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Beiträge zur Sozialversicherung für „Formal“-Studenten

Sozialgericht Münster

Az.: S 16 RA 145/01

Verkündet am 05.12.2001


In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in Höhe von 30.572,26 DM zu zahlen.

Der am … geborene Beigeladene zu 1) ist seit dem Wintersemester 83/84 an der … eingeschrieben. Im Sommersemester befand er sich im 36. Fachsemester.

Seit dem Jahre 1985 ist der Beigeladene zu 1) im Betrieb des Klägers tätig. Ab dem Jahre 1993 wurde dabei eine monatliche Arbeitszeit von 80 Stunden der Entlohnung des Klägers zugrunde gelegt. Ab dem 01.01.1997 erhielt der Beigeladene zu 1) einen Stundenlohn von 19,– DM. Eine Anmeldung des Beigeladenen zu 1) bei der zuständigen Einzugsstelle erfolgte nicht.

Im März 2001 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch. Nach vorheriger Anhörung des Klägers machte sie mit Bescheid vom 28.05.2001 gegenüber dem Kläger für den Beigeladenen zu 1) hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit in einer Gesamthöhe von 30.572,26 DM geltend. Bei der Bestimmung der Höhe der zu entrichtenen Sozialversicherungsbeiträge legte die Beklagte die in den DATEV-Lohnkonten für die Jahre 1997 bis 2000 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte des Beigeladenen zu 1) zugrunde.

Gegen den Bescheid vom 28.05.2001 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass der Beigeladene zu 1) bloß formal als Student eingeschrieben gewesen sei. Außerdem seien die Besonderheiten der vom Beigeladenen zu 1) belegten Studiengänge zu berücksichtigen. Gerade im Fachbereich … seien längere Studienzeiten nichts Ungewöhnliches. Leistungsnachweise seien in diesem Fach nicht unbedingt erforderlich. Auch sei es für ihn nicht zumutbar gewesen, sich vom Beigeladenen zu 1) Leistungsnachweise vorlegen zu lassen. Trotz seiner Beschäftigung habe der Beigeladene zu 1) ausreichend Zeit gehabt, um dem Studium korrekt und mit dem nötigen Eifer und Umfang nachzugehen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2.001 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.05.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen der für den Kläger verrichteten Tätigkeit nicht versicherungsfrei gewesen. Versicherungsfreiheit käme nur für ordentliche Studierende in Betracht. Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum nicht erfüllt.

Der Kläger hat am 28.09.2001 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren macht er geltend, sein Steuerberater habe regelmäßig kontrolliert, dass der Beigeladene zu 1) als ordentlicher Studierender eingeschrieben gewesen sei. Nach ordnungsgemäßer Prüfung habe sein Steuerberater keine Veranlassung gesehen, den Beigeladenen zu 1) anders als sozialversicherungsfrei zu führen. Der Beigeladene zu 1) habe regelmäßig zu Semesterbeginn eine Semesterbescheinigung vorgelegt. Der Arbeitsplatz, auf dem er tätig gewesen sei, sei ideal für ein Studenten gewesen, der bei einem sonst ernst durchgeführten Studium einige Stunden in der Woche habe arbeiten können. Im übrigen habe er auf die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Studienbescheinigungen vertrauen dürfen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2001 den Beigeladenen zu 1) zu den näheren Umständen des Studiums und der beim Kläger verrichteten Tätigkeit gehört. Hinsichtlich der Angaben des Beigeladenen zu 1) wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2001 verwiesen

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2001 gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2001 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 2) in diesem Termin nicht vertreten war. Die Beigeladene zu 2) ist nämlich auf diese Möglichkeit in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum geltend gemacht.

Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 des 4. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Beklagte befugt, bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Im Rahmen dieser Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Aus der Bestimmung des § 28 p SGB IV ergibt sich die generelle Befugnis der Beklagten, Beitragsnachforderungen gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber, der nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, geltend zu machen.

Der Kläger ist auch verpflichtet, für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Sozialversicherung in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu zahlen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 5. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) sind versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Eine gleichlaut ende Regelung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung enthält § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des 11. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des 6. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach dieser Bestimmung sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zur Bundesanstalt für Arbeit richtet sich in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 nach § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Beitragspflichtig sind danach Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 169 bis 169 c AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei sind. Die Voraussetzungen dieser zuletzt genannten Vorschriften über die Beitragsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 liegen beim Beigeladenen zu 1) offensichtlich nicht vor. Ab dem 01.01.1998 bestimmt sich die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit nach §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des 3. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind (§ 25 Abs. 1 SGB III).

Der Beigeladene zu 1) stand unstreitig im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger. Er war nämlich nach den Feststellungen der Kammer für den Kläger in diesem Zeitraum mindestens 80 Stunden im Monat tätig und hat hierfür nach den Angaben im Lohnkonto einen Bruttoverdienst in Höhe von 1.520,– DM monatlich erhalten.

Dieses Beschäftigungsverhältnis ist auch nicht aufgrund von Spezialvorschriften versicherungsfrei. Sowohl wegen der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden als auch wegen der Höhe des Verdienstes kann die Vorschrift des § 8 SGB IV über eine geringfügige Beschäftigung keine Anwendung finden. Auch die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender greifen nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Da nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sich nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet, sind ordentliche Studierende, die eine Beschäftigung ausüben, auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Maßgeblich für eine eventuelle Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 230 Abs. 4 SGB VI. Nach dieser Bestimmung sind Personen, die am 01.10.1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, weiterhin in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 bestimmte sich die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender einer Hochschule zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 169 b Nr. 2 AFG. Ab dem 01.01.1998 findet insoweit § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III Anwendung. Sämtliche Vorschriften über die Versicherungsfreiheit setzen voraus, dass der Beschäftigte ordentlicher Studierender ist. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der … immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Studenten, die während des Studiums einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen, ist, dass deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden und sich nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen das Erscheinungsbild eines Studenten, nicht aber eines abhängigen Beschäftigten ergibt (Bundessozialgericht Urteil vom 21.04.1993, Az.: 11 RAr 25/92, SozR. 3-4000 § 103a Nr. 1). Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausgeübten Beschäftigung zurück, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, sodass Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung nicht mehr gegeben ist (Gerlach in Hauck/Haines § 6 SGB V Anm. 65).

Der Beigeladene zu 1) kann bereits ab der Erhöhung der Arbeitszeit zum 01.10.1993 nicht mehr als ordentlicher Studierender angesehen werden. Er hat sein Studium nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2001 nur noch proforma betrieben. Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat spätestens ab dem Oktober 1993 die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausgeübten Tätigkeit beim Kläger zurück. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 keine Anwendung finden. Aufgrund dessen hat der Kläger als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die bisher nicht geleisteten Versicherungsbeiträge zu zahlen. Die Beklagte hat auch die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge zutreffend bestimmt, da der Beitragsberechnung die Angaben in den Lohnkonten zugrunde lagen.

Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen den Beitragsbescheid greifen nicht ein. Die Beitragspflicht ist an das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist die von der zuständigen Universität erstellte Semesterbescheinigung jedoch unerheblich. Diese bestätigt nämlich nur, dass der in der Bescheinigung genannte Student im jeweiligen Semester an der betreffenden Hochschule eingeschrieben ist. Für die Entstehung der Beitragspflicht kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Bestehen eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erkannt hat oder hätte erkennen können. Im übrigen erscheint es der Kammer höchst fraglich, ob der Kläger tatsächlich auf die Richtigkeit der Einschätzung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) vertraut hat. Immerhin war dem Kläger seit dem Jahre 1985 der Status des Beigeladenen zu 1) als eingeschriebener Student bekannt. Der Beigeladene zu 1) war demgemäß am 01.01.1997 aus Sicht des Klägers bereits 12 Jahre Student. Bei einer solch ungewöhnlich langen Studiendauer und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich auch einem juristischen Laien Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdrängen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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