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Formaldehydbelastung einer gekauften Wohnlandschaft

Schadensersatz und Schmerzensgeld

LG Essen – Az.: 4 O 108/19 – Urteil vom 25.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente wegen der Inverkehrbringung eines nach Behauptung des Klägers mit Formaldehyd belasteten Möbelstücks.

Der Kläger erwarb am 23.03.2015 von der I GmbH & Co. KG, Niederlassung C eine Wohnlandschaft mit der Bezeichnung „T“ zu einem Kaufpreis von 999,00 EUR.

Die Beklagte ist Herstellerin dieser Wohnlandschaft mit der Bezeichnung „T“ KPLAB-Nr. … und beliefert die I GmbH & Co. KG, unter anderem in C1, mit diesem Möbelstück. Von der Wohnlandschaft „T“ sind bereits über 10.000 Stück vertrieben worden. Vorwürfe von Kunden über Formaldehydbelastungen dieser Wohnlandschaft hat die Beklagte bislang nicht entgegen genommen.

Der Kläger, nach seinen Angaben am 02.06.1962 geboren, behauptet, die Wohnlandschaft „T“ sei im April 2015, vollständig in Folie verpackt, in seiner Wohnung, und zwar im Wohnzimmer, aufgestellt worden, das er damals auch als Arbeitszimmer zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit genutzt hätte. Ferner hätte er auch auf der Wohnlandschaft bis zu deren Abholung durch die I GmbH & Co. KG am 04.03.2016 in Bauchlage geschlafen, so dass er Ausdünstungen der Wohnlandschaft unmittelbar aufgenommen hätte.

Der Kläger behauptet weiter, dass er schon kurze Zeit nach dem Aufstellen der Wohnlandschaft bemerkt hätte, dass von dieser ein starker unangenehmer Geruch bzw. Ausdünstungen ausgingen und er sich daraufhin bei der Verkäuferin I GmbH & Co. KG hierüber beschwert hätte. Diese hätte ihn darauf verwiesen, dass sich der unangenehme Geruch mit der Zeit verflüchtigen würde.

Nach den Behauptungen des Klägers hätte sich der Geruch nicht verflüchtigt und er hätte plötzlich an Nervenschmerzen, Konzentrationsstörungen, einer Immunabwehrschwäche und Sensibilitätsstörungen am rechten Unterschenkel gelitten.

Der Kläger habe sich daraufhin einen sog. E-Test besorgt und am 04.03.2016 im Beisein seiner Ehefrau eine Messung vorgenommen, die ergab, dass die von der Beklagten hergestellte Wohnlandschaft eine hohe Formaldehydbelastung aufwies, denn das Ergebnis des E-Test hätte nach zwei Stunden auf Stufe 5 gelegen, wobei Stufe 6 die Höchstbelastung darstelle.

Quellennah sei immer von einer deutlich höheren Konzentration von Formaldehyd in der direkten Umgebungsluft auszugehen. Es existierten Berechnungsmodelle, anhand derer der Verlauf der Formaldehydkonzentration über einen langen Zeitraum zurückberechnet werden könnten.

Der Kläger behauptet, er habe sich bereits vor der Durchführung des E-Test in ärztliche Behandlung begeben und hierbei sei im T1-Krankenhaus in L im März 2016 Ameisensäure in seinem Urin festgestellt worden. Der dort festgestellte Wert von 17,4 mg/g Krea weise auf erhöhte Formaldehydrestbestände hin.

Die nach Vortrag des Klägers bestehenden gesundheitlichen Beschwerden seien vorübergehend während eines zweiwöchigen Urlaubs, in der er sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe, verschwunden, seien nach Rückkehr in die Wohnung bzw. das Wohn- und Arbeitszimmer sofort wieder aufgetreten.

Der Kläger sei aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der Ausdünstungen der Wohnlandschaft seit November 2015 in ärztlicher Behandlung und seit Dezember 2015 arbeitsunfähig, so dass er seine selbständige Tätigkeit – An- und Verkauf von Motorrädern – nur in äußerst geringem Umfang wahrnehmen könne. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlaubten keine regelmäßige Arbeitstätigkeit.

Aufgrund der Formaldehydbelastung der Wohnlandschaft „T“ leide der Kläger noch heute unter anderem an einer mehrere Regionen des Körpers betreffenden Neuropathie, was unter anderem zu einer Muskelatrophie im rechten Bein des Klägers und damit zu einer stark reduzierten Gehfähigkeit geführt habe. Vor der Lieferung der Wohnlandschaft „T“ hätten beim Kläger keine anderen Erkrankungen vorgelegen, die die Symptome einer Formaldehydvergiftung hätten hervorrufen können.

Der Kläger habe ein Sofakissen der Wohnlandschaft „T“ aufbewahrt und dieses in Folie verschweißt.

Der Kläger ist der Ansicht, dem vom Gericht in diesem Rechtsstreit beauftragten Sachverständigen fehle es in Gänze an der notwendigen Fachkunde und dessen Ausführungen gäben in jedem Bereich nicht den aktuellen Stand der Technik wieder.

Der Kläger ist der Ansicht, die Belastung der Wohnlandschaft mit Formaldehyd hätte die gesetzlich zugelassenen Grenzwerte überschritten, was einen Fehler im Sinne von § 3 Absatz 1 ProdHaftG darstelle, für den die Beklagte als Herstellerin hafte. Infolge der irreparablen Schäden an der Gesundheit des Klägers sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR und eine dauernde Schmerzensgeldrente von 300,00 EUR monatlich angemessen.

Formaldehydbelastung einer gekauften Wohnlandschaft
(Symbolfoto: Von Dmytro Zinkevych/Shutterstock.com)

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2019 eine angemessene Rente, die jedoch den Betrag in Höhe von 300,00 EUR monatlich nicht unterschreiten soll, jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats auf Lebenszeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die von ihr vertriebenen Wohnlandschaften bestünden ausschließlich aus Teilen, die alle innerhalb der EU vorgaben erfüllten und von denen keine gesundheitsschädlichen Ausdünstungen ausgingen. Außerdem würden geltende Grenzwerte nicht überschritten.

Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf eine erhöhte Formaldehydbelastung der Wohnlandschaft „T“ zurückzuführen seien.

Nach Auffassung der Beklagten gäbe es keine wissenschaftliche Möglichkeit, die Formaldehydkonzentration der Wohnlandschaft „T“ im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger rückwirkend zu bestimmen. Bei dem vom Kläger angeblich vorgenommenen E-Test handele es sich um einen einfachen Test, der fehleranfällig sei und im Nachhinein nicht überprüft werden könne

Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld und die Zahlung einer monatlichen Rente der Höhe nach deutlich übersetzt und der Vortrag des Klägers zu den von ihm behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen unsubstantiiert sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwendung der Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren der Parteien mit Aktenzeichen …, zuvor …, sowie durch mündliche Erläuterung dieser Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 27.07.2018, vom 10.11.2018 sowie vom 09.02.2019 und auf die Sitzungsniederschrift des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz, auch in Form des vom Kläger begehrten immateriellen Schadens gemäß § 8 Satz 2 ProdHaftG bzw. § 253 Absatz 2 BGB, nicht verlangen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus § 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG sowie aus § 823 Absatz 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen eines Fehlers im Sinne von § 3 ProdHaftG oder einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für das In-Verkehr-Bringen eines fehlerhaften Produktes liegen nicht vor.

I.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG kann der Geschädigte unter anderem einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung vom Hersteller eines Produkts Schadenersatz verlangen, wenn dies durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist.

1.

Die Beklagte ist Herstellerin der vom Kläger bei der I GmbH & Co. KG in C1 erworbenen Wohnlandschaft „T“ im Sinne von § 4 Absatz 1 ProdHaftG. Gemäß § 4 Absatz 1 ProdHaftG ist Hersteller, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.

Die Beklagte stellt nach eigenen Angaben und gemäß dem Schreiben der Haftpflichtkasse E1 vom 17.03.2016 Wohnlandschaften wie die streitgegenständliche mit der Bezeichnung „T“ her und beliefert die I GmbH & Co. KG mit diesen Möbelstücken. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass auch die streitgegenständliche Wohnlandschaft „T“ von der Beklagten im Sinne von § 4 Absatz 1 ProdHaftG hergestellt worden ist.

2.

Der Wohnlandschaft „I“ haftet allerdings kein Fehler im Sinne von § 3 Absatz 1 ProdHaftG in Bezug auf die vom Kläger behauptete Formaldehydbelastung an.

Gemäß § 3 Absatz 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann oder des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, NJW 2009, 2952).

a.

In seinem Sachverständigengutachten vom 27.07.2018 hat der Sachverständige N Formaldehyd in der Raumluft des Lagercontainers mit einer Breit von 2 m, in der sich die streitgegenständliche Wohnlandschaft bestehend aus einem Sofa, einem Ottomane, einem Armteil sowie drei großen, einem mittleren und 3 Zierkissen zum Zeitpunkt der Raumluftmessung am 11.07.2018 befand, von 22 µg/m3 festgestellt. Die von ihm durchgeführten Raumluftmessungen erfolgten unter anderem mit dem Gerät APC 384N zur Messung von Aldehyde/ Ketone nach den Vorgaben der DIN ISO 16000-3, 2013-01. Die Probeentnahme erfolgte gemäß der üblichen Vorgehensweise zur Bestimmung von Innenluftverunreinigungen in einer Höhe von circa 1,5 m und circa 0,3 m von der Wohnlandschaft entfernt.

Der vom Sachverständigen N festgestellte Wert ergibt keine Richtwert- bzw. Grenzwertüberschreitung. Dieser liegt mit 22 µg/m3 deutlich unterhalb dem Richtwert I RW I des Umweltbundesamts von 100 µg/m3 und den Grenzwerten der Gefahrstoffverordnung für Möbel und der DIBt-Richtlinie 100 „Richtlinie für die Klassifizierung und Überwachung von Holzwerkstoffplatten bezüglich Formaldehydabgabe“ (Fassung 1994) von 125 µg/m3.

Eine „ad-hoc-Arbeitsgruppe“, bestehend aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) beim Umweltbundesamt sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) haben nach den Angaben des Sachverständigen N Innenraumluft-Richtwerte für einzelne Stoffe erarbeitet. Der so erarbeitete Richtwert I (RW I) beschreibt dabei die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. Eine Überschreitung ist allerdings mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, unerwünschten Belastung verbunden. Für einzelne Stoffe werden Richtwerte seitens des Umweltbundesamtes kontinuierlich veröffentlicht und aktualisiert. Für Formaldehyd wurde vom Umweltbundesamt im Jahr 2016 ein RW I von 100 µg/m3 veröffentlicht.

Nach der für Möbel seit 1988 geltenden Gefahrstoffverordnung dürfen Möbel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die den Emissionsgrenzwert von 0,1 ppm (125 µg/m3) bezüglich Formaldehyd überschreiten. Weiterhin gibt die DIBt-Richtlinie 100 „Richtlinie für die Klassifizierung und Überwachung von Holzwerkstoffplatten bezüglich Formaldehydabgabe“ (Fassung 1994) über die Zulassung von Holzstoffwerkplatten eine Zulassungsgrenze von < 0,1 ppm (Emissionsklasse E 1) vor.

Entscheidend für die Frage, ob ein Fehler im Sinne des § 3 Absatz 1 ProdHaftG vorliegt, ist, ob das Produkt insoweit dem Stand von Wissenschaft und Technik und den anerkannten Regeln des Fachs entspricht. Technische Normen bilden danach einen Mindeststandard an Sicherheit. Ihre Einhaltung genügt nur dann nicht, wenn die technische Entwicklung oder die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Normen hinausgegangen sind oder wenn sich bei der Benutzung des Produkts Gefahren gezeigt haben, die in den Normen noch nicht berücksichtigt sind (BGH, NJW 1994, 3349). Dass letzteres der Fall sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.

b.

Soweit der Kläger behauptet, es existierten Berechnungsmodelle, anhand derer der Verlauf der Formaldehydkonzentration über einen langen Zeitraum und damit gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung der Wohnlandschaft in seinem Wohnzimmer zurückberechnet werden können, vermag das Gericht dieser Behauptung nicht zu folgen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen N in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.11.2018 existiert kein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren, welches unter Zugrundelegung der am 11.07.2018 ermittelten Formaldehydkonzentration in der Raumluft Rückschlüsse auf die Konzentration im Zeitraum der Lieferung und Aufstellung der Wohnlandschaft im Wohnzimmer des Klägers, nach dessen Vortrag im März 2015 bis Februar 2016, geben kann. Dies ist nach den Angaben des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass die Luftqualität in Innenräumen durch diverse konstante und variable Merkmale beeinflusst wird, die sich verfahrenstechnisch nicht bestimmen lassen, so dass Rückschlüsse auf Konzentrationen, die in der Vergangenheit liegen aufgrund der in der Vergangenheit vorhandenen unbekannten Parameter nicht möglich sind.

Diese Feststellungen hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 01.02.2019 bestätigt. Danach sind in der realen Nutzung Einflussfaktoren wie Temperatur, Luftfeuchte und Luftwechselrate, die beim Abklingverhalten von Formaldehyd entscheidend sind, schwankend, so dass sich diese über den langen Zeitraum bis März 2015 nicht zurückverfolgen und bei einer Messung reproduzieren lassen. Denn Formaldehyd wird nach Angaben des Sachverständigen zu den sehr flüchtigen organischen Verbindungen gezählt, die zur Folge haben, dass Formaldehydkonzentrationen im Innenraum durch verstärktes Lüften erheblich reduziert werden können und sich in geschlossenen Räumen Ausgleichskonzentrationen schnell herstellen. Alle Messungen im Innenraum werden daher zur Ermittlung der Ausgleichskonzentration ohne Lüftung getätigt. Eine Rücksprache mit mehreren Kollegen, die auf dem Gebiet von Innenraumschadstoffen tätig sind, hätte nach Angaben des Sachverständigen auch nur zu dem Ergebnis geführt, dass es kein anerkanntes Verfahren gebe, welches einen Rückschluss auf eine vorhandene Formaldehydkonzentration im Jahr 2015 ermöglicht.

Der Sachverständige N hat aus Sicht des Gerichts daher überzeugend ausgeführt, dass das Ausgasungsverhalten von Stoffen von Umgebungsbedingungen wie unter anderem Temperatur, Luftwechsel und Feuchtigkeit abhängig ist, die sich aufgrund der zeitlichen Abstände zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Messung geändert haben können, so dass eine Zurückberechnung, wie sie der Kläger behauptet, nach dem für das Gericht maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen ist.

c.

Insoweit der Kläger behauptet, dass quellennah immer von einer deutlich höheren Konzentration von Formaldehyd als in der direkten Umgebungsluft auszugehen sei, so dass er aufgrund seines direkten Kontakts mit der Wohnlandschaft mehr Formaldehyd als über die Raumluft aufgenommen habe, konnte dies durch die mündlichen gutachterlichen Erläuterungen des Sachverständigen N nicht bestätigt werden.

Der Sachverständige N hat insoweit ausgeführt, dass Formaldehyd als gasförmiger Stoffe vom Menschen inhalativ, also über die Atmung aufgenommen werde, und nicht über die Haut, so dass Formaldehydbelastungen nach dem Stand der Technik auch nur über die Raumluft gemessen würden. Zwar nimmt man den Ausführungen des Sachverständigen zufolge über die Atmung mehr Formaldehyd auf, je näher man sich zur Quelle der Formaldehydbelastung aufhält. Es existieren indes keine anerkannten Prüfungsverfahren nach dem Stand der Technik, wonach man Formaldehydbelastungen in der Luft in circa 1 cm zur Quelle messen kann.

d.

Auch in Bezug auf die vom Kläger nach seinem Vortrag zurückgehaltenen Sofakissens der Wohnlandschaft „T“ konnte der Sachverständige N ausschließen, dass dieses nach weiterer Prüfung zu einem anderen gutachterlichen Ergebnis führen würde, als dies in den bereits erteilten schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten niedergelegt ist.

e.

Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Messergebnisse des von ihm nach seinem Vortrag am 04.03.2016 im Beisein seiner Ehefrau durchgeführten sog. E-Test für Formaldehyd konnte der Sachverständige N für das Gericht nachvollziehbar darlegen, dass ein solcher Test lediglich Anhaltspunkte für eine etwaige Formaldehydbelastung geben kann, weil dieser auch auf andere Substanzen querempfindlich reagiert. Die Ergebnisse eines solchen Tests entsprechen daher den Ausführungen des Sachverständigen zufolge auch nicht dem Stand der Technik, sondern nur die Verfahren, die vom Sachverständigen im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung durchgeführt worden ist. Diese Verfahren sehen auch keine Werkstoffanalyse der potentiell mit Formaldehyd belasteten Quellen vor.

f.

Das Gericht erachtet die vom Sachverständigen N in diesem Rechtsstreit erteilten Gutachten auch nicht für ungenügend, so dass eine erneute oder weitere Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen nach § 412 Absatz 1 ZPO nicht geboten ist.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass dem Sachverständigen N die Fachkunde zu Beurteilung zur Klärung der für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Fragestellungen fehlt. Als Diplom Ingenieur im Bereich Chemie ist er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auf das Fachgebiet Schadstoffe in Innenräumen spezialisiert.

Zur Beantwortung der streitbefangenen Fragestellungen hat er das von der Ad-hoc Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden entwickelte Verfahren zur Messung und Bewertung der Innenraumluftqualität angewendet. Für das Gericht ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht widerlegt, dass diese Methode dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung nicht (mehr) entspricht. Eine Werkstoffanalyse von Teilen der streitgegenständlichen Wohnlandschaft ist für das Gericht nicht angezeigt, da Formaldehyd nach den Erläuterungen des Sachverständigen vom Menschen nicht über die Haut, sondern über die Atmung aufgenommen wird. Vor diesem Hintergrund kann auch nur eine Raumluftmessung, wie sie der Sachverständige angewendet hat, und nicht eine Werkstoffanalyse zur Klärung einer Formaldehydaufnahme beim Menschen führen.

Da dem Gericht die Ausführungen des Sachverständigen N im Übrigen auch weder unlogisch, fernliegend oder gar widersprüchlich erscheinen, ist der Anwendungsbereich des § 412 Absatz 1 ZPO nicht eröffnet.

Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Beklagten hergestellte und vom Kläger von der I GmbH & Co. KG erworbene Wohnlandschaft „T“ keinen Fehler im Sinne von § 3 Absatz 1 ProdHaftG in Bezug auf die vom Kläger behauptete Formaldehydbelastung aufweist.

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den vom Kläger zitierten Urteilen, unter anderem des Landgerichts T2 (BeckRS 2014, 23508), denen die Mängelhaftung der jeweiligen beklagten Partei zugrunde lagen. Der Kläger verkennt hierbei, dass der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes gegenüber demjenigen des Sachmangels inhaltlich beschränkt ist, weil er sich auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produkts konzentriert, während es auf die Gebrauchstauglichkeit der Sache gerade nicht ankommt – schlechte Ware ist nicht notwendig auch gefährlich (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, ProdHaftG § 3 Rn. 2). Anders als in dem unter anderem vom Landgericht T2 entschiedenen Fall, kommt es in diesem Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Eigenschaften bei Sachen der gleichen Art üblich sind, sondern ob die hier in Rede stehende Sache nach dem Stand der Technik und Wissenschaft die Sicherheit der Verbraucher gefährdet.

II.

Aus denselben wie unter vorstehender Ziffer I. genannten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus § 823 Absatz 1 BGB gegen die Beklagte zu.

Gemäß § 15 Absatz 2 ProdHaftG ist die deliktische Haftung durch die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 823 Absatz 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die haftungsbegründende Handlung eines Herstellers oder Händlers für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB ist das In-Verkehr-Bringen eines fehlerhaften Produktes. Dabei ist der Fehlerbegriff des § 3 Absatz 1 ProdHaftG mit dem des § 823 Absatz 1 BGB deckungsgleich (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 893).

Da wie unter vorstehender Ziffer I. kein Fehler im Sinne des § 3 Absatz 1 ProdHaftG gegeben ist, kommt auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Absatz 1 BGB nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 32.600,00 EUR festgesetzt.

 

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