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Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle als „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“

AG Mannheim – Az.: 4 IN 1550/20 – Beschluss vom 18.03.2021

1. Auf die Erinnerung der Tabellengläubigerin XY vom 10.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29.01.2021 wird dieser Beschluss aufgehoben.

2. Die Sache wird an den zuständigen Rechtspfleger zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Schuldner war vom 31.07.2018 bis 31.05.2020 freiberuflich als Raumausstatter tätig. Zwischen 31.01.2019 bis 06.09.2019 entnahm er ca. 354.000 € seinem Unternehmen für private Ausgaben. Belege über die Verwendung des Geldes legte er nicht vor. Nach seinen Angaben habe er das Geld ganz überwiegend in Spielcasinos verspielt und für Urlaube, eine Wohnungssanierung und für Autos ausgegeben.

Auf am 10.07.2020 eingegangenem Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 04.11.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und stellte fest, dass der Schuldner antragsgemäß Restschuldbefreiung erlange, wenn keine Obliegenheitsverletzungen bzw. Versagungsgründe vorliegen.

In dem Eigenantrag des Schuldners waren Verbindlichkeiten gegenüber der Tabellengläubigerin XY angegeben. Diese meldete mit Schreiben vom 18.11.2020 eine Forderung in Höhe von 8.135,62 € an, die sie die sie nach „restlichen Beiträgen“, „Beiträgen ohne Arbeitnehmeranteile“, „Arbeitnehmeranteile“, „Beiträge“, „Säumniszuschläge“ und „Kosten der Zwangsvollstreckung“ aus der Zeit 01.10.2019 bis 31.05.2020 aufschlüsselte. Dabei legte sie Computerausdrucke aus ihrem Datenbestand (sogenannte softcopys) bei. Diese geben nach dem Vorbringen der Gläubigerin die mittels Datenfernübertragung gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV durch den Schuldner im maßgeblichen Zeitraum übermittelten Beitragsnachweise wieder. Ergänzend führte sie in der Forderungsanmeldung aus: „Bei den Arbeitnehmeranteilen handelt es sich um Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der § 266a StGB ein Schutzgesetz zugunsten der Sozialversicherungsträger darstellt und sich hieraus Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB ergeben. Die Forderung ist deshalb von einer Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Satz 1 Nr. 1 InsO).“

Mit Schreiben vom 22.12.2020 wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass die Forderung ohne das Deliktsattribut in die Tabellen aufzunehmen wäre, da der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend bestimmt sei und die pauschalen Angaben der Gläubigerin nicht ausreichten.

Mit Verfügungen vom 04.01.2021 nahm das Amtsgericht Mannheim – Rechtspfleger – diese Bedenken auf und teilte der Gläubigerin mit, dass gemäß § 174 Abs. 2 InsO bei der Anmeldung auch die Tatsachen anzugeben seien, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners ergibt. Die bloße Angabe eines Betrags in Höhe von 2.193,02 EUR mit dem Stichwort: Arbeitnehmeranteile (Beiträge aus unerlaubter Handlung) unter Hinweis auf § 266a StGB genüge nicht. Auch die der Forderungsanmeldung beigefügten Anlagen ließen keine Erkenntnisse zu, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Der Schuldner könne nicht erkennen, für welche Arbeitnehmer der Betrag entstanden sein. Die Forderungsanmeldung vom 18.11.2020 genüge nicht den Anforderungen.

Mit Schreiben vom 15.01.2021 legte die Gläubigerin dar, dass ihre Anmeldung eine Forderung für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners beinhalte und dass das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstelle, die sie verpflichtet sei gerichtlich geltend zu machen, da die Forderung nicht an einer eventuellen Restschuldbefreiung teilnehme. Um welche Arbeitnehmer und Beiträge es sich handele, sei dem Schuldner bekannt, da er nach § 28f Abs. 1 SGB IV ein Lohnkonto führen müsse.

Mit Beschluss vom 29.01.2021 wies das Amtsgericht Mannheim unter Wiederholung der Ausführungen in der Verfügung vom 04.01.2021 den Antrag der Gläubigerin auf Aufnahme des Forderungstatbestandes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle zurück.

Mit Erinnerung vom 10.02.2021 macht die Gläubigerin geltend, dass der Schuldner aufgrund der Forderungsanmeldung (Zeitraum und Betrag) habe erkennen können, um welche Forderung es sich handele.

Mit Beschluss vom 15.02.2021 half das Amtsgericht Mannheim der Erinnerung nicht ab. Der Schuldner müsse bereits im jetzigen Verfahrensstudium entscheiden, ob es für ihn sinnvoll, notwendig und gegebenenfalls auch förderlich erscheint, Widerspruch gegen die angemeldete unerlaubte Handlung zu erheben. Deshalb müsse die angemeldete Forderung in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmbar sein. Die Forderungsanmeldung der Gläubigerin vom 18.11.2020 genüge diesen Anforderungen weiterhin nicht.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, da das Gericht eine Korrektur der Entscheidung des Insolvenzverwalters ablehnte (Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 175 Rn. 7), und begründet. Die geltend gemachte (vgl. BGH Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 46/18, juris Rn. 16) Aufnahme der Deliktseigenschaft in die Insolvenztabelle zur Forderung „Arbeitnehmeranteile“ ist nicht zurückzuweisen. Es liegt hinreichender Tatsachenvortrag zur behaupteten unerlaubten Handlung vor und es muss daher zur angemeldeten Forderung das Attribut „von der Restschuldbefreiung nicht betroffen“ in die Tabelle aufgenommen werden. Die Forderungsanmeldung der Gläubigerin genügt den von § 174 Abs. 2 InsO gestellten Anforderungen.

1. Die Forderung ist hinreichend individualisiert.

a) In Hinblick auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs, ein Gläubiger habe bei der Anmeldung der Forderung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lasse (BGH Urt. v. 21.02.2013 – IX ZR 92/12, juris Rn. 15; Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.11.2015 – IX ZR 313/14, juris Rn. 3; Urt. v. 05.08.2018 – IX ZR 167/15, juris Rn. 11; Urt. v. 11.10.2018 – IX ZR 217/17, juris Rn. 14), wird im Schrifttum vielfach vertreten, die Darlegung des anmeldenden Gläubigers müsse schlüssig sein (Hamburger Kommentar/Schmidt, InsO, 8. Auflage 2021, § 174 Rn. 18; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 174 Rn. 24; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 174 Rn. 29; Geißler ZInsO 2019, S. 1633, 1635).

b) Der Bundesgerichtshof hat aber nunmehr mit überzeugender Begründung, der sich das Gericht anschließt, ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO erfüllt sind, wenn die Forderung ausreichend individualisiert ist, mithin der Streitgegenstand bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung auch schlüssig begründet ist (BGH Urt. v. 25.06.2020 – IX ZR 47/19, juris Rn. 19).

Die Anmeldung einer Insolvenzforderung ist nach §§ 174 ff. InsO eine Maßnahme der Rechtsverfolgung, die – wie eine Klage oder ein Mahnbescheid – die Verjährung hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Für den Eintritt der Hemmung reicht aus, dass der Grund des Anspruchs, also der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, ggf. durch Bezugnahme auf Unterlagen (BGH Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 229/09, juris Rn. 11) hinreichend bestimmt festgelegt ist (BGH Urt. v. 25.06.2020 – IX ZR 47/19, juris Rn. 21; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper, BGB, 15. Aufl. 2020, § 204 Rn. 19, 10 m.w.Nachw.). Gleiches gilt für die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper, a.a.O., § 204 Rn. 4). Entsprechend verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss, für eine zulässige Klage nicht deren Schlüssigkeit, sondern dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein (BGH Urt. v. 25.06.2020 – IX ZR 47/19, juris Rn. 22) und der Beklagte erkennen kann, aufgrund welcher Vorgänge er in Anspruch genommen wird (BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, § 253 Rn. 53).

c) Wann den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH Beschl. v. 17.06.2020 – VII ZR 111/19, juris Rn. 19). Vorliegend sind die Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung erfüllt, da die Gläubigerin ihre Forderung u.a. nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen aufschlüsselte und die betroffenen Beitragsmonate unter Hinweis auf die als Anlage beigefügten Beitragsnachweise konkret darlegte.

1) Dass die Forderungen in Höhe von insgesamt 8.135,62 € eher schlagwortartig nach „restlichen Beiträgen“, „Beiträgen ohne Arbeitnehmeranteile“, „Arbeitnehmeranteile“, „Beiträge“, „Säumniszuschläge“ und „Kosten der Zwangsvollstreckung“ aus der Zeit 01.10.2019 bis 31.05.2020 aufschlüsselt wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (vgl. BGH Urt. v. 21.07.2020 – II ZR 175/19, juris Rn. 11), da die Gläubigerin sich dabei auf die als Anlage beigefügten, mittels Datenfernübertragung gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV durch den Schuldner im maßgeblichen Zeitraum übermittelten Beitragsnachweise, auf die zur Individualisierung der Forderung Bezug genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 10.11.2020 – II ZR 89/19, juris Rn. 9; Urt. v. 17.11.2020 – II ZR 68/20, juris Rn. 12; BGH Urt. v. 05.07.2018 – IX ZR 167/15, juris Rn. 10; zum Mahnbescheid BGH NJW 2011, 613 Rn. 11 ff.; Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 229/09, juris Rn. 16 f.), bezog und ergänzend ausführte, dass es sich bei den Arbeitnehmeranteilen um Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele und sich der ergebende Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sei.

2) Anders als gegebenenfalls in dem Fall, dass die Gläubigerin nicht abgeführte Sozialversicherungsbeträge lediglich mit einem Schätzwert angibt und keine konkreten Beträge nennt (dazu AG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 21.02.2019 – 8 IN 575/18 m. zust. Anm. Knauth VIA 2019, 54; s. auch BeckOK InsO/Zenker, 22. Ed. 15.1.2021, InsO § 174 Rn. 30.2; K. Schmidt/Jungmann, a.a.O., § 174 Rn. 50), ist, wenn die Gläubigerin wie vorliegend ihre aufgeschlüsselte Forderung auf mit der Anmeldung vorgelegten Beitragsnachweis gem. § 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV stützt, nicht erforderlich, dass sie die betroffenen Arbeitnehmer namentlich nennt.

Im Beitragsnachweis sind die gem. § 23 SGB IV fälligen Beiträge ohne Bezug zum einzelnen Beschäftigten auszuweisen; ein Einzelnachweis pro Beschäftigten erfolgt insoweit nicht (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Roßbach, 6. Aufl. 2019, SGB IV § 28f Rn. 15). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung gezielt der Problematik entgegnen wollen, dass eine nach einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgeschlüsselte Aufstellung der Forderungen in dem bisherigen Melde- und Beitragsnachweisverfahren nicht darstellbar und nicht notwendig sei (BT-Drucksache 16/39, S. 15; BGH Beschl. v. 11.06.2015 – IX ZB 76/13, juris Rn. 7; BeckOK SozR/Wagner, 59. Ed. 1.12.2020, SGB IV § 28f Rn. 12; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Roßbach, a.a.O., SGB IV § 28f Rn. 16).

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Das ist im Fall des schlichten Nichtzahlens ordnungsgemäß angemeldeter Beiträge, bei welchem der vom Schuldner als Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV die geschuldeten und in der Regel vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge belegt (vgl. BGH NStZ 2017, 352, 354), auch nicht erforderlich (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019, StGB § 266a Rn. 134). Denn der Beitragsnachweis belegt die geschuldeten und demnach auch in der Regel die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (BGH Beschl. v. 11.7.2019 – 1 StR 456/18, BeckRS 2019, 27934 Rn. 29; Beschl. v. 20.4.2016, 1 StR 1/16, juris Rn. 8; BGH NStZ 2011, 161 Rn. 4; OLG Braunschweig NZWiSt 2019, 402; BeckOK StGB/Wittig, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 266a Rn. 12.4; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 266a Rn. 4).

d) Fragen der Erkennbarkeit und Nachvollziehbarkeit für den Schuldner stellen sich dabei nicht. Der Beitragsnachweis hat die Funktion, die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld anzuzeigen (BeckOK SozR/Wagner, 59. Ed. 1.12.2020, SGB IV § 28f Rn. 10). Dabei stammt er vom Schuldner selbst: Der Beitragsnachweis ist eine Eigenerklärung des Schuldners als Arbeitgeber (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Roßbach, a.a.O., SGB IV § 28f Rn. 15). Das rechtfertigt es, den Beitragsnachweis in der Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle anzusehen (§ 28f Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 SGB IV; BGH Beschl. v. 11.06.2015 – IX ZB 76/13, juris Rn. 7; KassKomm/Wehrhahn, 112. EL Dezember 2020, SGB IV § 28f Rn. 17b). Der Beitragsnachweis ist funktional einem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis bzw. einer Schuldverschreibung angenähert (jurisPK-SGB IV/Werner, 3. Aufl., § 28f SGB IV (Stand: 01.03.2016), Rn. 77). Der Schuldner schafft mithin quasi selbst, nicht anders als bei einem Vergleich (vgl. dazu BGH Urt. v. 05.07.2018 – IX ZR 167/15, juris Rn. 10; BGH NZI 2009, 612 Rn. 10), die an ihn gerichtete vollstreckungsrechtliche Leistungsaufforderung (vgl. Hauck/Noftz/Sehnert, SGB, 12/20, § 28f SGB IV, Rn. 13). Er weiß damit auch, welche konkreten Tatsachen dem Beitragsnachweis zugrunde liegen.

2. Auch enthält die Forderungsanmeldung hinreichende Tatsachenbehauptungen der Gläubigerin, aus denen sich nach ihrer Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

Dazu ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Schuldner weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird (BGH Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, juris Rn. 8, 10). Der freilich missverständliche Wortlaut des § 174 Abs. 2 InsO erfordert nicht, dass bei der Geltendmachung einer unerlaubten Handlung diese über die erforderliche Individualisierung hinaus durch Tatsachenvortrag schlüssig im dem Sinne dargelegt wird, dass das Vorbringen des Gläubigers, als zugestanden unterstellt, den Anspruch rechtfertigt (vgl. § 331 Abs. 2 ZPO). Dafür spricht die auf die subjektive Perspektive abstellende Formulierung, dass Tatsachen vorzutragen seien, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzliche unerlaubte Handlung ergibt, und die Konzeption des Anmeldeverfahrens nach §§ 174 ff. InsO. Vor allem aber zeigt die Gesetzesbegründung, dass die zusätzlichen Tatsachen bei einer Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 Halbs. 2 InsO nicht auf Schlüssigkeit zielen, sondern eine besondere Warnfunktion für den Schuldner haben.

a) Der Wortlaut der Vorschrift des § 174 Abs. 2 InsO ist allerdings unklar.

In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28.3.2001 (BT-Drs. 14/5680) wird der genannte Begriff nicht näher erläutert. Aus ihr ergibt sich allerdings der Beweggrund für die Anmeldepflicht als solcher. Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Forderung (§§ 302 Nr. 1, 201 Abs. 3 InsO – s. BGH, Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19, juris Rn. 19) dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will (BT-Drs. 14/5680, 27 zu Nr. 12; BGH NJW 2013, 3300 Rn. 13; AG Köln ZVI 2020, 270, 271; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl. 2018, § 302 Rn. 38; Hamburger Kommentar/Schmidt, a.a.O., § 174 Rn. 21).

§ 302 InsO privilegiert als materielle Grenze der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten, die von der schuldbefreienden Wirkung ausgenommen sind. Für diese bleibt trotz erteilter Restschuldbefreiung die Nachhaftung des § 201 Abs. 1 InsO wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts bestehen. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat (BGH Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19, juris Rn. 24). Gemäß § 201 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn seine Forderung festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist. Wird eine als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin weder insgesamt noch beschränkt auf den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten oder ist ein erhobener Widerspruch beseitigt, hat dies weiter zur Folge, dass die Forderung gemäß § 302 Nr. 1, § 201 Abs. 3 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (BGH Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZB 91/17, juris Rn. 14).

Für den Schuldner würde es aber eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichen Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erstmals mit einer aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührenden Forderung konfrontiert würde (BT-Drucks. 14/5680 S. 27; BGH Urt. v. 16.12.2010 – IX ZR 24/10, BeckRS 2011, 1769 Rn. 23; Braun/Specovius, a.a.O., § 174 Rn. 28; Kübler/Prütting/Bork/Pape/Schaltke, InsO, Stand 60. Lieferung 09.2014, § 174 Rn. 83; Jaeger/Gerhardt, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 174 Rn. 55; Pape ZInsO 2016, 2005).

Daher muss nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Gläubiger bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinweisen, wenn er der Auffassung ist, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Verfahrenstechnisch lasse sich ein solches „Privileg“ des Gläubigers wie die Behandlung eines Konkursvorrechts nach altem Recht behandeln. Unter der Konkursordnung war anerkannt, dass ein vom Gläubiger beanspruchtes Vorrecht unter Angabe der Tatsachen, auf die es gestützt wurde, mit angemeldet werden musste, um bei der Feststellung der Forderung berücksichtigt zu werden. Der Schuldner könne dann frühzeitig einschätzen, ob er sich einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will. Dies habe besondere Bedeutung für Schuldner, die den Überblick über ihre wirtschaftliche Situation vollständig verloren haben, z.B. die an sie gerichtete Mahn- und Vollstreckungsbescheide nicht mehr zur Kenntnis nehmen und sie ungelesen weglegen würden (so BT-Drucks. 14/5680 S. 27; BGH Urt. v. 19.12.2019 – IX ZR 53/18, juris Rn. 22).

Erfolgt ein solcher Hinweis, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen, § 175 Abs. 2 InsO (Pape ZInsO 2016, 2005, 2007). Der Gesetzgeber sieht dieses Erfordernis als Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung haben. Hat ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung Angaben zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und widerspricht der Schuldner nicht, wäre die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen, ohne dass diese schwerwiegende Konsequenz dem Schuldner stets bewusst sein. Die Belehrung habe deshalb individuell auf die einzelne Forderung abzustellen und könne nicht pauschal etwa in einem Antragsformular erfolgen (BT-Drucksache 14/6468, S. 17 f.).

b) Die Anforderungen an eine wirksame Anmeldung dürfen dabei nicht überspannt werden.

1) Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese Regelung verweist die Insolvenzgläubiger auf das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff. InsO (BGH Urt v. 26.01.2017 – IX ZR 315/14, juris Rn. 8).

Die Regelungen über das Forderungsanmeldungs- und Feststellungsverfahrens in den §§ 174 ff. InsO haben zum einen den Zweck, zügig Klarheit zu schaffen, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Masse teilhaben (Stark jurisPR-InsR 16/2020 Anm. 1). Nach vorherrschender Ansicht hat das Gericht auf die Einhaltung der Anmeldeformalien zu achten, wenn das Attribut „von einer Restschuldbefreiung nicht betroffen“ eingetragen werden soll (AG Köln Beschl. v. 07.04.2017 – 71 IK 175/15, juris Rn. 13; MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsO § 175 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 175 Rn. 25), soll aber die Klärung des Rechtsgrundes außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27). Im Verfahren zur Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt keine Prüfung der Schlüssigkeit der Forderung (BGH Beschl. v. 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 28) und keine Entscheidung über deren Einordnung als deliktische Forderung sowie den Verschuldensgrad durch das Gericht (BGH Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZB 91/17, juris Rn. 11). Ungeachtet der Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO trifft das Insolvenzgericht mit der Eintragung grundsätzlich keine Entscheidung, sondern beurkundet lediglich Erklärungen des Verwalters, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners (BGH Beschl. v. 24.11.2016 – IX ZB 4/15, juris Rn. 8). Gegenstand der insolvenzgerichtlichen Prüfung im Anmeldungs- und Prüfungsverfahren ist nicht die Qualifikation der Forderung, sondern die Überprüfung erfolgt erst nach einem Widerspruch des Schuldners, der sich auch auf das angemeldete Attribut beschränken kann, in einem Feststellungsprozess (BGH Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19, juris Rn. 11; Urt v. 26.01.2017 – IX ZR 315/14, juris Rn. 27).

Da gemäß § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, muss zum anderen die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten (BGH Urt. v. 26.01.2017 – IX ZR 315/14, juris Rn. 28). Ein Gläubiger, der eine ordnungsgemäße Anmeldung versäumt, ist mit der Durchsetzung seiner Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung präkludiert (BGH Urt. v. 19.12.2019 – IX ZR 53/18, juris Rn. 8). Deshalb muss berücksichtigt werden, welche konkreten Möglichkeiten ein Gläubiger überhaupt hat, solche Tatsachen im Anmeldeverfahren zu benennen (vgl. Grunicke ZVI 2014, 361, 366; Schinkel ZVI 2019, 251). Gerade Sozialversicherungsträger sind aber selten in der Lage, einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen schlüssig darzulegen (vgl. Hain jurisPR-InsR 4/2014 Anm. 2).

2) Der Schuldner steht trotz daraus abgeleiteter erleichterter Darlegungsvoraussetzungen nicht schutzlos. Denn das Insolvenzgericht muss ihn im Falle einer Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO gem. § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit eines Widerspruchs hinweisen (BGH Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, juris Rn. 10; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 175 Rn. 26); der Schuldner muss seinen Widerspruch nicht begründen (Grunicke ZVI 2014, 361, 366). Die Zulässigkeit einer anschließenden insolvenzrechtlichen Feststellungsklage des Gläubigers ist an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH Urt. v. 11.04.2019 – IX ZR 79/18, juris Rn. 15, 25; BGH Beschl. v. 12.11.2015 – IX ZR 313/14, juris Rn. 3; Urt. v. 21.02.2013 – IX ZR 92/12, juris Rn. 21; Kayser/Thole/Depré, a.a.O., § 179 Rn. 4), was der Gläubiger darzulegen und nachzuweisen hat (Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, a.a.O., § 179 Rn. 3). Erweist sich dann bei einer zulässigen Klage im Feststellungsstreit die angemeldete Forderung als schlüssig, kann der Schuldner anerkennen mit der Folge, dass der Gläubiger die Kosten trägt (§ 93 ZPO, vgl. BGH Urt. v. 25.06.2020 – IX ZR 47/19, juris Rn. 23; Cranshaw WuB 2020, 501, 505). Der Schuldner kann allein durch einen – gegebenenfalls auf die rechtliche Einordnung der Forderung beschränkten – Widerspruch und ohne Kostenrisiko verhindern, dass ein Titel über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entsteht (BGH Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZB 91/17, juris Rn. 18). Will der Gläubiger nach erteilter Restschuldbefreiung trotz des Widerspruchs des Schuldners gegen den angemeldeten Rechtsgrund aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken, kann sich der Schuldner im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 46/18, juris Rn. 20). Den Gläubiger trifft dann die Darlegungs- und Beweislast.

c) Eine wirksame Anmeldung erfordert daher konkreten Tatsachenvortrag (BeckOK InsO/Zenker, a.a.O., § 174 Rn. 30; Kübler/Prütting/Bork/Pape/Schaltke, a.a.O., § 174 Rn. 86; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 174 Rn. 37), der die bezweckte Warnfunktion erfüllt. Eine nur schlagwortartige Angabe eines Vorsatzdelikts genügt dabei nicht (BGH Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZB 91/17, juris Rn. 14; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, a.a.O., § 174 Rn. 18; Kayser/Thole/Depré, a.a.O., § 174 Rn. 17; Kayser/Thole/Waltenberger, a.a.O., § 302 Rn. 10; MüKoInsO/Riedel, a.a.O., § 174 Rn. 34; Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 174 Rn. 56), da juristische Laien die Konsequenzen des Attributs für die Restschuldbefreiung (im Unterschied zum bloßen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid) in der Regel nicht bekannt ist. Der Gläubiger muss vielmehr bezüglich der Zuordnung der Forderung zu einem Privilegierungstatbestand gewisse individualisierende Sachverhaltsangaben machen (Jaeger/Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2020, § 302 Rn. 42; s. auch Nerlich/Römermann/Becker, 13. EL Mai 2007, InsO § 174 Rn. 14), so dass dem Schuldner anhand der Schilderung der Vorgang bewusst gemacht ist, der zur Schadensersatzpflicht geführt hat (Riedel in: Bork/Hölzle/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 11 Rn. 63; Stark jurisPR-InsR 16/2020 Anm. 1).

Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es dazu aber nicht (BGH Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, juris Rn. 8; BGH Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZB 91/17, juris Rn. 14; MüKoInsO/Stephan, a.a.O., § 302 Rn. 42; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Teil 3 Rn. 1561a; ablehnend Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 174 Rn. 38). Eine Schlüssigkeit ist auch in Hinblick auf das Attribut „unerlaubte Handlung“ nicht erforderlich (BGH Beschl. v. 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 28; FK-InsO/Ahrens, a.a.O., § 302 Rn. 51; Jaeger/Jaeger, a.a.O., § 302 Rn. 40; Kübler/Prütting/Bork/Wenzel, InsO, 87. Lieferung 03.2021, § 302 InsO, Rn. 19; Laroche in: Vallender et al., Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 101; a.A. Braun/Specovius, a.a.O., § 174 Rn. 26; Hamburger Kommentar/Schmidt, a.a.O., § 174 Rn. 18; Schmidt ZVI 2019, 249, 250). Nach der Wertung des Gesetzgebers wird dem Schutz des Schuldners trotz der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung und Einordnung der Forderung durch das Insolvenzgericht ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit einem Gläubigerhinweis nach Maßgabe des § 174 Abs. 2 InsO anzumelden ist und er nach § 175 Abs. 2 InsO zu belehren ist (vgl. BGH Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZB 91/17, juris Rn. 17 f.).

Da der geforderte Tatsachenvortrag nicht darauf zielt, dass der Vortrag des Gläubigers schlüssig sein muss, sondern eine Warnfunktion für den Schuldner hat, ist es nicht erforderlich, jedes Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung mit Tatsachen zu unterlegen (a.A. Schmidt ZVI 2019, 249, 250; wohl auch OLG München Urt. v. 22.12.2017 – 13 U 1785/15, juris Rn. 41 f.), zumal der rechtsunkundige Schuldner, dessen Schutz die Angaben dienen sollen, eine rechtliche Subsumtion des Deliktstatbestandes ohnehin nicht leisten kann. Die gebotene Individualisierung und die Warnfunktion erfordern nicht, dass ein Gläubiger, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, gemäß seiner Darlegungslast (vgl. BGH Beschl. v. 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 9) alle Umstände behauptet, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergeben. Es steht einer wirksamen Anmeldung daher nicht entgegen, wenn der Gläubiger nicht darlegt, dass der Schuldner mit dem erforderlichen Vorsatz (vgl. BGH NJW 2017, 886 Rn. 23) handelte (a.A. AG Norderstedt NZI 2017, 677, 678; FK-InsO/Ahrens, a.a.O., § 302 Rn. 52; Kohte/Ahrens/Grote/Busch/Lackmann/Ahrens, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Auflage 2018, § 302 InsO Rn. 51 f.) oder ihm normgerechtes Verhalten (dazu BGH NZI 2005, 447, 448) möglich war (a.A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeister/Wagner, InsO, 4. Aufl. 2020, § 174 Rn. 17; Kohte/Ahrens/Grote/Busch/Lackmann/Ahrens, a.a.O., § 302 InsO Rn. 56; MüKoInsO/Riedel, a.a.O., § 174 Rn. 35; MüKoInsO/Stephan, a.a.O., § 302 Rn. 42; Pape ZInsO 2016, 2005, 2014; wohl auch Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, a.a.O., § 174 Rn. 18), wenn die Behauptung einer unerlaubten Handlung hinreichend deutlich und damit die Warnfunktion erfüllt wird.

d) Diesen Anforderungen ist vorliegend entsprochen.

Die rechtliche Qualifikation als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist bei der Anmeldung erfolgt. Die Gläubigerin trägt ausdrücklich vor, dass es sich bei den konkret nach Monaten und der Höhe nach aufgeschlüsselten Arbeitnehmeranteilen um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Dabei wird erläuternd und zutreffend auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach § 266a StGB ein Schutzgesetz zugunsten der Sozialversicherungsträger sei. Die Folgerung, dass sich hieraus Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB ergeben, lässt sich ohne Weiteres durch Auslegung auf den Fall beziehen, dass die aufgeschlüsselten, vom Schuldner selbst angemeldeten Arbeitnehmeranteile nicht gezahlt worden sind. Die Ergänzung der Gläubigerin vom 15.01.2021 stellt klar, dass ihre Anmeldung eine Forderung für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners für eine konkret angegebene Zeit beinhalte, und dass das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstelle. Der Zusatz in der Anmeldung, die Forderung sei von einer Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 303 Satz 1 Nr. 1 InsO), macht die Konsequenz des Attributs unmissverständlich deutlich und wird verstärkt durch den Hinweis im Schreiben vom 15.01.2021, dass die Forderung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht an einer eventuellen Restschuldbefreiung teilnehme.

III.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Über die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG entscheidet der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend (BGH Beschl. v. 16.07.2020 – IX ZB 14/19, juris Rn. 5; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 175 Rn. 17).

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