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Forderungsverzicht – Übersendung des entwerteten Vollstreckungsbescheids

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 278/17, Urteil vom 27.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche wegen Stromlieferung für das Grundstück „D 23 in R“ für die Lieferzeit vom 1.2.2013 bis 31.1.2014, sowie 1.2.2014 bis 1.11.2014 geltend.

Die Schlussrechnung vom 6.12.2014 (Bl. 12 d.A.) weist einen Restbetrag in Höhe von 553,72 Euro für den Zeitraum 1.2. bis 1.11.2014 auf.

Außerdem wird auf noch offene Forderungen in Höhe von 553,26 Euro verwiesen.

Letztlich macht die Klägerin mit Klage vom 15.12.2017 – eingegangen 20.12.2017 – einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 933,16 nebst Zinsen geltend.

Derselbe Betrag war als Hauptforderung bereits durch den vorgelegten Vollstreckungsbescheid des AG 96441 Coburg, Aktenzeichen 15-7343404-0-6 (Anlage C, Bl. 52 d.A.) tituliert worden.

Der Vermerk auf dem Titel lautet „dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner zugestellt am 17.6.2015, Coburg den 25.6.2015.“

Nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 1.8.2016 (Anlage A, Bl. 21 d.A.) mitgeteilt hatte „sollte die Frist (22.8.2016) ungenutzt verstreichen, werden wird das Einzugsverfahren fortsetzen“ kam es zu Korrespondenz mit den späteren Beklagten-Vertretern.

U.a. wurde am 1.2.2017 unter Fristsetzung bis 15.2.2017 ein Betrag in Höhe von Euro 1.694,05 verlangt (Anlage B, Bl. 54 d.A.).

Mit Schreiben vom 19.5.2017 übersandte der Beklagte über seine Anwälte die Meldeamtsbestätigung und verwies darauf, dass er aufgrund der Scheidung seit 5.11.2003 unter seiner jetzigen Adresse gemeldet sei. Die Forderungen der jüngeren Vergangenheit habe immer seine Ex-Ehefrau an die Klägerin beglichen.

Nach Vorlage der Meldebescheinigung – angefordert mit Schreiben vom 1.2.2017 (Anlage B, Bl. 54 d.A.) – haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.10.2017 (Anlage G, Bl. 59 d.A.) erklärt:

„In der vorbezeichneten Angelegenheit überlassen wir Ihnen in Anlage den in dieser Sache gegen Ihre Mandantschaft erwirkten Vollstreckungsbescheid in entwerteter Form zum Verbleib bei Ihren Unterlagen.“ (vgl. auch Anlage B, Bl. 33 d.A.).

Der Kläger war ursprünglich alleiniger Vertragspartner der Klägerin für die Grundversorgung mit Strom. Zu dieser Zeit war er Miteigentümer des Grundstücks D 23.

Die Klägerin hatte aufgrund des Vollstreckungsbescheids im April 2016 einen Vollstreckungsversuch gegen den Beklagten unternommen.

Ausweislich des Berichts der Obergerichtsvollzieherin (Anlage K 3, Bl. 38/40 d.A.) war der Schuldner unter der Adresse in R nicht mehr zu ermitteln.

Der Beklagte hat ein Verfahren gegen seine Ehefrau beim Amtsgericht Pinneberg zum Aktenzeichen 67 C 8/17 angestrengt, wegen Übernahme der hier verfahrensgegenständlichen Forderungen.

Die Klägerin trägt vor, der Vollstreckungsbescheid sei unwirksam gewesen und deswegen an den Beklagten herausgegeben worden. Letztlich sei in Unkenntnis der fehlerhaften Zustellung mehrfach versucht worden, gegen den Beklagten zu vollstrecken.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei weiterhin Vertragspartner, da er der Klägerin erst am 18.4.2014 eine Vertragsbeendigung zum 1.11.2014 mitgeteilt habe, die klägerseits akzeptiert wurde.

Forderungsverzicht – Übersendung des entwerteten Vollstreckungsbescheids
Symbolfoto: HannaKuprevich/Bigstock

In der Rückgabe des entwerteten Vollstreckungsbescheids läge kein Verzicht.

Zu einem dreiseitigen Vertrag zwischen dem Beklagten, seiner Ex-Ehefrau und der Klägerin über die Vertragsübernahme sei es auch nicht konkludent gekommen.

Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 933,16 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.9.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass der Vollstreckungsbescheid wirksam erlassen worden sei, es lediglich an einer wirksamen Zustellung an den Beklagten fehle.

Die Klägerin sei bereit gewesen, gegen den Nachweis, dass der Beklagte im Abrechnungszeitraum die ehemals gemeinschaftliche Wohnung der Eheleute längst verlassen hatte, die titulierte Forderung fallen zu lassen.

Da der Beklagte den Nachweis geführt habe, dass er seit 5.11.2003 bereits unter der Anschrift S 37 in Hamburg gemeldet war, habe man den entwerteten Vollstreckungsbescheid zurückgeschickt.

Hierin läge ein Verzichtsvertrag.

Außerdem sei die Forderung verjährt.

Selbst wenn man dem nicht folge, sei es konkludent zu einer Vertragsänderung dahingehend gekommen, dass die Ex-Frau des Beklagten Vertragspartnerin der Klägerin für die Entnahmestelle in R geworden sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Eventuell ursprünglich bestehende Kaufvertragsansprüche wie sie Gegenstand des Klagantrags und des Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 11.6.2015 sind/waren (vgl. Bl. 36, 52 d.A.) sind durch Verzicht, bzw. Erlass untergegangen.

Eine Auslegung der wechselseitigen Erklärungen der anwaltlich vertretenen Parteien i.V.m. der Rückgabe des entwerteten Vollstreckungsbescheids führen eindeutig zu diesem Ergebnis.

Die Klägerin hatte schließlich am 1.8.2016 selbst angedroht, dass bei Verstreichen der Frist vom 22.8.2016 das Einzugsverfahren fortgesetzt werde.

Wenn sie dann aber nach anwaltlicher Korrespondenz am 5.10.2017 statt das angekündigte Prozedere durchzuziehen, den Vollstreckungsbescheid in entwerteter Form den jetzigen Beklagten-Vertreter „zum Verbleib bei Ihren Unterlagen“ zurücksandte, konnte dies aus Sicht des Beklagten nur einen Forderungsverzicht oder Forderungserlass beinhalten.

Der Klägerin war bei Abfassen des Schreibens vom 1.8.2016 (Anlage A, Bl. 21 d.A.) bekannt, dass die Zustellung/Vollstreckung unter der R Adresse laut Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin (Anlage K 3, Bl. 38 ff d.A.) schon nicht mehr erfolgen konnte.

Wenn die Klägervertreter dann auch noch am 1.2.2017 – nach Rücksprache mit der Klägerin – um Übersendung einer Kopie der Meldebescheinigung für die Zeit vom 8.1.11 bis 1.11.2014 baten und hierfür eine Frist bis 15.2.2017 setzten, sowie anschließend die entsprechende Meldebescheinigung erhielten, musste – aus Sicht des Beklagten – das Schreiben vom 5.10.2017 (Bl. 33/59 d.A.) als endgültiger Schlussstrich um die Geltendmachung der im VB genannten Hauptforderung über 933,16 Euro (die exakt der Klageforderung entspricht), angesehen werden.

Diesen Erlassvertrag konnte der Beklagte auch annehmen, ohne eine Erklärung an die Kläger-Vertreter, oder die Klägerin zu senden (vgl. § 151 BGB).

Der Abschluss eines Erlassvertrages ist auch formlos wirksam.

Das Gericht verkennt hier nicht, dass bei Abschluss eines Erlassvertrages im Wege der Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erzielt werden muss, da ein Verzichtswille gerade bei einem kaufmännischen Unternehmen niemals vermutet wird.

Selbst bei enger Auslegung ist vorliegend jedoch – aus Sicht des Erklärungsempfängers – von einem Erlassangebot auszugehen.

Der Fall ist insbesondere nicht mit einer Klagrücknahme vergleichbar. Die Klägerin hat hier auf einen wirksamen existenten Titel, der lediglich nicht zugestellt war, bzw. nicht wirksam zugestellt war, unter Entwertung des Titels verzichtet.

Selbst wenn dies allein nicht ausreichen mag, kamen hier weitere Umstände hinzu, u.a. das Verlangen nach der Vorlage einer Meldebescheinigung, sowie die kontinuierliche Bezahlung von Stromkosten, durch die Ex-Ehefrau nach Auszug und Wohnsitzwechsel des Beklagten im Jahr 2003.

Aufgrund der Identität der geltend gemachten Hauptforderungen im hiesigen Verfahren, sowie im Vollstreckungsbescheid des AG Coburg ist auch die Forderung, auf die der Verzicht sich bezieht, eindeutig bestimmt (933,16 Euro plus Nebenforderungen).

Die Begleitumstände sind hier derart schwerwiegend, dass es nicht allein auf die Titelrücksendung und die Entwertung ankommt. Zu berücksichtigen ist auch, dass beide Parteien hier anwaltlich vertreten waren. Ein leichtfertiges Zurücksenden des Titels mit Entwertungsvermerk durch eine Privatperson mag anders zu beurteilen sein, als wenn dies durch eine anwaltlich vertretene vollkaufmännisch organisierte Gläubigerin passiert.

Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn objektiv ein Erlassvertrag vorliegt und die Klägerin als Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Deutung als Erlass durch den Beklagten als Erklärungsempfänger hätte erkennen können.

Die Klägerin ist hier auch nicht in die sogenannte Erlassfalle getappt (BGH MDR 2008, 274), sondern hat selbst wie beim Zerreißen und der Rückgabe eines Schuldscheins die Offerte zum Abschluss eines Erlassvertrages aus objektiver Sicht unterbreitet.

Der Erlass ist hier auch nicht klägerseits unter den Vorbehalt gestellt worden, dass ein neuer Stromlieferungsvertrag mit der Ex-Ehefrau des Beklagten zustande komme.

Das Verhalten und die Erklärungen der (ehemaligen) Vertragsparteien ist hier gemäß den §§ 133, 157 BGB im vorgenannten Sinne auszulegen. Die Rechtsordnung schützt das Vertrauen des Empfängers der Erklärung (hier Beklagter) darauf, dass die Erklärung in der Bedeutung gilt, in der er sie den Umständen nach verstehen konnte und musste. Diese Bedeutung ist, da sie weder mit der tatsächlich gemeinten, noch mit der tatsächlich verstandenen übereinzustimmen braucht, eine normative Erklärungsbedeutung.

Aus Sicht des Beklagten war die entwertete Zurückgabe des Titels nicht als zweideutig einzustufen. Schließlich war es Sache der Gläubigerin, sich in einer solchen Weise auszudrücken, dass derjenige, an den die Erklärung sich richtet, das Gemeinte auch verstehen kann.

Ob die Erklärung ggf. anfechtbar war, (§§ 119 ff BGB) braucht hier nicht geprüft zu werden, da eine fristgerechte Anfechtungserklärung schon nicht erfolgt ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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