließ aber keinen eindeutigen Schluss auf die Rechtsnachfolge der ursprünglichen U. GbR zu.

Mangelnde Substantiierung der Vorwürfe

Die Gläubigerseite machte geltend, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass für eine solche Qualifizierung konkrete Angaben zum vorgeworfenen Fehlverhalten erforderlich sind. Eine bloße Vermutung aufgrund der Nichtzahlung oder ein pauschaler Verweis auf Anfechtungsvorschriften reiche nicht aus. Trotz einer gerichtlichen Zwischenverfügung vom 18. März 2024, die Gelegenheit zur Nachbesserung bot, erfolgte keine weitere Substantiierung der Vorwürfe.

Rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise

Das Gericht erkannte in der Forderungsanmeldung einen Rechtsmissbrauch, da versucht wurde, das summarische Tabellenprüfungsverfahren zur Titulierung längst verjährter deliktischer Ansprüche zu nutzen. In seiner Rolle als „Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens“ sah sich das Insolvenzgericht verpflichtet, gegen dieses erkennbar rechtsmissbräuchliche Verhalten einzuschreiten. Die Zurückweisung erfolgte daher sowohl wegen der unzureichenden Substantiierung der vorgeworfenen unerlaubten Handlung als auch wegen des festgestellten Rechtsmissbrauchs.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren, insbesondere wenn diese als „restschuldbefreiungsfest“ geltend gemacht werden sollen, konkrete Angaben zum vorgeworfenen Verhalten des Schuldners erforderlich sind. Ein bloßes Ankreuzen oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Zudem muss die Gläubigerstellung eindeutig nachgewiesen werden. Das Gericht stellt damit hohe Anforderungen an die Qualität und Nachvollziehbarkeit von Forderungsanmeldungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Schuldner in einem Insolvenzverfahren sind, haben Sie das Recht zu erfahren, welches konkrete Fehlverhalten Ihnen vorgeworfen wird, wenn ein Gläubiger seine Forderung als „restschuldbefreiungsfest“ anmeldet. Gläubiger müssen ihr Vorbringen genau begründen und können sich nicht auf pauschale Behauptungen stützen. Dies schützt Sie vor ungerechtfertigten Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden sollen. Zudem müssen Gläubiger ihre Berechtigung zur Forderungsanmeldung eindeutig nachweisen, was Ihre Position als Schuldner zusätzlich stärkt.

Benötigen Sie Hilfe?

Gläubiger stellt unberechtigte Forderungen im Insolvenzverfahren?

Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist ein komplexer Prozess mit strengen Anforderungen. Gerade bei hohen Forderungen oder dem Versuch, diese von der Restschuldbefreiung auszunehmen, ist besondere Sorgfalt geboten. Mangelhafte Nachweise oder unsubstantiierte Vorwürfe können zur Zurückweisung der Forderung führen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Schuldner zu wahren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Unsere kompetenten Rechtsanwälte prüfen die Forderungsanmeldung genau und setzen sich mit Nachdruck für Ihre Interessen ein.

Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich meine Forderung korrekt zur Insolvenztabelle anmelden?

Formale Anforderungen

Die Forderungsanmeldung muss schriftlich und in deutscher Sprache beim Insolvenzverwalter oder Sachwalter (bei Eigenverwaltung) erfolgen. Eine Anmeldung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, nicht im vorläufigen Verfahren.

Für die Anmeldung sollten Sie das vom Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellte Anmeldeformular in zweifacher Ausfertigung einreichen. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Grund der Forderung (z.B. Warenlieferung, Miete, Darlehen)
  • Forderungshöhe in Euro
  • Bei juristischen Personen: Angabe des gesetzlichen Vertreters

Erforderliche Unterlagen

Der Forderungsanmeldung müssen Sie Belege und Nachweise beifügen:

  • Verträge, Rechnungen oder Lieferscheine
  • Bei titulierten Forderungen: Original des Vollstreckungstitels
  • Bei Vertretung: Vollmacht für das Insolvenzverfahren

Fristen und Kosten

Die Anmeldefrist wird im Eröffnungsbeschluss festgelegt und beträgt mindestens zwei Wochen, maximal drei Monate. Eine Anmeldung ist auch nach Fristablauf bis zum Schlusstermin möglich, verursacht dann aber eine zusätzliche Gebühr von 22 Euro.

Besonderheiten bei vorsätzlich unerlaubten Handlungen

Bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen müssen Sie dies ausdrücklich in der Anmeldung angeben und die entsprechenden Tatsachen darlegen. Diese Forderungen sind von einer späteren Restschuldbefreiung ausgenommen.

Elektronische Anmeldung

Seit dem 17.07.2024 besteht die Möglichkeit zur elektronischen Forderungsanmeldung. Der Insolvenzverwalter muss dafür einen sicheren Übermittlungsweg anbieten. Die schriftliche Anmeldung bleibt weiterhin möglich.

Die Forderung muss so konkret bezeichnet werden, dass eine Verwechslung mit anderen Forderungen ausgeschlossen ist. Nach Eingang prüft der Insolvenzverwalter die Forderung und trägt sie in die Insolvenztabelle ein. Eine festgestellte Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil.


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Was bedeutet eine vorsätzlich unerlaubte Handlung im Insolvenzverfahren?

Eine vorsätzlich unerlaubte Handlung liegt vor, wenn Sie das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein anderes Recht einer anderen Person bewusst und gewollt verletzen. Typische Beispiele sind Betrug, Körperverletzung oder vorsätzliche Sachbeschädigung.

Bedeutung für das Insolvenzverfahren

Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen nehmen eine Sonderstellung im Insolvenzverfahren ein. Sie werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Das bedeutet: Wenn Sie solche Schulden haben, bleiben diese auch nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen und können weiterhin vollstreckt werden.

Voraussetzungen für die Geltendmachung

Der Gläubiger muss bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung stammt. Dabei muss er den Sachverhalt so beschreiben, dass Sie als Schuldner erkennen können, welches konkrete Verhalten Ihnen vorgeworfen wird.

Ihre Handlungsmöglichkeiten

Sie können gegen die Einstufung einer Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung Widerspruch einlegen. In diesem Fall muss der Gläubiger durch eine Feststellungsklage nachweisen, dass tatsächlich eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt. Wenn Sie nicht widersprechen, wird die Forderung automatisch als vorsätzlich unerlaubte Handlung festgestellt.

Ein wichtiger Unterschied besteht zu fahrlässigen Handlungen: Wenn Sie beispielsweise versehentlich einen Schaden verursachen, fällt dies nicht unter die vorsätzlich unerlaubten Handlungen und wird von der Restschuldbefreiung erfasst.

Eine Alternative zur regulären Restschuldbefreiung bietet der Insolvenzplan. Wenn im Insolvenzplan nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, können durch ihn auch Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen erfasst werden.


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Welche Rechtsfolgen hat eine zurückgewiesene Forderungsanmeldung?

Eine zurückgewiesene Forderungsanmeldung hat weitreichende Konsequenzen für das Insolvenzverfahren. Wird eine Forderung zurückgewiesen, nimmt sie zunächst nicht am weiteren Verfahren teil.

Gründe für die Zurückweisung

Die Zurückweisung einer Forderung kann erfolgen, wenn:

  • Die Forderung nicht ausreichend begründet oder nachgewiesen wurde
  • Der Insolvenzverwalter oder andere Gläubiger Widerspruch erheben
  • Die formellen Mindestanforderungen nicht erfüllt sind

Handlungsmöglichkeiten nach der Zurückweisung

Bei einer Zurückweisung durch den Insolvenzverwalter besteht die Möglichkeit, mit diesem über die Anerkennung der Forderung zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zum Erfolg, kann der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben.

Besonderheiten bei Forderungen aus unerlaubter Handlung

Bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung muss der Rechtsgrund in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist. Eine unzureichende Beschreibung führt zur Zurückweisung, wobei eine nachträgliche Prüfung gegen eine Gebühr von 20 EUR möglich ist.

Fristen und Nachbesserung

Nach einer Zurückweisung gilt:

  • Die Nachbesserung der Forderungsanmeldung muss vor dem Prüfungsstichtag erfolgen
  • Eine verspätete Nachbesserung nach dem Prüfungsstichtag kann nicht mehr berücksichtigt werden
  • Bei einer nachträglichen Prüfung trägt der Gläubiger die zusätzlichen Kosten

Seit dem 17.07.2024 besteht die Möglichkeit, Forderungen auch elektronisch anzumelden. Dies kann helfen, formale Fehler zu vermeiden und die Anmeldung zu beschleunigen.


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Wann liegt ein Rechtsmissbrauch bei der Forderungsanmeldung vor?

Ein Rechtsmissbrauch bei der Forderungsanmeldung liegt vor, wenn die Anmeldung vorwiegend verfahrensfremde Zwecke verfolgt und nicht auf die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung ausgerichtet ist.

Typische Fallkonstellationen

Offensichtlich überhöhte Forderungen sind ein klares Indiz für Rechtsmissbrauch. Dies gilt besonders, wenn der anmeldende Gläubiger die Höhe seiner Forderung nicht nachvollziehbar darlegen und belegen kann.

Die bewusste Anmeldung nicht bestehender Forderungen stellt einen weiteren klassischen Fall dar. Wenn Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, obwohl sie wissen, dass diese nicht oder nicht mehr bestehen, handeln sie rechtsmissbräuchlich.

Ein Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn die Forderungsanmeldung ausschließlich der Schädigung anderer Gläubiger dient. Dies ist etwa der Fall, wenn durch die Anmeldung die Insolvenzquote für die übrigen Gläubiger gezielt gemindert werden soll.

Prüfung durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, nicht berechtigte oder nicht nachvollziehbar dargelegte Forderungen zu bestreiten. Bei der Prüfung achtet er besonders auf:

  • Die Schlüssigkeit der Forderungsbegründung
  • Die Nachvollziehbarkeit der Forderungshöhe
  • Das Vorliegen entsprechender Nachweise

Folgen des Rechtsmissbrauchs

Bei festgestelltem Rechtsmissbrauch wird die Forderung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt. Der anmeldende Gläubiger hat dann die Möglichkeit, seine Forderung im Wege der Feststellungsklage durchzusetzen. Hierbei trägt er die volle Beweislast für die Berechtigung seiner Forderung.

Die anderen Gläubiger haben ebenfalls das Recht, missbräuchlich angemeldete Forderungen zu bestreiten. Je niedriger die Höhe der festgestellten Forderungen ist, desto höher kann die Insolvenzquote für die berechtigten Gläubiger ausfallen.


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Welche Besonderheiten gelten bei der Anmeldung übertragener Forderungen?

Bei der Anmeldung einer übertragenen Forderung im Insolvenzverfahren muss die vollständige Übertragungskette vom ursprünglichen Gläubiger bis zum aktuellen Forderungsinhaber lückenlos nachgewiesen werden.

Erforderliche Nachweise

Der neue Gläubiger (Zessionar) muss bei der Forderungsanmeldung folgende Dokumente einreichen:

  • Die schriftliche Abtretungserklärung des ursprünglichen Gläubigers (Zedent)
  • Beweisurkunden und sonstige Schriftstücke, aus denen sich die ursprüngliche Forderung ergibt
  • Eine spezielle Vollmacht für das Insolvenzverfahren, wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgt

Formvorschriften für die Abtretung

Die Forderungsabtretung selbst ist grundsätzlich formfrei möglich. Eine Ausnahme besteht bei durch Hypotheken gesicherten Forderungen – hier ist die schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich.

Zeitpunkt der Abtretung

Der Zeitpunkt der Abtretung ist entscheidend für die Aktivlegitimation. Wurde die Forderung bereits vor der Insolvenzanmeldung abgetreten, muss der neue Gläubiger die Forderung anmelden. Eine Anmeldung durch den ursprünglichen Gläubiger wäre in diesem Fall unwirksam.

Besonderheiten bei Forderungen aus unerlaubter Handlung

Bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung muss der neue Gläubiger zusätzlich nachweisen, dass auch der deliktische Charakter der Forderung mit übertragen wurde. Der Schuldner kann dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gesondert widersprechen.

Die Abtretung einer Forderung führt dazu, dass der neue Gläubiger alle Sicherungsrechte wie Hypotheken und Bürgschaften erhält, die mit der Forderung verknüpft sind. Die Pflichten und Rechte des Schuldners bleiben von der Abtretung unberührt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Forderungsanmeldung

Die Forderungsanmeldung ist die formelle Geltendmachung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren durch einen Gläubiger. Sie muss schriftlich beim Insolvenzverwalter eingereicht werden und bestimmte Formvorschriften nach § 174 InsO erfüllen. Der Gläubiger muss dabei den Grund und die Höhe seiner Forderung genau angeben und entsprechende Nachweise beifügen. Beispiel: Ein Lieferant meldet seine offene Rechnung über 10.000 Euro für gelieferte Waren an.


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Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Eine rechtswidrige Handlung, bei der der Schädiger bewusst und gewollt gegen geltendes Recht verstößt und dadurch einen Schaden verursacht. Geregelt in §§ 823 ff. BGB. Diese Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO). Beispiel: Jemand beschädigt mutwillig das Auto eines anderen oder betrügt einen Geschäftspartner bewusst.


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Insolvenzmasse

Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhanden ist und während des Verfahrens erworben wird (§ 35 InsO). Aus dieser Masse werden die Gläubiger nach einer festgelegten Rangfolge befriedigt. Dazu gehören z.B. Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge oder Geschäftsanteile des Schuldners.


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Restschuldbefreiung

Ein rechtliches Instrument, das einem redlichen Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (meist 3 Jahre) die Befreiung von seinen restlichen Schulden ermöglicht (§§ 286-303 InsO). Bestimmte Schulden wie Unterhaltspflichten oder eben Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen sind davon ausgenommen.


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Rechtsmissbrauch

Die formell legale, aber zweckwidrige Ausnutzung einer Rechtposition, die dem eigentlichen Sinn und Zweck des Rechts widerspricht. Dies ist nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unzulässig. Im vorliegenden Fall wurde versucht, das Insolvenzverfahren zu missbrauchen, um verjährte Forderungen durchzusetzen.


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Substantiierung

Die detaillierte und konkrete Darlegung von Tatsachen, die einen Anspruch begründen. Im Prozessrecht müssen Behauptungen so konkret sein, dass das Gericht und die Gegenseite den Sachverhalt genau erfassen und dazu Stellung nehmen können. Pauschale oder vage Behauptungen sind nicht ausreichend substantiiert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 302 InsO: Dieser Paragraph regelt die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen einem Schuldner die verbleibenden Schulden nach Abschluss des Verfahrens erlassen werden können. Im vorliegenden Fall wird die Restschuldbefreiung aufgrund einer angeblich vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Frage gestellt, was die Voraussetzungen für eine Befreiung beeinflusst.
  • § 129 InsO: Diese Vorschrift betrifft die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren. Sie fordert, dass Gläubiger ihre Ansprüche fristgerecht und ordnungsgemäß anmelden müssen. Im Fall wurde die Forderungsanmeldung aufgrund unzureichender Angaben zurückgewiesen, da nicht klar dargestellt wurde, welche vorsätzlich unerlaubte Handlung dem Schuldner vorgeworfen wird.
  • § 21 Abs. 1 Nr. 2 BnotO: Diese Regelung der Bundesnotarordnung verlangt bestimmte Angaben in notariellen Bescheinigungen. Die eingereichte Bescheinigung erfüllte nicht die Anforderungen, da nicht nachgewiesen wurde, dass die anmeldende Partei legitimiert ist, die Forderung geltend zu machen. Dies führte zur Unzulässigkeit der Forderungsanmeldung.
  • HGB § 105 – § 160: Das Handelsgesetzbuch regelt die Eintragung und Vertretung von Handelsgesellschaften im Handelsregister. Im vorliegenden Fall wird die Legitimation der U. OHG als Gläubigerin hinterfragt, da die Handelsregistereintragungen nicht eindeutig die Berechtigung zur Forderungsanmeldung belegen.
  • ZPO §§ 276, 277: Diese Paragraphen der Zivilprozessordnung betreffen die Mitwirkungspflichten der Parteien und die Anforderungen an die Beweisaufnahme. Das Insolvenzgericht verweigerte die Anerkennung der Forderung, da die Anmeldung nicht ausreichend detailliert war, um den behaupteten vorsätzlichen unerlaubten Handlung nachzugehen, was eine sorgfältige Prüfung und Darstellung des Sachverhalts erfordert.

Das vorliegende Urteil


AG Düsseldorf – Az.: 513 IK 167/23 – Beschluss vom 17.05.2024


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